Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen, Fälligkeit und Berechnung des Nachversicherungsbeitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers
Leitsatz (amtlich)
Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalles und wird in der Regel zugleich fällig. Der Wert des Beitragsanspruchs bestimmt sich nicht nach den Rechengrößen, nach denen sich im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beitrag der versicherungspflichtigen Beschäftigten berechnet, sondern nach den im Zeitpunkt seiner Fälligkeit geltenden Rechengrößen.
Stand: 15. April 2002
Normenkette
SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 S. 1, § 181 Abs. 1, 5 S. 1, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 22 Abs. 1; SGB I §§ 14-15, 40-41; BetrAVG §§ 1, 18 Abs. 1 S. 1; SparkG NW § 2
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung des Nachversicherungsbeitrags für den Beigeladenen um 16.718,65 DM höher ist als der von der Klägerin bereits gezahlte Betrag von 146.747,84 DM.
Der Beigeladene war seit Oktober 1988 als Sparkassendirektor bei der Klägerin versicherungsfrei beschäftigt; ihm war nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet worden. Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 wurde die versicherungsfreie Beschäftigung in eine versicherungspflichtige umgewandelt. Die Klägerin zahlte mit Wertstellung vom 23. Dezember 1996 einen Nachversicherungsgesamtbeitrag von 146.747,84 DM. Dessen Höhe hatte sie nach den für 1996 geltenden Rechengrößen selbst ermittelt.
Mit Schreiben vom 5. August 1997 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß der Beigeladene am 31. Dezember 1996 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sei; eine Nachversicherung sei erst ab 1. Januar 1997 unter Zugrundelegung der Rechengrößen für dieses Jahr möglich. Deshalb habe die Klägerin insgesamt einen Nachversicherungsbeitrag von 163.466,49 DM zu zahlen, so daß abzüglich des bereits überwiesenen Betrages ein Differenzbetrag von 16.718,65 DM verbleibe. Die Klägerin lehnte die Zahlung des Differenzbetrages mit dem Hinweis ab, daß die Voraussetzungen für die Nachversicherung noch am 31. Dezember 1996 erfüllt worden seien. Daraufhin forderte die Beklagte im Bescheid vom 26. November 1997 von der Klägerin die Zahlung des genannten Differenzbetrages. Deren Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 1998).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Juni 2000). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 25. April 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Beiträge für die Nachversicherung des Beigeladenen seien am 1. Januar 1997 fällig geworden; die Nachversicherung sei daher nach den Rechengrößen für 1997 durchzuführen. Unerheblich sei, daß die Klägerin die Beiträge vorfällig mit Wertstellung vom 23. Dezember 1996 entrichtet habe. Auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne die Klägerin nicht eine Berechnung nach den Rechengrößen für 1996 beanspruchen. Zum einen lasse sich eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht feststellen; zum anderen könne die Zustimmung des Beigeladenen zum Umwandlungsvertrag nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 184 Abs 1, 8 Abs 2 Satz 1 und 181 Abs 1 SGB VI, des § 103 SGG und der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Sie trägt vor, die Nachversicherungsbeiträge seien am 31. Dezember 1996 fällig geworden; der Beigeladene sei mit Ende der letzten Sekunde des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei und mit Beginn der ersten Sekunde des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig geworden. Gleichermaßen stelle das Ende der letzten Sekunde des Versorgtseins die Vergangenheit und der Beginn der ersten Sekunde des Unversorgtseins die Gegenwart dar, so daß die Betreffenden mit dem Ende der letzten Sekunde des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei und ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden seien. Im übrigen komme es für die Berechnung der Beiträge nicht mehr auf das Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung, sondern auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung an. Schließlich verletzte das Berufungsurteil die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, weil ein Beratungsfehler der Beklagten zu Unrecht verneint worden sei. Ohne die fehlerhafte Beratung wäre das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis vor dem 31. Dezember 1996 beendet worden; ein solcher früherer Umwandlungszeitpunkt sei deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2001, das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13. Juni 2000 sowie die Verfügung, weitere 16.718,65 DM zu zahlen, im Bescheid der Beklagten vom 26. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2001 aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie macht geltend, die Klägerin habe ihre Revision ua damit begründet, daß entgegen den bisherigen Ausführungen in den Vorinstanzen der Beigeladene zum 31. Dezember 1996 aus der versicherungsfreien Beschäftigung nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei. Unterstelle man den von der Klägerin vorgetragenen neuen Sachverhalt als zutreffend, so seien die Beteiligten und die beiden Tatsacheninstanzen von einem vermutlich unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Der Beigeladene hat vorgetragen, durch die Aufgabe des Beamtenstatus habe sich hinsichtlich seiner Versorgung nichts Wesentliches geändert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des LSG verletzt kein Bundesrecht.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin, den Verwaltungsakt im Bescheid der Beklagten vom 26. November 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1998 aufzuheben, mit dem diese einen Nachversicherungsbeitragsteil in Höhe von 16.718,65 DM nachgefordert hat. Gegen das von der Beklagten verfügte Zahlungsgebot wendet sich die Klägerin zulässig mit der – reinen – Anfechtungsklage. Die Klage ist unbegründet.
Die Beklagte konnte nach Anhörung der Klägerin (§ 24 Abs 1 SGB X) ihren Beitragsanspruch durch Verwaltungsakt geltend machen. Die Ermächtigungs- und auch die Anspruchsgrundlage ergeben sich aus § 184 Abs 1 SGB VI iVm den §§ 181 Abs 1 und Abs 5 Satz 1, 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI.
1. Der Beitragsanspruch der Beklagten ist mit Eintritt des Nachversicherungsfalls am 1. Januar 1997 entstanden und fällig geworden.
Gemäß § 184 Abs 1 SGB VI werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Die letztgenannte negative Voraussetzung liegt offenkundig nicht vor; ein Aufschubgrund iS des § 184 Abs 2 SGB VI wird von der Klägerin nicht geltend gemacht; insbesondere hat sie dem Beigeladenen keine Aufschubbescheinigung erteilt (zu deren Bedeutung siehe BSG SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 10 ff). Die weiteren Voraussetzungen für ihre Zahlungspflicht („Beiträge werden gezahlt”) sind erfüllt.
a) Der Nachversicherungsfall ist mit Wegfall der Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eingetreten, die dem Beigeladenen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 von der Klägerin zugesichert worden war.
Voraussetzung für den Beitragsanspruch der Beklagten ist der Eintritt des sogenannten Nachversicherungsfalls; die Beiträge sind vom Schuldner zu zahlen, „wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind”. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 184 Abs 1 SGB VI; insoweit ist auf die allgemeine Regelung des § 8 SGB VI zurückzugreifen. Durch § 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI werden Personen nachversichert, die ua als sonstige Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts versicherungsfrei waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (Regelung 1) oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben (Regelung 2) und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Solche „Aufschubgründe” betreffen aber nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt dazu der Senat in SozR 3-2600 § 8 Nr 4 S 8 ff mwN) – entgegen dem insoweit mißverständlichen Gesetzestext – nicht den Eintritt des Nachversicherungsfalls. Sie haben – je nach ihrer Art – nur anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Bedeutung für die Beitragsansprüche der Beklagten. „Aufschubgründe” sind aber auch insoweit nicht formgerecht und nicht rechtzeitig geltend gemacht worden.
Der Senat mußte entscheiden, ob ein Nachversicherungsfall eingetreten ist. Davon war er nicht schon deshalb entbunden, weil die Klägerin nur die Aufhebung der verfügten Nachforderung des Differenzbetrages von 16.718,65 DM und damit nur eines Teilbetrages begehrt hat. Der – im Betrag teilbare – Beitragsanspruch der Beklagten setzt insgesamt den Eintritt des Nachversicherungsfalls voraus, so daß auch im Streit um Teile des Gesamtbetrages jeweils das Vorliegen aller Entstehungsvoraussetzungen zu prüfen ist.
Entgegen der erstmals von der Klägerin in der Revisionsinstanz geäußerten Rechtsauffassung ist das LSG zu Recht vom Eintritt des Nachversicherungsfalls (§ 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) ausgegangen. Der Beigeladene war in der Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1996 versicherungsfrei bei der Klägerin beschäftigt. Ab 1. Januar 1997 bestand die Versicherungsfreiheit wegen Wegfalls der bisherigen Versorgungsanwartschaft nicht mehr.
Nach § 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI sind ua Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Die Klägerin ist eine Sparkasse im Lande Nordrhein-Westfalen und damit gemäß § 2 des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentrale und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz ≪SpkG≫) idF vom 2. Juli 1975 (GVBl NRW 1975, 498) bzw idF vom 25. Januar 1995 (GVBl NRW 1995, 92) eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), daß dem Beigeladenen während des Zeitraums vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1996 eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen „zukam”. Rechtlich folgt hieraus, daß ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) bestand. Dies ist im übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
Des weiteren hat das LSG darauf verwiesen, daß das bisher versicherungsfreie Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 1996 in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis „umgewandelt” worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich dargelegt, aus welchem Sachverhalt es diese „Umwandlung” hergeleitet hat. Aus dem Gesamtzusammenhang seiner Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, daß die Rechtsänderung ab 1. Januar 1997 auf dem Wegfall der bisherigen Versorgungsanwartschaft beruhte. Dies folgt ua aus der Feststellung des LSG, daß dem Beigeladenen bis zu diesem Zeitpunkt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgungsanwartschaft „zukam”, so daß hieraus rechtlich zutreffend der Tatbestand der Versicherungsfreiheit hergeleitet worden sei. Im unmittelbaren Anschluß hieran wird ausgeführt, daß der Beigeladene aus „dieser” versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden und das bisher versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges umgewandelt worden sei; aus dem engen textlichen und Sinnzusammenhang ergibt sich, daß damit zugleich festgestellt worden ist, daß ab 1. Januar 1997 eine solche Versorgungsanwartschaft nicht mehr bestand. Diese Schlußfolgerung drängt sich im übrigen auch nach der im Tatbestand des LSG wiedergegebenen Prozeßgeschichte und dem Vorbringen der Beteiligten auf. Ferner folgt dies auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, in denen das LSG auf die Rechtsprechung zum „unversorgten” Ausscheiden Bezug genommen hat. Mit seinen Feststellungen zur „Umwandlung” hat das LSG somit hinreichend deutlich gemacht, daß diese auf dem Wegfall der bisherigen Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beruhte. Im übrigen hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt, daß für den Beigeladenen ab 1. Januar 1997 eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht mehr besteht.
Mit dem Wegfall dieser Anwartschaft ist der Tatbestand der Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI) entfallen und kraft Gesetzes der Nachversicherungsfall eingetreten. Zwar ist der Beigeladene nicht aus dem Dienstverhältnis mit der Klägerin ausgeschieden, da dieses fortbesteht. Jedoch hat der Beigeladene seine Anwartschaft auf Versorgung verloren. Gemäß der Regelung 2 in § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI führt eine solche Vertragsänderung zum Eintritt des Nachversicherungsfalls, der das gesetzliche Nachversicherungsverhältnis begründet.
Die Auffassung der Klägerin, der Beigeladene sei unter Berücksichtigung der Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht „unversorgt” ausgeschieden und der Nachversicherungsfall somit nicht eingetreten, ist rechtsirrig. Privatrechtliche Normen – hier des BetrAVG – setzen nicht Regelungen des öffentlichen Rechts – hier des SGB VI – außer Kraft und ändern sie auch nicht ab. Sie können rechtliche Bedeutung für das öffentliche Recht nur erlangen, wenn dieses sie ausdrücklich in seine Regelungen mit einbezieht. §§ 1, 5, 8 SGB VI beziehen sich aber nicht auf das BetrAVG. Voraussetzung für den Eintritt des Nachversicherungsfalls, der den Beitragsanspruch der Beklagten nach § 184 Abs 1 iVm den §§ 181 Abs 1 und 5 sowie 185 Abs 1 SGB VI auslöst, ist allein der Wegfall der Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 1 SGB VI – hier nach Satz 1 Nr 2 aaO – wegen des Verlustes der bisherigen Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Welche Regelungen das BetrAVG im übrigen trifft, ist für das öffentlich-rechtliche Nachversicherungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erheblich.
Im übrigen wird dies auch durch die von der Klägerin zitierten Vorschriften des BetrAVG verdeutlicht. Zwar mag die frühere Versorgungszusage der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen im Geltungsbereich des § 1 BetrAVG liegen; jedoch enthielt § 18 Abs 1 BetrAVG eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst. Hierbei ist nicht zu vertiefen, ob das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin mit dem Beigeladenen von Satz 1 Nr 6 aaO, wie die Klägerin annimmt, oder von Satz 1 Nr 4 aaO in der jeweils bis zum 31. Dezember 1998 geltenden aF erfaßt wurde. Jedenfalls schloß § 18 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und Nr 6 BetrAVG aF die genannten Personen weitgehend aus dem Geltungsbereich des BetrAVG aus. Diese waren bei Eintritt des Nachversicherungsfalls in einer Zusatzversorgungseinrichtung des Arbeitgebers nachzuversichern, und zwar zu demselben Zeitpunkt, zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten waren (§ 18 Abs 6 BetrAVG). Eine evtl Nachversicherungspflicht im Rahmen des § 18 BetrAVG berührte nicht die Nachversicherungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger, vielmehr bestanden beide ggf nebeneinander. Die abweichende Auffassung der Klägerin, nach der sie eine Nachversicherungspflicht nur gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung zu erfüllen habe, widerspricht der Funktion der Betriebsrente als zusätzliche Sicherung. Sie soll – als 2. Säule im Gefüge der Alterssicherung – das gesetzliche Rentensystem ergänzen, nicht aber ersetzen. Entfällt die Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und damit die Anwartschaft auf Leistungen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig sind, gebietet der Sachgrund der Nachversicherung, nämlich das durch den Ausfall der beamtenrechtlichen Versorgung hervorgerufene Schutzbedürfnis, die während der versicherungsfreien Beschäftigung entstandene Sicherungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung zu schließen (vgl hierzu schon: Urteil des Senats vom 1. September 1988, SozR 2400 § 124 Nr 6).
Die Rüge der Klägerin, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, indem es die Tatsachen bzgl „eines unversorgten Ausscheidens” nicht ermittelt habe, ist iS von § 163 SGG unzulässig. Die Klägerin hat es bereits nicht dargelegt, warum sich das LSG unter Zugrundelegung seiner – hier maßgeblichen – Rechtsauffassung zu weiteren Sachermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin lediglich ihre Rechtsansicht, nicht aber die des LSG aufgezeigt, auf die es jedoch allein ankommt, um feststellen zu können, ob das LSG sich zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, daß im übrigen nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt noch aufklärungsbedürftig gewesen sein könnte, nachdem sie selbst vorgetragen hat, die bisherige Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sei mit Ablauf des 31. Dezember 1996 entfallen.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Nachversicherungsfall mit Ablauf des 31. Dezember 1996 eingetreten ist. Die Nachversicherung umfaßt die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1996 (§ 8 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
b) Die von der Klägerin zu erfüllende Beitragsschuld ist am 1. Januar 1997 entstanden und fällig geworden.
Gemäß § 22 Abs 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung für die Entstehung des Beitragsanspruchs ist gemäß § 184 Abs 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und das Fehlen von anspruchshindernden Aufschubgründen. Demzufolge ist vorliegend der Beitragsanspruch mit Begründung des Nachversicherungsverhältnisses (§ 8 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI) entstanden. Nach § 184 Abs 1 SGB VI wird der Anspruch mit seiner Entstehung auch fällig, weil der Gläubiger sofort die Zahlung durch den Schuldner verlangen darf; dies gilt nur dann nicht, wenn – anders als hier – fälligkeitshemmende Aufschubgründe vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Nachversicherung sofort durchzuführen (Urteil des Senats vom 1. September 1988, SozR 2400 § 124 Nr 6), dh der Rentenversicherungsträger als Gläubiger kann sofort Erfüllung verlangen und der Arbeitgeber als alleiniger Schuldner (§§ 181 Abs 5 Satz 1, 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI) ist zur sofortigen Erfüllung verpflichtet.
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist am 1. Januar 1997 entstanden und fällig geworden. Denn der Nachversicherungsfall ist mit Beginn dieses Tages eingetreten.
Der Beigeladene ist bis zum 31. Dezember 1996 versicherungsfrei beschäftigt gewesen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war ihm eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet. Der Nachversicherungsfall konnte erst mit rechtswirksamem Wegfall der Versorgungsanwartschaft eintreten, also nicht bis zum 31. Dezember 1996, sondern erst mit Beginn des Folgetages, also mit Beginn des 1. Januar 1997. Dies ist – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – auch im Urteil des Senats vom 29. Juli 1997 ausgeführt worden (4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr 4). Nach dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt bestand Versicherungsfreiheit aufgrund eines Referendardienstes in der Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1992. Wie der Senat in der genannten Entscheidung entschieden hat, ist der Nachversicherungsfall und damit das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis „ab Beginn des 1. November 1992” eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an war die dortige Beschäftigte bei der BfA nachversichert. Demzufolge tritt bei einer Versicherungsfreiheit bis zum 31. Dezember 1996 der Nachversicherungsfall mit Beginn des 1. Januar 1997 ein.
2. Die Höhe des Beitragsanspruchs der Beklagten bestimmt sich nach der im Zeitpunkt seiner Fälligkeit maßgeblichen Rechtslage.
Gemäß § 181 Abs 1 SGB VI erfolgt die „Berechnung” der Beiträge nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigung gelten. Stellte man isoliert auf den Wortlaut dieser Norm ab, käme es für die Berechnung allein auf den Zeitpunkt der Beitragszahlung an, dh auf den Tag der Wertstellung der Beiträge beim zuständigen Rentenversicherungsträger (so die einhellige Meinung in der Literatur: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ≪Hrsg≫, Komm zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand 1. Juli 1999, § 181 RdNr 5; Gürtner in: Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 1995, § 181 RdNr 3 f; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II Bd 2, Stand Juni 1996, § 181 RdNr 5; Fichte in: Berliner Komm, Die Rentenversicherung im SGB, § 181 RdNr 2; Lilge in: SGB-SozVers-GesKomm-Störmann, Stand August 1997, § 181 Anm 1; Finke in: Hauck/Haines, Gesetzliche Rentenversicherung, Komm, Stand April 2000, § 181 RdNr 11, 15; Kreikebohm, SGB VI, Komm, 1997, § 181 RdNr 5). Die Wertstellung ist bei der Beklagten am 23. Dezember 1996 erfolgt. Unter Zugrundelegung des Beitragssatzes für das Jahr 1996 von 19,2 vH (§ 1 der BeitragssatzVO 1996 vom 4. Dezember 1995, BGBl I 1584) und den als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehenden Einnahmen aus der Beschäftigung des Beigeladenen im Nachversicherungszeitraum (§ 181 Abs 2 SGB VI) würde sich der von der Klägerin tatsächlich gezahlte Gesamtbetrag von 146.747,84 DM ergeben.
Entgegen der herrschenden Meinung (hM) enthält auch § 181 Abs 1 SGB VI einen normativen Zahlungsbegriff. Der systematische Zusammenhang zu den §§ 184 Abs 1 und 185 Abs 2 Satz 1 SGB VI sowie der Sinn und Zweck der Nachversicherung gebieten, daß nicht auf irgendeinen beliebigen Zahlungszeitpunkt abgestellt wird, sondern ausschließlich auf den der Fälligkeit des Beitragsanspruchs, also auf den Tag, an dem der Rentenversicherungsträger die Zahlung des Beitrags als eine jetzt zu erbringende Leistung vom Schuldner verlangen darf.
Zu Unrecht beruft sich die hM für ihre abweichende Auffassung auf die sog Gesetzesmaterialien. Zutreffend ist, daß der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drucks 11/4124) und der Bundesregierung (BT-Drucks 11/4452) jeweils in Art 1 § 176 Abs 1 Satz 1 wie nach bisherigem Recht (§ 1402 Abs 1 Satz 1 RVO, § 124 Abs 1 Satz 1 AVG) bei der Berechnung des Beitragsanspruchs auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung abstellte. Das gleiche sollte bei Verlust der Versorgungsanwartschaft in einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis gelten (§ 176 Abs 1 Satz 2 des Gesetzesentwurfs, der insoweit die Regelung aus § 1402 Abs 1 Satz 2 RVO, § 124 Abs 1 Satz 2 AVG übernahm). Die Änderung des § 176 Abs 1 des Gesetzesentwurfs und die nunmehr geltende Fassung des § 181 Abs 1 SGB VI geht auf einen im Gesetzgebungsverfahren vom Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung eingebrachten Vorschlag zurück (BT-Drucks 11/5490 Art 1 § 176 Abs 1). Nunmehr ist auf den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrages abgestellt worden. Zur Begründung hat der Ausschuß darauf verwiesen, daß die Änderung sicherstellen solle, „daß der Berechnung der Beiträge generell der aktuelle, dh im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge gültige Beitragssatz zugrunde zu legen ist” (BT-Drucks 11/5530 S 52).
Diese Begründung gebietet keine Auslegung des § 181 Abs 1 SGB VI in dem Sinne, daß stets auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder gar der nirgendwo erwähnten Wertstellung abzustellen ist. Es fehlt jeder Hinweis, daß der Ausdruck „Zahlung” eine andere rechtliche Bedeutung als in der Fälligkeitsbestimmung des § 184 Abs 1 SGB VI haben könnte oder sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß es dem Schuldner überlassen werden sollte, durch Wahl des Zeitpunktes, in dem er tatsächlich zahlt, die Höhe seiner Beitragsschuld mitzubestimmen. Er könnte durch vorzeitige Zahlung (vor Fälligkeit) oder durch verzögerte Zahlung jeweils die vor der tatsächlichen Zahlung der Höhe nach nicht feststehenden Beiträge manipulieren, je nachdem, ob die Berechnungsgrößen (vor allem der Beitragssatz) steigen oder fallen. Der Rentenversicherungsträger könnte vor Eingang der Zahlung die Höhe seiner Forderung nicht einmal bestimmen und diese erst recht nicht durch Leistungsbescheid geltend machen und vollstrecken. Folgt man dem faktischen Zahlungsbegriff des Schrifttums, gibt es vor der Zahlung keinen im Betrag feststehenden Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken hiergegen ist nicht weiter einzugehen, weil das Gesetz zwanglos verfassungskonform verstanden werden kann. Nach § 184 Abs 1 SGB VI muß der Schuldner „die Beiträge” zahlen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 181 Abs 1 SGB VI regelt, „was” genau in diesem Zeitpunkt zu zahlen ist. Maßgeblich ist auch hier ein normativer Zahlungsbegriff.
Der Ausdruck „Zeitpunkt der Zahlung” ist also nicht in einem faktischen, sondern im rechtlichen Sinn der Fälligkeit zu verstehen. Wann zu zahlen ist, ergibt sich aus § 184 Abs 1 SGB VI, „was” in diesem Zeitpunkt zu zahlen ist, aus § 181 Abs 1 SGB VI.
Wie dargelegt, ist der Beitragsanspruch der Beklagten mit Beginn des 1. Januar 1997 entstanden und fällig geworden. Damit hat die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zutreffend die Rechengrößen für das Jahr 1997 und einen Beitragssatz von 20,3 vH zugrunde gelegt (§ 1 der BeitragssatzVO 1997 vom 19. Dezember 1996, BGBl I 2085). Daraus ergibt sich unter Zugrundelegung der Einnahmen aus der Beschäftigung des Beigeladenen im Nachversicherungszeitraum der Gesamtbeitrag von 163.466,49 DM. Unter Abzug des bereits von der Klägerin gezahlten Betrages hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht einen Differenzbetrag von 16.718,65 DM nachgefordert.
3. Die Klägerin kann eine Berechnung der Nachversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung der Rechengrößen für das Jahr 1996 auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nicht gegeben (vgl zu den Voraussetzungen zusammenfassend: Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, 4 RA 64/93, SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen solchen Anspruch auslösen könnte, liegt nicht vor.
Auf die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beratung durch die Beklagte ließ sich der Anspruch von vornherein nicht stützen. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht (§ 14 SGB I) darf die Beklagte ausschließlich auf sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, nicht aber auf zivil- oder arbeitsrechtliche hinweisen. Eine Beratung im letztgenannten Rechtsbereich ist der Beklagten nicht gestattet und kann ihr nur durch spezielle parlamentsgesetzliche Regelungen erlaubt werden, die es hier nicht gibt. Raum für sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten war vorliegend von vornherein nicht gegeben. Das Nachversicherungsrecht ist im SGB VI abschließend und zwingend geregelt und zwar unter Anknüpfung an die verwirklichten zivil- und arbeitsrechtlichen Tatbestände.
Auch Auskunftspflichten (§ 15 SGB I) hat die Beklagte nicht verletzt. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin ausdrücklich nur nach den Rechengrößen für 1996, nicht aber für 1997 gefragt. Dieses Auskunftsbegehren hat die Beklagte ordnungsgemäß beantwortet. Die Klägerin hat die Feststellung des LSG nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. Ohne ein ausdrückliches Auskunftsverlangen der Klägerin war auch keine sog spontane Auskunftspflicht der Beklagten mit potentieller Relevanz für Zivil- und Arbeitsverhältnisse gegeben.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, daß das LSG zutreffend die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen hat. Deren Revision konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, auch soweit der Beigeladene betroffen ist.
Fundstellen