Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO setzt ua voraus, daß der Bauherr bereits zur Zeit des Unfalls die Absicht hatte, das zu errichtende Bauwerk als Familienheim zu nutzen.
Orientierungssatz
Unfallversicherungsschutz von Unternehmern nicht gewerbsmäßiger kurzer Bauarbeiten gemäß § 657 Abs 1 Nr 7 RVO:
1. Der Unternehmer kurzfristiger nicht gewerbsmäßiger Arbeiten gemäß § 657 Abs 1 Nr 7 RVO ist nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert, sondern nur dann, wenn er der Unfallversicherung freiwillig beigetreten ist (vgl BSG 1972-11-30 2 RU 195/71 = USK 72202).
2. Zum Begriff Familienheim.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 15 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begann im Mai 1978 auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ein dort stehendes Wirtschaftsgebäude zu einem Wohngebäude mit insgesamt 240 m2 Wohnfläche umzubauen. Auf demselben Grundstück steht ein vom Kläger, seiner Ehefrau und einer unverheirateten Tochter bewohntes, aus dem 19. Jahrhundert stammendes, Bauernhaus. Bei den im Rahmen der Selbsthilfe ausgeführten Arbeiten am Wirtschaftsgebäude verletzte sich der Kläger am 21. Oktober 1978 die rechte Hand.
Am 21. November 1978 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung B.-W., sein Bauvorhaben als steuerbegünstigtes Familienheim iS des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) anzuerkennen. Er erklärte in seinem Antrag, daß er die im Ober- und Dachgeschoß der linken Gebäudehälfte liegende Wohnung nach voraussichtlicher Bezugsfertigkeit 1980/81 mit seiner aus fünf Personen bestehenden Familie beziehen werde. Die Kreisverwaltung B.-W. erkannte die Wohnungen als steuerbegünstigt an (Bescheid vom 8. Dezember 1978). Der Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche wegen des Unfalls vom 21. Oktober 1978 ab, weil auf demselben Grundstück zwei Gebäude mit drei Wohnungen vorhanden seien und daher die unfallbringende Tätigkeit nicht dem Bau eines Familienheimes iS des § 539 Abs 1 Nr 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gedient habe (Bescheid vom 24. Juli 1979). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1979).
Das Sozialgericht (SG) Trier hat die Klage auf Entschädigungsleistungen abgewiesen (Urteil vom 24. September 1981). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz nach Beiladung der Bau-Berufsgenossenschaft (BG) Wuppertal zurückgewiesen (Urteil vom 7. Juli 1982). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die im Bescheid der Kreisverwaltung B.-W. vom 8. Dezember 1978 anerkannte Steuerbegünstigung auf ein "Familienheim" oder auf "andere Wohnungen" bezogen habe, ob die Selbsthilfeleistungen des Klägers und anderer Personen 1,5 % der Gesamtkosten betragen hätten und ob die angefochtenen Entscheidungen, die zwar den Gesetzeswortlaut für sich hätten, auch der Frage nach dem Sinn der Abgrenzung zwischen Familienheim und anderen Wohnungen standhalten würden. Auf keinen Fall könne mit Überzeugung festgestellt werden, daß der Kläger als Bauherr des Neubaus bereits zur Zeit des Unfalls am 21. Oktober 1978 entschlossen war, eine von den beiden Neubauwohnungen selbst zu beziehen oder von seinen Angehörigen beziehen zu lassen. Für den Unfallzeitpunkt gebe es dafür keinen Anhalt; auch nicht aus den Bauakten. Erst nach dem Unfall sei aus dem Anerkennungsantrag zu erfahren, daß der Kläger mit Ehefrau und denjenigen seiner Kinder, die sich bei Fertigstellung des Baues noch in seinem Haushalt befinden würden, in den Neubau umziehen wollten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger zu der Umzugsabsicht erst nach dem Unfall vom 21. Oktober 1978 gekommen sei. Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO sei jedoch erforderlich, daß im Unfallzeitpunkt bereits die objektiven und die subjektiven Voraussetzungen für eine spätere Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung vorgelegen hätten. War das nicht der Fall, dann wirke auch der Anerkennungsbescheid vom 8. Dezember 1978 nicht auf den Unfallzeitpunkt zurück. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei hier nicht ganz eindeutig (BSGE 28, 134 und 45, 258). Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger schon im Unfallzeitpunkt den Willen gehabt habe, eine Wohnung im Neubau selbst zu beziehen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Wenn das LSG die subjektive Voraussetzung, eine Wohnung in dem Neubau zu beziehen, als zwingendes Tatbestandsmerkmal für den Versicherungsschutz ansehe, hätte es nicht ungeklärt lassen dürfen, welche Absicht er zur Zeit des Unfalls gehabt habe. Das BSG habe es aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht für erforderlich gehalten, daß auch die subjektiven Voraussetzungen am Unfalltag erfüllt sein müssen. Es habe dargelegt, daß die Familie, die das Haus schließlich bewohne, nicht schon während der Bauarbeiten bestehen müsse (BSGE 28, 134). Auch ein zur Zeit des Unfalls noch Lediger könne den Bau eines Familienheimes betreiben. In anderen Entscheidungen habe das BSG zum Ausdruck gebracht, daß das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt den Voraussetzungen für die spätere Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung entsprochen haben müsse (BSGE 45, 258; SozR Nr 6 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 69). Maßgebend sei, ob die objektiven Voraussetzungen vorgelegen hätten. Das LSG hätte daher im einzelnen feststellen müssen, welche der steuerbegünstigten Baumaßnahmen iS des II. WoBauG erfüllt gewesen seien. Er versichere, schon vor dem Unfall den Entschluß gefaßt zu haben, eine eigene Wohnung in dem Neubau zu beziehen. Er habe dies schon auf Seite 3 oben in seinem Schriftsatz vom 22. September 1981 behauptet. An der gleichen Stelle habe er unten auf seine Korrespondenz mit der Bau-BG Wuppertal verwiesen, aus der sich eindeutig ergebe, daß der Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, daß das LSG die Akten der Bau-BG Wuppertal beigezogen habe.
Der Kläger beantragt, die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1982 und des SG Trier vom 24. September 1981 sowie den Bescheid vom 24. Juli 1979 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 1978 zu entschädigen, insbesondere Verletztenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß die subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung im Unfallzeitpunkt vorgelegen haben und feststellbar sein müssen.
Die Beigeladene trägt vor, daß im vorliegenden Fall der Anerkennungsbescheid der Kreisverwaltung B.-W. vom 8. Dezember 1978 Bindungswirkung für den Beklagten habe, da er aufgrund unveränderter tatsächlicher Verhältnisse zur Zeit des Unfallereignisses ergangen sei. Die subjektiven Voraussetzungen seien daher für die zu treffende Entscheidung irrelevant.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat stimmt dem LSG darin zu, daß der Kläger am 21. Oktober 1978 keinen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls nicht gegen Arbeitsunfall versichert, denn er übte keine versicherte Tätigkeit aus.
Soweit sich der Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten richtet, ist eine Versicherung nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die bei dem Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Für die Begriffsbestimmungen sind die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des II. WoBauG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Für diese Personen ist der Beklagte nach § 657 Abs 1 Nr 8 RVO der zuständige Träger der Unfallversicherung.
Um den Unfallversicherungsschutz für den Kläger zu begründen, muß feststellbar sein, daß er im Unfallzeitpunkt im Rahmen der Selbsthilfe (§ 36 II. WoBauG, hier idF der Neubekanntmachung vom 1. September 1976 - BGBl I 2673) bei dem Bau eines Familienheimes (§§ 7 und 8 II. WoBauG) tätig war und durch dieses Bauvorhaben steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollten (§§ 82 und 83 II. WoBauG). Eine solche Feststellung ist in diesem Streitverfahren nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach dem Unfall vom 21. Oktober 1978 am 21. November 1978 bei der Kreisverwaltung B.-W. beantragt hat, die beiden Wohnungen in dem von ihm zu errichtenden Familienheim als steuerbegünstigte Wohnungen anzuerkennen, und die Kreisverwaltung durch Bescheid vom 8. Dezember 1978 die beiden Wohnungen auch als steuerbegünstigt anerkannt hat. Zwar trifft es zu, daß sowohl die Träger der Unfallversicherung als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Verwaltungsakt der zuständigen Stelle über die Anerkennung oder die Ablehnung der Steuerbegünstigung gebunden sind. Jedoch setzt dies voraus, daß eine nach dem Unfall ergangene Entscheidung der zuständigen Stelle aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände und aufgrund gleicher Rechtslage ergangen ist (BSGE 45, 258, 260, 261). Die Kreisverwaltung B.-W. hat auf eine Anfrage des Beklagten während des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 31. August 1979 mitgeteilt, daß bei der Anerkennung der Steuerbegünstigung nicht von einem "Familienheim", sondern von "anderen Wohnungen" ausgegangen worden sei. Das LSG hat daher zu Recht den Bescheid der Kreisverwaltung B.- W. vom 8. Dezember 1978 seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, denn aus ihm selbst heraus ist nicht zu erkennen, daß Wohnungen in einem zu errichtenden Familienheim iS des § 7 II. WoBauG als steuerbegünstigt anerkannt worden sind. Da der Bescheid erst mit dem Zugang an den Kläger wirksam wurde (BSGE 28, 134, 135), ist auch nicht sicher, daß der Bescheid aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände ergangen ist.
Ob ein Bau, wie ihn der Kläger im Unfallzeitpunkt errichtete, als Familienheim anzusehen ist - andere in § 539 Abs 1 Nr 15 RVO genannte Bauvorhaben (eigengenutzte Eigentumswohnung, Kaufeigenheim und Genossenschaftswohnung) kommen hier nicht in Betracht - beurteilt sich, soweit es auf Größe und Grundriß ankommt (vgl § 39 II. WoBauG), nach objektiven Gesichtspunkten. Da aber nach § 7 Abs 1 II. WoBauG Familienheime nur solche Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen sind, die abgesehen von der Größe und dem Grundriß (ganz oder teilweise) dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen, muß im Unfallzeitpunkt auch die Zweckbestimmung des zu errichtenden Baues als Familienheim vorliegen. Diese Zweckbestimmung und nicht die Eigennutzung, die während des Baues ohnehin noch nicht gegeben ist, gehört zu den Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz, die feststellbar sein müssen. Für die Anerkennung der neuzuschaffenden Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen vor deren Bezugsfertigkeit genügt es in der Regel, daß der Eigentümer bei seinem Antrag auf Anerkennung glaubhaft versichert, daß die Wohnungen von einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb von höchstens fünf Jahren nach der Bezugsfertigkeit eigengenutzt sein werden; eine sofortige Eigennutzung ist nicht erforderlich (vgl Fischer- Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, II. WoBauG, § 7 Anm 6 S 7, 11 bis 13). Daher kann, wie das BSG bereits entschieden hat, das von einem Ledigen errichtete Eigenheim ein Familienheim sein (BSGE 28, 134, 135), sofern dieser glaubhaft versichert, er werde vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach der Bezugsfertigkeit heiraten und dann mit seiner Familie in dem Eigenheim wohnen (vgl Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender aa0 § 7 Anm 6 S 12). Für den Unfallversicherungsschutz muß die Nutzungsabsicht der neuzuschaffenden Wohnungen als Familieneigenheim im Unfallzeitpunkt ebenfalls vorgelegen haben und nachweisbar sein.
Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG bei der Schaffung öffentlich geförderter Wohnungen. Danach muß der Wille des Bauherrn, eine öffentlich geförderte Wohnung zu schaffen, im Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben (BSG SozR Nr 21 zu § 539 RVO).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann der von ihm angeführten Rechtsprechung des BSG nicht entnommen werden, daß es auf die Feststellung der Zweckbestimmung eines Bauvorhabens als Familienheim zur Zeit des Unfallereignisses nicht ankommt. Bei dem Bauvorhaben eines Ledigen (BSGE 28, 134) hat das BSG nicht entschieden, daß die Absicht, eine steuerbegünstigte Wohnung zu schaffen, für den Unfallversicherungsschutz ohne Bedeutung ist. Diese Absicht braucht nach Meinung des BSG nur nicht schon vor Baubeginn durch einen Antrag auf Anerkennung einer steuerbegünstigten Wohnung zum Ausdruck gebracht zu werden. Die Frage, ob die zu errichtende Wohnung ein steuerbegünstigtes Familienheim ist, war nach Zurückverweisung durch das BSG erst noch vom LSG festzustellen. Auch die sonstigen vom Kläger in der Revisionsbegründung erwähnten Entscheidungen des BSG (BSGE 28, 122: Kein Nachweis der Selbsthilfe im Finanzierungsplan; BSGE 45, 258: Bindung des Gerichts an die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Steuerbegünstigung des Bauvorhabens; SozR 2200 § 539 Nr 69: Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens) gehen alle eindeutig davon aus, daß im Unfallzeitpunkt die Zweckbestimmung des Bauvorhabens als Familienheim vorliegen muß.
Das LSG ist nicht davon überzeugt gewesen, daß der Kläger schon im Unfallzeitpunkt entschlossen war, wenigstens eine der beiden Neubauwohnungen mit seiner Familie selbst zu beziehen oder von einem Angehörigen und dessen Familie beziehen zu lassen. Eine entsprechende Behauptung des Klägers nach dem Unfall hat das LSG als nicht ausreichend angesehen. Ein Beweisantritt des Klägers für den schon vor dem Unfall gefaßten Entschluß der Eigennutzung einer der beiden Wohnungen fehlt. In seinen Schriftsätzen vom 22. September und 20. November 1981 hat der Kläger lediglich dafür Beweis angetreten, daß er in eine der beiden Wohnungen des umgebauten Ökonomiegebäudes, die noch nicht vollendet seien, einziehen will. Daß er diese Absicht bereits vor dem Unfall hatte, ist von ihm schriftsätzlich niemals vorgetragen worden.
Der Hinweis des Klägers auf seine - nach dem Unfall geführte - Korrespondenz mit der Beigeladenen ist unerheblich und die Rüge, daß deren Akten vom LSG nicht beigezogen worden seien, nicht begründet. Mag auch die Beigeladene schon damals der Auffassung gewesen sein, daß der Beklagte im vorliegenden Fall dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren habe, so bindet diese Auffassung weder den Beklagten noch das Gericht. Den wesentlichen Inhalt der Akten der Beigeladenen hat der Kläger dem SG in Fotokopien vorgelegt. Er legt nicht dar, was darüber hinaus noch aus den Akten der Beigeladenen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist.
Insgesamt gesehen ist das LSG auf verfahrensrechtlich fehlerfreie Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegen Arbeitsunfall versichert war und der Beklagte die Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 1978 nicht zu entschädigen hat.
Eine Entschädigungspflicht durch den Beklagten für Arbeitsunfälle bei nicht gewerbsmäßigen kurzen Bauarbeiten gemäß § 657 Abs 1 Nr 7 RVO scheidet aus. Der Beklagte wäre in einem solchen Fall nur zuständig, wenn für die geplante Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet wurden oder werden sollten, und außerdem wäre der Unternehmer solcher kurzfristiger nicht gewerbsmäßiger Arbeiten nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfall versichert, sondern nur dann, wenn er der Unfallversicherung freiwillig beigetreten wäre (BSG Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 195/71 - Lauterbach Kartei Nr 8933 zu § 657 Abs 1 Nr 7 RVO). Beide Voraussetzungen lagen im Unfallzeitpunkt ersichtlich nicht vor.
Auch die Beigeladene kommt für eine Entschädigung des Klägers nicht in Betracht. Bei anderen als kurzfristigen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten sind die Unternehmer dieser Bauarbeiten, wenn sie nicht schon gegen Arbeitsunfall versicherte Mitglieder einer anderen gewerblichen BG als einer Bau-BG sind, ebenfalls nur dann gegen Arbeitsunfall versichert, wenn sie der Unfallversicherung freiwillig beigetreten sind. Daran fehlt es hier. Der Kläger hat erst nach seinem Unfall wegen eines Versicherungsschutzes bei der Beigeladenen angefragt.
Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.
Fundstellen