Leitsatz (redaktionell)

1. Wissentliches Verschweigen rechtserheblicher Tatsachen als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines "Anfechtungsbescheids" nach KOVVfG § 42 Abs 1 Nr 3 und eines Rückforderungsbescheids.

2. Bei einem Bescheid nach KOVVfG § 42 ist es rechtlich unerheblich, wenn die Versorgungsbehörde zwar zu Unrecht einen der in Abs 1 dieser Vorschrift angeführten Tatbestände als gegeben ansieht, aber der Bescheid zutreffend auf einen anderen Tatbestand dieser Vorschrift gestützt werden kann, sofern der Verwaltungsakt durch die andere Begründung nach Inhalt und Wirkung nicht etwas wesentlich anderes wird.

Da es sich jeweils um die Anwendung derselben Vorschrift (KOVVfG) § 42) handelt, bestehen gegen das Nachschieben eines dort aufgeführten Anfechtungsgrundes keine Bedenken.

Hat die Versorgungsverwaltung den Anfechtungsbescheid ausdrücklich nur Anfechtungsgrund des KOVVfG § 42 Abs 1 Nr 3 nicht "nachgeschoben", dann muß das Gericht, das die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen hat, den Anfechtungsbescheid als rechtmäßig ansehen, sofern er zwar nicht zutreffend begründet ist, aber nach der Überzeugung des Gerichts auf eine andere rechtliche Vorschrift gestützt werden kann.

Der auf KOV-VfG § 42 Abs 1 Nr 9 gestützte Anfechtungsbescheid ist rechtmäßig, wenn er auf KOV-VfG § 42 Abs 1 Nr 3 gestützt werden kann und die Fristen des KOV-VfG § 43 gewahrt sind.

 

Normenkette

KOVVfG § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1955-05-02, Nr. 9 Fassung: 1955-05-02, § 43 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger leistete Wehrdienst vom 15. Oktober 1936 bis 26. Oktober 1938 und vom 29. August 1939 bis 17. Oktober 1940. Am 1. Oktober 1947 beantragte er Versorgung nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) wegen Herzmuskelschädigung und Ulcus duodeni; er führte diese Gesundheitsstörungen auf einen Sturz von einer vereisten Treppe nach rückwärts und auf den schweren und anstrengenden Dienst bei der Truppe zurück. Die in dem Antragsformular gestellte Frage: "Welche Leistungen erhielt der Antragsteller bereits früher wegen der Körperschädigung?" beantwortete er mit "entfällt". Gleichzeitig reichte er die Entlassungsgenehmigung vom 17. Oktober 1940 wegen Dienstunfähigkeit ein, in der als Begründung für die Entlassung ausgeführt ist: "W. leidet an Herzmuskelschädigung. Nach militärärztlichem Urteil besitzt er nicht mehr die zum aktiven Wehrdienst erforderlichen körperlichen Kräfte und Eigenschaften. Er ist mithin dienstunfähig." Aus dieser Entlassungsgenehmigung folgerte der Versorgungsarzt Dr. G am 9. Juli 1949, daß ein Herzmuskelschaden Leistungsgrund nach dem KBLG bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. sei. Die Magenerkrankung (Ulcus duodeni) sei nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen, weil sie erstmals im April 1942 festgestellt worden sei. Daraufhin erkannte die Landesversicherungsanstalt S - KB-Abteilung - mit Bescheid vom 22. Februar 1950 einen Herzmuskelschaden als Versorgungsleiden i. S. der Entstehung nach dem KBLG an und gewährte Rente nach einer MdE um 40 v. H. Auf die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung erhöhte das Oberversicherungsamt A durch Urteil vom 24. Oktober 1950 die MdE auf 50 v. H.

In dem Umanerkennungsbescheid vom 9. April 1951 übernahm das Versorgungsamt (VersorgA) A die bisher anerkannte Schädigungsfolge (Herzmuskelschaden) und die MdE um 50 v. H. Bei einer Nachuntersuchung kam der Versorgungsarzt Dr. H in dem Gutachten vom 5. Oktober 1953 zu dem Ergebnis, daß ein erheblich leistungsminderndes Herzleiden nicht anzunehmen und die MdE daher mit höchstens 40 v. H. zu bewerten sei. Dr. H gegenüber gab der Kläger an, er sei im Jahre 1940 ohne Versorgung entlassen worden. Im Anschluß an dieses Gutachten setzte das VersorgA A durch Neufeststellungsbescheid vom 22. Oktober 1953 die MdE auf 40 v. H. herab, gewährte dann aber durch Bescheid vom 26. Januar 1954 wieder die bisherige Rente nach einer MdE um 50 v. H.

Fine weitere Nachuntersuchung durch Dr. H (Gutachten vom 21. Mai 1954) ergab einen normalen physikalischen Herzbefund. Dr. H stellte lediglich außerhalb des normalen Rhythmus gelegene Herzkontraktionen fest, die auch im EKG nachweisbar waren und besonders nach Belastung auftraten. Nach Ansicht des Dr. H lag eine wesentliche Änderung gegenüber dem bei der vorhergehenden Untersuchung erhobenen Befund nicht vor. Abschließend führte Dr. H noch aus, daß nach den vorliegenden Unterlagen die Anerkennung zu Unrecht erfolgt sei. Bei der Anamnese gab der Kläger Dr. H gegenüber zum erstenmal auf Befragen an, daß er nach der Entlassung im Jahre 1940 keine Ansprüche geltend gemacht und keine Rente bezogen habe. Durch Benachrichtigung vom 5. Oktober 1954 teilte das VersorgA A dem Kläger mit, die versorgungsärztliche Untersuchung habe ergeben, daß in den Verhältnissen, die bei Bewilligung der Versorgungsbezüge maßgebend gewesen sind, eine Änderung nicht eingetreten sei.

Am 16. Februar 1955 fragte das VersorgA beim Bezirksfürsorgeverband A an, ob sich dort noch Unterlagen über den Kläger befänden. Mit Schreiben vom 22. Februar 1955, beim VersorgA eingegangen am 24. Februar 1955, übersandte der Bezirksfürsorgeverband die bei ihm vorhandenen Unterlagen. Danach war der Versorgungsanspruch des Klägers wegen einer Herzmuskelschädigung bereits durch Bescheid des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsamts vom 14. Mai 1941 abgelehnt worden. Die Beschwerde des Klägers hiergegen war durch Entscheidung des Wehrkreiskommandos VII in M vom 8. Januar 1942 mit eingehender Begründung zurückgewiesen worden. Am 28. März 1955 bat das VersorgA den Ärztlichen Dienst um Stellungnahme, ob die Voraussetzungen für einen Zuungunstenbescheid ärztlicherseits erfüllt sind. Oberreg. Med. Rat Dr. H gab seine Stellungnahme am 27. April 1955 dahin ab, daß nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs mit schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes als unrichtig bezeichnet werden könne. Ärztlicherseits seien daher die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zuungunstenbescheides nicht als erfüllt anzusehen. Mit Prüfungsvermerk vom 30. April 1955 schloß sich der leitende Arzt des Versorgungsärztlichen Dienstes der Stellungnahme des Dr. H an. Das VersorgA veranlaßte daraufhin eine weitere Untersuchung des Klägers durch Dr. J, der in seinem Gutachten vom 7. März 1957 zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Kläger nur eine Reizbildungsstörung des Herzens vorliege, die sich nach dem EKG jedoch gegenüber früher gebessert habe. Wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zuungunstenbescheides nach § 41 oder § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) nicht erfüllt sein sollten, könne unter dem Begriff "Herzmuskelschaden" nur eine Reizbildungsstörung des Herzens verstanden werden, die nur noch eine MdE um 30 v. H. verursache. Durch Bescheid vom 5. April 1957 bezeichnete das VersorgA A nunmehr die Schädigungsfolge mit "Reizbildungsstörung des Herzens (Extrasystolie)" und setzte die MdE auf 30 v. H. herab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch. Während des Vorverfahrens erging ein weiterer Bescheid des VersorgA A vom 7. Mai 1957 nach § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, daß nachträglich eine zur Zeit der Entscheidung bereits vorhandene Urkunde, die eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde, gefunden worden sei. Die ablehnenden Bescheide vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 seien bei Erteilung des Erstanerkennungsbescheides vom 22. Februar 1950 bereits vorhanden gewesen, die Versorgungsbehörde sei aber erst am 24. Februar 1955 in die Lage versetzt worden, diese Bescheide zu verwerten. Bei Kenntnis der ablehnenden Bescheide wäre ein Herzmuskelschaden niemals als Schädigungsfolge anerkannt worden. Erschwerend falle ins Gewicht, daß der Kläger diese Tatsache bei der erneuten Antragstellung im Jahre 1947 und in der Folgezeit verschwiegen habe. Da nach versorgungsärztlicher Beurteilung ein ursächlicher Zusammenhang der bei dem Kläger bestehenden Herzschädigung mit dem bis 1940 geleisteten Wehrdienst völlig unwahrscheinlich sei, habe er keinen Anspruch auf Versorgung. Ob die ohne Rechtsgrund gewährten Versorgungsleistungen nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 VerwVG zurückgefordert werden könnten, müsse einer weiteren Prüfung und besonderen Entscheidung vorbehalten bleiben. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Entscheidung des Landesversorgungsamts Bayern vom 29. November 1957).

Durch Urteil vom 20. Januar 1960 hat das Sozialgericht (SG) Augsburg die Klage abgewiesen. Es hat die Fristen des § 43 VerwVG für den Erlaß eines Anfechtungsbescheides nach § 42 VerwVG als gewahrt angesehen und weiter ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gegeben seien, weil bei Kenntnis der wehrmachtsärztlichen Unterlagen aus den Jahren 1940 bis 1942 die Anerkennung eines Herzmuskelschadens und die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 40 v. H. nicht erfolgt wäre. Im übrigen sei das VersorgA bei der erneuten Prüfung zutreffend zu der Überzeugung gelangt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Herzschädigung und wehrdienstlichen Einflüssen nicht gegeben sei.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das VersorgA A den in dem Anfechtungsbescheid vom 7. Mai 1957 bereits angekündigten Rückforderungsbescheid vom 14. April 1960 erlassen und den Betrag von 6.739,53 DM zurückgefordert, der durch Benachrichtigung vom 21. Juni 1960 auf 6.814,53 DM erhöht worden ist.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) am 12. Juni 1962 hat der Kläger seine Berufung auf die Aufhebung des Anfechtungsbescheides vom 7. Mai 1957 beschränkt, sich aber nicht mehr gegen den Neufeststellungsbescheid vom 5. April 1957 gewandt. Durch Urteil vom 12. Juni 1962 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 20. Januar 1960 sowie gegen den Bescheid des VersorgA Augsburg vom 14. April 1960 und die Benachrichtigung vom 21. Juni 1960 zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, durch den Bescheid vom 7. Mai 1957, den das VersorgA auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt habe, seien sämtliche vorausgegangenen Bescheide und Benachrichtigungen nach dem KBLG und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgehoben worden. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG am 1. April 1955 fehle es zwar an einer dem § 42 VerwVG entsprechenden Vorschrift. Die Versorgungsbehörde sei aber auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 berechtigt, Bescheide, die ein Antragsteller durch unwahre Angaben oder durch "Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen" herbeigeführt habe, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückzunehmen. Obwohl die Versorgungsbehörde den Bescheid vom 7. Mai 1957 ausschließlich auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt habe, sei dieser Bescheid deswegen rechtmäßig, weil ein Bescheid in den Fällen, in denen der Begünstigte den Verwaltungsakt erschlichen habe, ex tune zurückgenommen werden könne. Die erneute Entscheidung des VersorgA über die Ablehnung des Versorgungsantrags sei nicht zu beanstanden, da beim Kläger eine Herzmuskelschädigung durch Einwirkungen des Wehrdienstes keinesfalls verursacht worden sei, wie sich insbesondere aus dem Gutachten des Versorgungsarztes Dr. H vom 21. Mai 1954 und der Stellungnahme des stellvertretenden Korpsarztes vom 26. September 1940 ergebe. Auch die Rückforderung der vom 1. Februar 1947 bis 31. Mai 1957 zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen in Höhe von 6.814,53 DM sei gerechtfertigt, weil der Kläger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen habe. Schon in seinem Rentenantrag vom 1. Oktober 1947 habe der Kläger objektiv verschwiegen, daß die Gewährung einer Versorgung bereits von dem ehemaligen Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsamt A abgelehnt worden ist. Bezeichnend erscheine in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, daß der Kläger mit dem Rentenantrag zwar die Entlassungsgenehmigung vom 17. Oktober 1940 vorgelegt, es aber geflissentlich unterlassen habe, auch die ihm zugegangenen Ausfertigungen der ablehnenden Bescheide vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 einzureichen. Der Kläger sei nach Ansicht des Senats bei Stellung des Rentenantrags im Jahre 1947 verpflichtet gewesen, auch ohne ausdrückliche Befragung die Tatsachen - hier die Ergebnisse der früher vorgenommenen versorgungsrechtlichen Überprüfung - offenzulegen, die er als wesentlich für die Entscheidung nach dem KBLG erkennen konnte. Dadurch, daß er dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er für die Entscheidung wesentliche Tatsachen bewußt verschwiegen in der Absicht, sich eine günstigere Rechtsposition zu sichern, als er sie bei der völligen Offenlegung der wahren Verhältnisse gehabt hätte. Durch die allein vorgelegte Entlassungsgenehmigung sei der Versorgungsarzt in den Irrtum versetzt worden, bei dem Kläger sei bereits früher ein Herzmuskelschaden als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden. Dieses Verschweigen wesentlicher Tatsachen habe entscheidend dazu beigetragen, daß die vor dem 7. Mai 1957 erteilten Bewilligungsbescheide des VersorgA ergangen seien. Ihre Unrichtigkeit beruhe somit auf dem Verhalten des Klägers. Mit dieser Feststellung sei auch die Rückforderung von 6.814,53 DM sachlich gerechtfertigt.

Gegen das ihm am 24. Juli 1962 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 1962, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 3. August 1962, Revision eingelegt und beantragt,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Augsburg vom 20. Januar 1960 sowie der Bescheide vom 7. Mai 1957, 29. November 1957, 14. April 1960 und 21. Juni 1960 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der im Bescheid vom 5. April 1957 anerkannten Schädigungsfolgen über den 1. Juni 1957 hinaus Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren und von der geltend gemachten Rückforderung in Höhe von 6.814,53 DM abzusehen;

2. hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger hat die Revision gleichzeitig begründet und eine Verletzung der §§ 42 Abs. 1 Nr. 9 und 47 Abs. 3 VerwVG gerügt. Er trägt hierzu in der Revisionsbegründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, insbesondere vor, daß das LSG den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1957 nicht habe als rechtmäßig ansehen dürfen, soweit damit auch der Neufeststellungsbescheid vom 5. April 1957 aufgehoben worden ist. Hinsichtlich des letzteren Bescheides seien die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG nicht gegeben, weil der Beklagte bereits am 24. Februar 1955 vom Bezirksfürsorgeverband Augsburg die Ablichtungen des Bescheides vom 14. Mai 1941 und der Beschwerdeentscheidung vom 8. Januar 1942 erhalten habe. Diese Urkunden seien zwar berechtigt für die Anfechtung des Bescheides vom 22. Februar 1950 herangezogen, der Neufeststellungsbescheid vom 5. April 1957 aber ausdrücklich in Kenntnis der früheren Entscheidungen vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 erlassen worden. Damit könne sich der Beklagte hinsichtlich des Neufeststellungsbescheides vom 5. April 1957, mit dem ausdrücklich die bisher anerkannte Schädigungsfolge neu bezeichnet und eine neue MdE ab 1. Juni 1957 festgesetzt wurde, nicht mehr auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG berufen, weil nach dem 5. April 1957 eine zur Zeit der Entscheidung bereits vorhandene Urkunde nicht mehr aufgefunden worden sei. Der Beklagte sei daher verpflichtet, wegen der in dem Bescheid vom 5. April 1957 anerkannten Schädigungsfolge ab 1. Juni 1957 Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu zahlen.

Zu der Rüge einer Verletzung des § 47 Abs. 3 VerwVG macht der Kläger geltend, daß er in seinem Rentenantrag vom 1. Oktober 1947 den ihm bei der Ausfüllung des Antrags obliegenden Verpflichtungen voll entsprochen habe. In dem Antragsformular sei nur nach früheren "Versorgungsleistungen" gefragt worden; solche Leistungen habe er aber unbestritten zu keiner Zeit erhalten. Zur Angabe von Tatsachen, nach denen im Antragsformular nicht ausdrücklich gefragt wurde, sei der Kläger als Laie auf dem Gebiet des Versorgungsrechts nicht verpflichtet gewesen. Seine Arglosigkeit werde auch dadurch bestätigt, daß er bei der Nachuntersuchung am 10. Juli 1953 auf die erstmalige Befragung in dieser Hinsicht dem Versorgungsarzt sofort mitgeteilt habe, daß er im Jahre 1940 ohne Gewährung von Versorgung aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Das LSG habe somit nicht davon ausgehen dürfen, daß er seiner Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sei und für die Entscheidung wesentliche Tatsachen bewußt in der Absicht verschwiegen habe, sich eine günstigere Rechtsposition zu verschaffen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision gegen das Urteil des Bayer. LSG vom 12. Juni 1962 als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die gerügte Verletzung des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG schon deswegen nicht für gegeben, weil sich das LSG hinsichtlich des Bescheides vom 7. Mai 1957 gar nicht mit der Frage der nachträglichen Auffindung der ablehnenden Bescheide vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 befaßt habe. Es habe dies auch nicht zu tun brauchen, weil es schon nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts das Verschweigen von für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen seitens des Klägers als ausreichend erachtet habe, um den Anfechtungsbescheid vom 7. Mai 1957 als rechtmäßig ergangen anzusehen. Der das gesamte Versorgungswesen beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben erfordere es, daß ein Rentenbewerber die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen auch dann nicht verschweige, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt werde. Mit der Vorlage der Entlassungsgenehmigung habe der Kläger den Eindruck erwecken wollen, daß bei ihm ein Herzmuskelschaden als Wehrdienstbeschädigung vorliege. Er habe in seinem Antrag vom 1. Oktober 1947 den Hergang seiner Dienstbeschädigung ausführlich geschildert und darüber hinaus noch angegeben, wann und wie lange er nach der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt war und behandelt wurde, obwohl er danach auch nicht gefragt worden sei. Wenn er also die für ihn günstig erscheinenden Tatsachen trotz Nichtbefragung angegeben habe, dann könne das Verschweigen der für ihn ungünstig erscheinenden Tatsachen nicht seinen Grund in der Nichtbefragung, sondern nur in der Absicht haben, sich eine günstigere Rechtsposition zur Durchsetzung des Versorgungsanspruchs zu sichern. Diese Absicht gehe insbesondere auch daraus hervor, daß er bei der Untersuchung durch Dr. H am 21. Mai 1954 ausdrücklich angegeben habe, daß er nach der Entlassung im Jahre 1940 keine Rente bezogen und Versorgungsansprüche nicht geltend gemacht habe. Das LSG habe daher zu Recht entschieden, daß die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG hinsichtlich des Anfechtungsbescheides und des § 47 Abs. 3 VerwVG hinsichtlich des Rückforderungsbescheides gegeben seien.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch unbegründet.

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe fälschlich den auf diese Vorschrift gestützten Anfechtungsbescheid vom 7. Mai 1957 als rechtmäßig angesehen, soweit damit auch der Neufeststellungsbescheid vom 5. April 1957 aufgehoben worden ist. Bei Erlaß des letzteren Bescheides seien dem Beklagten der Bescheid des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsamts vom 14. Mai 1941 und die Beschwerdeentscheidung des Wehrkreiskommandos VII in München vom 8. Januar 1942 bereits bekannt gewesen, so daß es sich insoweit nicht um die "nachträgliche" Auffindung von Urkunden i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG handle. Der Kläger verkennt jedoch, daß zwar das VersorgA Augsburg den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1957 auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt, das LSG aber die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG geprüft hat. Es hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hierzu ausgeführt, daß die Versorgungsbehörde Bescheide, die ein Antragsteller durch unwahre Angaben oder Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, wieder zurücknehmen und auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG am 1. April 1955 über den geltend gemachten Versorgungsanspruch nach den ergänzend hinzuzuziehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts neu entscheiden dürfe. Soweit der Bescheid vom 7. Mai 1957 ausschließlich auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt werde, sei dieser gleichwohl nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VersorgVG und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verwaltungsrechts gerechtfertigt. Dieser Ansicht des LSG steht auch nicht entgegen - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat -, daß die Versorgungsverwaltung bei Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 5. April 1957 von den Ablehnungsbescheiden vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 Kenntnis gehabt hat. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes i. S. des § 42 VerwVG kann in dem Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 5. April 1957 schon deswegen nicht erblickt werden, weil hinsichtlich des Erlasses eines Anfechtungsbescheides keine Rechtspflicht des Beklagten zu sofortigem Handeln bestand. Im übrigen geht es nicht an, allein in einem "Schweigen" ein "Handeln" zu sehen, das einen Verzicht auf die Geltendmachung eines im Gesetz festgelegten Rechts - Erlaß eines Anfechtungsbescheides nach § 42 VerwVG innerhalb der Fristen des § 43 VerwVG - darstellt. Der Beklagte konnte daher durch den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1957 auch den Bescheid vom 5. April 1957 aufheben, sofern die Voraussetzungen des § 42 VerwVG vorliegen.

Bei einem Bescheid nach § 42 VerwVG ist es rechtlich unerheblich, wenn die Versorgungsbehörde zwar zu Unrecht einen der in Abs. 1 dieser Vorschrift angeführten Tatbestände als gegeben ansieht, aber der Bescheid zutreffend auf einen anderen Tatbestand dieser Vorschrift gestützt werden kann, sofern der Verwaltungsakt durch die andere Begründung nach Inhalt und Wirkung nicht etwas wesentlich anderes wird. Da es sich jeweils um die Anwendung derselben Vorschrift (§ 42 VerwVG) handelt, bestehen gegen das Nachschieben eines dort aufgeführten Anfechtungsgrundes keine Bedenken, zumal im vorliegenden Fall dem Kläger alle für den nachgeschobenen Grund geltend gemachten Tatsachen bekannt waren. Die Versorgungsverwaltung hat allerdings selbst die Aufhebung der vorangegangenen Bescheide durch den Bescheid vom 7. Mai 1957 ausdrücklich nur auf § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG gestützt und später den Anfechtungsgrund des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG nicht "nachgeschoben". Auch wenn sie dies nicht tut, muß das Gericht, das die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen hat, den Bescheid jedoch als rechtmäßig ansehen, sofern er zwar nicht zutreffend begründet ist, aber nach der Überzeugung des Gerichts auf eine andere rechtliche Vorschrift gestützt werden kann (vgl. BSG 7, 8, 12; 10, 209, 211; 13, 232, 237). Der angefochtene Bescheid vom 7. Mai 1957 ist somit rechtmäßig, wenn er auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG gestützt werden kann und die Fristen des § 43 VerwVG gewahrt sind. Dies ist hier der Fall.

Nach § 43 Abs. 1 VerwVG hat die Verwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von 3 Monaten die erneute Prüfung nach § 42 VerwVG einzuleiten. Die Frist beginnt nach Abs. 2 mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes; allerdings ist eine erneute Prüfung von Amts wegen nach Ablauf von 5 Jahren vom Tage der Entscheidung an nicht mehr zulässig. Am 16. Februar 1955 hat das VersorgA beim Bezirksfürsorgeverband Augsburg-Stadt angefragt, ob sich dort noch Unterlagen über den Kläger befinden. Mit Schreiben vom 22. Februar 1955, das beim VersorgA am 24. Februar 1955 eingegangen ist, hat der Bezirksfürsorgeverband die bei ihm vorhandenen Unterlagen übersandt. Damit hat das VersorgA im Februar 1955 die Ermittlungen für den Erlaß des Bescheides vom 7. Mai 1957 eingeleitet, so daß die Frist des § 43 Abs. 1 Satz 2 von 3 Monaten ohne weiteres gewahrt ist. Das VersorgA hat aber auch im vorliegenden Falle die Frist des § 43 Abs. 2 VerwVG von 5 Jahren eingehalten. Als maßgebend für den Beginn dieser Frist (vgl. auch Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 43 und 44 VerwVG) ist der Tag der Zustellung des Bescheides anzusehen. Der älteste Bescheid, der durch den Bescheid vom 7. Mai 1957 aufgehoben worden ist, war der Bescheid nach dem KBLG vom 22. Februar 1950. Er ist nach einem Vermerk am 20. März 1950 an den Kläger abgesandt worden. Der Kläger wohnte damals in A, so daß die Zustellung nach der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Postzustellungsverordnung vom 23. August 1943 im Ortsverkehr am 2. Tage nach der Aufgabe zur Post, also am 22. März 1950 als bewirkt gilt. Da das VersorgA die Ermittlungen für den Erlaß des Bescheides nach § 42 VerwVG im Februar 1955 eingeleitet hat und die Frist von 5 Jahren erst am 22. März 1950 zu laufen begann, ist somit auch diese Frist eingehalten.

§ 42 VerwVG bietet zwar keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Bescheiden, soweit der Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis 31. März 1955 erhalten hat, da die Rücknahme eines Bescheides nach § 42 VerwVG nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VerwVG am 1. April 1955 zurückwirkt. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt, ist die Versorgungsverwaltung aber nach den ergänzend hinzuzuziehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt, den Bescheid, den der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurückzunehmen und neu zu entscheiden (BSG 13, 232, 237, 238; vgl. auch BSG 7, 51 und 8, 11, 14). Das VersorgA Augsburg konnte daher sämtliche dem Bescheid vom 7. Mai 1957 vorangegangenen Bescheide zurücknehmen, sofern die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG vorliegen. Ist dies der Fall, so kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Nr. 9 VerwVG nicht mehr an, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die von dem Kläger hinsichtlich des Bescheides vom 5. April 1957 gerügte Verletzung dieser Vorschrift gegeben ist oder nicht.

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen erneut zu entscheiden, wenn Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen worden sind. Zu dem Begriff des Verschweigens i. S. dieser Vorschrift hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1960 - 10 RV 405/57 - Stellung genommen. Er hat hierzu ausgeführt, daß ein "Verschweigen" jedenfalls begrifflich mehr voraussetzt als lediglich ein Nichtmitteilen, ein objektiv feststellbares Nichttätigwerden. Unter Verschweigen ist das bewußte Vorenthalten einer Tatsache zu verstehen, die als wesentliche für die Entscheidung erkannt worden ist. Das Verschweigen erfordert also über die äußere Tatsache des Nichtmitteilens hinaus die Feststellung der inneren Tatsache, daß der Empfänger der Versorgungsbezüge wesentliche Tatsachen in dem Bewußtsein nicht mitgeteilt hat, etwas zu verheimlichen, was zu offenbaren seine Pflicht gewesen wäre.

Im vorliegenden Falle ist die äußere Tatsache des Nichtmitteilens nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt ohne weiteres gegeben, da der Kläger nicht bestritten hat, den Ablehnungsbescheid des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsamts A vom 14. Mai 1941 und die Beschwerdeentscheidung des Wehrkreiskommandos VII in M vom 8. Januar 1942 erhalten zu haben. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger bei Stellung des Rentenantrags vom 1. Oktober 1947 gewußt hat, daß seine nach früherem Recht geltend gemachten Versorgungsansprüche abgelehnt worden waren. Dieser Umstand allein genügt jedoch noch nicht, um ein "Verschweigen" i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG annehmen zu können. Es muß vielmehr darüber hinaus noch das Vorliegen der inneren Tatsache festgestellt werden, daß sich der Kläger bei der Nichtmitteilung der nach früherem Recht erfolgten Ablehnung seiner Versorgungsansprüche bewußt war, etwas zu verheimlichen, was er hätte mitteilen müssen. Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen dieser "inneren" Tatsache festgestellt und somit die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt. Das BSG ist nach § 163 SGG an diese tatsächlichen Feststellungen auch gebunden, sofern insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht sind.

Der Kläger hat in der Revisionsbegründung gegen die Feststellung des LSG, er habe rechtserhebliche Tatsachen i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG verschwiegen, eine Verfahrensrüge unter Anführung der nach seiner Ansicht verletzten Vorschrift ausdrücklich nicht erhoben. Aus seinem Vorbringen unter 2 der Revisionsbegründung, die sich allerdings auf die von ihm ferner gerügte Verletzung des § 47 Abs. 3 VerwVG bezieht, ist jedoch zu entnehmen, daß er die auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des LSG, er habe rechtserhebliche Tatsachen verschwiegen, mit der Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung (§ 128 SGG) angreifen will. Diese Rüge greift jedoch nicht durch.

Der Kläger meint, er habe eine für die Entscheidung als wesentlich erkannte Tatsache nicht bewußt vorenthalten. Dies ergebe sich schon daraus, daß er die im Antragsformular unter Nr. 14 gestellte Frage nach früheren Versorgungsleistungen zutreffend mit "entfällt" beantwortet habe. Es habe für ihn auch keine Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen bestanden, nach denen im Antragsformular nicht ausdrücklich gefragt worden sei. Daß er bei der Ausfüllung des Antragsformulars nicht böswillig und in der Absicht gehandelt habe, wesentliche Tatsachen zu verschweigen, sei auch daraus zu entnehmen, daß er bei der versorgungsärztlichen Nachuntersuchung am 10. Juli 1953 auf die erstmalige Befragung in dieser Beziehung dem untersuchenden Arzt sofort mitgeteilt habe, daß er im Jahre 1940 ohne Gewährung von Versorgung aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Es kann in diesem Zusammenhang zunächst dahingestellt bleiben, ob ein Versorgungsberechtigter verpflichtet ist, in jedem Falle die Tatsache, daß sein Versorgungsanspruch bereits nach früheren Vorschriften geltend gemacht und abgelehnt worden ist, von sich aus mitzuteilen, ohne ausdrücklich danach gefragt zu sein; denn es kommt im vorliegenden Falle nur darauf an, ob das LSG bei fehlerfreier Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangen konnte, daß die "innere" Tatsache des Verschweigens eines rechtserheblichen Umstandes gegeben ist. Das LSG hat dies daraus geschlossen, daß der Kläger zwar in einem zur Begründung seines Rentenantrags abgefaßten Schreiben vom 1. Oktober 1947 eine eingehende Schilderung seines Truppendienstes gegeben, jedoch mit keinem Wort das früher anhängig gewesene und für ihn ungünstig verlaufene Versorgungsverfahren erwähnt habe. Bezeichnend erscheine in diesem Zusammenhang besonders der Umstand, daß der Kläger dem VersorgA die Entlassungsgenehmigung vom 17. Oktober 1940 vorgelegt, es aber geflissentlich unterlassen habe, auch die ihm zugegangenen Ausfertigungen der Bescheide vom 14. Mai 1941 und 8. Januar 1942 vorzulegen. Dies habe wesentlich dazu beigetragen, daß der Versorgungsarzt im Hinblick auf die allein vorgelegte Entlassungsgenehmigung in den Irrtum versetzt worden sei, es sei beim Kläger bereits früher ein Herzmuskelschaden als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden. Wenn das LSG aus diesem Verhalten des Klägers gefolgert hat, er habe die Ablehnung seines Versorgungsanspruchs nach früherer Vorschrift bewußt in der Absicht verschwiegen, um durch die Einreichung der Entlassungsgenehmigung vom 17. Oktober 1940 allein die Versorgungsverwaltung in den Irrtum zu versetzen, der Herzmuskelschaden sei Folge seines Wehrdienstes, so ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung durch das LSG nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann dann, wenn ein Versorgungsberechtigter ihm bekannte, für die Entscheidung seines Versorgungsanspruchs wesentliche Tatsachen nur zum Teil dadurch mitgeteilt, daß er ihm günstig erscheinende Urkunden vorlegt, andere ungünstige aber vorenthält, mit Recht darauf geschlossen werden, daß er dies absichtlich getan und damit den Begriff des "Verschweigens" i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG erfüllt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers mußte das LSG auch nicht aus dem Umstand, daß er bei der Nachuntersuchung am 10. Juli 1953 durch Dr. H auf Befragen angegeben hat, er sei ohne Versorgung entlassen worden, den Schluß ziehen, er sei in dieser Hinsicht "arglos" gewesen. Es geht hier nicht, wie das LSG zutreffend erkannt hat, um die Frage, ob der Kläger ohne Gewährung einer Versorgungsrente aus dem Wehrdienst entlassen worden ist, sondern darum, ob er die Tatsache, daß sein Versorgungsanspruch früher geltend gemacht und abgelehnt worden ist, in der Erkenntnis verschwiegen hat, damit dem VersorgA für die Entscheidung wesentliche Tatsachen vorzuenthalten. Diese Absicht hat das LSG jedoch ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung daraus gefolgert, daß der Kläger nur die Entlassungsgenehmigung vom 17. Oktober 1940 vorgelegt hat. Die Absicht des Verschweigens ergibt sich im übrigen klar aus dem Umstand, daß er bei der Untersuchung durch Dr. H am 21. Mai 1954 auf Befragen erklärt hat, er habe nach der Entlassung keine Rente bezogen, auch seien Ansprüche von ihm nicht geltend gemacht worden. Auch hierdurch wird die vom LSG festgestellte Tatsache eines "Verschweigens" i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 VersVG bestätigt. Da der Kläger somit die Feststellung des LSG, er habe für die Entscheidung über den Versorgungsanspruch rechtserhebliche Tatsachen verschwiegen, nicht mit Erfolg angegriffen hat, ist diese Feststellung nach § 163 SGG für das BSG bindend. Das LSG hat damit den § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG im vorliegenden Falle zutreffend angewandt und mit Recht entschieden, daß durch den angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 1957 die vorhergehenden Bescheide - insbesondere auch der Bescheid vom 5. April 1957 - zurückgenommen werden konnten.

Der vom VersorgA Augsburg erlassene Rückforderungsbescheid vom 14. April 1960 und dessen Ergänzung durch die Benachrichtigung vom 21. Juni 1960, nach der sich der zu Unrecht gezahlte Betrag auf insgesamt 6.814,53 DM erhöht, sind vom LSG zutreffend bestätigt worden. Nach § 47 Abs. 3 VerwVG ist bei Erlaß eines Bescheides nach § 42 VerwVG die Rückforderung der gewährten Leistungen gerechtfertigt, wenn die Unrichtigkeit darauf beruht, daß der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat. Wie bereits oben zu § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG eingehend dargelegt worden ist, liegen diese Voraussetzungen beim Kläger vor, so daß sich insoweit eine nochmalige Erörterung im Rahmen des § 47 Abs. 3 VerwVG erübrigt. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ergreift die Vorschrift des § 47 Abs. 1 bis 3 VerwVG alle am Tage des Inkrafttretens des VerwVG am 1. April 1955 anhängigen Rückforderungsfälle (vgl. BSG 3, 234; 5, 267; 6, 11 und 11, 44). Der angefochtene Bescheid vom 7. Mai 1957 ist nach dem Inkrafttreten des VerwVG ergangen; auf ihn findet somit § 47 Abs. 3 VerwVG auch insoweit Anwendung, als es sich um die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG handelt. Im übrigen wäre die Rückforderung für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gerechtfertigt (vgl. hierzu auch BSG in SozR VerwVG § 47 Bl. Ca 11 Nr. 13).

Da das LSG die §§ 42, 47 Abs. 3 VerwVG zutreffend im vorliegenden Falle angewandt hat, mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380469

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