Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesamtschuldnerische Haftung der Organmitglieder. Schadensliquidation im Drittinteresse
Leitsatz (amtlich)
1. Durch den Tod eines nach SGG § 75 Abs 1 (einfach) Beigeladenen wird der Rechtsstreit nicht unterbrochen.
2. Zum Begriff des Schadens und zum Prinzip der Vorteilsausgleichung bei der Haftung des Geschäftsführers für einen von ihm verschuldeten Beitragsausfall eines Sozialversicherungsträgers, dessen Mittel im Wege der Umlage aufgebracht werden.
3. Zur entsprechenden Anwendung des Grundgedankens der Schadensliquidation im Drittinteresse bei der Schadensersatzklage eines Sozialversicherungsträgers gegen seinen ehemaligen Geschäftsführer wegen schuldhafter rechtswidriger Nichteinziehung von Beiträgen bei einem Teil der Beitragspflichtigen.
4. Für das Verschulden eines wegen unterlassenen Beitragseinzugs von einem Sozialversicherungsträger auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Geschäftsführers kann von rechtlicher Bedeutung sein, daß die Aufsichtsbehörde die Satzung des Versicherungsträgers, die in Fragen der Beitragsberechnung und -erhebung kraft Gesetzes Näheres zu bestimmen hatte, trotz Lückenhaftigkeit genehmigt hat.
5. Sind für den einem Sozialversicherungsträger entstandenen Schaden mehrere (Geschäftsführer, Mitglieder von Organen) verantwortlich, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach dem jeweiligen Grad ihres Verschuldens. In der Regel ist deshalb gegen mehrere Verantwortliche ein einheitlicher Haftungsprozeß durchzuführen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Teil der Beitragsschuldner einer Berufsgenossenschaft rechtswidrig und schuldhaft nicht oder nicht in richtiger Höhe zur Beitragsleistung herangezogen worden und hat sich dadurch die Beitragsbelastung der anderen Beitragsschuldner erhöht, so ist die Berufsgenossenschaft, auch wenn ihr selbst kein Vermögensnachteil entstanden sein sollte, zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs befugt (Schadensliquidation im Drittinteresse).
2. Die Organmitglieder haften dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln.
3. Die ehrenamtlich tätigen Organmitglieder können sich einer Haftung nicht mit dem Hinweis entziehen, sie seien mit der Materie nicht genügend vertraut; es muß von ihnen erwartet werden, daß sie sich über die einschlägigen Vorschriften und deren Auslegung, die Verwaltungspraxis und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Maßnahmen ausreichend informieren.
4. Für die Unterrichtung der Organmitglieder kommt dem fachmännischen Rat des Geschäftsführers ein nicht geringes Gewicht zu; andererseits darf dabei aber auch nicht übersehen werden, daß der Geschäftsführer nicht nur in besoldungsmäßiger Hinsicht vom Vorstand abhängig ist, sondern daß er - mit Rücksicht auf seine nur beratende Funktion - an den entscheidenden Vorstandsbeschlüssen nicht unmittelbar beteiligt ist.
Normenkette
BGB § 1833 Abs. 2 S. 1; SVwG § 7 Abs. 1 S. 1; SGG § 75 Abs. 1, § 68; ZPO § 239 Abs. 1
Tenor
Auf die Revisionen des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 9) und 10) wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.Juli 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Jahre 1907 geborene Beklagte war nach dem Abschluß seiner volkswirtschaftlichen Studien u.a. als kaufmännischer Angestellter, als Verlagslektor sowie als Bediensteter des Bayerischen Bauernverbandes tätig. Im Dezember 1953 wurde er vom Vorstand der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Schwaben - Klägerin - zum Geschäftsführer gewählt. Auf Grund des § 18 des Kindergeldgesetzes (KGG) vom 13. November 1954 (BGBl I S. 333) war er außerdem Geschäftsführer der durch dieses Gesetz bei der LBG Schwaben errichteten Landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse (LFAK) Schwaben. Im November 1954 berief ihn der - beigeladene - Freistaat Bayern in das Beamtenverhältnis. Nach mehrfachen Beförderungen wurde der Beklagte am 1. Juni 1960 zum Oberregierungsdirektor ernannt. Im August 1960 verbot ihm die Aufsichtsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und soziale Fürsorge, nunmehr Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung - BayArbMin -) wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen vorläufig die Führung seiner Amtsgeschäfte. Durch Beschluß vom 16. Januar 1961 enthob ihn der Vorstand der LBG seines Geschäftsführeramts. Hiergegen hat der Beklagte keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vom Landgericht Augsburg wurde er durch Urteil vom 10. März 1961 u.a. wegen zweier Vergehen nach dem Selbstverwaltungsgesetz (GSv) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) am 9. August 1961. Die Bayerische Dienststrafkammer Augsburg verurteilte am 12. März 1965 den Beklagten zur Dienststrafe der Entfernung aus dem Dienst.
Die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der LFAK Schwaben nach § 33 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (BGBl I S. 265) - hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil der LFAK Schwaben durch sein rechtswidriges schuldhaftes dienstliches Verhalten schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile entstanden seien. Er habe u.a. veranlaßt, daß von beitragspflichtigen Mitgliedern der LFAK Mindestbeiträge nicht erhoben worden seien, von einer Beitragseinziehung bei landwirtschaftlichen Nebenbetrieben sowie bei Unternehmern mit festen Beitragssätzen nach § 26 der Satzung der LBG abgesehen worden sei oder Beiträge nur zur Hälfte erhoben und Obstbrennereien und -mostereien von Sonderbeiträgen für Nebenbetriebe zu Unrecht befreit worden seien.
Mit der beim Sozialgericht (SG) Augsburg am 26. Juli 1963 erhobenen Klage hatte die LFAK den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 279.077,20 DM nebst 4 % Zinsen in Anspruch genommen. Das SG hat die Vorstandsmitglieder der LFAK, den Freistaat Bayern sowie die beiden Versicherungsgesellschaften, bei denen die LBG eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. Mai 1967 hat die inzwischen an die Stelle der LFAK getretene Klägerin nur noch begehrt, den Beklagten zur Zahlung von 105.716,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu verurteilen.
Das SG hat durch Urteil vom 5. Mai 1967 - bei Klagabweisung im übrigen - den Beklagten verurteilt, der Klägerin den Betrag von 7.177,60 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Klageerhebung zu bezahlen; es hat die Berufung zugelassen.
Das SG hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als zulässig, die Klage indessen nur als begründet angesehen, soweit von Unternehmern mit festen Beitragssätzen 1956 und 1957 keine Beiträge erhoben worden seien. Insoweit hat das SG folgendes festgestellt:
Am 28. Juli 1956 habe der Vorstand der LBG - nach § 17 KGG personengleich mit dem Vorstand der LFAK - "entsprechend dem Vorschlag des Geschäftsführers" beschlossen:
"Der Beitragshebesatz zur LFAK S für 1956 beträgt 2,5 0 / 00 . Mindestbeiträge zur LFAK S werden für 1956 nicht erhoben. Für die Nebenbetriebe, die Beitragszahler mit festen Beiträgen, für Angestellte und Versicherte bestimmter Gruppen sind für 1955 keine FAK-Beiträge zu erheben."
Am 17. August 1957 habe der Vorstand folgenden Beschluß gefaßt:
"Beitrag LFAK für 1957 3 0 / 00 - kein Mindestbeitrag wie im vergangenen Jahr".
Auf Grund dieser Beschlüsse habe die LFAK 1956 und 1957 u.a. von Unternehmern mit festen Beitragssätzen (§ 26 der Satzung der LBG) keine Beiträge eingezogen.
Nachdem das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der LFAK S 1960 dies beanstandet und die Nachforderung dieser Beiträge verlangt habe, habe sich unter den zuständigen Referenten des BayArbMin eine rechtliche Diskussion entwickelt. Das federführende Referat habe in einer Aktenvormerkung vom 14. November 1962 abschließend u.a. folgendes festgehalten:
"Im Aktenvermerk vom 8. August 1962 ... ist dargelegt worden, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von ... festen Beiträgen für die in § 26 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft S genannten Unternehmen ... könne der Satzung (gemeint ist die Satzung der LFAK) nicht entnommen werden. Es stehe lediglich fest, daß jeder Unternehmer, der zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beitragspflichtig ist, auch zur Landwirtschaftlichen Familienausgleichskasse beitragspflichtig ist".
In der Sache hat das SG folgendes ausgeführt:
Die Ansicht der beigeladenen Versicherungsgesellschaften, der Rechtsvorgängerin der Klägerin könne kein Schaden entstanden sein, weil die Mittel zur Durchführung des KGG durch bedarfsdeckende Beiträge (Umlagen) sowie durch Zuschüsse des Bundes und anderer öffentlicher Körperschaften aufgebracht worden seien, so daß die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen sei, decke sich allerdings mit ähnlichen Überlegungen, welche, wenn auch mit Einschränkungen, der BGH in seiner Revisionsentscheidung vom 9. August 1961 gegenüber dem Beklagten vertreten habe. Ob diese Überlegungen bei den strafrechtlichen Betrachtungen, die vom BGH allein anzustellen gewesen seien, zu vertretbaren rechtlichen Ergebnissen führten, könne dahinstehen. Sie würden in der vorliegenden Sache dazu führen, daß eine zahlenmäßig nicht bestimmbare Vielzahl von Mitgliedern der LFAK und die zuschußgewährenden Körperschaften gezwungen wären, wegen kleiner und kleinster Beträge eine ebenso große Vielzahl von Einzelprozessen gegen den Schädiger zu führen. Damit wäre jedoch § 7 Abs. 1 GSv seines konkreten Bedeutungsgehalts entkleidet. Die Beigeladenen zu 9) und 10) vermengten unzulässigerweise das Prinzip der Bedarfsdeckung im Wege der Umlage und der Zuschußgewährung mit dem Begriff der Entstehung des Schadens. Ein durch rechtswidriges Handeln eines Dritten herbeigeführter Schaden im Vermögen der LFAK erfordere jedoch nur dann eine - zusätzliche - Bedarfsdeckung, wenn sich die LFAK nicht unmittelbar am Schädiger schadlos halten könne. Ein Vermögensschaden sei also bereits entstanden, bevor es darum gehe, ob dieser Schaden durch den Schädiger oder im Wege der Bedarfsdeckung durch beitragspflichtige Mitglieder oder durch Zuschüsse ausgeglichen werde.
Die am 25. August 1956 von der Vertreterversammlung der LFAK beschlossene und von der Aufsichtsbehörde am 26. Oktober 1956 genehmigte Satzung der LFAK erkläre in ihrem § 16 Abs. 1 lediglich die §§ 22-24 der Satzung der LBG über das Umlegen und über die Berechnung der Beiträge für anwendbar. Sonach gelte für die LFAK nicht der § 25 der Satzung der LBG über die Erhebung von Mindestbeiträgen; ebenso nicht § 26, wonach für Lohndreschereien, Lohnpflügereien, Kartoffeldämpfbetriebe, Jagden, Imkereien, Fischereien, Fischzucht, Teichwirtschaft und Landeskontrollverbände die Unternehmer feste Beiträge zu entrichten haben, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises ergebe sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 915 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) (idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - RVO aF) sowie aus dazu kraft gesetzlicher Ermächtigung (§ 915 Abs. 2 RVO aF) erlassenen Bekanntmachungen des Reichsversicherungsamts (RVA). Dadurch seien die in § 26 der Satzung der LBG genannten Unternehmer, mit Ausnahme der Kartoffeldämpfbetriebe, in die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung einbezogen worden und somit über § 10 Abs. 1 KGG auch zur LFAK beitragspflichtig, ohne Rücksicht darauf, ob zufolge einer auf Grund der Ermächtigung des § 1010 a RVO aF erlassenen Satzungsbestimmung anstelle der üblichen Beiträge feste Beiträge zu entrichten seien. Unbeschadet dessen, daß die Satzung der LFAK keine dem § 26 der Satzung der LBG vergleichbare Regelung enthalte, habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, indem er es im Rahmen seiner ihm als Geschäftsführer obliegenden Aufgaben unterlassen habe, von dieser nach dem KGG beitragspflichtigen Unternehmergruppe Beiträge zur LFAK einzuheben. Für den dadurch entstandenen Beitragsausfall von 7.177,60 DM, dem der Beklagte der Höhe nach nicht widersprochen habe, habe deshalb der Beklagte nach § 7 Abs. 1, 5 GSv - unter Umständen neben mitverantwortlichen Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldner (§ 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB) - einzustehen. Diese Schadensersatzpflicht entfalle nicht aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung. Dadurch, daß der Beklagte eine Gruppe von Unternehmern, die kraft Gesetzes beitragspflichtig gewesen seien, nicht zu Beiträgen herangezogen habe, er aber andererseits der LFAK möglicherweise Vermögensvorteile verschafft habe, beispielsweise durch den ungerechtfertigten Einzug von Mindestbeiträgen, sei der LFAK selbst mittelbar kein Vorteil erwachsen, denn mit jenem schädigenden Ereignis stünden diese Maßnahmen des Beklagten in keinem Zusammenhang.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 27. Juli 1972 (abgedruckt in Breithaupt 1973 S. 158) die Berufungen des Beklagten sowie der beigeladenen Versicherungsgesellschaften mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der als Schadensersatz zu leistende Betrag auf 7.034,05 DM ermäßigt wird.
Das Berufungsgericht ist der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs (im Anschluß an BSG 33, 209), der Beitragspflicht der in § 26 der Satzung der LBG aufgeführten Arten von Unternehmen auf Grund des § 10 Abs. 1 KGG iVm § 915 RVO aF und dazu ergangenen Bestimmungen des RVA und in der Frage eines der LFAK tatsächlich erwachsenen Vermögensschadens sowie darin beigetreten, daß der Beklagte, der als Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 GSv dem Vorstand mit beratender Stimme angehört habe, seine Pflicht zur getreuen Geschäftsführung in fahrlässiger Weise verletzt habe. Statt die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands über die Rechtslage aufzuklären und ihnen entsprechende Anregungen zu geben, habe er dem Vorstand in der Sitzung am 28. Juli 1956 vorgeschlagen, zu beschließen, daß für die in § 26 der Satzung der LBG aufgeführten Unternehmen keine Beiträge erhoben würden. In gleicher Weise habe sich der Beklagte pflichtwidrig verhalten, als er es in der Vorstandssitzung am 17. August 1957 unterlassen habe, die anderen Mitglieder des Vorstands darauf hinzuweisen, daß es gesetzwidrig sei, es im Jahre 1957 bei Beitragszahlern mit festen Beitragssätzen hinsichtlich der Beitragserhebung bei dem Vorstandsbeschluß vom 28. Juli 1956 zu belassen. Daher hafte der Beklagte nach § 7 Abs. 1, 5 GSv iVm § 1833 Abs. 1, 2 BGB der Klägerin als Gesamtschuldner für den Schaden, der der LFAK durch die unterlassene Beitragseinhebung entstanden sei. Der Berechnungsmodus, nach dem die Klägerin die Höhe des Schadens ermittelt habe, gebe zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Klägerin habe den Ausfall an Beiträgen zur LFAK in den Kalenderjahren 1956 und 1957 nach den festen Beiträgen, die nach § 26 der Satzung der LBG zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten gewesen seien, entsprechend dem Unterschiedsbetrag zwischen den damals geltenden Beitragssätzen der LFAK und der LBG errechnet. Zwar sei für die LFAK der § 26 der Satzung der LBG nicht unmittelbar anwendbar, weil nach der Satzung der LFAK für das Umlegen und Berechnen der Beiträge lediglich die §§ 22-24 der Satzung der LBG gegolten hätten. Auf Grund dieser Satzungsbestimmungen lasse sich jedoch der Beitragsausfall bei der LFAK in bezug auf die in § 26 der Satzung der LBG aufgeführten Unternehmen nicht bestimmen, weil es sich bei diesen um Betriebe ohne Bodenwirtschaft handele, die Beiträge nach den §§ 22-24 der Satzung der LBG indessen nach den von den Finanzbehörden festgestellten Ertragswerten (Grundstücksfläche mal Hektar-Satz) zu ermitteln seien. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Berechnung des Schadens in entsprechender Anwendung des § 26 der Satzung der LBG vorzunehmen. Dies entspreche auch der bei der Angliederung der FAKen an die Berufsgenossenschaften verfolgten Absicht des Gesetzgebers, bei den FAKen aus Gründen der Vereinfachung und der Kostenersparnis die gleichen Veranlagungsmaßstäbe wie bei den Berufsgenossenschaften zu verwenden. Im übrigen beruhe § 26 der Satzung der LBG auf der Ermächtigung in § 1010a RVO aF. Diese Vorschrift habe lediglich die Möglichkeit zur Erhebung von festen anstelle von im einzelnen zu berechnenden Beiträgen eingeräumt; damit sei aber nicht von dem Grundsatz der Aufbringung der Beiträge nach dem Ertragswert abgewichen worden. Dem Einwand der beigeladenen Versicherungsgesellschaften, bei der Höhe des eingetretenen Schadens müsse ein Beitragsausfall infolge Zahlungsunwilligkeit oder -Unfähigkeit von Beitragsschuldnern berücksichtigt werden, habe die Klägerin ausreichend in der Weise Rechnung getragen, daß sie ihre Schadensersatzforderung um 2 v.H. - 143,55 DM ermäßigt habe. Wie sich aus den von der Klägerin (im Verhandlungstermin) vorgelegten Verwaltungsberichten der LFAK für die Jahre 1956 und 1957 ergebe, seien wegen Uneinbringlichkeit von Beiträgen zur LFAK für das Jahr 1956: 1,93 v.H. und für das Jahr 1957: 1,48 v.H. niedergeschlagen worden. Eine weitere Ermäßigung der Klageforderung sei auch aus dem Gesichtspunkt der Einsparung von Verwaltungskosten infolge Nichterhebung der Beiträge nicht gerechtfertigt. Der Vertreter der Klägerin habe glaubhaft erklärt, daß der LFAK durch die Einziehung dieser Beiträge keine besonderen Kosten erwachsen wären, weil bei richtiger Sachbehandlung diese Beiträge zusammen mit den an die LBG zu entrichtenden Beiträgen in einem einheitlichen Verfahren eingezogen worden wären.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte und die beigeladenen Versicherungsgesellschaften haben dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet:
Es könne dahingestellt bleiben, ob das seinerzeitige dienstliche Verhalten des Beklagten objektiv als unrichtig anzusehen sei. Ein begründeter Vorwurf, schuldhaft gehandelt zu haben, könne dem Beklagten im Hinblick darauf, daß es an einer klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Rechtslage gefehlt habe, nicht gemacht werden. Es möge zwar sein, daß der Wortlaut des § 10 Abs. 1 KGG eindeutig sei. Dies allein sei jedoch nicht ausschlaggebend. In § 16 Abs. 1 der Satzung der LFAK sei "für Umlegen und Berechnen der Beiträge" nur auf die §§ 22-24 der Satzung der LBG verwiesen. Für die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Unternehmen sei jedoch der § 26 der Satzung der LBG die maßgebliche Beitragsbestimmung. Für die Prüfung und Beurteilung der Schuldfrage müsse man sich in die damalige Lage des Beklagten zurückversetzen. Für diesen habe zwar über die Beitragspflicht eine mehr oder weniger eindeutige Vorschrift bestanden, ihm habe jedoch (hinsichtlich des von § 26 der Satzung der LBG erfaßten Personenkreises) eine zu ihrer Durchführung notwendige Bestimmung in der Satzung der LFAK gefehlt. Daß diese insoweit unvollständig gewesen sei, könne jedoch dem Beklagten nicht angelastet werden, weil die Aufsichtsbehörde die Satzung der LFAK am 26. Oktober 1956 genehmigt habe. Wenn schon die Aufsichtsbehörde trotz ihres größeren und spezielleren Fachwissens eine Lücke in der Satzung nicht festgestellt habe, könne dem Beklagten als Geschäftsführer der LFAK nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er nicht für eine Vollständigkeit der Satzung gesorgt habe. Zudem müsse man berücksichtigen, daß durch das KGG eine bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland völlig unbekannte Einrichtung geschaffen und der Beklagte mit einer völlig neuen Rechtsmaterie konfrontiert worden sei. Das KGG habe eine Fülle ungeklärter Rechtsfragen und Probleme seiner verwaltungsmäßigen Durchführung mit sich gebracht. Nach § 11 KGG habe die Satzung der FAK über die Berechnung der Beiträge das Nähere zu bestimmen gehabt und Beiträge von weniger als 10,- DM, später 12,- DM, seien nicht einzuziehen gewesen, wobei der insoweit entstehende Beitragsausfall nach § 14 KGG im Ergebnis vom Gesamtverband der FAKen habe getragen werden müssen. Die Hauptursache für den von der Klägerin behaupteten Schaden sei sonach die Fülle der vom KGG aufgeworfenen Rechtsfragen gewesen. Wenn jemanden hier ein Verschulden treffe, dann ausschließlich die Aufsichtsbehörde. Diese hätte wissen müssen, daß das Gesetz Bestimmungen über die Berechnung der Beiträge ausdrücklich der Satzung zugewiesen habe, während die ihr vorgelegte und von ihr genehmigte Satzung solche Bestimmungen in dem strittigen Punkt gerade nicht enthalten habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sei der LFAK ein Schaden nicht entstanden, denn ihr Bedarf an Finanzmitteln sei stets durch - allenfalls höhere - Umlagen sowie durch Zuschüsse anderer Körperschaften gedeckt worden. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der LFAK müßte also den ihr zufließenden Schadensausgleichsbetrag denen anteilig zurückvergüten, die seinerzeit zur Deckung des Bedarfs der LFAK entsprechend dem Gesetz beigetragen hätten. Das LSG verkenne im übrigen den Begriff der Vorteilsausgleichung und dessen Voraussetzungen. Es bestehe nicht nur zeitlich ein Zusammenhang zwischen der Nichteinhebung von Beiträgen von gewissen Unternehmern und der entsprechend höheren anteiligen Forderung an die übrigen ausgleichspflichtigen Körperschaften; es handele sich auch um untrennbar miteinander verbundene Ereignisse, so daß die von den zuschußpflichtigen sonstigen Körperschaften geleisteten anteilig höheren Zuschüsse im Wege der Vorteilsausgleichung auf den von der Klägerin für die LFAK geltend gemachten Schaden angerechnet werden müßten.
Schließlich habe das Berufungsgericht gegenüber den beigeladenen Versicherungsgesellschaften das rechtliche Gehör verletzt, indem es deren Antrag nicht entsprochen habe, den Verhandlungstermin vor dem LSG zu vertagen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die vom Vertreter der Klägerin in diesem Termin als Beweismittel vorgelegten Verwaltungsberichte der LBG Schwaben und der LFAK Schwaben für die Jahre 1956, 1957 und 1958 einzusehen und durchzuarbeiten. Das LSG habe diese Beweismittel bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt.
Der Vertreter des Beigeladenen zu 11) hat sich allein zu dem Vorbringen der Revisionskläger über Versäumnisse der Aufsichtsbehörde und zwar wie folgt geäußert: Die Revisionsbegründung verkenne das Wesen der Selbstverwaltung und der Rechtsaufsicht. Die Frage, ob der § 26 der Satzung der LBG in den § 16 Abs. 1 der Satzung der LFAK einzubeziehen sei, sei vom Beklagten während des aufsichtlichen Genehmigungsverfahrens verneint worden. Insoweit werde Bezug genommen auf einen in Ablichtung beigefügten Vermerk vom 29. Oktober 1956 sowie ergänzend auf ein Schreiben der Aufsichtsbehörde an die LFAK vom 11. September 1956. Der Aktenvermerk der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 1956 lautet:
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"IV/4000-20.5/38/56 |
M, den 29. Oktober 1956 |
Dr. Ke/Kn. |
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Oberregierungsrat Dr. K sprach am 19.10.1956 beim Unterzeichneten vor. Er teilte mit, die Vertreterversammlung werde erst im Februar 1957 wieder einberufen. Es sei bedenklich, wenn die Landwirtschaftliche Familienausgleichskasse so lange ohne Satzung arbeiten müsse. Im Hinblick darauf, daß die vorgesehenen Änderungen des Satzungstextes verhältnismäßig geringfügiger Natur seien, werde gebeten, die Satzung zu verbescheiden.
Es bestand Einverständnis, daß
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1) |
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§ 6 Abs. 2 der Satzung nicht genehmigt werden solle; damit werde erreicht, daß die Familienausgleichskasse nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben verfahren müsse; |
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2) |
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§ 7 Abs. 3 zurückzustellen sei, bis das betreffende Streitverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht abgeschlossen sei; |
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3) |
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im § 16 Abs. 1 nur die §§ 22 bis 24 der Satzung der Berufsgenossenschaft als gültig erklärt werden sollen. |
Die Revisionskläger tragen demgegenüber vor, dem Aktenvermerk der Aufsichtsbehörde vom 29. Oktober 1956 sei nicht zu entnehmen, daß der Beklagte es nicht für notwendig gehalten habe, auch den § 26 der Satzung der LBG in den § 16 Abs. 1 der Satzung der LFAK aufzunehmen; vielmehr heiße es insoweit, es bestehe "Einverständnis". Aus dem Aktenvermerk gehe hervor, daß damals bestehende Schwierigkeiten wegen Genehmigung der Satzung der LFAK beseitigt werden sollten und von dem Unterzeichner des Aktenvermerks die Genehmigung u.a. davon abhängig gemacht worden sei, den § 26 der Satzung der LBG nicht in den § 16 Abs. 1 der Satzung der LFAK einzubeziehen, und der Beklagte sich damit einverstanden erklärt habe. Im Rahmen seiner Genehmigungstätigkeit habe das Ministerium auch die Pflicht, die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften in rechtlicher Hinsicht zu beraten und zu betreuen, zumal von ihm die bessere Rechtskenntnis erwartet werden müsse.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Umstand, daß die Aufsichtsbehörde, aus welchen Gründen auch immer, die Satzung der LFAK nicht beanstandet habe, könne den Beklagten angesichts des klaren Wortlautes des § 10 Abs. 1 KGG nicht entlasten. Die Ausführungen der Revision über die Vorteilsausgleichung würden auf eine unbillige Entlastung des Schädigers hinauslaufen. Zur Begründung des eingetretenen Schadens reiche allein die durch den unterlassenen Beitragseinzug eingetretene Verminderung der Vermögensaktiven der LFAK aus. Das LSG habe das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil die im Verhandlungstermin vorgelegten Verwaltungsberichte der Öffentlichkeit zugänglich seien und die im Zusammenhang damit aufgetretenen Fragen bereits in der ersten Instanz gewürdigt worden seien, für die Revisionskläger sich also keine neuen wesentlich erheblichen Tatsachen ergeben hätten.
Vor der Zustellung des LSG-Urteils an die Beteiligten - am 19. August 1972 - ist der Beigeladene zu 1), der seinerzeit Vorstandsvorsitzender der LFAK gewesen ist, gestorben. Seine Witwe, der das LSG-Urteil als Alleinerbin zugestellt worden ist, hat im Schreiben vom 15. März 1973 mitgeteilt, daß sie kein Interesse habe, am Verfahren weiter beteiligt zu sein, dieses vielmehr als erledigt betrachte.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 9) und 10) beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben keine Prozeßanträge gestellt und sich nicht weiter zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Der Tod des Beigeladenen zu 1) hindert - unabhängig von der Erklärung seiner Rechtsnachfolgerin - den erkennenden Senat nicht, in der Sache zu entscheiden. Dadurch ist das Verfahren nicht unterbrochen worden. Nach § 68 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt u.a. § 239 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) für das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend. Auf Grund dieser Vorschrift tritt im Falle des Todes einer "Partei" eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Im Gegensatz zur ZPO spricht das SGG nicht von "Parteien", sondern verwendet den Begriff des "Beteiligten" (§ 69 SGG); gleiches gilt für die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 63) und die Finanzgerichtsordnung (§ 57). Beteiligte in diesem Sinn sind nicht allein der Kläger und der Beklagte, sondern auch der Beigeladene (§§ 69 Nr. 3, 75 SGG). Dieser wird jedoch, jedenfalls wenn seine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG (soweit seine berechtigten Interessen durch die Entscheidung berührt werden) erfolgt ist, nicht "Partei" in dem Sinn, daß seine Rechtsstellung der des Klägers oder des Beklagten (§ 69 Nr. 1-2 SGG) weitgehend angenähert ist; er streitet vielmehr im eigenen Interesse für oder gegen fremde Interessen, ohne den Kläger oder den Beklagten unterstützen zu müssen (Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl., Anm. 1 zu § 65 mit Nachweisen). Nun findet allerdings § 239 Abs. 1 ZPO im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ohne ausdrückliche Einschränkung "entsprechend" Anwendung (§ 68 SGG). Dies zwingt aber nicht zu der Auffassung, daß das Verfahren auch durch den Tod eines nach § 75 Abs. 1 SGG Beigeladenen unterbrochen wird. Der Parteibegriff in § 239 Abs. 1 ZPO wird nämlich aus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit eng ausgelegt; als Partei in diesem Sinne wird beispielsweise der streitgenössische (selbständige) Streithelfer (§ 69 ZPO), nicht aber der gewöhnliche Streithelfer bzw. der Streitgehilfe (§ 67 ZPO) angesehen (s. die Kommentare zur ZPO: Baumbach-Lauterbach, 32. Aufl., Anm. 2 B zu § 239; Stein-Jonas, 19. Aufl., Anm. I 2 zu § 239; ferner Wieczorek, Anm. E II zu § 239, der gewisse Unterscheidungen macht).
Die Rechtsstellung eines nach § 75 Abs. 1 SGG Beigeladenen ist sonach mit der des Streitgehilfen bzw. unselbständigen Streithelfers, den das SGG nicht kennt (s. § 74 SGG, wonach nur die §§ 59-65 der ZPO über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention entsprechend gelten), vergleichbar, da auch dieser wie ein Beigeladener lediglich Dritter in einem fremden Rechtsstreit ist, durch dessen Tod keine Unterbrechung des Verfahrens eintritt (Stein-Jonas, aaO, Anm. I 1 - II zu § 66 ZPO und Anm. V 3 zu § 67 ZPO). Deshalb wird der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 1968 (JR 1969, 114) jedenfalls insoweit zugestimmt, als im Falle des Todes eines nach § 75 Abs. 1 SGG Beigeladenen keine Unterbrechung des Verfahrens eintritt (gleicher Ansicht die SGG-Kommentare von Peters-Sautter-Wolff, 4. Aufl., Stand Januar 1974, Anm. 2 zu § 68 SGG, Seite 224, und Rohwer-Kahlmann, 4. Aufl., Stand November 1974, Bd. I Rand-Nr. 7 zu § 68 SGG). Das SG hat, wie sich aus seinem Beschluß vom 6. Juli 1966 ergibt, die Vorstandsmitglieder der LFAK, zu denen auch der während des Verfahrens verstorbene Beigeladene zu 1) gehörte, den Freistaat Bayern als Träger der Staats- und Rechtsaufsicht über die LFAK sowie die beiden Versicherungsgesellschaften, bei denen die Klägerin unter Einbeziehung des Geschäftsführers und des Vorstandes gegen Vermögensschäden aus gesetzlicher Haftpflicht versichert ist (s. dazu auch Bundesversicherungsamt, BKK 1970, 319), nach § 75 Abs. 1 SGG mit der Begründung beigeladen, daß ihre berechtigten Interessen - dies gelte insbesondere für die Mitglieder des Vorstandes - durch den Rechtsstreit berührt würden. Mit Recht hat das Erstgericht die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 SGG nicht als gegeben angesehen, denn die Beigeladenen sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, daß die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Wenn auch das SG die Beiladung der Vorstandsmitglieder aus der Erwägung für erforderlich gehalten hat, daß sich möglicherweise die gegen den Beklagten erhobene Schadensersatzforderung wegen eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens oder einer Mitverursachung des Schadens durch den Vorstand der LFAK mindern könne, so könnte doch für etwaige Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstandes der LFAK ein teilweise abweichender Sachverhalt - etwa Nichtbeteiligung eines Vorstandsmitglieds an, oder Widerspruch gegen später beanstandete Entschließungen und Maßnahmen (vgl. dazu EuM 34, 93, 95) - gegeben sein oder es könnten insoweit auch andere rechtliche Gesichtspunkte maßgeblich sein, so daß schon aus diesem Grund eine Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG nicht in Betracht kommt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als gegeben erachtet (BSG 33, 209).
Mit Recht sind sie auch der Meinung der Revisionskläger nicht gefolgt, die Klage sei schon deshalb nicht begründet, weil ein Vermögensschaden bei der LFAK infolge Aufbringung der erforderlichen Finanzmittel im Wege der Umlage nicht eingetreten, ein Schadensersatzanspruch jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung nicht entstanden sei.
In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist anerkannt, daß ein Vermögensschaden bereits vorliegen kann, wenn bei dem Geschädigten ein Bedarf entstanden ist (Palandt, Kommentar zum BGB, 33. Aufl., Anm. 2 c, dd der Vorbemerkungen zu § 249 BGB, Seite 231). Ein Vermögensschaden wird ferner schon bei einer Belastung mit einem Risiko bejaht (Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl., II. Bd., Rand-Nr. 9 - S. 9 unten - der Vorbemerkungen zu den §§ 249-255 sowie Rand-Nr. 18 zu § 249 - S. 89 -). Nimmt man mit den Vorinstanzen an, daß eine Nichtheranziehung der in § 26 der Satzung der LBG bezeichneten Unternehmer durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden und dadurch die Zahl der Beitragspflichtigen der LFAK vermindert worden ist, so erhöhte sich zwangsläufig der ziffernmäßige Umlageanteil derjenigen, welche die Geldmittel der LFAK aufzubringen hatten. Handelte es sich um beitragspflichtige Unternehmer, deren Beitragsbelastung auf diese Weise erhöht wurde, so stieg damit auch das Risiko der LFAK an, daß diese Beitragsschuldner auch den erhöhten Umlageanteil überhaupt nicht oder nicht fristgerecht zahlten. Selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen würde, daß die LFAK im Hinblick auf das Umlageverfahren keinen Vermögensnachteil erlitten habe, so wäre ein solcher jedenfalls bei den zur (erhöhten) Umlage herangezogenen Unternehmern eingetreten. Es wäre jedoch, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, für diesen Personenkreis unzumutbar und außerdem in höchstem Maße prozeßunwirtschaftlich, wenn alle diese Unternehmer genötigt wären, den Mehrbetrag ihres Umlageanteils, der ihnen ohne ein rechtswidriges schuldhaftes Handeln des Schädigers nicht abverlangt worden wäre, von diesem fordern zu müssen. Eine entsprechende Anwendung des Grundgedankens der in der Rechtsprechung der Zivilgerichte für ähnliche Sachverhalte entwickelten Schadensliquidation im Drittinteresse (s. Staudinger, aaO, Rand-Nr. 88 ff der o.a. Vorbemerkungen, S. 57 ff; Palandt, aaO, Anm. 6 b der o.a. Vorbemerkungen, S. 238), die insbesondere bei einem Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse als notwendig angesehen worden ist (BGH, VersR 1972, 299, 300), würde indessen zu einem das allgemeine Rechtsempfinden befriedigenden und auch praktischen Ergebnis führen. Zumindest aus diesem Gesichtspunkt steht der Klägerin, bei der es sich um eine "Genossenschaft" handelt, eine Geltendmachung des behaupteten Schadens zu. Die Befugnis der LFAK zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs hätte danach bei einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs zur Folge, daß die zunächst durch höhere Beiträge belasteten Mitglieder in einem der darauf folgenden Umlagezeiträume einen entsprechend niedrigeren Umlageanteil entrichten müßten und auf diese Weise ein ihnen früher entstandener Vermögensnachteil nachträglich in etwa wieder ausgeglichen würde. Dem steht nicht entgegen, daß nach § 33 Abs. 2 BKGG das Vermögen und die Verbindlichkeiten der LFAK auf die Klägerin übergegangen sind. Der Kreis der Mitglieder der LFAK und der Klägerin ist nämlich, wie sich aus § 10 Abs. 1 KGG ergibt, im wesentlichen derselbe, so daß ihnen nachträglich eine Beitragsentlastung als Mitglieder der LBG zugute kommen könnte.
Die Berechtigung der LFAK und ihrer Rechtsnachfolgerin zur Drittschadensliquidation wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach der Meinung der Revisionskläger ein etwaiger vom Beklagten rechtswidrig und schuldhaft verursachter Beitragsausfall nicht von den übrigen Mitgliedern der LFAK, sondern vom Gesamtverband der FAK habe getragen werden müssen. Nach der ursprünglichen Fassung des § 11 Abs. 2 KGG hatte jede bei einer LBG errichtete FAK ein Drittel der für ihren Bedarf an Kindergeld (KG) erforderlichen Mittel sowie die Verwaltungskosten durch Beiträge der nach § 10 KGG dazu Verpflichteten aufzubringen, während der Rest durch Zuschüsse des Gesamtverbandes der FAK ausgeglichen wurde (§ 14 Abs. 1, 2 KGG). Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften der KGGe vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1061) ergänzte den § 11 Abs. 2 KGG dahin, daß ein Beitrag nicht einzuziehen war, wenn sich bei der Umlage für eine Person ein Betrag von weniger als 10,- DM (ab 1.3.1959: 12,- DM - Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der KGGe, BGBl 1959 Teil I S. 153) im Jahr ergab, und dieser Beitragsausfall nicht zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen ging, sondern durch Zuschüsse des Gesamtverbandes zu decken war. Diese ergänzende Vorschrift bezog sich aber sinngemäß nicht auf Beitragsausfälle, die dadurch entstanden waren, daß von Beitragspflichtigen zu Unrecht Beiträge nicht eingehoben worden waren.
Der Umfang des geltend gemachten Schadens wird, entgegen der Ansicht der Revision, nicht begrenzt durch das Prinzip der Vorteilsausgleichung (Staudinger, aaO, Rand-Nr. 102 ff zu den o.a. Vorbemerkungen; Palandt, aaO, Anm. 7 der o.a. Vorbemerkungen). Dieses setzt u.a. voraus, daß vorteilhaftes und schädigendes Ereignis einem einheitlichen Ursprung zugerechnet werden können (BGH, VersR 1967, 187, 189). So verhält es sich hier aber nicht. Die Klägerin hat dem Beklagten ursprünglich eine Mehrheit von schadenserzeugenden Handlungen zur Last gelegt, die zwar zeitlich meist zusammenfallen, jedoch u.a. zum einen in der Unterlassung von berechtigten Beitragsforderungen gegenüber einer bestimmten Gruppe von Beitragsschuldnern und zum anderen in gesetzeswidrig überhöhten Beitragsanforderungen von anderen Beitragsschuldnern bestanden haben sollen. Abgesehen davon, daß zuviel geforderte Beiträge zurückgezahlt werden müssen, würde es somit schon an dem erforderlichen einheitlichen Ursprung ein und desselben Schadensereignisses fehlen. Einer Vorteilsausgleichung steht im übrigen auch, soweit infolge unterlassenen Beitragseinzugs bei einem Teil der Beitragspflichtigen die übrigen Unternehmer einen entsprechend höheren Beitrag leisten mußten - diese insoweit also "geschädigt" wurden -, der Rechtsgedanke entgegen, daß eine solche "Vorteilsausgleichung" dem Sinn und Zweck der Schadenersatzpflicht widerspräche (Staudinger, aaO, Rand-Nr. 106 zu den o.a. Vorbemerkungen), da sie nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (Palandt, aaO, Anm. 7a der o.a. Vorbemerkungen).
Die von den Vorinstanzen dargelegten Gründe reichen jedoch nicht zur Feststellung aus, daß dem Beklagten ein schuldhaftes schädigendes Verhalten gegenüber der LFAK nachzuweisen ist.
Rechtsgrundlage ist vorliegendenfalls noch das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung (GSv) vom 22. Februar 1951 (BGBl I S. 124 in der Fassung vom 13. August 1952 (BGBl I 427 ff). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GSv haften die Mitglieder der Organe dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln. Für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter gilt dies nach § 7 Abs. 5 GSv entsprechend. Soweit der Geschäftsführer dem Vorstand mit beratender Stimme angehört und in dieser Eigenschaft tätig wird (§ 8 Abs. 3 GSv), ist er kraft Gesetzes Mitglied des Vorstandes (SozR Nr. 1 zu § 17 SGG), so daß sich insoweit seine Haftung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 GSv unmittelbar, für seinen eigentlichen Aufgabenbereich - § 8 Abs. 4 GSv: hauptamtliche Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers - aus § 7 Abs. 5 GSv ergibt. Das Tatbestandsmerkmal "getreue Geschäftsführung" in § 7 Abs. 1 Satz 1 GSv entspricht, wie dem Hinweis des Gesetzes auf die Pflichten eines Vormundes gegenüber seiner Mündel zu entnehmen ist, im wesentlichen der "treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft" im Sinne des § 1789 Satz 1 BGB. Getreue Geschäftsführung bedeutet subjektive Pflichterfüllung im Sinne einer Erledigung der obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen (Standlmaier, Die zivilrechtliche Haftung der Organmitglieder und Geschäftsführer gegenüber den Versicherungsträgern im Rahmen des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Sozialversicherung, Dissertation Köln, 1966, S. 35). Ebenso wie beim Vormund (§ 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist der Geschäftsführer eines Sozialversicherungsträgers für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt (BSG 36, 12, 16). Ein schuldhaftes pflichtwidriges schadenstiftendes Verhalten des Beklagten erblicken die Vorinstanzen darin, daß der Vorstand der LFAK auf Vorschlag des Beklagten im Jahre 1956 beschlossen habe, von den in § 26 der Satzung der LBG bezeichneten Unternehmern ("Unternehmer mit festen Beitragssätzen") keine Beiträge zur LFAK zu erheben und der Beklagte auch im Jahre 1957 nicht dafür gesorgt habe, daß von diesen beitragspflichtigen Personen Beiträge eingehoben wurden. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises haben die Vorinstanzen auf Grund des § 10 Abs. 1 KGG angenommen, wonach beitragspflichtig zur FAK ist, wer für Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige Beiträge zu den Berufsgenossenschaften nach dem 3. Buch der RVO aufzubringen hat oder hätte, wenn diese Personen versichert wären. Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Abrede. Sie weist jedoch zutreffend darauf hin, daß die Satzung der LFAK keine Bestimmung enthalten habe, aus der sich ergebe, nach welchen Grundsätzen und Maßstäben für diesen beitragspflichtigen Personenkreis die Beiträge festzusetzen gewesen seien. § 11 Abs. 2 Satz 2 KGG schrieb schon in seiner ursprünglichen Fassung vor, daß das Nähere über die Berechnung der Beiträge die Satzung bestimme. § 16 der Satzung der LFAK hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Für Umlegen und Berechnen der Beiträge gelten die §§ 22 bis 24 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben.
(2) Das Nähere über die Beitragshöhe bestimmt der Vorstand."
Nach § 22 Abs. 1 der damals geltenden Satzung der LBG wurden die Beiträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und für die Betriebe des Weinbaues nach dem Maßstab des Ertragswerts aufgebracht, wobei der von den Finanzbehörden nach dem jeweils geltenden Gesetz festgestellte "Ertragswert (Grundstücksfläche mal Hektarsatz)" maßgebend war. Für Grundstücke, für die kein Ertragswert oder dieser nach dem gemeinen Wert festgesetzt war, wurde bei der Beitragsfestsetzung ein angenommener Ertragswert zugrunde gelegt, über dessen Festsetzung die Satzung Näheres bestimmte (§ 22 Abs. 5). § 23 der Satzung der LBG regelte, wie dieser Ertragswert berechnet wurde. § 24 Abs. 1 bestimmte, daß die "Beiträge für die nach § 22 Abs. 1 beitragspflichtigen Unternehmen" in der Regel von den Grundstückseigentümern erhoben wurden. In den folgenden Absätzen war bestimmt, in welchen Fällen anstelle des Eigentümers der Unternehmer beitragspflichtig war. Die §§ 22-24 der Satzung der LBG regelten sonach nur die Beitragsberechnung und -erhebung bei beitragspflichtigen Unternehmen, welche Grundstücke bewirtschafteten. Der Begriff "Ertragswert" wird steuerrechtlich für die Wertermittlung von Grundbesitz verwendet (vgl. § 1010 Abs. 1 RVO aF, § 811 RVO nF). § 26 der Satzung der LBG: "Für Lohndreschereien, Lohnpflügereien, Kartoffeldämpfbetriebe, Jagden, Imkereien, Fischereien, Fischzucht, Teichwirtschaft und Landeskontrollverbände haben die Unternehmer fest Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird" umfaßte hingegen die beitragspflichtigen Unternehmer, die im Regelfall keine Bodenwirtschaft betrieben. Auf diese Satzungsbestimmung ist jedoch in § 16 der Satzung der LFAK nicht verwiesen. Es fällt auch auf, daß § 15 Abs. 1 der Satzung der LFAK im wesentlichen den Wortlaut des ausdrücklich in Bezug genommenen § 10 Abs. 1 KGG über den beitragspflichtigen Personenkreis wiederholt, der nachfolgende Satz indessen lautet: "Zahlungspflichtig ist der Grundstückseigentümer (§ 29 KGG, §§ 1009 f RVO)". Dies könnte unter Umständen darauf hindeuten, daß die Satzung der LFAK den in § 26 der Satzung der LBG bezeichneten Kreis von Unternehmen von der Heranziehung von Beiträgen zur LFAK bewußt ausnehmen wollte. Ob und ggf. in welchem Ausmaß dem Beklagten, den Mitgliedern des Vorstandes und der Vertreterversammlung insoweit ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann, hängt u.a. davon ab, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Aufsichtsbehörde die Satzung der LFAK am 26. Oktober 1956 genehmigte und daß nach dem vom Beigeladenen zu 11) vorgelegten Aktenvermerk vom 29. Oktober 1956 bei einer Besprechung des Beklagten mit dem zuständigen Referenten der Aufsichtsbehörde eine Woche vor der aufsichtlichen Genehmigung (19.10.1956) zwischen den Besprechungsteilnehmern "Einverständnis" darüber bestand, daß "im § 16 Abs. 1 nur die §§ 22-24 der Satzung der Berufsgenossenschaft als gültig erklärt werden sollen." Wenn auch die Genehmigung der Satzung eines Versicherungsträgers durch die Aufsichtsbehörde die Nachprüfung der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit durch die Gerichte nicht ausschließt, so kann für die Frage der Haftung nach § 7 GSv doch rechtlich bedeutsam sein, ob und inwieweit der Beklagte nicht nur von der Aufsichtsbehörde den größeren Sachverstand erwarten, sondern unter den gegebenen Umständen auch darauf vertrauen durfte, die von ihm für richtig gehaltene Handhabung entspreche den gesetzlichen Vorschriften, weil diese durch die Satzung in diesem Sinne näher bestimmt werden durften (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KGG). Es fragt sich auch, ob der dem Beklagten angelastete Vorstandsbeschluß vom 28. Juli 1956 unter diesen Umständen tatsächlich dafür ursächlich war, daß keine Beiträge eingezogen worden sind. Zu prüfen wäre sonach, ob der Beschluß vom 28. Juli 1956 möglicherweise lediglich das zum Ausdruck bringen wollte, was in der Satzung der LFAK, die von der Vertreterversammlung erst etwa vier Wochen später, nämlich am 25. August 1956, beschlossen worden ist, bestimmt worden ist. Es fehlen jedoch tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, die eine Entscheidung der aufgezeigten Fragen gestatten. Das LSG-Urteil war deshalb aufzuheben. Mit Rücksicht auf die lange zurückliegende Zeit wird zu versuchen sein, weitere Aufschlüsse nicht nur aus Zeugenaussagen, sondern auch aus Akten der Aufsichtsbehörde über die aufsichtliche Genehmigung der Satzung der LFAK zu gewinnen. Erst wenn jedoch nachgewiesen werden kann, daß der Beklagte durch pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten der LFAK einen Schaden verursacht hat, kommt es auf dessen Ausmaß an. Das LSG hat insoweit als Grundlage für die Schadensberechnung den § 26 der Satzung der LBG entsprechend angewendet. Dies würde aber voraussetzen, daß allein eine Satzungsbestimmung dieses oder ähnlichen Inhalts die Rechtsgrundlage für eine Beitragserhebung und -berechnung durch die LFAK bei dem in dieser Bestimmung näher bezeichneten Kreis von Unternehmen hätte bilden können; ob insoweit ein Verschulden des Beklagten festzustellen ist, wird unter Würdigung der obigen sowie der nachstehend erörterten Gesichtspunkte zu prüfen sein.
In welchem Ausmaß ein etwaiger Schaden vom Beklagten zu ersetzen ist, bestimmt sich nicht zuletzt auch danach, ob und welche Personen sonst noch dafür verantwortlich und somit haftbar sind. Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Kläger als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden hafte, wobei allerdings das Erstgericht eine Mithaftung insbesondere des Vorstandes der LFAK nicht für ausgeschlossen hält. Sie haben insoweit § 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB für entsprechend anwendbar gehalten, wonach, wenn mehrere nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind, sie als Gesamtschuldner haften. Dem steht jedoch die öffentlich-rechtliche Natur (vgl. BSG 33, 209, 211 ff) der auf § 7 Abs. 1, 5 GSv gestützten Schadensersatzansprüche sowie der Umstand entgegen, daß für die Verfolgung dieser Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Anders als bei einem Zivilrechtsstreit eines Mündels gegen mehrere Vormünder (§§ 1775, 1792 BGB), bei dem das Mündel nachweisen muß, daß die Beklagten ihre Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft verletzt und ihm schuldhaft einen Schaden zugefügt haben, ist in einem auf der Grundlage des § 7 GSv geführten Haftungsprozeß durch die Gerichte und somit von Amts wegen zu prüfen, ob und in welchem Ausmaß die beklagten Organmitglieder oder der beklagte Geschäftsführer dem Sozialversicherungsträger zum Schadensersatz verpflichtet sind. Dem würde es aber widersprechen, wenn einem solchen Beklagten auf Grund entsprechender Anwendung des § 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgebürdet würde, gegen mutmaßliche Mitverantwortliche einen Ausgleichsprozeß führen zu müssen. Selbst wenn man für diesen Rechtsstreit ebenfalls die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bejahen wollte, könnte der nunmehr in die Rolle des Klägers versetzte ursprüngliche Beklagte insofern benachteiligt sein, als trotz des Amtsermittlungsprinzips die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zu seinen Lasten ginge, während im vorangegangenen, gegen ihn geführten Prozeß die Feststellungslast den Versicherungsträger traf. Die öffentlich-rechtliche Natur des in § 7 GSv statuierten Schadenersatzanspruchs läßt sonach eine entsprechende Anwendung des § 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu; sie macht es vielmehr notwendig, Grund und Höhe des Schadensersatzes nach dem Grad des Verschuldens des Haftenden, unter Abwägung des etwaigen Mitverschuldens anderer Verantwortlicher, festzustellen. Sowohl der besondere Charakter des hier streitigen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs als auch der Gerechtigkeitsgedanke gebieten es, daß von Anfang an Ermittlungen gegen alle Personen gepflogen werden, deren Verantwortung und Haftung nach Sachlage in Frage kommt, und ein einheitlicher Haftungsprozeß durchgeführt wird. Demgegenüber wird in der Praxis eine gesamtschuldnerische Haftung eines Vormundes nach § 1833 Abs. 2 Satz 1 BGB schon deshalb selten sein, weil in der Regel nur ein einziger Vormund bestellt werden soll (§ 1775 BGB) und auch die Bestellung eines Gegenvormundes eine Ausnahme darstellt (§ 1792 BGB). Bei § 7 GSv kommt hingegen regelmäßig die Haftung einer Personenmehrheit in Betracht, weil - abgesehen von der Haftung des Geschäftsführers (sofern nicht zusätzlich eine Haftung seines Stellvertreters oder die einer Geschäftsführung in Frage kommt) - meist eine Mehrheit von Personen (Vorstand, Vertreterversammlung - s. § 1 Abs. 1 GSv) zur Entscheidung berufen ist. Dabei können sich die ehrenamtlich tätigen Organmitglieder nicht schon mit dem Hinweis entlasten, daß sie mit der Materie nicht genügend vertraut seien, denn es muß von ihnen, wenn sie sich zur Übernahme eines solchen Ehrenamts bereit erklären, erwartet werden, daß sie sich über die einschlägigen Vorschriften und deren Auslegung, die Verwaltungspraxis und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Maßnahmen ausreichend informieren. In dieser Hinsicht kommt allerdings dem fachmännischen Rat des Geschäftsführers, dessen beratende Funktion im Vorstand § 8 Abs. 3 GSv ausdrücklich vorsieht, ein nicht geringes Gewicht zu (siehe dazu auch Standlmaier, aaO, S. 41 ff). Andererseits ist aber auch in Betracht zu ziehen, daß dieser nicht nur in besoldungsmäßiger Hinsicht vom Vorstand abhängig, sondern - mit Rücksicht auf seine nur beratende Funktion - an den entscheidenden Vorstandsbeschlüssen nicht unmittelbar beteiligt ist. Insbesondere in denjenigen Fällen, in denen es - wie hier - nicht um die Erlangung persönlicher Vorteile für den Geschäftsführer, sondern darum geht, gewisse Kreise der landwirtschaftlichen Unternehmer vor Beiträgen, die z.T. als "ungerecht" angesehen werden (vgl. S. 29 des Urteils der Dienststrafkammer Augsburg vom 12. März 1965), zu bewahren, wird man ein gewisses Eigeninteresse oder Solidaritätsgefühl eines beachtlichen Teils der Vorstandsmitglieder nicht von vornherein ausschließen können. Sollte das Berufungsgericht unter Würdigung der obigen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte der LFAK durch schuldhaftes rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt hat, wird es auch den eventuellen "Tatbeitrag" der übrigen Vorstandsmitglieder festzustellen (vgl. EuM 34, 93, 95) sowie zu prüfen haben, ob die Rechtsnachfolgerin des während des Verfahrens verstorbenen Beigeladenen zu 1), der in dem fraglichen Zeitraum als Vorsitzender dem Vorstand der LFAK angehört hat, am Verfahren zu beteiligten ist.
Da der Rechtsstreit zwecks weiterer Ermittlungen des Sachverhalts an das LSG ohnehin zurückverwiesen werden muß, kann es auf sich beruhen, ob die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht zutrifft.
Sonach war zu erkennen, wie geschehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Fundstellen