Orientierungssatz
Nachversicherung - notwendige Beiladung des Arbeitgebers - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verfahrensmangel.
Normenkette
AVG § 9 Abs 3 Fassung: 1957-07-27; RVO § 1232 Abs 3 Fassung: 1957-07-27; SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 11.07.1979; Aktenzeichen L 13 An 178/78) |
SG München (Entscheidung vom 10.08.1978; Aktenzeichen S 12 An 121/77) |
Tatbestand
Streitig ist der Umfang einer Nachversicherung nach § 9 Abs 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Der Kläger war Soldat auf Zeit. Die Beklagte erteilte ihm zunächst eine Nachversicherungsbescheinigung für die Zeit vom 6. August 1956 bis 5. August 1971, stellte jedoch mit Bescheid vom 4. Juni 1976 fest, daß der Kläger für die Zwischenzeit vom 9. April 1960 bis 28. Februar 1966 nicht nachzuversichern sei. In dieser Zeit war der Kläger ehrenamtlicher Stadtrat in S - und nach Ansicht der Beklagten nicht mehr als Soldat auf Zeit versicherungsfrei.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch nach der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) war der Kläger in der streitigen Zeit kein Soldat auf Zeit. Nach § 25 Abs 1 des Soldatengesetzes (SG aF) iVm § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (RStG) idF vom 11. September 1957 (BGBl I 1275) habe er sich damals im Ruhestand befunden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe den vom Bundesminister der Verteidigung in seinem Bescheid vom 1. März 1966 hervorgehobenen Unterschied zwischen dem Berufssoldaten und dem Soldaten auf Zeit verkannt. Diesem Unterschied trage das Gesetz dadurch Rechnung, daß nach § 25 Abs 2 SG aF der Soldat auf Zeit während der Mandatstätigkeit kein Ruhegehalt, sondern weiter die Hälfte seiner Dienstbezüge beziehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten sowie die Urteile
der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Nachversicherung für die Zeit
vom 9. April 1960 bis 28. Februar 1966 durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Begehrt der Versicherte die Durchführung der Nachversicherung, so ist im Rechtsstreit zwischen ihm und dem Versicherungsträger der Arbeitgeber nach § 75 Abs 2 Alternative 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen (BSGE 11, 278, 279). Ein solcher Fall ist hier gegeben; das LSG hätte also die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart (vgl Bl 8 der Verwaltungsakten) zum Rechtsstreit beiladen müssen. Das ist nicht geschehen. Damit ist das bisherige Verfahren mit einem auch ohne Rügen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel behaftet (vgl SozR 1500 § 75 Nrn 1 und 21), der eine Entscheidung in der Sache ausschließt. Da die Beiladung im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 168 Halbs 1 SGG), war daher zur Nachholung der unterbliebenen Beiladung die Zurückverweisung der Sache an das LSG geboten (vgl SozR 1500 § 75 Nr 10).
Bei seiner neuen Entscheidung hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen