Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Im Prozeß geht es um die Frage, ob die Klägerin, in den Jahren 1970 bis 1973 "Triebfahrzeugführer S-Bahn" der Deutschen Reichsbahn in Berlin, Angestellte war und, wenn ja, nach welcher Leistungsgruppe der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FM) ihre Rente zu berechnen ist.
Die im Jahr 1912 geborene Klägerin trat 1943 in den Dienst der Deutschen Reichsbahn ein. Sie war bis Juni 1946 und ab August 1947 zunächst als Wagenputzerin und (Aushilfs-) Triebwagenschaffnerin tätig. Im Dezember 1969 bestand sie die Triebfahrzeugführerprüfung; sie war dann als Triebfahrzeugführerin eingesetzt, und zwar ausschließlich innerhalb West-Berlins. Ab Februar 1970 erhielt sie Gehalt nach der Gehaltsgruppe 5, ab August 1970 nach der Gehaltsgruppe 6. Am 1. März 1972 würde sie vom Reichsbahn-Untersekretär zum Reichsbahn-Sekretär befördert. Ihr "Arbeitsrechtsverhältnis" mit der Deutschen Reichsbahn - S-Bahnbetriebswerk Berlin-Wannsee - wurde mit Wirkung vom 1. Mai 1973 aufgehoben; seit 1. März 1974 ist sie in ihrer bisherigen Tätigkeit teilzeitbeschäftigt.
Die beklagte Bundesbahnversicherungsanstalt bewilligte mit Bescheid vom 23. März 1973 der Klägerin vorzeitiges Altersruhegeld. Dabei ordnete sie u.a. die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. April 1973 in die Leistungsgruppe 1 der Weiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft (Anlage 1 zu § 22 FRG) ein.
Die Klage auf höhere Rente ist vor dem Sozialgericht - SG - (Urteil vom 30. April 1974) erfolglos geblieben, nachdem die Beklagte ein Teilanerkenntnis über die Berücksichtigung von Zeiträumen von 1943 bis 1946 abgegeben hatte; sie hat es im Bescheid vom 9. August 1974 ausgeführt.
Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 18. November 1977) das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten geändert; es hat die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) verurteilt, das Altersruhegeld zu gewähren und dabei die zwischen dem 1. August 1970 und dem 30. April 1973 zurückgelegte Fremdbeitragszeit der Leistungsgruppe 3 der Angestellten zuzuordnen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt: Eine Triebfahrzeugführerin sei Angestellte. Die Klägerin sei mit dem Aufsteigen in die Gehaltsgruppe 6 der Leistungsgruppe 3 zuzuordnen, weil sie damals eine mehrjährige Berufserfahrung gehabt habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beigeladene eine Verletzung der §§ 20, 22 FRG. Für ihre Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 22. März 1978 Bezug genommen. Sie beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. November 1977 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. April 1974 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte schließt sich "der Revisionsbegründung der Beigeladenen" an, stellt aber keinen Antrag.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen.
Auf den Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 17. Mai 1978 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Die zulässige Revision der Beigeladenen ist teilweise begründet. Das Berufungsgericht hat zwar die Zeit von August 1970 bis April 1973 zu Recht der Angestelltenversicherung zugeordnet, aber eine zu hohe Leistungsgruppe angenommen.
Daß diese Zeit als Beitragszeit (§ 15 FRG) nach der Art der Beschäftigung entweder der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 FRG) und mit den Tabellenwerten der Anlagen zu § 22 FRG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen ist, hat das LSG zutreffend entschieden; die Beteiligten erheben dagegen keine Einwendungen.
Die Zeit ist der Angestelltenversicherung zuzuordnen. Während in der Arbeiterrentenversicherung versichert war und ist, wer als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt ist (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO - ), erfaßt die Angestelltenversicherung die Personen, die als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - ). Wer Angestellter ist, sagt erschöpfeld weder die RVO noch das AVG. § 3 AVG enthält eine Liste der Personen, die insbesondere zu den Angestellten gehören, und die vom Reichsarbeitsminister erlassene Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 8. März 1924 (BGBl. III 821 - 1 - 1) enthält eine weitere derartige Liste; schließlich geben auch die Leistungsgruppenverzeichnisse der Anlage 1 zu § 22 FRG gewisse Hinweise.
Die Rechtsprechung läßt die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer der Rentenversicherung der Angestellten oder der der Arbeiter angehört, nach der Verkehrsanschauung im allgemeinen davon abhängen, ob der Betreffende eine überwiegend geistige Beschäftigung verrichtet oder ob er als Handarbeiter vorwiegend körperlich tätig ist (BSGE 10, 82, 83). Dem Berufsgruppenverzeichnis von 1924 mißt sie allerdings die Bedeutung zu, daß die dort aufgeführten Berufe auf jeden Fall der Rentenversicherung der Angestellten unterlägen, während andererseits dem Verzeichnis nicht entnommen werden könne, daß eine dort nicht aufgeführte Tätigkeit nicht angestelltenversicherungspflichtig sei (BSG in SozR Nr. 16 zu § 3 AVG).
Das Berufungsgericht hat die Angestellteneigenschaft der Klägerin vor allem deshalb bejaht, weil nach Abschnitt A XVII Nr. 1 der Bestimmung von 1924 zu den technischen Angestellten u.a. gehören:
Lokomotiv-, Triebwagen- und Zugführer auf Staatsbahnen oder Staatsbahnanschlußgleisen oder solchen Bahnen, die nach der Betriebsart Staatsbahnen entsprechen.
Es hat dazu ausgeführt, die Deutsche Reichsbahn sei eine Staatsbahn nicht nur - was die Beklagte einräumt - statusrechtlich, sondern auch nach dem Sinn dieser Vorschrift, weil sie sich jedenfalls von den Privatbahnen und den kommunalen Bahnen mit typischerweise kleinerem Aktionsradius (vgl. die Grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vom 25. Juni 1930, AN IV 1930, 421 Breithaupt 19, 530 für die Triebwagenführer der Hoch- und Untergrundbahn Hamburgs) deutlich unterscheide. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Beigeladene wendet ein, die Bestimmung von 1924 begründe nur widerlegliche Vermutungen für eine Angestelltentätigkeit. Der Senat braucht dazu nicht abschließend Stellung zu nehmen. Denn die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen geben keinen Anlaß dafür, bei einem Triebfahrzeugführer-S-Bahn den Anteil an geistiger gegenüber körperlicher Tätigkeit wesentlich niedriger anzusetzen als das z.B. bei einem Triebfahrzeugführer der Deutschen Bundesbahn oder auch bei einem Lokomotivführer der Fall ist; daß der Lokomotivführer möglicherweise eine größere Verantwortung trägt und unter schwierigeren Bedingungen arbeitet, ist insoweit, also für den Anteil der geistigen Tätigkeit, ohne wesentliche Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei in der Zeit ab 1. August 1970 der Leistungsgruppe 3 - weibliche Angestellte - der Anlage 1 zu § 22 FRG zuzuordnen. Die Klägerin ist vielmehr in die Leistungsgruppe 4 - weibliche Angestellte - einzustufen.
Zur Leistungsgruppe 3 gehören die Angestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; als Beispiele sind u.a. Bauführer, Ingenieure, Konstrukteure und Techniker, jeweils 30 bis 45 Jahre alt, sowie Medizinalassistenten aufgeführt, aber auch Stenotypistinnen und Verkäuferinnen, über 45 Jahre alt.
Zur Leistungsgruppe 4 gehören die Angestellten ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; Beispiele sind u.a. Bauführer, Ingenieure und Konstrukteure, bis 30 Jahre alt.
Die Beklagte hat in der Rundverfügung Nr. 73/69 vom 31. Dezember 1969 für die "Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in der SBZA in der Regel folgende Einstufung vorgesehen.
"4.3. Leistungsgruppe 3:Bedienstete der Gehaltsgruppe 6 - 10
(z.B. Lokführer),
4.4 Leistungsgruppe 4:Bedienstete der Gehaltsgruppe 1 - 5
(z.B. Stellwerkmeister)".
Das Berufungsgericht hat die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 - weibliche Angestellte - im wesentlichen damit begründet, daß die Klägerin nach allgemeiner Anweisung selbständig gearbeitet sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung und besondere Fachkenntnisse verfügt habe, in die Gehaltsgruppe 6 - die nach der Rundverfügung der Beklagten der Leistungsgruppe 3 entspreche - eingestuft gewesen und mindestens einer Stenotypistin oder Verkäuferin über 45 Jahre gleichzustellen sei. Das ist nur zum Teil richtig. Jedenfalls ergibt das Zusammenwirken der verschiedenen Einstufungsfaktoren nur die Zuordnung zur Leistungsgruppe 4 - weibliche Angestellte.
Die Klägerin war zwar bei der Fahrt mit ihrem Triebfahrzeug selbständig. Dieses Merkmal darf aber nicht überbewertet werden. Denn einerseits war die Klägerin in eine Organisation mit klaren Über- und Unterordnungsverhältnissen eingegliedert, und ihre Selbständigkeit bezog sich nicht auf die Berufsausübung als solche, sondern nur auf die jeweiligen Fahrten zwischen den einzelnen Stationen; dabei besteht im allgemeinen kein wesentlicher Spielraum für selbständige Entscheidungen, denn Fahrzeit, Fahrtgeschwindigkeit u.ä. sind im einzelnen vorgeschrieben. Andererseits arbeiten auch Angestellte nach der Leistungsgruppe 4 - weibliche Angestellte - unter Umständen verhältnismäßig selbständig, wie z.B. die Haushälterin, die Kindergärtnerin, die Telefonistin.
In dem hier zu beurteilenden Zeitraum (August 1970 bis April 1973) verfügte die Klägerin nicht über eine mehrjährige Berufserfahrung als Triebfahrzeugführerin. Die Tätigkeit als Triebfahrzeugschaffnerin hatte ihr keine derartige Berufserfahrung vermittelt. Zwischen den beiden Tätigkeiten besteht, wie die Beigeladene zutreffend vorträgt, ein so wesentlicher Unterschied, daß die Schaffnerin, die mit der Führung des Fahrzeuges nichts zu tun hat, für die andere Tätigkeit praktisch nichts lernen kann. Das ergibt sich u.a. auch daraus, daß Triebfahrzeugführer nicht schon werden kann, wer längere Zeit als Schaffner gearbeitet hat, sondern nur der, der eine entsprechende "Führerprüfung für Triebwagen" abgelegt hat, wie sich aus dem Gehaltsgruppenkatalog der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1960 Nr. 6520 ergibt. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR Nr. 3 zu § 22 FRG geht fehl: Damals hat der 1. Senat "ein hohes Maß an Berufserfahrung" angenommen, das der Versicherte als Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Amtsgerichtsrat habe verwerten können, da auch der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege sei und ebenso wie der Richter im Dienste der Rechtsprechung stehe. Diese Gleichstellung von zwei Organen der Rechtspflege ist aber etwas anderes als das Verhältnis von Schaffner und Zugführer, die zwar im wesentlichen denselben Arbeitsplatz haben, aber eine unterschiedliche - auch verschieden schwierige und verschieden verantwortliche - Tätigkeit ausüben.
Die besonderen Fachkenntnisse, die die Klägerin mit der Triebfahrzeugführerprüfung erworben hat, bilden die Voraussetzung dafür, daß sie überhaupt als Angestellte anzusehen ist und können nicht noch einmal innerhalb der Gruppe der Angestellten für eine höhere Einstufung verwendet werden. So hat auch das BSG entschieden, daß Fachkenntnisse nur dann "besondere" sind, wenn sie zu den durch Abschluß einer Berufsausbildung erworbenen allgemeinen Fachkenntnissen hinzutreten (BSGE 43, 189, 192 = SozR 5070 § 14 Nr. 7).
Schließlich spricht auch der Umstand, daß die Klägerin bei der Deutschen Reichsbahn in die Gehaltsgruppe 6 eingestuft war, nicht für eine höhere Leistungsgruppe als die Gruppe 4. Denn nach dem erwähnten Gehaltsgruppenkatalog haben "Triebwagenführer S-Bahn" die Gehaltsgruppe G 5 op mit Stellenzulage, während Führer von Diesellokomotiven, Triebwagen mit Verbrennungsmotoren, elektrischen Lokomotiven und elektrischen Triebwagen (ET) Gehalt nach G 7 op beziehen. Das entspricht übrigens etwa der Besoldung der Beamten der Deutschen Bundesbahn: Lokomotivführer werden als Beamte des mittleren Dienstes nach den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 (Reservelokomotivführer bis Hauptlokomotivführer), Triebwagenführer dagegen als Beamte des einfachen Dienstes nach der Besoldungsgruppe A 4 mit Amtszulage besoldet (Anlage 1 Bundesbesoldungsordnung A, zum Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 23. Mai 1975, BGBl I 1173). Die Klägerin, die eine Tätigkeit ausgeübt hat, die an sich der Gehaltsgruppe 5 entspricht, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur im Rahmen das "Attestierungsverfahrens" der Deutschen Reichsbahn befördert worden, also ohne Funktionsänderung. Da die Beförderung an der Tätigkeit nichts geändert hat, ist sie für die Einstufung in die Leistungsgruppe ohne Bedeutung. So hat das BSG im Urteil vom 27. April 1977 - 5 RJ 148/76 - (SozR 2200 § 1246 Nr. 17) für den vergleichbaren Fall des Bewährungsaufstiegs ausgeführt, die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs verändere den objektiven qualitativen Wert (der Tätigkeit) nicht, sondern eröffne lediglich aus sozialen Gründen die Möglichkeit einer höheren Entlohnung, die von subjektiven Merkmalen - der Bewährung des einzelnen Inhabers eines solchen Arbeitsplatzes - abhänge. Aber selbst wenn die genannte Rundverfügung Nr. 73/69 mit der Einstufung der Gehaltsgruppen in die Leistungsgruppen des FRG eine Art von Selbstbindung der Verwaltung darstellen sollte (zu diesem Begriff: BSGE 31, 258, 262; 35, 10, 14, 178, 182), könnte diese nur die beklagte Bundesbahnversicherungsanstalt, nicht aber die beigeladene BfA erfassen.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Einstufung der Verkäuferin und der Stenotypistin über 45 Jahre kann nicht entscheidend sein. Die Berufsbeispiele der Leistungsgruppe 3 - weibliche Angestellte - haben vom Medizinalassistenten über den Ingenieur und Regisseur bis zur Verkäuferin eine so große Spannbreite, daß bei einem dort nicht genannten Beruf die angebliche Ähnlichkeit mit einem genannten nur unwesentlich zur Entscheidung über die Beurteilung der richtigen Einstufung beitragen kann (ähnlich auch BSG in SozR Nr. 7 zu § 22 FRG).
Nach alledem liegt das Schwergewicht der Einstufungskriterien bei der Leistungsgruppe 4 - weibliche Angestellte. Diese Gruppe ist auch gegenüber der Leistungsgruppe 1 - weibliche Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft -, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, günstiger. So betragen die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte für
Leistungsgruppe 1 Leistungsgruppe 4
- weibliche Arbeiter - - weibliche Angestellte -
1970 9.240 DM 9.636 DM
1971 10.620 DM 10.848 DM
Auf die Jahre 1972 und 1973, in denen die Entgelte der Leistungsgruppe 1 - weibliche Arbeiter - etwas höher liegen, kommt es nicht an, weil nach § 22 Abs. 4 FRG für diese Jahre die Entgelte des Jahres 1971 zugrunde zu legen sind.
Auf die Revision der Beigeladenen war das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz; da die Klägerin insgesamt nur zu einem geringen Teil obgesiegt hat, war eine Kostenerstattung nicht geboten.4 RJ 9/78
Bundessozialgericht
Fundstellen