Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss vom Kindergeldbezug nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) aufgrund der Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regelungen über Kinderzuschläge
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu er statten.
Gründe
I
Der Kläger ist als Omnibusfahrer bei der Beigeladenen, einem in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen kommunalen Verkehrsunternehmen, beschäftigte. Auf sein Arbeitsverhältnis werden der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 (BMT-G II) und die zu seiner Ergänzung vereinbarten tarifrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung angewendet. Zu den ergänzenden Bestimmungen zählt insbesondere der gemäß § 33 BMT-G II geschlossene Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 28. Juli 1958 (TVKZ). In seiner ursprünglichen Fassung sah der TVKZ für alle vom BMT-G II erfaßten Arbeitnehmer Kind er zu schlage vor. Durch § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 12. Juni 1964 zur Änderung und Ergänzung des TVKZ wurde diese Regelung für bei privatrechtlich organisierten kommunalen Unternehmungen beschäftigte Arbeitnehmer dahingehend eingeschränkt, daß für das dritte und jedes weitere Kind kein Kinderzuschlag und für das zweite Kind ein Kinderzuschlag nur insoweit gezahlt wurde, als er das im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für Zweitkinder vorgesehene Kindergeld überstieg. Diese Einschränkung wurde durch den Tarifvertrag vom 10. Dezember 1968 rückwirkend vom 1. Juli 1964 an wieder aufgehoben.
Der Kläger bezieht für seine fünf ehelichen, noch nicht 18 Jahre alten und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder die vollen tariflichen Kinderzuschläge. Er beantragte am 15. Juli 1964, ihm Kindergeld unter Berücksichtigung seiner fünf Kinder zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 29. Juli 1964 mit der Begründung ab, nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG sei der Kläger vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen, weil er Arbeitnehmer einer Unternehmung sei und auf sein Arbeitsverhältnis tarifvertragliche Regelungen anzuwenden seien, die mit den Tarifverträgen, die für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten, vergleichbar seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. September 1964).
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen durch Urteil vom 6. September 1967 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 9. Mai 1968 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Ausschluß des Kindergeldanspruchs nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG sei nicht daran geknüpft, daß speziell hinsichtlich der Kinderzuschläge eine vergleichbare tarifvertragliche Regelung bestehe, sondern es genüge, daß eine den Tarifverträgen des Bundes oder eines Landes in ihrer Gesamtheit vergleichbare tarifvertragliche Regelung angewendet werde. Bei einer anderen Auslegung verliere nämlich § 7 Abs. 6 BKGG, der auch dem von § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG erfaßten Personenkreis einen arbeitsrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitgeber gerade beim Fehlen vergleichbarer tarifvertraglicher Kinderzuschlagsregelungen einräume, seinen Sinn. Der BMT-G II sei eine mit den für die Arbeitnehmer des Bundes und der Länder geltenden Tarifverträgen vergleichbare tarifrechtliche Gesamtregelung. Die Vergleichbarkeit lasse sich schon aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG folgern. Zwar sei dort von tarifvertraglichen Regelungen nicht die Rede und der Ausschluß des Kindergeldanspruchs nur vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Bund, zu einem Land oder zu einer Gemeinde abhängig. Indessen liege der innere Grund für diesen alle unmittelbaren Arbeitnehmer des Bundes, der Länder und der Gemeinden in gleicher Weise treffenden Ausschluß vom Kindergeldbezug letztlich darin, daß der Gesetzgeber die Arbeitsverhältnisse dieser im allgemeinen vom Tarifrecht des öffentlichen Dienstes erfaßten Personen inhaltlich für untereinander vergleichbar gehalten habe. Im übrigen bestätige auch ein in die Einzelheiten gehender Vergleich die Vergleichbarkeit, da die im Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTB II) und im Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder (MTL II) einerseits und im BMT-G II andererseits enthaltenen Regelungen über Beschäftigungs- und Dienstzeiten, allgemeine Arbeitsbedingungen, Aufbau und Inhalt des Vergütungssystems, Sozialleistungen, Urlaub und Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wesentlich voneinander abwichen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG - die zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt neben der Verletzung des § 106 Abs. 3 Nr. 3 und des § 128 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vor allem einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG. Dazu führt er aus: Mit dem LSG sei zwar davon auszugehen, daß unter einer "vergleichbaren tarifvertraglichen Regelung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG eine tarifvertragliche Gesamtregelung, nicht aber ausschließlich eine Kinderzuschlagsregelung zu verstehen sei und daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers im wesentlichen die gleichen tarifvertraglichen Regelungen wie für Arbeiter der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen angewendet würden. Dennoch folge daraus nicht, daß diese Regelungen mit den für Arbeiter des Bundes und eines Landes geltenden Tarifverträgen vergleichbar seien. Dies könne vor allem nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG gefolgert werden. Diese Vorschrift fordere nämlich nur, daß ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber der öffentlichen Hand bestehe, jedoch keine besonders geartete tarifvertragliche Gestaltung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse. Die Auffassung des LSG werde auch dadurch widerlegt, daß einzelne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 BKGG erfaßte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts teilweise die Tarifverträge für das private Bank- oder Versicherungsgewerbe und eigene nicht vergleichbare Haustarife anwendeten. Das gelte auch für eine nicht unerhebliche Anzahl kleinerer Gemeinden. Seine Aufklärungspflicht nach § 106 Abs. 3 Nr. 3 SGG habe das LSG insofern verletzt, als es die von dem Kläger beantragte Auskunft des Nordrhein-Westfälischen Arbeits- und Sozialministers hierüber nicht eingeholt habe. § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG sei verletzt, weil das LSG auf die zahlreichen Abweichungen zwischen dem BMT-G II und dem MTB II und MTL II bei der Prüfung der Vergleichbarkeit nicht eingegangen sei.
Der Kläger und die Beigeladene beantragen,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1964 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 1964 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Berücksichtigung seiner fünf ehelichen Kinder das Kindergeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. September 1968 - 7 RKg 15/66 - (SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG), wonach es für die Vergleichbarkeit nicht entscheidend sei, ob die Vereinbarungen im einzelnen mit dem üblichen Inhalt eines Tarifvertrages für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes übereinstimmen und ob eine Regelung über Kinderzuschläge getroffen sei.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG wird einer Person, bei der das Kind nach § 2 Abs. 1 BKGG berücksichtigt wird, Kindergeld nicht gewährt, wenn sie Arbeitnehmer einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung ist und auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge, die für die Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes gelten oder vergleichbare tarifvertragliche Regelungen angewandt werden. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt.
Der Kläger ist bei einer "Unternehmung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG beschäftigt. Zu Recht hat das LSG die Beigeladene, bei welcher der Kläger als Omnibusfahrer im Arbeitsverhältnis beschäftigt wird, als eine Unternehmung im Sinne der vorgenannten Vorschrift angesehen. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift insoweit bewußt sehr weit gefaßt und ohne Begrenzung gelassen (BSG, SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG). Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen, wo im einzelnen die Grenze zu denjenigen Unternehmungen zu ziehen ist, die nicht von § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG erfaßt werden. Jedenfalls bezieht sich diese Vorschrift auf Verwaltungen und Betriebe, die zwar in den Formen des Privatrechts - wie die Beigeladene - organisiert sind, aber zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gerechnet werden können (BSG, SozR Nr. 4 zu § 7 BKGG). Zum öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gehören alle in der Form des Privatrechts organisierte Unternehmungen, die Aufgaben der Daseinsvorsorge, also Aufgaben der Verwaltung im funktionellen Sinne, erfüllen. Hierzu sind besonders die kommunalen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen - wie die Beigeladene - zu rechnen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band I, 9. Aufl., 1966 S. 343; 381; Amtliche Begründung zum Entwurf des BKGG - BT-Drucksache IV/818 S. 15).
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wird auch eine mit den Tarifverträgen des Bundes und der Länder (MTB II und MTL II) "vergleichbare tarifvertragliche Regelung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG angewendet. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob der BMT-G II in seiner Gesamtheit eine dem MTB II oder dem MTL II vergleichbare tarifvertragliche Regelung ist. Jedenfalls stimmt die gemäß § 33 BMT-G II für das Arbeitsverhältnis des Klägers geltende tarifvertragliche Regelung über Kinderzuschläge, nämlich der TVKZ, inhaltlich mit denjenigen Regelungen überein, die für Arbeiter des Bundes aufgrund des § 41 MTB II in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 3. Juni 1964 und für Arbeiter der Länder gemäß § 41 MTL II in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 26. Mai 1964 getroffen sind. In allen drei Fällen, sowohl nach dem MTB II und dem MTL II als auch nach dem BMT-G II, werden danach Kinderzuschläge in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten der jeweiligen Arbeitgeber geltenden Vorschriften gewährt. Die Vergleichbarkeit der tarifvertraglichen Kinderzuschlagsregelungen reicht für den gesetzlichen Ausschlußtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG entgegen der Auffassung des Klägers aus. Ein Vergleich, der es auf die tarifvertraglichen Kinderzuschlagsregelungen zunächst allein abstellt, wird vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ( "vergleichbare tarifvertragliche Regelungen" ) gedeckt. Bei der Vergleichbarkeit der Kinderzuschlagsregelungen den gesetzlichen Ausschlußtatbestand als vorliegend zu erachten, auch wenn im übrigen die tarifvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit mit dem MTB II und dem MTL II nicht übereinstimmen, entspricht auch dem Sinn und Zweck des BKGG. Dieser besteht nämlich gerade darin, Arbeitnehmer im Bereich des öffentlichen Dienstes von der Gewährung des Kindergeldes auszuschließen, wenn die Dienstherrn und Arbeitgeber Kinderzuschläge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an ihre Arbeitnehmer zahlen (vgl. BT-Drucks. IV/818 S. 15). § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ist nur ein Anwendungsfall dieses Grundprinzips des § 7 BKGG, so daß der Zweck der gesetzlichen Regelung es erfordert, schon allein bei Vergleichbarkeit der tarifvertraglichen Kinderzuschlagsregelungen den Ausschluß des Kindergeldanspruchs eintreten zu lassen.
Allerdings erfaßt § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG darüber hinaus auch solche Fälle, in denen die Tarifverträge zwar nicht hinsichtlich der Bestimmungen über Kinderzuschläge, jedoch im übrigen in ihrer Gesamtheit vergleichbar sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 1968 - 7 RKG 15/66 - (SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG) ausgeführt hat. Diese - erweiternde - Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vergleichbare tarifvertragliche Regelungen" in § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG folgt zwingend aus der Systematik des § 7 BKGG. Nach dessen Abs. 6 können nämlich Arbeitnehmer, für deren Kinder nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BKGG Kindergeld nicht gewährt wird, für das zweite und jedes weitere Kind Leistungen in Höhe des Kindergeldes beanspruchen, wenn auf ihr Arbeitsverhältnis nicht die für Beamte geltenden Vorschriften über Kinderzuschläge oder Regelungen angewendet werden, die den besoldungsrechtlichen Vorschriften mindestens entsprechen. § 7 Abs. 6 BKGG wäre ohne jeden Sinn, wenn es bei der Vergleichbarkeit der tarifvertraglichen Regelungen im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ausschließlich auf die jeweiligen Kinderzuschlagsregelungen ankäme. Dann wären Arbeitnehmer, für die nach dem maßgebenden Tarifvertrag die Gewährung von Kinderzuschlägen nicht oder nur in begrenztem Umfang vorgesehen ist, nicht vom Bezug des staatlichen Kindergeldes ausgeschlossen, und die Voraussetzungen für den arbeitsrechtlichen Anspruch auf das sogen. "Ersatzkindergeld" nach § 7 Abs. 6 BKGG könnten niemals erfüllt werden. Für die hier getroffene Auslegung spricht auch, daß der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG im Hinblick auf § 7 Abs. 6 BKGG gegenüber dem früheren, nur auf die Vergleichbarkeit der Kinderzuschlagsregelungen abstellenden Recht (§ 3 Abs. 4 KGG) erweitert worden ist. Dies kann aber nur bedeuten, daß der Kindergeldanspruch wie nach dem bisherigen Recht auch weiterhin stets ausgeschlossen ist, wenn Kinderzuschläge nach Tarifverträgen gewährt werden, die insoweit demjenigen für Arbeitnehmer des Bundes oder eines Landes vergleichbar sind. Der Entstehungsgeschichte, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 7 BKGG wird daher nur eine Auslegung gerecht, die den gesetzlichen Ausschlußtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG als gegeben ansieht, wenn entweder eine mit den Tarifverträgen des Bundes oder eines Landes vergleichbare tarifvertragliche Kinderzuschlagsregelung oder - bei deren Fehlen - eine vergleichbare tarifvertragliche Gesamtregelung (vgl. BSG, SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG) angewandt wird.
Da den Kläger nach § 33 BMT-G II in Verbindung mit dem TVKZ aufgrund des Tarifvertrages vom 10. Dezember 1968 zur Änderung des TVKZ rückwirkend ab 1. Juli 1964 Kinderzuschläge in sinngemäßer Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften zu gewähren sind, liegt eine den entsprechenden Tarifverträgen des Bundes und der Länder (§ 41 MTB II iVm dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 3. Juni 1964; § 41 MTL II iVm dem Tarifvertrag über Kinderzuschläge vom 26. Mai 1964) vergleichbare tarifvertragliche Regelung vor, die den Kläger vom Bezug des Kindergeldes nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG ausschließt. Die rückwirkende Änderung des TVKZ durch den Tarifvertrag vom 10. Dezember 1968 war bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen, weil das Revisionsgericht von dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Recht auszugeben hat, sofern das streitige Rechtsverhältnis - wie hier - davon erfaßt wird (BSG 2, 188, 192; 3, 95, 103; SozR Nr. 2 zu § 37 AVAVG; BGHZ 9, 101, 103). Es kam deshalb nicht mehr darauf an, ob im übrigen der BMT-G II gegenüber dem MTB II und dem MTL II die Merkmale einer vergleichbaren tarifvertraglichen Gesamtregelung (vgl. BSG, SozR Nr. 3 zu § 7 BKGG) erfüllt. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob die unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen begründet sind.
Nach allem ist somit das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG vom Bezug des Kindergeldes ausgeschlossen ist. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Unterschriften
Schmitt
Mellwitz
Dr. Heußner
Fundstellen