Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann der Dienst einer Marinehelferin militärähnlicher Dienst im Sinne des BVG § 3 Abs 1 Buchst e ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der versorgungsrechtliche Schutz einer Wehrmachthelferin hängt in erster Linie davon ab, ob echt militärische Dienste für die Truppe an Stelle von Soldaten geleistet wurden.
2. Gegenstand der Gesetzesauslegung ist allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschriften hineingestellt sind; nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder die Auffassung der Behörden, in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt.
Auch wenn die Auslegung von dem Wortlaut des Gesetzes auszugehen hat, so schließt dies jedoch nicht aus, daß auch zu ermitteln ist, welchen Zweck der Gesetzgeber insgesamt und im einzelnen verfolgt; dabei sind die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften zu berücksichtigen; es ist aber auch zu prüfen, ob der Wortlaut des Gesetzes einen wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck im Gesetzestext gefunden hat.
Für die Frage, ob eine Wehrmachtshelferin militärähnlichen Dienst iS des BVG § 3 Abs 1 Buchst e leistete, kommt es darauf an, ob durch ihre Arbeitsleistung ein Soldat ersetzt wurde. Dabei ist wesentlich der Inhalt und der Charakter des Dienstverhältnisses, und zwar muß es einen "militärähnlichen Charakter" gehabt haben. Hierbei kann es nicht auf die sonstigen militärischen Eigentümlichkeiten wie Unterordnung und Gehorsam, auch nicht auf die Begründung des Dienstverhältnisses durch Dienstverpflichtung oder Vertrag sowie auf die nähere Bezeichnung der Helferinnen ankommen. Vielmehr muß auf den Zweck der Tätigkeit abgestellt werden. Entscheidend ist somit die Frage: Betrifft der Dienst der Helferin unmittelbar taktische Zwecke? War sie in militärischen Verbänden an Stellen eingesetzt, welche wesensmäßig militärischer Art waren und deshalb regelmäßig von Soldaten wahrgenommen wurden
Bei Bejahung dieser Fragen war der Dienst der Helferin in solchen Fällen - also bei echter Ersetzung von Soldaten in ihrem Truppendienst - militärähnlich.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. e Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Hs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 4. Juli 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Februar 1955 beantragte die Klägerin die Gewährung von Versorgung, weil sie als Marinehelferin 1944 mit hohem Fieber erkrankt und damals den ersten Schub einer Knochentuberkulose durchgemacht habe. Sie hatte - nach Dienstverpflichtung durch das Arbeitsamt auf Grund der Arbeitskräfteverordnung vom 13. Februar 1939 - den Vertrag vom 19. August 1943 geschlossen und vom 15. August 1943 an bis August 1945 bei der Kriegsmarine, und zwar seit Oktober 1943 bis November 1943 beim Oberkommando der Kriegsmarine in Berlin, Dienst getan. Durch Bescheid vom 26. April 1956 lehnte das Versorgungsamt (VersorgA) den Antrag ab, weil die Klägerin ihre Ansprüche verspätet geltend gemacht und außerdem auf Grund ihres Arbeitsvertrages Zivildienst geleistet habe, der nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht als militärähnlicher Dienst gelte. Ihr Widerspruch, mit dem sie in der Massenunterbringung einen besonderen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich im Sinne des § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BVG erblickt hatte, blieb erfolglos.
Die Klägerin hat Klage erhoben und ihre Ausbildung, ihren Dienst sowie ihre Unterbringung als Marinehelferin näher beschrieben. Nach Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft von der Deutschen Dienststelle sowie Heranziehung ärztlicher Unterlagen und Anhörung von ärztlichen Sachverständigen hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 10. Dezember 1959 unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide den Beklagten verurteilt, bei der Klägerin "alte, doppelseitige, indurierte Oberlappen-Tbc beiderseits mit verschwartender Pneumolyse rechts; Zwerchfellverschwartung rechts und geringe Verziehung der Mittelfellorgane nach rechts; Zustand nach Rippen-Tbc links und Bauchdrüsen-Tbc" als Schädigungsfolgen anzuerkennen und ihr eine im einzelnen festgesetzte Rente zu gewähren. Der Dienst der Klägerin habe sich durch seine tatsächliche Ausgestaltung von einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis bei zivilen Dienststellen oder der privaten Wirtschaft unterschieden. Wegen der Eignungsprüfung, der ärztlichen Untersuchung, der militärischen Einkleidung, der militärischen Organisation des Dienstes, der Unterbringung und der Urlaubsregelung habe die Klägerin keinen Zivildienst im Sinne des § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 BVG geleistet. Die tuberkulöse Erkrankung sei nach den ärztlichen Gutachten auf die Dienstleistung als Marinehelferin zurückzuführen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Klägerin habe in einem zivilen Arbeitsverhältnis zur Wehrmacht gestanden. Das Landessozialgericht (LSG) hat eine Auskunft des Bundesministers für Verteidigung über die Rechtsstellung von Wehrmachtelferinnen und vor allem Marinehelferinnen sowie Marinenachrichtenhelferinnen eingeholt. Durch Urteil vom 4. Juli 1962 hat es auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Detmold abgeändert und die Klage abgewiesen. Bei der Prüfung, ob § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG anzuwenden sei, hat das Berufungsgericht neben der Art des Einsatzes auch die Form der Einberufung für maßgebend erachtet, für die Klägerin aber die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint und auch bei ihrem Einsatz keine besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit (§ 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BVG) festgestellt. Das LSG hat die Revision zugelassen, weil es die Frage als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen hat, ob der Begriff der Wehrmachthelfer und -helferinnen sich nur auf die in der Begründung zum Entwurf des BVG aufgezählten Dienstleistungen erstrecke oder ob darunter auch weitere Gefolgsschaftsmitglieder der Wehrmacht, insbesondere die Marinehelferinnen, fallen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Dezember 1959 zurückzuweisen.
Sie rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG und ist der Ansicht, nach den Feststellungen des LSG habe sie doch militärähnlichen Dienst bei der Kriegsmarine geleistet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, so daß sie zulässig ist. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin nicht nach der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 notdienstverpflichtet worden, so daß § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG im vorliegenden Falle nicht angewendet werden kann. Der Einsatz der Klägerin ist nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht mit besonderen kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden gewesen, so daß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BVG ebenfalls nicht anzuwenden ist.
Bei dieser Sachlage hängt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung von der Frage ab, ob die Klägerin Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG geleistet hat. Nach dieser Vorschrift gilt als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen. Ferner ist für diesen Streitfall § 3 Abs. 2 Halbsatz 1 BVG zu beachten, wonach als militärähnlicher Dienst nicht der Zivildienst gilt, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages geleistet worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, in § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG sei der Kreis der versorgungsrechtlich geschützten Wehrmachthelfer und -helferinnen erschöpfend bestimmt, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Wortlaut der Vorschrift besagt nichts Derartiges. Das LSG hat seine Ansicht auf die Entstehungsgeschichte, insbesondere die amtliche Begründung zum Entwurf der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucks. 1333 S. 4, 48), gestützt. Hiernach sollen unter Buchst. e die Dienstleistungen als Nachrichten- und Betreuungshelferinnen beim Heer, als Luftwaffenhelfer und Flakwaffenhelferinnen bei der Luftwaffe und als Marinehelfer und Truppenhelferinnen der Flakabteilungen bei der Kriegsmarine fallen. Weiter ist in der Begründung des Entwurfs zu Abs. 2 ua ausgeführt: "Zu den der Wehrmacht vertraglich verpflichteten Personen zählen auch die Stabshelferinnen beim früheren Heer" (s. Drucks. aaO, S. 49). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat es während des zweiten Weltkrieges wohl Nachrichtenhelferinnen, Flakwaffenhelferinnen und auch Marinehelferinnen, nicht aber "Wehrmachthelferinnen" schlechthin gegeben. Der Begriff "Wehrmachthelferin" im Rechtssinne ist vielmehr erst in das Versorgungsrecht, zunächst der Militärregierungen, später des Bundes, aufgenommen worden. Das BVG verwendet diesen Begriff, hat ihn aber nicht klargestellt. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Buchst. e aaO kein Anhalt dafür, daß aus dem gesamten Kreis der Wehrmachthelfer und -helferinnen nur die in der Begründung aufgeführten Gruppen militärähnlichen Dienst geleistet hätten und damit nach dem BVG berechtigt sein sollten. Dies kann auch nicht aus der vorstehend erwähnten Entstehungsgeschichte des BVG, insbesondere der amtlichen Begründung, entnommen werden. Denn die Gesetzesbegründung enthält - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - keine "authentische Auslegung" der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG. Gegenstand der Auslegung ist allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschriften hineingestellt sind; nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder die Auffassung der Behörden, in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt. Auch wenn die Auslegung von dem Wortlaut des Gesetzes auszugehen hat, so schließt dies doch nicht aus, daß auch zu ermitteln ist, welchen Zweck der Gesetzgeber insgesamt und im einzelnen verfolgt; dabei sind die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften zu berücksichtigen; es ist aber auch zu prüfen, ob der Wortlaut des Gesetzes diesem Zweck gerecht geworden ist, d.h. ob dieser Zweck einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck im Gesetzestext gefunden hat (s. auch BSG 6, 255; 8, 133). Der klare und eindeutige Wortlaut des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG ist dem in der amtlichen Begründung erkennbaren Zweck nicht gerecht geworden. Die Materialien geben somit für die Auslegung der Vorschrift keinen Anhalt. Infolgedessen kann der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils nicht folgen.
Andererseits kann auch der Revision nicht zugestimmt werden, wenn sie vorträgt, nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG sei der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen schlechthin ein die Berechtigung nach dem BVG begründendes Tatbestandsmerkmal. Dies hat zwar das SG in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LSG Berlin vom 25. September 1956 (Breith. 1957, 253 ff) angenommen. Eine solche Auslegung des § 3 Abs. 1 Buchst e BVG ist jedoch nicht zutreffend, wie noch weiter dargelegt werden wird.
Der Senat ist bei der Auslegung des Begriffs der Wehrmachthelfer und -helferinnen mit dem Berufungsgericht von der Auskunft des Bundesministers für Verteidigung ausgegangen. Danach haben "Helferinnen" im zweiten Weltkrieg vielerlei Dienstleistungen verrichtet, zB als
a) Nachrichtenhelferinnen des Heeres und der Marine,
b) Luftnachrichtenhelferinnen,
c) Flugmeldehelferinnen,
d) Helferinnen im Luftschutzwarndienst,
e) Stabshelferinnen des Heeres,
f) Marinehelferinnen.
Ihre Beschäftigungsverhältnisse sind rechtlich nicht einheitlich geregelt worden. Nach einem Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht aus dem Herbst 1944 sollten die Helferinnen der drei Wehrmachtsteile zwar in drei Hauptgruppen eingeteilt werden, nämlich
1) die Gruppe der Stabshelferinnen für das gesamte Büropersonal,
2) die Gruppe der Nachrichtenhelferinnen für die im Nachrichtendienst eingesetzten Frauen (einschl. Ln-Flum-Helferinnen und LSW-Helferinnen),
3) die Gruppe der Truppenhelferinnen für alle übrigen, vor allem in der Truppe anstelle von Soldaten und mit soldatenähnlichen Aufgaben betrauten Frauen (zB Kraftfahrerinnen, Flakhelferinnen usw).
Diese Organisationsänderung ist aber nicht mehr durchgeführt worden (s. hierzu Brigmann, "Die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Stellung der Helferinnen der Wehrmacht im zweiten Weltkriege", SGb 1963, 6; Absolon, "Wehrgesetz und Wehrdienst 1935-1945", 1960, 215). Auf jeden Fall ergibt sich aus den zahlreichen Gruppen der im zweiten Weltkrieg eingesetzten Helfer und Helferinnen, daß sie nicht alle Dienste der gleichen Art, nämlich anstelle von Soldaten, geleistet haben. Hierauf kommt es aber für die Berechtigung nach dem BVG an. Denn der Oberbegriff des § 3 BVG ist der "militärähnliche Dienst (so BSG in SozR BVG § 3 Bl. Ca 7 Nr. 11). Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll daher Versorgung nur wegen Schäden auf Grund des militärähnlichen Dienstes gewährt werden. Es darf daher nicht darauf abgestellt werden, wer alles "Helfer und Helferin" gewesen ist, sondern wer "einen Soldaten durch seine Arbeitsleistung ersetzt" hat. Dabei ist wesentlich der Inhalt und der Charakter des Dienstverhältnisses, und zwar muß es einen "militärähnlichen Charakter" gehabt haben. Hierbei kann es nicht auf die sonstigen militärischen Eigentümlichkeiten, wie Unterordnung und Gehorsam, auch nicht auf die Begründung des Dienstverhältnisses durch Dienstverpflichtung oder Vertrag sowie auf die nähere Bezeichnung der Helfer und Helferinnen ankommen. Vielmehr muß es auf den Zweck der Tätigkeit abgestellt werden. Entscheidend ist somit die Frage: Betraf der Dienst der Helfer in unmittelbar taktische Zwecke? War sie in militärischen Verbänden an Stellen eingesetzt, welche wesensmäßig militärischer Art waren und deshalb regelmäßig von Soldaten wahrgenommen wurden? (Dabei kommt es allein auf den Einsatz der Soldaten für die taktischen Zwecke ihrer Einheit an, so daß eine Verwendung von Soldaten zu untergeordneten Handlangerdiensten auszuscheiden hat.) Bei Bejahung dieser Fragen war der Dienst der Helfer und Helferinnen in solchen Fällen - also bei echter Ersetzung von Soldaten in ihrem Truppendienst - militärähnlich. Dies ergibt sich auch aus § 3 Abs. 2 BVG, wonach der "echte" Zivildienst nicht als militärähnlicher Dienst gilt. Wenn die Klägerin annimmt, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. e BVG würden grundsätzlich durch Abs. 2 nicht eingeschränkt, so übersieht sie, daß es zunächst auf die Natur des geleisteten Dienstes ankommt. Nicht jeder Einsatz eines Helfers und einer Helferin war echter militärähnlicher Dienst in dem gerade dargelegten Sinne. Lag aber ein solcher Dienst vor, lag auch kein "Zivildienst" vor, so daß § 3 Abs. 2 Halbs. 1 BVG nicht Platz greift; dann kommt es aber auch nicht auf die "Grundlage" der Dienstleistung an.
Diese Rechtslage ergibt sich auch für die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. k BVG. Hiernach gilt als militärähnlicher Dienst der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938. Dieser Personenkreis wird durch Abs. 2 nicht eingeschränkt, weil ein Dienst auf Grund der Notdienstverordnung nicht als "echter" Zivildienst anzusehen ist. Mit derartigen Erwägungen stimmt auch die Auffassung der früheren Wehrmacht insoweit überein, als sie sich dazu entschlossen hatte, alle die Helfer und Helferinnen, die in Soldatenstellen, zB in der Luftabwehr, im Flakdienst, eingesetzt gewesen sind, nach der Notdienstverordnung neu verpflichten zu lassen.
Für die Abgrenzung des nach dem BVG berechtigten Kreises der "Wehrmachthelfer und -helferinnen" ist hiernach allein maßgebend die Art der geleisteten Dienste. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen insoweit zu einer Entscheidung nicht aus. Zwar läßt sich aus dem angefochtenen Urteil eine Feststellung dahin entnehmen, daß die Klägerin bis zum November 1943 in der Telefonzentrale des Oberkommandos der Kriegsmarine eingesetzt gewesen ist. Als damals ihre Zentrale ausgebombt worden ist, ist sie nacheinander bei einer Dienststelle mit Feldpostnummer, sodann in Eberswalde und Bernau bei der 1. bzw. 2. Marinenachrichtenkompanie eingesetzt gewesen. Für die Zeit nach dem November 1943 fehlt es an Feststellungen darüber, welchen Dienst die Klägerin geleistet hat. Sie kann zwar weiterhin als Telefonistin für das Oberkommando tätig gewesen sein. Diese Beschäftigung könnte der einer Büroangestellten entsprochen haben und als Zivildienst anzusehen sein. Die Tatsache, daß sie einer Dienststelle mit Feldpostnummer sowie der 1. bzw. 2. Nachrichtenkompanie zugeteilt worden ist, braucht noch nichts für die Art der geleisteten Dienste zu besagen, sondern kann auch nur eine Organisationslösung für Unterbringung, Verpflegung und Zahlung der Gebührnisse bedeuten. Solche Zuteilungen können daher höchstens einen Hinweis auf die Art der geleisteten Dienste geben; aus ihnen allein kann aber kein unmittelbares militärähnliches Verhältnis entnommen werden. Dies gilt auch für die Erklärung des uniformierten Wehrmachtgefolges zu Kombattanten im Sinne der Haager Landkriegsordnung (vgl. Erlaß des OKW vom 28. August 1944 - LVBl 685), zumal dies nur völkerrechtliche Bedeutung gehabt hat. Es ist aber immerhin möglich, daß die Klägerin während der Zeiten nach dem November 1943, insbesondere während der Zeiten, für die die Marinenachrichtenkompanien als Einsatzdienststellen bezeichnet sind, im Nachrichtendienst der Kriegsmarine verwendet worden ist und damit eine Soldatenstelle ausgefüllt, also keinen echten Zivildienst - wie etwa eine Bürokraft - geleistet hat. In dieser Hinsicht fehlen jegliche Feststellungen des LSG. Da es aber auf die Art der Dienstleistung ankommt, um entscheiden zu können, ob ein militärähnlicher oder ein Zivildienst vorgelegen hat, ist eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung für den Senat nicht möglich. Aus diesen Gründen mußte sie mangels hinreichender Feststellungen aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen