Leitsatz (amtlich)
1. Ist zwischen dem Besitzer einer Motorsäge und dem Brennholzeigentümer vereinbart, daß - einer bestehenden Übung entsprechend - jener nur die Säge zu stellen und zu bedienen, dieser aber für das Anreichen und Abnehmen des Holzes zu sorgen hat, so wird der ausschließlich im Rahmen seines Aufgabenkreises mitwirkende Eigentümer nicht wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb des Sägebesitzers Beschäftigter tätig; er steht daher nicht unter Versicherungsschutz nach RVO § 537 Nr 10 Fassung: 1942-03-09.
2. RVO § 1511 gilt auch nach Inkrafttreten des SGG weiter.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, Nr. 10 Fassung: 1942-03-09, § 1511 Fassung: 1925-07-14; SGG § 213 Abs. 1, § 224 Abs. 3
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 23. September 1955 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Revisionskläger ließ am 20. Januar 1953 auf dem Hof des von ihm bewohnten Anwesens durch den Sägebesitzer T... 10 m Brennholz für seinen Haushalt schneiden. T... verfügt in seinem Sägebetrieb nicht über Hilfskräfte; solche wurden üblicherweise von den Auftraggebern gestellt. So hatte auch der Revisionskläger nach den mit T... getroffenen Abmachungen dafür zu sorgen, daß die 1,5 m langen Holzstücke angereicht und die geschnittenen Teile abgenommen wurden. Die Vergütung war dementsprechend bemessen. Während T... die fahrbare Kreissäge bediente, reichte der Revisionskläger das Holz an, und sein Nachbar F... nahm - aus Gefälligkeit gegenüber dem Revisionskläger - die geschnittenen Teile ab. Nach fast zweistündiger Arbeit erlitt der Revisionskläger einen Unfall; er geriet mit der linken Hand in die Kreissäge und trug erhebliche Verletzungen davon.
Die beklagte Berufsgenossenschaft, bei welcher der Sägebesitzer T... gegen Unfall versichert ist, lehnte durch Bescheid vom 26. Juni 1953 den Entschädigungsanspruch des Revisionsklägers mit der Begründung ab, dieser habe beim Holzsägen nicht geholfen, um dem Unternehmer T... einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, er sei vielmehr ausschließlich im eigenen Interesse tätig gewesen.
Den ablehnenden Bescheid hat die Betriebskrankenkasse der Firma W... Walsrode - bei diesem Unternehmer ist der Verletzte als Chemo-Facharbeiter beschäftigt - auf Grund des § 1511 RVO mit der Berufung angefochten. Nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist das Verfahren vom Oberversicherungsamt auf das Sozialgericht (SG.) Lüneburg übergegangen. Das SG. hat, nachdem es den Verletzten beigeladen hatte, die Beklagte durch Urteil vom 14. Oktober 1954 dem Grunde nach verurteilt, wegen des Unfalles vom 20. Januar 1953 Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der Verletzte sei wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO Versicherter in dem Sägebetrieb nach den Weisungen des Unternehmers T... tätig geworden. Seine Arbeit habe auch dem Sägebesitzer einen wirtschaftlichen Vorteil gebracht. Ihm komme daher Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO zu. Dem stehe nicht entgegen, daß der Verletzte Eigentümer des Holzes gewesen sei, denn die unfallbringende Tätigkeit sei im Rahmen des Sägebetriebes unter dessen typischer Betriebsgefahr ausgeübt worden. Das Zureichen des Holzes sei auch nicht eine die Arbeit des Sägebesitzers lediglich vorbereitende Tätigkeit, sondern echte Betriebstätigkeit gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung zum Landessozialgericht (LSG.) Celle eingelegt. Sie hat ausgeführt: Für die Abgrenzung einer zu Gunsten des Sägebesitzers ausgeübten versicherten Tätigkeit von den unversicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten des Bestellers sei der Inhalt des Werkvertrages maßgebend. Da die unfallbringende Tätigkeit zu denjenigen gehört habe, die dem Besteller vertraglich obgelegen hätten, könne er nicht wie ein nach § 537 Nr. 1 RVO Versicherter für den Unternehmer tätig gewesen sein. Demgegenüber hat die Betriebskrankenkasse die Meinung vertreten, das Zureichen des Holzes sei insofern eine Arbeit für den Sägebesitzer, als dieser ohne eine solche Hilfeleistung sein Unternehmen nicht betreiben könne. Ferner hat sie darauf hingewiesen, daß die Hilfskräfte derselben großen Gefahr ausgesetzt seien wie der Unternehmer.
Das LSG. hat durch Urteil vom 23. September 1955 das Urteil des SG. aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 RVO nicht für gegeben erachtet, weil der Verletzte ausschließlich in Erfüllung des mit T... geschlossenen Werkvertrages und somit nicht wie ein Arbeitnehmer für jenen tätig geworden sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und der unterschiedlichen Beurteilung in der Rechtsprechung hat das LSG. die Revision zugelassen.
Das Urteil des LSG. ist dem Verletzten als Beigeladenen am 19. November 1955 zugestellt worden. Er hat am 16. Dezember 1955 Revision eingelegt und am 23. Dezember 1955 das Rechtsmittel begründet. Die Revision vertritt unter Bezugnahme auf Rechtsprechung (namentlich BSG. 5 S. 168) und Schrifttum die Auffassung, daß der Verletzte auf Grund des § 537 Nr. 10 RVO versichert gewesen sei. Den Umstand, daß er nebenbei auch im eigenen Interesse tätig geworden sei, hält sie für unschädlich, weil jedenfalls die fremdwirtschaftliche Komponente seiner Betätigung nicht unwesentlich gewesen sei. Hierzu verweist sie auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 31. August 1956 (BSG. 3 S. 240).
Der Revisionskläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Lüneburg vom 14. Oktober 1954 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf Rechtsprechung und Schrifttum.
II
Die vom LSG. zugelassene Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig.
Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, daß der Revisionskläger am Berufungsverfahren nicht als Kläger, sondern als Beigeladener beteiligt war. Es lag ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor; da die Betriebskrankenkasse der Firma W... keinen eigenen, sondern den Anspruch des Verletzten geltend gemacht hat, kann gegenüber ihr und dem Revisionskläger nur einheitlich entschieden werden. Daß jedenfalls in Fällen der notwendigen Beiladung der in der Berufungsinstanz Beigeladene selbständig Revision einlegen kann, folgt aus § 75 Abs. 4 SGG und ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum soweit ersichtlich, unbestritten (vgl. BSG. 2 S. 10 [12] und S. 290; BSG. 3 S. 142 [157, 158] und 6 S. 160 [161]); Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.1.1958, Bd. I S. 234 x und y; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 75 SGG, Anm. 7 b).
Vor Eintritt in die sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hatte der Senat zu prüfen, ob der auf Grund des § 1511 RVO eingelegte, seit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes als Klage zu behandelnde Rechtsbehelf der Betriebskrankenkasse noch zulässig ist. Insoweit hat die Revision zwar keine Rüge erhoben, es bedurfte aber einer solchen Prüfung von Amts wegen, weil es im Falle der Unzulässigkeit der Klage an einer Prozeßvoraussetzung fehlen würde und hieraus noch in der Revisionsinstanz Folgerungen zu ziehen wären (vgl. BVG. 2 S. 245 [253]). Der Senat hatte gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, obwohl im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten wird, § 1511 RVO sei durch § 213 Abs. 1 oder § 224 Abs. 3 SGG als aufgehoben zu betrachten (vgl. Würbach, SGb. 1955 S. 330 und Nagel, BG. 1958 S. 34). Der erkennende Senat hat bereits am 28. Mai 1957 entschieden, daß die eine Prozeßstandschaft für den Unternehmer begründende Vorschrift des § 902 RVO nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes noch anzuwenden ist (BSG. 5 S. 168 [170]). Entsprechendes gilt auch für § 1511 RVO, der eine Prozeßstandschaft für die Krankenkasse begründet, im Wortlaut dem § 902 gleicht und auf einer ähnlichen Interessenlage beruht. Würbach (a.a.O.) meint zu Unrecht, § 1511 RVO werde durch § 213 Abs. 1 SGG betroffen, nach dem u.a. das Spruch- und das Beschlußverfahren nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften wegfallen. Zu diesen Vorschriften gehört § 1511 RVO weder nach seiner systematischen Stellung noch der Sache nach. Außerdem hat die Krankenkasse die Befugnis, den Anspruch des Verletzten geltend zu machen, auch im Verwaltungsverfahren des Versicherungsträgers; die früheren Vorschriften über dieses Verfahren sind aber durch das SGG nicht aufgehoben worden. Aus dem letzteren Grunde will Nagel (a.a.O. S. 35), der im übrigen Würbach weitgehend folgt, § 1511 nur noch für das Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers weitergelten lassen. Auch dieser Meinung vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn schon die Krankenkasse die Feststellung der Unfallentschädigung betreiben kann und einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides hat, so muß sie auch die Möglichkeit haben, ihre Befugnisse prozessual durchzusetzen (§ 54 Abs. 1 SGG). Aus ihrer Rechtsstellung im Verwaltungsverfahren ergibt sich daher zwangsläufig auch ihre Prozeßstandschaft. Ebensowenig läßt sich aus § 224 Abs. 3 SGG die Aufhebung des § 1511 RVO herleiten; denn das Sozialgerichtsgesetz enthält keine Vorschriften, die denselben Gegenstand wie § 1511 RVO, nämlich die Prozeßstandschaft der Krankenkassen, regeln.
Die vom Senat vertretene Auffassung wird u.a. geteilt von LSG. Baden-Württemberg, Breith. 1957 S. 701 = DOK. 1957 S. 325; LSG. Nordrhein-Westfalen, Breith. 1958 S. 619; Brackmann, a.a.O., Bd. I S. 234 h; Maisch, DOK. 1956 S. 348; Baierl, SGb. 1957 S. 38).
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG. hat mit Recht die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach § 537 Nr. 10 in Verbindung mit § 537 Nr. 1 RVO verneint, weil der Revisionskläger beim Zureichen des Holzes nicht wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig geworden ist. Da das zu sägende Brennholz für den Haushalt des Revisionsklägers bestimmt war, sind alle Arbeiten, die der Zerkleinerung des Holzes dienten, grundsätzlich dem häuslichen Bereich des Revisionsklägers zuzurechnen. In diesem Bereich war der Revisionskläger entgegen der Meinung der Revision Unternehmer im Sinne des § 633 RVO; die Unternehmereigenschaft hängt nicht von der Größe eines Betriebes oder dem Umfang einer Tätigkeit ab. Der Umstand, daß der Revisionskläger Eigentümer des Holzes war und das geschnittene Holz in seinem Haushalt verwertet werden sollte, schloß allerdings nicht ohne weiteres aus, daß er beim Schneiden des Holzes wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig geworden wäre (vgl. RVA., grunds . Entsch. Nr. 3204, AN. 1926 S. 186). Dies hätte jedoch so geschehen müssen, daß der Revisionskläger das grundsätzlich seiner eigenen Sphäre zuzurechnende Zerkleinern des Holzes einem anderen übertragen und er wiederum geholfen hätte, die durch die Auftragserteilung zur fremden Betriebstätigkeit gewordene Arbeit zu leisten. Im vorliegenden Falle traf dies jedoch nicht zu. Nach den zwischen den Beteiligten getroffenen Abmachungen hatte T... nur die Motorsäge zu stellen und zu bedienen, während alle sonstigen Arbeiten, wie z.B. das Herantragen, Zureichen und Abnehmen des Holzes, in demjenigen Aufgabenkreis verblieben, zu dem sie ihrer Natur nach gehörten. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der Interessenlage der beiden Vertragspartner. T... der nicht über Hilfskräfte verfügte, übernahm nur solche Tätigkeiten, die er allein ausführen konnte, und der Revisionskläger schloß, weil er daran interessiert war, die von ihm zu zahlende Vergütung niedrig zu halten, alle diejenigen Arbeiten von der Übertragung aus, die er selbst oder sonstige von ihm zu stellende Kräfte zu leisten in der Lage waren. Beim Anreichen des Holzes ist der Revisionskläger ausschließlich im eigenen Aufgabenbereich und damit in seinem eigenen Unternehmen tätig geworden. In einem solchen Falle liegt, wie der erkennende Senat bereits in seiner von der Revision erwähnten Entscheidung vom 28. Mai 1957 (BSG. 5 S. 168 [174]) ausgeführt hat, selbst dann ausschließlich eine Tätigkeit im eigenen Unternehmen vor, wenn diese Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. Deshalb ist es unerheblich, daß der Revisionskläger mit seiner Tätigkeit auch die Interessen des Sägebesitzers T... insofern gefördert hat, als er dazu beigetragen hat, daß dieser einen gewinnbringenden Auftrag ausführen konnte. Eine solche Förderung der Interessen eines anderen Unternehmers ist stets dort zu finden, wo sich bei der Ausführung einer einheitlichen Arbeit die Tätigkeitsbereiche mehrerer Unternehmer berühren; ein Versicherungsverhältnis nach § 537 Nr. 10 RVO wird hierdurch nicht begründet (vgl. hierzu auch Entsch. Nr. 224 der Berufsgenossenschaftlichen Schiedsstelle vom 3.8.1953 - BG. 1954 S. 75). Da der Revisionskläger bei der unfallbringenden Tätigkeit des Anreichens somit ausschließlich im Rahmen seines Aufgabenkreises als Unternehmer gehandelt hat, ist er nicht wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter in dem Betrieb des Sägebesitzers Tritt tätig geworden.
Der Umstand, daß der Revisionskläger ausschließlich für sich selbst tätig geworden ist, verbietet es auch, die Grundsätze anzuwenden, die nach der von der Revision angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 31.8.1956 (BSG. 3 S. 240) für die sogenannten gemischten Tätigkeiten und die ihnen dienenden Wege gelten. In dieser Entscheidung war die versicherungsrechtliche Bedeutung von trennbaren, für verschiedene Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen. Im vorliegenden Streitfalle hat der Revisionskläger jedoch nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt, und zwar eine solche für seinen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Haushalt.
Versicherungsrechtlich bedeutungslos ist es, daß der Revisionskläger den gleichen Gefahren ausgesetzt war wie der Sägebesitzer … . Das Gefahrenmoment allein vermag den Versicherungsschutz nicht zu begründen. Auch der Holzeigentümer, der sein Holz mit der Handsäge zerkleinert oder mit einer geliehenen Kreissäge - sei es allein oder ausschließlich mit Familienangehörigen - arbeitet, ist Gefahren ausgesetzt; er ist aber nur dann gegen Unfall versichert, wenn die Tätigkeit als solche unter Versicherungsschutz steht.
Mit seiner den Versicherungsschutz nach § 537 Nr. 10 RVO in Fällen wie dem vorliegenden verneinenden Entscheidung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der weitaus herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. Bayer. LSG. vom 13.2.1957, Breith. 1957 S. 601, unter Anführung weiterer unveröffentlichter Entscheidungen desselben Gerichts; LSG. Celle vom 13.5.1955, Nds. MinBl. 1955 S. 834 = BG. 1956 S. 39; LSG. Celle vom 26.4.1956, Nds. MinBl. 1957, Rechtspr. Beil. S. 7; LSG. Rheinland-Pfalz vom 21.3.1958 - SGU 205/57 -; OVA. Braunschweig, in BG. 1950 S. 82; OVA. Kassel in BG. 1950 S. 82; OVA. Wiesbaden in BG. 1953 S. 246; Schulze zur Wiesch in BG. 1951 S. 17; Lohbeck in BG. 1951 S. 292; Turban in BG. 1951 S. 371; Imig in BG. 1952 S. 429; vgl. auch Teutsch, das Beschäftigungsverhältnis als Grundlage des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes und des Haftungssonderrechts der Unternehmer 1953, S. 28 und 29). Die gegenteilige Auffassung hat das Bayer. LVAmt in drei Entscheidungen aus den Jahren 1950 und 1951 vertreten (Breith. 1951 S. 49 und Breith. 1952 S. 164 und 462); von dieser Rechtsprechung ist das Bayer. LSG. jedoch in der Entscheidung vom 13. Februar 1957 (Breith. 1957 S. 601) abgerückt. Auf das in der Revisionsbegründungsschrift angeführte Urteil des Hess. LSG. vom 25. November 1954 (Breith. 1955 S. 475) beruft sich die Revision zu Unrecht; es beruht insofern auf einem wesentlich anderen Sachverhalt, als dort die Mithilfe des Auftraggebers vertraglich nicht vorgesehen war, er aber unter Billigung des Sägebesitzers einsprang, weil dessen Gehilfe wider Erwarten ausgefallen war. Auch das Schrifttum bietet, soweit ersichtlich, für die Auffassung der Revision keine Stütze.
Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen