Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist ein früherer Rentenbeginn des Altersruhegeldes (ARG) aus nachentrichteten Beiträgen.
Der am 4. Oktober 1916 in J. … geborene Kläger wohnt in R. … -G., … Israel, und ist seit 15. Mai 1948 israelischer Staatsangehöriger. Am 9. Juni 1983 beantragte er die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung (DV) zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) iVm Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG). Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Anerkennung von Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie auf ARG. Für die Nachentrichtung gab er eine Bereiterklärung nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG ab, wies jedoch darauf hin, daß eine Konkretisierung erst dann möglich sei, wenn der Umfang der Ausbildungszeiten feststehe. Hilfsweise trug er vor, daß sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollen.
Die Beklagte forderte nunmehr den Kläger unter Setzung einer „Ausschlußfrist” von sechs Monaten (Beginn: 2. August 1984) auf, die Berechtigung zur Beitragsnachentrichtung nach Art 12 DV/DISVA nachzuweisen, insbesondere den Antragsvordruck zurückzureichen und eine israelische Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. Nachdem der Kläger darauf nicht reagierte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 1985 das Begehren ab. Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Am 27. Februar 1986 reichte der Kläger den ausgefüllten Antragsvordruck zusammen mit einer israelischen Staatsangehörigkeitsbescheinigung ein. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR 1300 § 21 Nr 3) in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hatte, daß die Beklagte nicht ermächtigt sei, eine Ausschlußfrist zu setzen, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1988 den Bescheid vom 27. Juni 1985 zurück und stellte gleichzeitig fest, daß der Kläger aufgrund der am 27. Februar 1986 eingesandten Unterlagen zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 DV/DISVA berechtigt sei. Weiter richtete sie an den Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1988 die „Aufforderung”, innerhalb von neun Monaten nach Zugang des Schreibens (18. Juli 1988) hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungs-Ausfallzeiten nähere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen. Eine Aufforderung zur Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge erfolge erst, wenn die in der deutschen Rentenversicherung dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Zeiten geklärt seien. Weiter heißt es in diesem Schreiben: „Verstreicht die Frist von neun Monaten, ohne daß Sie dieser Aufforderung nachkommen, werden wir über die Ausbildungs-Ausfallzeiten nach Aktenlage entscheiden und zur Konkretisierung Ihres Nachentrichtungsantrages auffordern”.
Noch vor Ablauf der gesetzten Frist ging am 30. März 1989 ein Schreiben des Klägers vom 16. März 1989 ein, in dem er folgendes ausführt: „Da nicht sicher ist, ob diese Auflage vollständig und fristgerecht erfüllt werden kann, soll jedoch innerhalb der obigen Frist die Nachentrichtung eventuell konkretisiert werden. Ich bitte deshalb unter Beachtung der jetzigen Sachlage um Mitteilung, von welchen Bereiterklärungsdatum derzeit ausgegangen werden kann.”
Mit Bescheid vom 17. Mai 1989 lehnte die Beklagte die geltend gemachten Ausfallzeiten ab, da innerhalb der gesetzten Neun-Monats-Frist keinerlei Unterlagen zu deren Nachweis vorgelegt worden seien. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger mit, daß in der Zeit von Januar 1956 bis Juni 1980 nach Art 12 DV/DISVA freiwillige Beiträge nachentrichtet werden könnten und forderte ihn auf, Anzahl und Höhe der Beiträge zu benennen (sog Konkretisierung). Auf die Bitte des Klägers, mitzuteilen, ab wann eine Rentenzahlung bei fristgerechter Konkretisierung und Nachentrichtung möglich sei, erließ sie den „Zusicherungsbescheid” vom 29. August 1989. Sie stellte fest, unter Berücksichtigung der bisherigen Mitwirkung im Verwaltungsverfahren beginne die Rente mit dem Folgemonat der Konkretisierung. Dabei sei berücksichtigt worden, daß Ausfallzeiten trotz Aufforderung innerhalb von neun Monaten nicht nachgewiesen worden seien. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 1990 zurück.
Mit Schreiben vom 12. November 1989, eingegangen bei der Beklagten am 24. November 1989, konkretisierte der Kläger die nachzuentrichtenden Beiträge. Da auch die Einzahlung der Beiträge innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten erfolgte, bewilligte die Beklagte auf den Antrag vom 9. Juni 1983 hin mit Bescheid vom 1. November 1990 ARG ab 1. Dezember 1989. Der Rentenberechnung liegen allein die nachentrichteten freiwilligen Beiträge in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis 30. Juni 1980 zugrunde.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Zusicherung eines Rentenbeginns ab 1. Juli 1983, hilfsweise ab 1. März 1986, gerichtete Klage mit Urteil vom 14. November 1990 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung mit Urteil vom 18. Juli 1991 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist folgender Auffassung:
Gemäß § 67 Abs 1 Satz 1 AVG beginne das ARG des Klägers wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom Ablauf des Monats an, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehöre neben der Vollendung des 65. Lebensjahres auch die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Auf die Wartezeit anrechenbar seien Versicherungszeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet worden seien. Im Regelfall seien aber Beiträge nur dann wirksam entrichtet, wenn sie tatsächlich gezahlt worden seien. Dies gelte auch für nachentrichtete Beiträge. Es bestehe kein Anlaß, den Kläger ausnahmsweise so zu stellen, als hätte er die Beiträge früher entrichtet. Auch wenn man mit der Beklagten bereits den Nachentrichtungsantrag als ausreichende „Bereiterklärung” iS von § 142 Abs 1 Nr 2 AVG ansehe, sei Voraussetzung hierfür eine ununterbrochene Mitwirkung des Antragstellers am Verwaltungsverfahren. Der Kläger könne den Rentenbeginn nicht ab dem Folgemonat des Ablehnungsbescheides vom 27. Juni 1985 beanspruchen, etwa im Hinblick auf die Aufhebung dieses Bescheides mit Bescheid vom 7. Juli 1988. Er sei nicht gehindert gewesen, das Nachentrichtungsverfahren fortzuführen und so einem Rechtsverlust vorzubeugen. Der Kläger habe durch das erste Fristversäumnis bereits die Vergünstigung des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG verloren, nur durch die zügige Wiederaufnahme des Verfahrens hätte er sie wieder erreichen können. Auch ein Rentenbeginn ab 1. März 1986 könne nicht beansprucht werden. Der Kläger habe zwar im Februar 1986 die Staatsangehörigkeitsbescheinigung eingereicht, danach aber das Verfahren nicht ununterbrochen weiterbetrieben. Vor allem für die geltend gemachten Ausfallzeiten habe er auch nach einer Fristsetzung von neun Monaten keinerlei Nachweise vorgelegt. Keinesfalls habe der Kläger davon ausgehen können, daß die bisherige mangelnde Mitwirkung mit der Setzung der genannten Frist unbeachtlich sei und er nun weitere neun Monate untätig bleiben dürfe. Eines Hinweises auf den drohenden „Rechtsverlust” im Aufforderungsschreiben vom 12. Juli 1988 habe es nicht bedurft, denn dieser sei bereits eingetreten gewesen. Die Beklagte sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, auf das nicht weiter verfahrensfördernde Schreiben vom 16. März 1989 zu reagieren und umgehend das derzeit maßgebliche Bereiterklärungsdatum mitzuteilen.
Mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 142 Abs 1 Nr 2 AVG, § 2 Abs 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I), § 20 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sowie des Art 12 DV/DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG: Es sei zwar richtig, daß er das Nachentrichtungsverfahren ursprünglich nicht ununterbrochen betrieben habe. Nach dem rechtswidrigen Bescheid vom 27. Juni 1985 sei es aber allein die Beklagte gewesen, die ihn treuwidrig von einer früheren Nachentrichtung abgehalten habe. Sie habe jede Bearbeitung der Nachentrichtungsverfahren eingestellt, um die Entscheidung des 12. Senats im Verfahren 12 RK 49/86 abzuwarten. Nach Treu und Glauben sei ein Antragsteller nicht zur Mitarbeit verpflichtet, wenn von vornherein feststehe, daß eine solche Tätigkeit ohne jeden Einfluß auf den Fortgang des Verfahrens und damit sinnlos sei. Tatsächlich habe die Beklagte auf die Einreichung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung im Februar 1986 nicht reagiert und erst über zwei Jahre später durch Bescheid vom 7. Juli 1988 ihren ablehnenden Bescheid vom 27. Juni 1985 aufgehoben und mit der Aufforderung vom 12. Juli 1988 das Verfahren zur Feststellung der Ausfallzeiten aufgenommen. Keinesfalls habe die Möglichkeit bestanden, einfach die nachzuentrichtenden Beiträge bei der Beklagten einzuzahlen, denn Voraussetzung hierfür sei die Durchführung eines förmlichen Zulassungsverfahrens. Der Rentenbeginn sei wenigstens auf den 1. März 1986 zu legen, dem Folgemonat nach dem Eingang der Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Damit sei die weitere Mitwirkung am Verwaltungsverfahren dokumentiert, gleichzeitig liege darin eine Wiederholung der ursprünglichen Bereiterklärung, freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Dies habe die Beklagte im Aufhebungsbescheid vom 7. Juli 1988 bestätigt. Die Beklagte könne sich auch nicht deshalb auf weitere Verspätungsfolgen berufen, weil die Neun-Monats-Frist im Aufforderungsschreiben vom 12. Juli 1988 zum Nachweis der Ausbildungs-Ausfallzeiten nicht eingehalten worden sei. Sinn und Zweck der Neun-Monats-Frist erschöpfe sich darin, innerhalb einer abgesteckten Frist die Grundlagen für den Nachentrichtungsumfang zu schaffen und gleichzeitig zu verhindern, daß sich das Nachentrichtungsverfahren durch eine vorgezogene Kontenklärung unübersichtlich in die Länge zieht. Die Kontenklärung könne auch in der Weise erfolgen, daß innerhalb der gesetzten Frist die notwendigen Beweismittel nicht herbeigeschafft werden, auch dann sei – im negativen Sinne – der Versicherungsverlauf fristgerecht geklärt. Schließlich hätte die Beklagte nach Treu und Glauben sowie nach den Rechtsgedanken der §§ 2 Abs 2, 66 Abs 3 SGB I auf die für den Antragsteller überraschenden Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Neun-Monats-Frist hinweisen müssen. Wenigstens ab 1. Mai 1989, also nach Ablauf der gesetzten Frist, sei deshalb der Rentenbeginn gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Revision wird auf den Schriftsatz vom 9. Dezember 1991 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juli 1991 sowie des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 1990 unter Abänderung des Bescheides vom 1. November 1990 zu verurteilen, Altersruhegeld ab 1. März 1986, hilfsweise ab 1. Mai 1989 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juli 1991 – L 10 An 8/91 – zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 14. Januar 1992 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Die bis 9. Dezember 1991 verlängerte Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist zwar versäumt worden, weil bis dahin die S 24 und 25 der Revisionsbegründungsschrift vom 9. Dezember 1991 einschließlich der Unterschrift des Bevollmächtigten des Klägers noch nicht per Fernkopie beim BSG eingegangen waren. Grund hierfür war aber nachweislich ein technischer Defekt (Papierstau) am Empfangsgerät des BSG, so daß die fehlenden Seiten erst am 10. Dezember 1991 übermittelt wurden. Da kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten vorlag, ist nach § 67 Abs 1 SGG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur der Bescheid vom 29. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1990, sondern in Anwendung von § 96 Abs 1 SGG auch der Rentenbescheid vom 1. November 1990, der noch während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erging. Mit ihm wurde entsprechend der angefochtenen Zusicherung der nach Meinung der Beklagten maßgebliche Rentenbeginn (1. Dezember 1989) festgelegt und damit der Zusicherungsbescheid „ersetzt”. Für einen Streit über die Zusicherung des Rentenbeginns im Vorfeld des Rentenbescheides besteht seitdem kein Raum mehr. Anders als ggf bei Elementen der Rentenberechnung (zB Versicherungszeiten und deren Bewertung) stellt sich hier nicht die Frage, ob es vom Willen der Beteiligten abhängen könnte, ob der Rentenbescheid in – entsprechender – Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits in einem Kontenklärungsverfahren wird (offengelassen BSG SozR 1500 § 96 Nrn 13, 18). Der Zusatz im Rentenbescheid „die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 29. August 1989 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden …” ist deshalb ohne verfahrensrechtliche Auswirkungen. Tatsächlich kann der Antrag des Klägers im Berufungsverfahren „… die Beklagte zu der Zusicherung zu verurteilen, die Rente aus den nachentrichteten Beiträgen am 1. Juli 1983, hilfsweise am 1. März 1986 beginnen zu lassen” bereits als Angriff gegen den Rentenbescheid vom 1. November 1990 ausgelegt werden. Das LSG hat mit Urteil vom 18. Juli 1991 die Berufung insgesamt zurückgewiesen und es deshalb im Ergebnis unter Prüfung aller in Betracht kommender Kriterien abgelehnt, in Abänderung des Rentenbescheides vom 1. November 1990 den Rentenbeginn vorzuverlegen.
ARG steht dem Kläger weder für die Zeit ab 1. März 1986 noch für die Zeit ab 1. Mai 1989 zu.
Gemäß § 67 Abs 1 Satz 1 AVG (außer Kraft getreten am 1. Januar 1992, Art 83 Nr 1 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫), der nach § 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) weiterhin anzuwenden ist, wird ARG iS von § 25 Abs 5 AVG vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 67 Abs 1 Satz 1 AVG wird durch die Bestimmungen des deutsch-israelischen Abkommensrechts nicht verdrängt (BSGE 63, 195, 198 ff = SozR 2200 § 1290 Nr 22; Urteile des Senats vom 1. September 1988 – 4/11a RA 32/87 und 4/11a RA 46/87 –).
Nach § 25 Abs 5 AVG erhält auch der Versicherte ARG, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 3 (Zurücklegen einer Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten) erfüllt hat. Diese Vorschrift greift gemäß Art 3 Abs 1 Buchst a DISVA zugunsten des Klägers ein, weil er israelischer Staatsangehöriger ist (Art 1 Nr 2 DISVA) und sich im Gebiet Israels gewöhnlich aufhält (Art 1 Nr 1 DISVA). Die Voraussetzungen nach § 25 Abs 5 AVG hat der Kläger jedoch frühestens mit dem Eingang des Geldbetrages für die nachentrichteten Beiträge bei der Beklagten am 12. Juni 1990 erfüllt. Zwar hatte der Kläger bereits am 3. Oktober 1981 das 65. Lebensjahr vollendet und er hatte bereits mit dem Nachentrichtungsantrag vom 9. Juni 1983 einen Antrag auf ARG gestellt. Bis zum tatsächlichen Geldeingang der nachentrichteten Beiträge am 12. Juni 1990 war er jedoch weder in der deutschen Rentenversicherung „versichert” noch hatte er die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für das ARG nach § 25 Abs 5 AVG erfüllt. Da Art 3 Abs 1 DISVA lediglich die Staatsbürger Israels bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften den deutschen Staatsangehörigen gleichstellt, nicht aber auch israelische Pflichtbeitragszeiten den deutschen Versicherungszeiten gleichstellt, konnte der Kläger die Versicherteneigenschaft nach deutschem Recht nur durch die Entrichtung von Beiträgen erwerben, wobei „Entrichtung” die tatsächliche Zahlung bedeutet (BSGE 10, 139, 146; BSG SozR 2200 § 1290 Nrn 13, 22 mwN). Auch die Vorschrift über die Zusammenrechnung von deutschen und israelischen Beiträgen nach Art 20 Abs 1 DISVA führt nicht zur Erfüllung der Wartezeit vor dem 12. Juni 1990, denn solange keine deutschen Versicherungszeiten (vgl Art 1 Nr 10 DISVA) vorhanden sind, können auch keine nach den Rechtsvorschriften „beider” Vertragsstaaten anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
ARG vor dem 1. Juli 1990 müßte die Beklagte deshalb nur dann gewähren, wenn einer der Ausnahmefälle vorläge, in denen entgegen dem Versicherungsprinzip eine „Rückwirkung” der Beitragsleistung rechtlich möglich ist. Dies ist jedoch für den hier streitigen Zeitraum vor dem 1. Dezember 1989 nicht der Fall:
Nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG steht der Entrichtung der Beiträge iS des § 140 AVG eine Bereiterklärung des Versicherten zur Nachentrichtung gegenüber dem Versicherungsträger gleich, wenn die Beiträge „binnen angemessener Frist” entrichtet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung auf Beitragsentrichtungen nach übergangsrechtlichen Vorschriften (vgl Art 12 Sätze 1 und 7 DV/DISVA iVm Art 2 § 49a Abs 2, 3 AnVNG) überhaupt Anwendung findet (offengelassen ua in: BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18; BSGE 63, 195, 202 f = SozR 2200 § 1290 Nr 22). Für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1989 fehlt es nämlich bereits an einer hinreichend konkretisierten „Bereiterklärung”.
Das Nachentrichtungsbegehren hinsichtlich der Höhe der Beiträge und des Zeitraums für den sie gelten sollen (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29; SozR 2200 § 1419 Nr 7; BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr 9; SozR 2200 § 1419 Nr 10) ist mit dem Nachentrichtungsantrag des Klägers vom 9. Juni 1983 nicht konkretisiert worden. Es fehlt nämlich der erforderliche Bestimmtheitsgrad, denn die formal erklärte Bereiterklärung zur Nachentrichtung nach § 142 Abs 1 Nr 2 AVG war dadurch bedingt, daß eine Konkretisierung erst dann für möglich erklärt wurde, wenn der Umfang der Ausbildungs-Ausfallzeiten feststehe. Unter dieser Bedingung stand aber auch die „Hilfskonkretisierung” dahingehend, daß sämtliche belegungsfähigen Zeiträume mit Mindestbeiträgen belegt werden sollten. Auch insoweit ist deshalb die erforderliche Konkretisierung des Nachentrichtungsbegehrens nicht gegeben (vgl BSG SozR 3-2200 § 1419 Nr 1; Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1992 – 4 RA 2/92). Auch mit dem Schreiben vom 16. März 1989 erfolgte noch keine Konkretisierung. Der Antrag auf Anerkennung von Ausbildungs-Ausfallzeiten wurde nicht zurückgenommen, sondern allenfalls eine Rücknahme in Aussicht gestellt. Zudem hat der Kläger geschrieben, daß die nachzuentrichtenden Beiträge „eventuell” konkretisiert werden.
Auch § 142 Abs 2 AVG führt nicht zu einer „Rückwirkung” der im Juni 1990 entrichteten Beiträge. Nach dieser Vorschrift werden zwar die Nachentrichtungsfristen des § 140 AVG um die Zeiten einer schwebenden Beitragsstreitigkeit oder eines schwebenden Rentenverfahrens verlängert. Rechtsfolge dieser Norm ist aber nur eine Verlängerung der Frist, innerhalb derer Beiträge wirksam entrichtet werden können. Keinesfalls bewirkt sie aber eine „Rückwirkung” der nachentrichteten Beiträge hinsichtlich des Rentenbeginns, wobei offenbleiben kann, ob die Vorschrift auf Beitragsnachentrichtungen gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG überhaupt – entsprechend – anwendbar ist.
Allerdings besteht bei mehrstufigen Verwaltungsverfahren, vor allem dann, wenn die belegungsfähigen Zeiträume erst nach Abklärung der anzurechnenden Ausfall-und Ersatzzeiten festgestellt werden können, ein Interesse des Antragstellers daran, schon vor der Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge eine Bereiterklärung anzunehmen. Hier könnte die Überlegung eine Rolle spielen, daß es nicht zum Nachteil des Antragstellers gereichen kann, wenn die Verwaltung das Vormerkungsverfahren hinsichtlich der Ausfall- und Ersatzzeiten verzögert. Es kann offenbleiben, ob dem jedenfalls im Blick auf das Rentenverfahren und den Rentenbeginn zu folgen wäre. Mit dem 12. Senat (Urteil vom 25. August 1982 – 12 RK 49/80 –; Urteil vom 6. Mai 1992, SozR 3-2200 § 1419 Nr 1) ist dann aber zu verlangen, daß der Antragsteller von Anfang an sorgfältig und fristgerecht in dem Umfang an der Fortführung aller Stufen des Nachentrichtungsverfahrens so mitgewirkt hat, wie ihn der Versicherungsträger in angemessener Weise dazu aufgefordert hatte. Die darüber hinausgehende Verwaltungsübung der Beklagten, Beitragsnachentrichtungen bereits als zu dem Zeitpunkt erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung im Nachentrichtungsverfahren erfolgt ist, entspricht nicht dem Gesetz. Es besteht insoweit auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt SozR 2200 § 1290 Nr 21 mwN) betont hat.
Eine „ununterbrochene” Mitwirkung des Klägers am Verwaltungsverfahren ist hier nicht festzustellen. Nach Antragstellung am 9. Juni 1983 hat er unstreitig die von der Beklagten zulässigerweise (§§ 9, 26 SGB X) gesetzte angemessene Verfahrensfrist von sechs Monaten (Fristablauf: 1. Februar 1985) verstreichen lassen. Es kann deshalb allenfalls nur noch darum gehen, ob die Beteiligten durch späteres Handeln das Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen haben und seitdem eine ununterbrochene Mitwirkung zu verzeichnen ist.
Den Rentenbeginn ab Folgemonat des Ablehnungsbescheides vom 27. Juni 1985 begehrt der Kläger im Hinblick auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. November 1992 (4 RA 2/92) im Revisionsverfahren nicht mehr. Wie das LSG zutreffend ausführte, war der Kläger ungeachtet der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht gehindert, die Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung nachzuweisen. Jedenfalls bis zur Vorlage der israelischen Staatsangehörigkeitsbescheinigung am 27. Februar 1986 war der Kläger hinsichtlich seiner Mitwirkungspflichten säumig, denn – unabhängig vom anhängigen Widerspruchsverfahren -konnte ohne Vorlage dieser Urkunde das Nachentrichtungsverfahren nicht zu einem Abschluß gebracht werden. Im übrigen hätten jederzeit die nachzuentrichtenden Beiträge ordnungsgemäß konkretisiert werden können.
Der Rentenbeginn kann auch nicht auf den Folgemonat des Eingangs der Staatsangehörigkeitsbescheinigung (1. März 1986) vorverlegt werden. Auch nach diesem Zeitraum mangelt es an der angemessenen Mitwirkung des Klägers im Verwaltungsverfahren. Nach den tatsächlichen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war dem rechtskundig vertretenen Kläger seit der ursprünglichen Antragstellung am 9. Juni 1983 bekannt, daß er die begehrten Ausfallzeiten benennen und in irgendeiner Form nachweisen müsse – dies unabhängig von der Übersendung des Antragsvordrucks 5.7835 im August 1985 oder der Aufforderung mit Schreiben vom 12. Juli 1988, verbunden mit einer Fristsetzung von neun Monaten. Das LSG hat darauf hingewiesen, daß es der Kläger nicht einmal für nötig gehalten hat, auch nur zu behaupten, er habe in bestimmten Zeiträumen Ausfallzeiten zurückgelegt. Keiner verfahrensrechtlichen Beanstandung unterliegt auch die Würdigung des Schreibens vom 16. März 1989 (eingegangen am 30. März 1989) durch das LSG dahingehend, daß damit wegen der vagen Formulierungen ein Verzicht auf die geltend gemachten Ausfallzeiten nicht erklärt wurde. Die Beklagte hätte den Kläger auch nicht, wie er meint, auf den mit der Versäumnis der Neun-Monats-Frist verbundenen „Rechtsverlust” hinweisen müssen. Das Setzen der Neun-Monats-Frist mit Schreiben vom 12. Juli 1988 hatte nur den Sinn, nach Ablauf der Frist über die Ausbildungs-Ausfallzeiten nach Aktenlage entscheiden zu können. Keinesfalls wurde der Kläger damit von seiner Pflicht entbunden, zügig – dh so schnell wie möglich – am Verwaltungsverfahren mitzuwirken und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Er konnte nicht darauf vertrauen, weitere neun Monate untätig bleiben zu dürfen und nach Ablauf dieser neun Monate auch noch in den Genuß der für ihn günstigen Verwaltungspraxis der Beklagten zu gelangen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Einhaltung der Neun-Monats-Frist schon objektiv nicht geeignet war, einen in der Vergangenheit liegenden Rentenbeginn zu sichern. Nachdem die Mitwirkung des Klägers am Verwaltungsverfahren bisher schon mangelhaft war, hätte es allenfalls nur noch darum gehen können, durch zügiges Weiterbetreiben des wieder aufgenommenen Verfahrens entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten einen früheren Rentenbeginn zu erwerben. Dies konnte aber nur durch aktives Tun, nicht aber durch passives Verstreichenlassen der Frist geschehen. Es ist zwar richtig, daß eine (negative) Feststellung von Ausbildungs-Ausfallzeiten auch dann möglich ist, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen vorgelegt werden. Einen entsprechenden Bescheid hat die Beklagte auch am 17. Mai 1989 erlassen. Mit einer zügigen Mitwirkung des Klägers am Verwaltungsverfahren steht dieser Bescheid indes, wie das LSG ohne Verstoß gegen Denkgesetze festgestellt hat, in keinem Zusammenhang; im Gegenteil, der Bescheid ist darauf gestützt, daß der Kläger innerhalb der gesetzten Neun-Monats-Frist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und ihn die Feststellungslast für die begehrten Ausbildungs-Ausfallzeiten trifft. Ein Rentenbeginn nach Ablauf der gesetzten Frist (1. Mai 1989) ist deshalb ebenfalls nicht möglich.
Der Kläger kann auch keine Rechte daraus ableiten, daß die Beklagte die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen für die Ausbildungs-Ausfallzeiten erst am 12. Juli 1988 an den Kläger abgesandt hatte und nicht bereits nach Eingang der Staatsangehörigkeitsbescheinigung am 27. Februar 1986. Zutreffend hat das LSG festgestellt, daß die „verspätete” Aufforderung, Unterlagen über die Ausfallzeiten vorzulegen, keinesfalls ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten darstellt, das nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dazu führen würde, den Kläger so zu stellen, als hätte er das Aufforderungsschreiben „rechtzeitig” erhalten. Abgesehen vom – nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG – fehlenden Nachweis für den Kausalzusammenhang, daß die frühere Aufforderung auch eine frühere Konkretisierung der nachzuentrichtenden Beiträge nach sich gezogen hätte, handelt es sich bei der Verwaltungspraxis der Beklagten, die Antragsteller eigens zur Vorlage von Nachweisen für die begehrten Ausbildungs-Ausfallzeiten aufzufordern, um eine allgemeine Pflicht zur Förderung des Verfahrens. Keinesfalls wird durch eine solche Verwaltungsübung ein rechtskundig vertretener Antragsteller von seiner Verpflichtung entbunden, möglichst frühzeitig und möglichst vollständig sämtliche erreichbaren Unterlagen über die begehrten Ausbildungs-Ausfallzeiten von sich aus vorzulegen.
Zusammenfassend ist es deshalb weder zum Ausgleich eines durch die Beklagte verursachten sozialversicherungsrechtlichen Nachteils noch aus Treu und Glauben noch aus Billigkeit geboten, die im Juni 1990 erfolgte Entrichtung von freiwilligen Beiträgen so zu behandeln, als sei sie im Februar 1986 oder im April 1989 erfolgt.
Nach alledem war die Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen