Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellung eines Leidens als Schädigungsfolge (Die "Anerkennung") bezieht sich nicht auf das Leiden, wie es in dem Bescheid bezeichnet ist, und auch nicht auf die ärztliche Diagnose, die der Feststellung als Schädigungsfolge zu Grunde liegt, sondern auf den Leidenszustand, den die Versorgungsverwaltung im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit Folgen des Wehrdienstes beurteilt hat.

2. Der Tod eines rentenberechtigten Beschädigten "gilt" auch dann als Folge der Schädigung (BVG § 36 Abs 1 S 3, BVG § 38 Abs 1 S 2), wenn bei der Entscheidung über den Antrag auf das volle Bestattungsgeld oder die Hinterbliebenenrente feststeht, daß das Leiden, das zum Tode geführt hat, zweifelsfrei zu Unrecht als Schädigungsfolge festgestellt worden ist (Fortführung BSG 1963-08-20 11 RV 932/62 = BSGE 16, 253).

 

Normenkette

BVG § 1 Fassung: 1950-12-20, § 36 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1956-06-06, § 38 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 1962 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Witwe des Franz B (B.). B. ist am 12. Dezember 1955 an einem "Sarkom der rechten Brust" gestorben (in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - heißt es offenbar unrichtig: am 12. Februar 1955). Er leistete Wehrdienst vom 3. Dezember 1940 bis Mai 1945, war anschließend in französischer Kriegsgefangenschaft und kehrte im Juli 1948 zurück. Auf seinen Antrag vom 8. Januar 1951 stellte das Versorgungsamt (VersorgA) Ravensburg mit Bescheid vom 13. September 1951 nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Schädigungsfolgen "1) in schlechter Stellung verheilter Bruch der rechten 5. Rippe, 2) bedeutungslose Narbe an der Beugeseite des linken Oberschenkels" als durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG hervorgerufen fest und bewilligte vom 1. Januar 1951 an Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Diesem Bescheid lagen die Angaben des B. über einen Rippenbruch in der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1946, die Auskunft eines französischen Arztes, der den Kläger wegen Rippenbruchs in der Gefangenschaft behandelt hatte, die Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse Weiler-Lindau, wonach B. vom 6. September bis 19. September 1949 wegen "Rippenbruchs" von Dr. F ärztlich behandelt worden war, und das versorgungsärztliche Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. K vom 23. Februar 1951 zugrunde; Dr. K hatte auf Grund eines Röntgenbefundes ausgeführt, die rechte 5. Rippe sei "einen Querfinger außerhalb der rechten Brustwarzenlinie ausgesprochen verdickt und an dieser Stelle druckempfindlich", dies sei höchstwahrscheinlich die Folge des Rippenbruchs in der französischen Gefangenschaft; die Bruchenden seien in ungünstiger Stellung verheilt, die Erwerbsfähigkeit sei dadurch um 25 v. H. gemindert. Am 21. Oktober 1952 wurde B. von dem Versorgungsarzt, Facharzt für Chirurgie Dr. R, nachuntersucht, dieser Gutachter verwertete dabei die Befunde, die Dr. W bei einer Operation des B. im Juli 1952 ermittelt hatte, und das Ergebnis einer von Dr. W veranlaßten mikroskopisch-histologischen Untersuchung durch Prof. Dr. G vom 10. Juli 1952, wonach bei B. ein Rundzellensarkom ("Rippentumor") vorlag. Dr. R kam zu dem Ergebnis, der Rippenbruch im Jahre 1946 sei offensichtlich folgenlos abgeheilt, Dr. W habe bestätigt, daß bei der Operation im Juli 1952 keinerlei Folgen eines Rippenbruchs festgestellt worden seien; schon bei der Behandlung im Jahre 1949 durch Dr. F. wegen "Rippenbruchs" habe es sich um die Anfänge einer schicksalsmäßigen Erkrankung an der bösartigen Knochengeschwulst gehandelt; nach ärztlicher Erfahrung sei es bei der raschen Entwicklung einer solchen Geschwulst ausgeschlossen, daß die Geschwulst bereits im Anschluß an die Rippenverletzung im Jahre 1946 aufgetreten sei; es sei "sachlich und unzweifelhaft unrichtig" gewesen, daß die in dem Gutachten vom 23. Februar 1951 beschriebene Rippenveränderung als Bruchfolge angesehen worden sei; es handele sich nicht um eine Wehrdienstfolge. In einem eingehenden Gutachten vom 20. Dezember 1952 kam Prof. Dr. G zu dem Ergebnis, bei der lückenhaften Vorgeschichte - Fehlen einer Krankengeschichte und eines Röntgenbildes aus dem Jahre 1946 und von Brückensymptomen für die Zeit von 1946 bis 1949 - lasse sich eine eindeutige Entscheidung über den Zusammenhang zwischen dem Rippenbruch und der Sarkombildung nicht fällen; der Zusammenhang sei möglich, wenn Brückensymptome im Bereich der rechten Rippe für die Zeit von 1946 bis 1949 nachzuweisen seien, wenn dies nicht der Fall sei, müsse ein schicksalsbedingtes Geschwulstleiden angenommen werden, das etwa im September 1949 begonnen habe.

Am 24. Februar 1954 erließ das VersorgA Augsburg, das inzwischen für den Versorgungsfall des B. zuständig geworden war, einen "Berichtigungsbescheid" nach Art. 30 Abs. 4 des Körperbeschädigten Leistungsgesetzes (KBLG) in Verbindung mit § 84 Abs. 3 BVG, es hob den Bescheid des VersorgA Ravensburg vom 13. September 1951 auf, stellte die Zahlung der Versorgungsbezüge des B. mit Ende April 1954 ein und erkannte als Schädigungsfolge nur noch "geringfügige Narbe am linken Oberschenkel" ohne MdE an. Der Widerspruch des B wurde am 12. Juli 1954 zurückgewiesen. Auf die Klage des B. hob das Sozialgericht (SG) Augsburg durch Urteil vom 25. August 1955 den "Berichtigungsbescheid" und den Widerspruchsbescheid auf; in den Urteilsgründen führte es aus, zwar sei die Leidensbezeichnung in dem Bescheid vom 13. September 1951 falsch gewesen, die Bindungswirkung dieses Bescheids betreffe aber das Leiden, das in Wirklichkeit vorgelegen habe, nämlich die Geschwulst; es lasse sich nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit feststellen, daß die Geschwulst nicht eine Folge des - unstreitigen - Rippenbruchs im Jahre 1946 sei. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, der Beklagte nahm die Berufung, die er gegen dieses Urteil zunächst eingelegt hatte, am 30. Januar 1959 zurück.

Durch Bescheid vom 13. März 1959 bewilligte das VersorgA Augsburg der Klägerin - nur - das halbe Bestattungsgeld von damals 120,- DM und rechnete darauf das "Rentnersterbegeld" von 75,- DM an, das die AOK gewährt hätte; durch Bescheid vom 1. Juni 1959 lehnte es den Antrag der Klägerin auf Witwenrente ab, die Widersprüche der Klägerin wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) Bayern, Außenstelle Augsburg, am 23. Juni und 27. Juli 1959 zurück. Mit der Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der Widerspruchsbescheide. Das SG Augsburg verband beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung und zog noch ein Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik Heidelberg vom 23. November 1960 bei; die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, es liege "sehr nahe", daß es sich bei dem von Dr. K am 23. Februar 1951 beschriebenen Befund bereits um das beginnende Sarkom gehandelt habe; das mangelhafte Beweismaterial reiche für die Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Trauma (dem Rippenbruch im Jahre 1946) und dem Beginn der Geschwulst (wahrscheinlich 1949) nicht aus. Am 29. März 1961 verurteilte das SG Augsburg den Beklagten, der Klägerin ein Bestattungsgeld von 240,- DM und vom 1. Juni 1960 an Witwenrente zu gewähren. Die Berufung des Beklagten wies das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 9. Oktober 1962 zurück. Es führte aus: Der Beklagte habe durch den bindend gewordenen Bescheid vom 13. September 1951 das den Befunden vom 23. Februar 1951 zugrunde liegende Leiden des B. als Schädigungsfolge festgestellt; damals habe bereits eine "Verdickung der 5. Rippe rechts und eine Druckempfindlichkeit" bestanden, die Dr. S in seinem Gutachten vom 19. März 1955 als durch die Geschwulstbildung bedingt bezeichnet habe, es habe sich schon bei der Untersuchung am 23. Februar 1951 durch Dr. K um eine bösartige Sarkombildung im Bereich der 5. Rippe rechts gehandelt, dieses Leiden habe auch schon bei der Behandlung im Jahre 1949 bestanden, an diesem Leiden sei B. gestorben. Es komme nicht darauf an, ob die Schädigungsfolge in dem Bescheid vom 13. September 1951 richtig bezeichnet, ob der Rippenbruch im Jahre 1946 ohne Folgen ausgeheilt sei und ob Dr. K etwa den Untersuchungsbefund am 23. Februar 1951 falsch gedeutet habe. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Beklagten am 25. Oktober 1962 zugestellt.

Am 1. November 1962 legte der Beklagte Revision ein, er beantragte,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 9. Oktober 1962 und das Urteil des SG Augsburg vom 29. März 1961 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis 25. Januar 1963 begründete der Beklagte die Revision am 21. Januar 1963: Das LSG habe § 38 BVG nicht richtig angewandt; B. habe in der Gefangenschaft einen Rippenbruch erlitten; aus dem Gutachten vom 23. Februar 1951 und aus der Formulierung des Bescheides vom 13. September 1951 sei unverkennbar der Wille der Versorgungsbehörde zu erkennen, nur die Folgen dieses Rippenbruchs als Schädigungsfolge "anzuerkennen", die sich in Form eines in schlechter Stellung verheilten Bruchs geäußert habe; weiter reiche die Tragweite der "Anerkennung" nicht; es handele sich weder um eine unklare Formulierung der Schädigungsfolgen noch sei etwa nur ein Erscheinungsbild eines vorhandenen "Grundleidens" als Schädigungsfolge bezeichnet worden; der in dem Bescheid vom 13. September 1951 umgrenzte orthopädische Schaden - schlecht verheilter Rippenbruch - könne nicht als das "Grundleiden" der zum Tode führenden Geschwulst angesehen werden.

Der Beklagte beantragte,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BVG wird beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten ein Bestattungsgeld gewährt, es hat nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BVG in der hier maßgebenden Fassung auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes vom 19. Januar 1955 (BGBl. I, 25) 240,- DM betragen, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrags; die Witwe des Beschädigten hat im Rahmen des § 36 Abs. 2 BVG Anspruch auf das Bestattungsgeld. Nach § 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung verstorben ist. Nach den §§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 38 Abs. 1 Satz 2 BVG gilt der Tod stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, B., hat auf Grund des Bescheides vom 13. September 1951 wegen der Schädigungsfolgen "1. in schlechter Stellung verheilter Bruch der rechten 5. Rippe, 2. bedeutungslose Narbe an der Beugeseite des linken Oberschenkels" im Zeitpunkt seines Todes (am 12. Dezember 1955) Rente nach einer MdE um 30 v. H. zugestanden. Für den Anspruch der Klägerin auf das volle Bestattungsgeld und auf Hinterbliebenenrente kommt es sonach darauf an, ob B. an dem Leiden gestorben ist, das in dem Bescheid vom 13. September 1951 als Schädigungsfolge "anerkannt" und berentet worden ist. Das LSG ist erkennbar davon ausgegangen, der Tod des B. am 12. Dezember 1955 sei die Folge eines Sarkoms der rechten Brustseite gewesen, es hat keine Feststellung darüber getroffen, ob dieses Sarkom mit dem Rippenbruch, den B. im Jahre 1946 in der Gefangenschaft erlitten hat, zusammenhängt. Im vorliegenden Fall ist es auf diese Feststellung auch nicht angekommen, das LSG hat zu Recht entschieden, daß das Leiden, das zum Tod des B. geführt hat, mit dem Bescheid vom 13. September 1951 als Schädigungsfolge "anerkannt" gewesen ist.

Die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall ist zwar nicht die gleiche wie in den vom LSG erwähnten Fällen, über die das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteile vom 19. April 1956 (BSG 3, 45 ff.), vom 11. November 1959 (BSG 11, 57 ff.) und vom 14. Dezember 1960 (SozR Nr. 13 zu § 38 BVG) entschieden hat. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 13. September 1951 nicht - wie dies in dem Urteil BSG 3, 45 ff. nach den Umständen des Falles angenommen worden ist - nur einen in dem "Anerkennungsbescheid" abgegrenzten Teil eines "Grundleidens" als Schädigungsfolge festgestellt. Man kann auch nicht - wie dies in dem Urteil BSG 11, 57 ff. der Fall gewesen ist - sagen, der Beklagte habe die Schädigungsfolgen in dem Bescheid vom 13. September 1951 "unklar" bezeichnet, der Bescheid sei deshalb hinsichtlich der Feststellung der Schädigungsfolgen so "auszulegen", wie dies bei Würdigung aller Umstände verstanden werden müsse, auch wenn die Verwaltung eine "Anerkennung" in diesem Umfange nicht gewollt habe. Schließlich hat der Beklagte in dem Bescheid vom 13. September 1951 auch nicht nur ein einzelnes "Erscheinungsbild" (etwa die Schmerzen an der Rippe) eines Grundleidens (etwa des Sarkoms) als Schädigungsfolge bezeichnet und damit in Wirklichkeit das Grundleiden als Schädigungsfolge festgestellt, wie dies in dem Urteil BSG SozR Nr. 13 zu § 38 BVG angenommen worden ist. Vielmehr hat der Beklagte den Leidenszustand des B. in dem Bescheid vom 13. September 1951 als Folge des Rippenbruchs in der Gefangenschaft beurteilt, obwohl dieser Leidenszustand möglicherweise schon damals auf das beginnende, nicht wehrdienstbedingte Rippensarkom zurückzuführen gewesen ist. Die Feststellung eines Leidens als Schädigungsfolge, die "Anerkennung", bezieht sich aber nicht auf das Leiden, wie es in dem Bescheid bezeichnet ist, und auch nicht auf die ärztliche Diagnose, die der Feststellung als Schädigungsfolge zugrunde liegt, sondern auf den Leidenszustand, den die Versorgungsverwaltung im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit Folgen des Wehrdienstes in dem Bescheid beurteilt hat (vgl. BSG 16, 253 ff., 256). Dieser Leidenszustand sind im vorliegenden Fall "die Schmerzen beim Bücken, Husten, Niesen, Liegen" gewesen, die B. in seinem Antrag vom 2. Januar 1951 als Schädigungsfolgen geltend gemacht hat; es ist unerheblich, daß B. diese Schmerzen als Folgen des Rippenbruchs in der Gefangenschaft bezeichnet hat. Diese Schmerzen hat Dr. K in dem Gutachten vom 23. Februar 1951 darauf zurückgeführt, daß "die rechte 5. Rippe ausgesprochen verdickt und ... druckempfindlich" sei, der Gutachter hat den durch diese Symptome gekennzeichneten Zustand des B. als Folge eines "in schlechter Stellung verheilten Bruchs der rechten 5. Rippe" angesehen, diese Diagnose hat der Beklagte sich in dem Bescheid vom 13. September 1951 zu eigen gemacht. Der Beklagte hat damit den Leidenszustand als Schädigungsfolge festgestellt, der damals bei B. vorgelegen hat. Wenn dieser Leidenszustand - wie es möglicherweise nach den Gutachten vom 21. Oktober 1952 (Dr. R), vom 20. Dezember 1952 (Prof. Dr. G), vom 19. März 1955 (Dr. S) und vom 23. November 1960 (Chirurgische Universitätsklinik Heidelberg) der Fall ist - nicht die Folge des Rippenbruchs, sondern des schon damals vorhandenen Sarkoms gewesen ist, so ist der Bescheid vom 13. September 1951 möglicherweise von Anfang an tatsächlich und rechtlich unrichtig gewesen. Der Beklagte hat zwar diesen Bescheid mit dem Bescheid vom 24. Februar 1954 zurückgenommen, der Bescheid vom 24. Februar 1954 ist aber durch das rechtskräftige Urteil des SG Augsburg vom 25. August 1955 aufgehoben worden. Damit ist auch noch im Zeitpunkt des Todes des B., am 12. Dezember 1955, der Leidenszustand, der bei B. bei Erlaß des Bescheids vom 13. September 1951 vorgelegen hat, als Schädigungsfolge "anerkannt" und berentet gewesen, ohne Rücksicht darauf, wie dieser Leidenszustand in dem Bescheid vom 13. September 1951 bezeichnet und auf welche Ursache dieser Leidenszustand medizinisch zurückgeführt worden ist. Da eine andere Todesursache als der "Symptomkomplex", der Grundlage der "Anerkennung" in dem Bescheid vom 13. September 1951 gewesen ist, nicht festgestellt ist, "gilt" der Tod des B. als Folge der in dem Bescheid vom 13. September 1951 anerkannten Schädigungsfolge "in schlechter Stellung verheilter Bruch der rechten 5. Rippe". Der Klägerin steht damit nach § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG das volle Bestattungsgeld zu, auf das allerdings das "Rentnersterbegeld" in Höhe von 75,- DM wiederum anzurechnen ist (vgl. auch § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 Abs. 3 BVG). Die Klägerin hat auch - entsprechend ihrem Antrag in der mündlichen Verhandlung des SG vom 29. März 1961 - Anspruch auf Hinterbliebenenrente vom 1. Juni 1960 an (§ 38 Abs. 1 BVG).

Das LSG hat sonach die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2253214

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