Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf. abstrakte Förderungsfähigkeit nach BAföG
Leitsatz (amtlich)
Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist ausgeschlossen, wer als Beamtenanwärter eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolviert.
Normenkette
SGB 2 § 7 Abs. 5 S. 1; BAFöG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BAföG § 2 Abs. 6 Nr. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Zeiten, in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.
Die 1982 geborene, alleinstehende Klägerin brach ein Studium an der Fachhochschule K zum 31.8.2005 ab. Im Anschluss bezog sie vom 1.9.2005 bis zum 30.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Ab dem 1.7.2006 war sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsinspektoranwärterin (im gehobenen nichttechnischen Dienst) bei der -Universität Ma beschäftigt und absolvierte einen insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst. Dieser umfasste Fachstudien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) des Landes Rheinland-Pfalz in M für die Dauer von 21 Monaten sowie berufspraktische Studien mit Schwerpunkt an der Universität Ma für die Dauer von 15 Monaten.
Die Klägerin erhielt vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 Anwärterbezüge in Höhe von brutto 902,36 Euro (netto 887,75 Euro) monatlich; seit 1.7.2008 bis zum Ende des vorliegend streitigen Zeitraums in Höhe von 895,33 Euro netto monatlich. Für die Dauer des Grundstudiums an der FHöV von August 2006 bis Februar 2007 sowie des Hauptstudiums an der FHöV von September 2007 bis April 2008 gewährte ihr der Dienstherr Trennungsgeld. Daneben bezog sie vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 Wohngeld in Höhe von monatlich 22 Euro. Der von ihr zu zahlende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betrug monatlich 133,50 Euro.
Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum in einer 40 qm großen Wohnung in K (Gesamtmiete in Höhe von 320 Euro). Im Juli 2006 (Praxiseinführung) und in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.8.2007 (Einführungspraktikum) war sie in ihrer Dienststelle in Ma tätig. Von Mai 2008 bis Juli 2008 absolvierte sie eine Gastausbildung beim K er Entsorgungsbetrieb, von August bis Oktober 2008 war sie wieder an der Universität Ma tätig (Hauptpraktikum). Für die Fahrten von K nach Ma wandte sie im Juli 2006 ca 240 Euro, von März bis August 2007 ca 250 Euro monatlich und von August bis Oktober 2008 ca 255 Euro monatlich auf.
Den Antrag der Klägerin vom 20.7.2006 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2006). Die Ausbildung der Klägerin sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), sodass die Klägerin vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II erfasst werde.
Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Koblenz vom 16.11.2007). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht entgegen. Die Klägerin könne gemäß § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG und § 60 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) iVm § 2 Abs 2 Nr 1 Berufsbildungsgesetz wegen des Bezuges von Anwärterbezügen und weil die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem ausschließlichen Ziel der späteren Verwendung als Beamtin erfolge, weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Sie sei aber nach ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II, was das SG im Einzelnen ausgeführt hat. Insbesondere seien die Fahrkosten nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie nicht notwendig gewesen seien. Die Klägerin habe auch nach Ma umziehen und so die Fahrkosten vermeiden können.
Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seines Urteils vom 2.10.2008 hat das LSG ausgeführt: Selbst wenn die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gegeben gewesen sei, sei die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen. Die von der Klägerin an der FHöV in M durchlaufene Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG. Die eigentliche Studienzeit überwiege gegenüber der praktischen Ausbildung und präge daher die Ausbildung als Ausbildung an einer Fachhochschule. Der Ausschluss von der Ausbildungsförderung nach § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG führe nicht dazu, dass die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entfalle. Es gehe bei § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG lediglich um eine Bestimmung der Rangfolge bei mehreren in Betracht zu ziehenden Einkommensquellen. Versagt werde die Ausbildungsförderung nur deshalb, weil für die betreffende Ausbildung schon andere finanzielle Mittel, nämlich das Einkommen des Auszubildenden als Beamtenanwärter, zur Verfügung stünden (Hinweis auf OVG Niedersachsen Urteil vom 18.10.1990 - 14 L 349/89). Ein Umstand, der eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II begründen könne, liege nicht vor. Die Klägerin verfüge mit Nettobezügen in Höhe von 887,75 Euro über eine im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen hohe Ausbildungsvergütung, zu der noch weitere Ansprüche auf Trennungsgeld und Wohngeld hinzukämen. Eine unzumutbare Belastung durch den Leistungsausschluss im Sinne eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sei deshalb nicht ersichtlich. Die Klägerin könne auch keinen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II beanspruchen, weil sie keiner der hier genannten Fallgruppen zuzuordnen sei.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II und des § 2 Abs 1 Nr 6 iVm Abs 6 Nr 3 BAföG. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehe für die Zeiträume, in denen sie wegen der Höhe der Fahrkosten ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus den Anwärterbezügen habe decken können. Das LSG habe die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II fehlerhaft angewandt. Scheitere die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an einem Merkmal, das sich auf den Ausbildungsgang selbst beziehe, sei die Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Die vom LSG vertretene Auffassung, die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach beantworte sich allein aus § 2 Abs 1 BAföG, sei aus systematischen Gründen unzutreffend. Sämtliche Absätze des § 2 BAföG bezögen sich auf die "Förderungsfähige Ausbildung", wie sich schon aus der Überschrift des Abschnitts I des BAföG ergebe. Ausschließlich der Abschnitt II (§§ 8 ff BAföG) widme sich den persönlichen Voraussetzungen. Vorliegend sei die Verknüpfung zwischen der Ausbildung und der Begründung des Beamtenverhältnisses zwingend und jeder Einflussnahme durch den Auszubildenden entzogen, weshalb die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht von einem personenbezogenen Merkmal abhänge. Zutreffend sei zwar, dass das von § 2 BAföG einerseits und § 7 Abs 5 SGB II andererseits geschaffene System vermeiden solle, Ausbildungsförderung aus verschiedenen Finanztöpfen zu leisten. Eine solche "Quersubventionierung" stehe hier aber auch nicht in Rede, denn das LSG übersehe, dass die Anwärterbezüge keine Form der Ausbildungsförderung seien. Ihre Zahlung beruhe allein auf dem Alimentationsprinzip. Wegen der Natur der Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei ein Ausschlussgrund von Gesetzes wegen bezogen auf die Ausbildung selbst gegeben. Es handele sich gerade nicht um einen individuellen, personenbezogenen Versagungsgrund. Eine Korrektur gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dürfe nicht erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 1. August 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das LSG hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitigen Zeiträume vom 1.3.2007 bis zum 31.8.2008 entschieden, dass die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war - keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II hat. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das von ihr betriebene Studium an der FHöV M im Rahmen des BAföG dem Grunde nach bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise förderungsfähig ist.
1. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60, 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie der Senat bereits entschieden hat und wovon auch die Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 16 mwN).
2. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich nach § 2 BAföG. § 2 BAföG regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl § 3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen - den Bereich der (abstrakt) förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (vgl Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl 2005, § 2 RdNr 1). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendete - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung.
a) Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte (im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO, § 2 RdNr 98 f), die sich den in § 2 Abs 1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Bei der FHöV M, die die Klägerin im Rahmen der Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes besucht hat, handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine solche Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach entschieden hat, ist auch die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Sinne des BAföG grundsätzlich dann förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG (in der Neufassung vom 23.12.2003, mit Wirkung vom 1.1.2005, BGBl I 2848) genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (BVerwGE 60, 231 = Buchholz 436.36 § 25a BAföG Nr 1 = juris RdNr 25; BVerwG 1.12.1981 - 5 C 1/80, FamRZ 1982, 537 = juris RdNr 4 und BVerwG Urteil vom 22.1.1987 - 5 C 19/84, Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr 11). Zutreffend hat das LSG insoweit ausschließlich darauf abgestellt, dass der Besuch der Fachhochschule im Vordergrund der Ausbildung stand und ihr das prägende Schwergewicht gab, wogegen die praktische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung war. Zudem handelt es sich bei der FHöV M um eine öffentliche Einrichtung iS des § 2 Abs 1 Satz 3 BAföG, auch wenn sich den allgemein zugänglichen Quellen über die konkrete Einrichtung entnehmen lässt, dass sie ausschließlich Beamtenanwärtern zugänglich ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG ist dem (insoweit unverändert gebliebenen) Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass an der FHöV M lediglich Beamtenanwärter studieren können, ist damit für die Förderungsfähigkeit der an dieser Ausbildungsstätte angebotenen Studiengänge unerheblich.
b) An der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ändert die Ausschlussregelung des § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG (angefügt mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21.6.1988 mit Wirkung vom 1.7.1988 ≪BGBl I 829≫) nichts, die auf die Klägerin Anwendung findet. Nach § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG wird ua dann keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Die Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 berühren aber die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Auch wenn diese Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 BAföG im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" stehen, haben sie nicht den Zweck, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben. Ihr Sinn liegt allein darin, das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn für ein- und dieselbe Ausbildung neben den in § 2 Abs 6 Nr 1 bis 4 BAföG aufgeführten Leistungen (ua Leistungen der Begabtenförderung nach § 2 Abs 6 Nr 2 BAföG) auch eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz möglich ist. In derartigen Fällen sollen die in § 2 Abs 6 BAföG aufgezählten Leistungen nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Weise Vorrang haben, dass Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht (auch nicht aufstockend) erbracht werden (vgl zu § 2 Abs 6 Nr 1 BAföG ≪Leistungen der Weiterbildung≫ BVerwG Urteil vom 4.6.1981 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 23 = juris RdNr 14 ff und BT-Drucks 11/1315 S 10 zu § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG). An dieser Rechtsprechung hat das BVerwG auch bei der Abgrenzung zu den Ausbildungsgängen in Teilzeitform, die es wegen der Voraussetzung des § 2 Abs 5 BAföG als nicht förderungsfähig dem Grunde nach ansieht, ausdrücklich auch nach Inkrafttreten des § 2 Abs 6 Nr 3 BAföG festgehalten (BVerwG Urteil vom 14.12.1994 Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr 112 = juris RdNr 10). Unerheblich ist schließlich, dass diese Rechtsprechung zur Frage der Zweitausbildung iS des § 7 Abs 3 BAföG ergangen ist, denn der Begriff der "Förderungsfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des BAföG einheitlich auszulegen. Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Entscheidung des BVerwG vom 19.2.2004 (BVerwGE 120, 149), die die Frage des Fachrichtungswechsels nach einer ersten, abgebrochenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst betraf. Dort wird noch nicht einmal problematisiert, ob die erste Ausbildung eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 3 Satz 2 iVm § 2 Abs 1 Nr 6 BAföG ist.
3. Es sind keine Gesichtspunkte - etwa aus dem Sinn und Zweck der Norm - erkennbar, die für die Auslegung gerade des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von den vom BVerwG für das BAföG aufgestellten Grundsätzen abweichende Kriterien erforderlich machten. Insbesondere ist auch für den Anwendungsbereich des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält und die Ausbildung durch Leistungen der Ausbildungsförderung oder anderweitig (etwa durch Mittel der Graduiertenförderung oder - wie hier - durch Anwärterbezüge) gesichert ist (vgl bereits BSGE 99, 67 = SozR, aaO). Von den Fällen des § 7 Abs 6 SGB II abgesehen, die vorliegend nicht einschlägig sind, kommt bei Hilfebedürftigkeit lediglich bei Vorliegen einer besonderen Härte die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Würdigung des LSG, ein solcher Fall der besonderen Härte liege angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin, die mögliche BAföG-Ansprüche der Höhe nach überstiegen, nicht vor, ist nicht zu beanstanden und von der Klägerin mit der Revision auch nicht angegriffen worden.
4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin kein BAföG bezieht. Da sich der Bedarf der Klägerin - den Bezug von BAföG hinzugedacht - nach § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 2 BAföG richten würde und sie mithin auch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hätte, braucht nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen ein Beamtenanwärter im Haushalt der Eltern lebt, durchgreifende Bedenken gegen den Ausschluss dieser Personengruppe in § 22 Abs 7 SGB II bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen