Leitsatz (amtlich)
1. War die Versichertenrente beim Tode des Versicherten bindend festgestellt, so richtet sich die Höhe der Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr (RVO § 1268 Abs 5) auch dann nach der festgestellten Versichertenrente, wenn diese Feststellung nicht der materiellen Rechtslage entspricht. Dies gilt nicht, wenn bis zur Feststellung der Hinterbliebenenrente der die Versichertenrente feststellende Bescheid rückwirkend aufgehoben oder wegen eines Schreibfehlers, eines Rechenfehlers oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit berichtigt worden ist.
2. Die in entsprechender Anwendung des SGG § 138 erfolgende Berichtigung eines förmlichen Feststellungsbescheides kann wirksam nur durch förmlichen Bescheid erfolgen.
Normenkette
SGG § 77 Fassung: 1953-09-03, § 138 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1268 Abs. 5 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 5. Februar 1959 verstorbenen Rentners Johannes St. . Dieser bezog auf Grund des bindend gewordenen Bescheides der Beklagten vom 8. August 1957 seit dem 1. April 1957 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich DM 427,50.
Das Postamt Bad O. zahlte der Klägerin nach dem Tode des Versicherten im voraus für die Monate März, April und Mai 1959 je DM 427,50 aus.
Am 20. Februar 1959 beantragte die Klägerin, ihr die Hinterbliebenenrente zu gewähren. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr nach § 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) stelle sich heraus, daß die Rente des Versicherten in dem Rentenbescheid vom 8. August 1957 der Höhe nach unrichtig festgestellt worden war. Bei zutreffender Rentenberechnung hätte die Rente für die Zeit vom 1. April 1957 an mit monatlich nur DM 245,- und vom 1. Januar 1959 an mit monatlich nur DM 260,- festgestellt werden dürfen.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1959 setzte die Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin für das Sterbevierteljahr nach § 1268 Abs. 5 RVO in Höhe von insgesamt DM 780,- und die Witwenrente für die Zeit vom 1. Juni 1959 an in Höhe von monatlich DM 162,- fest. Bei Gegenüberstellung des für das Sterbevierteljahr tatsächlich geleisteten Betrages (3 x DM 427,50 = DM 1.282,50) mit der richtig errechneten Versichertenrente (3 x DM 260,- = DM 780,-) ergab sich eine Überzahlung von DM 502,50. Diesen Betrag behielt die Beklagte von den inzwischen aufgelaufenen Hinterbliebenenrentenbezügen ein. In diesem Bescheid ist u. a. ausgeführt:
"Gemäß § 1268 Abs. 5 RVO wird der Witwe oder dem Witwer für die ersten drei Monate an Stelle der Witwen- oder der Witwerrente die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand, oder, wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht rentenberechtigt war, die Rente des Versicherten ohne Kinderzuschuß, aus der die Rente nach dem Absatz 1 bis 3 dieses Paragraphes zu berechnen ist.
Bei der Berechnung Ihrer Witwenrente haben wir festgestellt, daß bei der Bewilligung der Versichertenrente Ihres verstorbenen Ehemannes durch die maschinelle Berechnung der Rente ein Rechenfehler unterlaufen ist. Die monatliche Rentenhöhe beträgt nicht wie in dem Rentenbescheid vom 8. August 1957 angegeben, 427,50 DM, sondern nur 245,- DM (s. Bl. 3 des Rentenbescheides, Spalte 38).
Ab 1. Januar 1959 hätte die Rente Ihres verstorbenen Ehemannes auf Grund der Erhöhung nach dem 1. RAG monatlich nur 260,- DM betragen dürfen. Da jeder Rentenanspruch neu festgestellt werden muß, steht Ihnen daher ab Rentenbeginn (1.3.1959) nur die Rentenhöhe zu, die ab diesem Zeitpunkt tatsächlich zu zahlen ist."
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin, soweit in ihm die Aufrechnung in Höhe von DM 502,50 erklärt worden ist, Klage vor dem Sozialgericht (SG) in Lübeck erhoben.
Durch Urteil vom 29. November 1960 hat das SG unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 7. Oktober 1959 diese verurteilt, der Klägerin den einbehaltenen Betrag von DM 502,50 auszuzahlen; es hat die Berufung zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 25. August 1961 die Berufung zurückgewiesen und hat die Revision zugelassen.
Dem Versicherten habe - so hat das LSG in den Entscheidungsgründen ausgeführt - im Zeitpunkt seines Todes das zugestanden, was zwischen ihm und dem Versicherungsträger durch den bewilligenden Verwaltungsakt verbindlich im Sinne des § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuerkannt worden sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, was nach den materiell-rechtlichen Vorschriften hätte festgestellt werden müssen. - Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die fehlerhafte Festsetzung der Rente des Versicherten auf einem Rechenfehler beruhe, der in entsprechender Anwendung des § 138 SGG von Amts wegen berichtigt werden könne. Diese Vorschrift könne nicht dazu benutzt werden, bei Fehlern in der Willensbildung, die auf einer irrigen Beurteilung der Tatsachen oder auf Rechtsirrtum beruhten, die Entscheidung zu berichtigen. Nur Irrtümer und Mängel in der Fassung und im Ausdruck des von dem Verfasser des Bescheides Gewollten könnten berichtigt werden. In der Fassung und im Ausdruck des Bescheides vom 8. August 1957 fänden sich aber keine Rechenfehler, Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten. Der Fehler liege vielmehr in den Grundlagen, auf denen die Willensbildung des den Bescheid verfassenden Verwaltungsbeamten aufgebaut sei. Stehe danach fest, daß dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes die Rente in Höhe von DM 427,50 monatlich zugestanden habe, so stehe der Klägerin nach § 1268 Abs. 5 RVO Anspruch auf diesen Betrag für die Dauer von drei Monaten zu.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit der Begründung, das LSG habe § 1268 Abs. 5 RVO und § 138 SGG unrichtig ausgelegt und angewendet.
Sie ist der Meinung, daß der an den Versicherten geleistete Rentenzahlbetrag auf einem einfachen Rechenfehler beruhe, der aus dem dem Rentenbescheid beigefügten Anlagebogen für jedermann erkennbar sei. Daß es sich nicht um eine irrige Beurteilung von Tatsachen oder um einen Rechtsirrtum seitens des den Bescheid erlassenden Verwaltungsbeamten handle, ergebe sich bei einer Betrachtung der für die Rentenberechnung erforderlichen verwaltungstechnischen Vorgänge. Die schwierige und umfangreiche Errechnung der Rente erfolge aus den von ihrem Sachbearbeiter festgesetzten Werten und nach den darin getroffenen Anordnungen durch besonders ausgebildete Kräfte mit Hilfe der Elektronenrechner. Willensbestimmte Handlungen von Bediensteten und maschinelle Vorgänge seien dabei so eng miteinander verbunden, daß alle Fehler, die während dieses Vorganges unterliefen und die sich darin auswirkten, daß der im Bescheid genannte monatliche Zahlbetrag der Rente nicht dem sich bei richtiger Berechnung aus den Werten und Anordnungen der Rentenverfügung ergebenden Betrag entspreche, als Rechenfehler zu bezeichnen seien. Nach Blatt 2 des Rentenbescheides sei der Berechnung der Werteinheiten für das Jahr 1955 ein Arbeitsverdienst von DM 3.533,- zugrunde gelegt worden. Zusammen mit dem ebenfalls auf Bl. 2 eingetragenen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten für das Jahr 1955 könnten sich danach unter Beachtung der in dem Bescheid angegebenen Erläuterungen niemals Werteinheiten von 3.300 ergeben. Allein auf diesem fehlerhaften Betrag der Werteinheiten beruhe aber der zu hohe Zahlbetrag. Daß diese rein rechnerische Erstellung des fehlerhaften Zahlbetrages von einer Willensbildung eines Bediensteten bestimmt werde, sei nicht einzusehen.
Die Unrichtigkeit der Angaben dieser Werteinheiten sei für jedermann, mithin auch für den Versicherten, offenkundig gewesen; es sei ihm zu seinen Lebzeiten durchaus zuzumuten gewesen, sich durch Einblick in die Anlagen zum Rentenbescheid von der Richtigkeit der zugrunde gelegten Werteinheiten zu überzeugen. Hätte er das getan, so hätte er die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres erkannt. Denn die Werteinheit und die Rentenhöhe seien wesentlich überhöht gewesen. Bei dieser Sachlage sei keine Bindungswirkung des Versichertenrentenbescheides vom 8. August 1957 eingetreten.
Sie beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. August 1961 sowie das Urteil des SG Lübeck vom 29. November 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen und dieser die ihr entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Die zulässige Revision hatte keinen Erfolg.
Es geht um die Höhe der Rente der Klägerin für das Sterbevierteljahr. Sie richtet sich nach § 1268 Abs. 5 RVO. Danach wird der Witwe für die ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten anstelle der Rente nach den Absätzen 1 - 4 des § 1268 die Rente ohne Kinderzuschuß gewährt, die dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustand. Das Gesetz hat mithin, obwohl es sich bei der Rente der Witwe nicht um eine Versichertenrente handelt, sondern um eine in ihrer Person neu entstandene Hinterbliebenenrente, eine enge Verknüpfung mit der Rente des Versicherten insofern geschaffen, als die Witwenrente für das Sterbevierteljahr die Höhe der Rente hat, die "dem Versicherten zustand". Hiermit kann dann, wenn die Versichertenrente beim Tode des Versicherten noch nicht festgestellt war, sicherlich nur die dem Versicherten nach materiellem Recht zustehende Rente gemeint sein. Etwas anderes ist aber dann anzunehmen, wenn die Versichertenrente beim Tode des Versicherten bereits bindend festgestellt war. Denn dann stand dem Versicherten bei seinem Tode die bindend festgestellte Rente zu, wenn nicht bis zur Feststellung der Hinterbliebenenrente der die Versichertenrente feststellende Bescheid aus einem besonderen gesetzlichen Grunde rückwirkend aufgehoben oder berichtigt worden ist. Der Feststellungsbescheid mag gegebenenfalls aus der Sicht des materiellen Rechts rechtswidrig sein; solange er nicht aufgehoben oder berichtigt ist, muß davon ausgegangen werden, daß dem Versicherten die bindend festgestellte Rente zustand. Daß dagegen eine etwa über die bindende Feststellung irrtümlich hinausgehende Rentenzahlung ebensowenig als maßgebend in diesem Sinne angesehen werden kann wie eine über die materielle Rechtslage hinausgehende Rentenzahlung in dem Falle, in welchem noch keine bindend gewordene Feststellung erfolgt ist, ist selbstverständlich; denn eine solche Rente stand dem Versicherten keinesfalls zu.
Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 1268 Abs. 5 RVO, der keinen Anhalt dafür gibt, daß mit der dem Versicherten zustehenden Rente nur die ihm nach materiellem Recht zustehende gemeint ist; sie entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Für die Regelung der Höhe der Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr nach § 1268 Abs. 5 RVO waren ähnliche Beweggründe maßgebend wie für die damals geltenden Vorschriften über das Sterbegeld des Beamtenrechts (§ 122 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - aF). Dieses dient nicht nur dazu, die Hinterbliebenen in die Lage zu versetzen, die Kosten der letzten Krankheit sowie die Kosten der Bestattung des Verstorbenen zu begleichen, sondern wesentlich auch dazu, die Umstellung von den bisherigen auf die neuen Lebensverhältnisse z. B. durch Umzug in eine kleinere und billigere Wohnung zu erleichtern (vgl. dazu Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 2. Aufl. I zu § 122 Abs. 1 BBG). Die bisherigen Lebensverhältnisse der Hinterbliebenen eines Versicherten aber sind ihrer Höhe nach im wesentlichen bestimmt durch die Höhe der Rente des Versicherten, wie sie in dem bindend gewordenen Bescheid festgestellt ist, mag sie höher oder niedriger sein als die nach materiellem Recht dem Versicherten zustehende Rente. Denn mit dieser Rente haben der Versicherte und seine Ehefrau gerechnet und durften sie rechnen.
Auch ein praktischer Grund spricht für dieses Ergebnis. Die Post zahlt bei Vorlage der den Tod des Versicherten beurkundenden Sterbeurkunde und des Personalausweises der Witwe dieser ohne weiteres einen Betrag in Höhe von drei Monatsbeträgen der früheren Versichertenrente aus, so daß die Witwe das Geld in dem Zeitpunkt, in welchem sie es am dringendsten benötigt, zur Verfügung steht (vgl. dazu Erlaß des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 126/58 BABl 1958 S. 165 und Nr. 218/58 BABl 1958 S. 211). Wäre in diesen Fällen nicht die festgestellte Versichertenrente, sondern die dem Versicherten nach materiellem Recht zustehende Rente maßgebend, könnte dieser Betrag nicht ohne weiteres durch die Post ausgezahlt werden; es müßte vielmehr zunächst die Hinterbliebenenrente nach § 1268 Abs. 5 RVO berechnet und festgestellt werden. Dieses Verfahren aber würde eine längere Zeit in Anspruch nehmen, so daß die Witwe in der Zeit nach dem Tode des Versicherten ohne diese Mittel wäre.
Da die bindend festgestellte Versichertenrente, wie bereits ausgeführt, nur so lange diese maßgebende Bedeutung hat, wie der Feststellungsbescheid nicht nachträglich zurückgenommen oder berichtigt worden ist, war zu prüfen, ob er im vorliegenden Fall wirksam zurückgenommen oder berichtigt worden ist. Die Beklagte hat den die Versichertenrente feststellenden Bescheid, wie sie auch selbst nicht verkennt, nicht zurückgenommen. Sie meint allerdings, sie hätte ihn in entsprechender Anwendung des § 138 SGG berichtigt. Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat die Möglichkeit der Berichtigung eines Feststellungsbescheides beim Vorliegen eines Rechenfehlers als einer offenbaren Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung des § 138 SGG bejaht (BSG 15, 96). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Entgegen ihrer Ansicht hat die Beklagte den die Versichertenrente feststellenden Bescheid jedoch nicht berichtigt. Der Berichtigung eines Urteils durch einen förmlichen Beschluß des Vorsitzenden gemäß § 138 SGG entspricht die Berichtigung eines Feststellungsbescheides durch förmlichen Bescheid. In vorliegendem Falle ist zwar in der Begründung des die Hinterbliebenenrente feststellenden Bescheides vom 7. Oktober 1959 davon gesprochen, daß die Versichertenrente unrichtig berechnet worden ist. Doch ist eine Berichtigung selbst nicht erfolgt. Jene Erklärung in der Begründung des Witwenrentenbescheides ist lediglich eine Wissenserklärung, während die Berichtigung eine Willenserklärung ist. Der erkennende Senat hat zwar geprüft, ob jene Erklärung nicht bei einer weiten Auslegung doch als eine Berichtigungserklärung angesehen werden könnte. Er mußte dies jedoch verneinen. Denn es ist in dem Bescheid außerdem gesagt, daß jeder Rentenanspruch - gemeint kann hierbei nur der Hinterbliebenenrentenanspruch sein - neu festgestellt werden müsse, so daß der Klägerin nur die Rentenhöhe zustehe, die am 1. März 1959 tatsächlich zu zahlen sei. Aus dieser Erklärung muß geschlossen werden, daß der Bescheid über die Versichertenrente für den zu erlassenden Bescheid über die Hinterbliebenenrente nicht als maßgebend angesehen wurde. Hiervon ausgehend kann aber nicht angenommen werden, daß die Beklagten den Willen hatte, den die Versichertenrente betreffenden Bescheid zu berichtigen, weil dies von ihrem Standpunkt aus überflüssig war. Da somit eine Berichtigung des die Versichertenrente feststellenden Bescheides nicht erfolgt ist, bedurfte es auch keiner Untersuchung, ob dieser Bescheid überhaupt einen Rechenfehler im Sinne des § 138 SGG enthält und ob eine Berichtigung der Klägerin gegenüber wirksam hätte vorgenommen werden können.
Die Klägerin hat somit Anspruch auf Hinterbliebenenrente für das Sterbevierteljahr nach § 1268 Abs. 5 RVO in Höhe der bindend festgestellten Versichertenrente, so daß den Vorinstanzen im Ergebnis zugestimmt und die Revision der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen