Leitsatz (redaktionell)
1. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wird nicht mehr ausgeübt, wenn eine Versicherte ihre Arbeit eingestellt hat, ohne die Absicht zu haben, sie wieder aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne noch nicht beendet ist.
2. Eine Versicherte, die ihre Arbeit krankheitshalber eingestellt hat und dann das Altersruhegeld nach RVO § 1248 Abs 3 beantragt, bekundet damit ihre Absicht, die Arbeit nicht wiederaufzunehmen.
Normenkette
RVO § 1248 Abs. 3 Fassung 1957-02-23
Fundstellen
Haufe-Index 60488 |
BSGE 13, 263 (LT1-2) |
RegNr, 1252 |
DAngVers 1961, 241 (LT1-2) |
BlStSozArbR 1961, 334 (LT1-2) |
MittRuhrKn 1961, 90 (LT1-2) |
NachrLVA HE 1961, 58 (LT1-2) |
Praxis 1961, 128 (LT1-2) |
SozR § 1248 RVO (LT1-2), Nr 7 |
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