Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, ob der Effektivlohn des Versicherten (BSG 1967-07-06 5 RKn 78/65 = SozR Nr 1 zu § 83 HaVO) mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entspricht (HaVO § 1 Abs 1 Nr 5) sind die nach Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch- westfälischen Steinkohlenbergbaus § 71 für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten zu zahlenden Zulagen mitzuberücksichtigen.
Normenkette
RKG § 59 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21; HaVO § 1 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1958-04-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1963 wird zurückgewiesen.
In Abänderung der bisherigen Kostenentscheidungen hat die Beklagte dem Kläger fünf Sechstel der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 17. Oktober 1958 die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) vom 1. Juli 1957 an. Hierbei gewährte sie für 206 Monate Leistungszuschlag nach § 59 RKG. Sie lehnte es ab, diesen Zuschlag auch für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Januar 1956 zu gewähren. Der Kläger habe zwar schon bei Beginn dieser Zeit den Hauerschein besessen und sei als Blindschachtreparaturhauer tätig gewesen, jedoch habe er nicht den höchsten tariflichen Schichtlohn (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO -) verdient. Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. April 1960 mit der Begründung ab, die lohnmäßigen Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Zeit seien nicht gegeben. Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat mit Urteil vom 12. Januar 1961 die Beklagte - unter Abänderung der angefochtenen Bescheide - verurteilt, bei Berechnung des Leistungszuschlags auch die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe einen Lohn erhalten, der einschließlich der Zuschläge mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn, nämlich dem der Sondergruppe, entsprochen habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die dem Kläger gewährten Zulagen für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten außer Betracht bleiben müßten, weil sie keine Vergütung der eigentlichen Arbeitsleistung darstellten, sondern nur die besonderen Begleitumstände bei der Arbeitsverrichtung entschädigten und auch außerhalb des Bergbaus üblich seien. Allerdings habe der Kläger, wie sie nun zugebe, auch ohne diese Zulagen, schon allein mit seinem Schichtlohn und den ihm gewährten "echten" Leistungszulagen den höchsten tariflichen Schichtlohn in den Monaten April und Juli 1951, Dezember 1952 bis März 1953, Mai und Juli 1954 sowie September 1954 bis Januar 1956 erreicht oder überschritten. Sie erkannte deshalb die Verpflichtung an, ihm auch für diese Zeiträume den Leistungszuschlag zu gewähren. Der Kläger seinerseits gab zu, daß er in den Monaten Mai 1951 und August 1954, selbst unter Einschluß der für Nässe und Schmutz gezahlten Zulagen, nicht den höchsten tariflichen Schichtlohn erreicht habe.
Im Laufe des Berufungsverfahrens sind dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 12. April 1962 das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG seit 1. Februar 1962 und mit Bescheid vom 7. Oktober 1963 das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 RKG seit 1. März 1963 bewilligt worden. Bei dem zuerst festgestellten Ruhegeld hat die Beklagte nur 206 Monate für den Leistungszuschlag berücksichtigt, bei dem später festgestellten Ruhegeld dagegen auch die von ihr darüber hinaus anerkannten weiteren 25 Monate. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, daß sie sich an die im vorliegenden Verfahren ergehende rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich der für den Leistungszuschlag zu berücksichtigenden Zeiten auch bei den inzwischen ergangenen Ruhegeldbescheiden für gebunden halten wollen.
Durch Urteil vom 11. November 1963 hat das Berufungsgericht für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 12. Januar 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Monate Mai 1951 und August 1954 bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht anzurechnen sind. Die Revision wurde zugelassen.
Das Berufungsgericht ist wie das SG der Auffassung, daß der Kläger während der noch streitigen Zeiten als Blindschachtreparaturhauer mit Hauerschein ständig Reparaturen in Blindschächten verrichtet hat und während dieser Zeiten - abgesehen von den Monaten Mai 1951 und August 1954 - einen Lohn erhalten hat, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn, d. h. dem der Sondergruppe der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau, entsprochen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse nicht nur der Leistungszuschlag, sondern auch der Zuschlag für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten mitberücksichtigt werden. Diese Erschwerniszulagen seien echter Lohnbestandteil und müßten daher beim Vergleich des individuellen Effektivlohnes des Klägers mit dem jeweils höchsten tariflichen Schichtlohn berücksichtigt werden. In einigen sonst sauberen Industriebetrieben gebe es für bestimmte Arbeiten Schmutzzulagen, die nur eine Aufwandsentschädigung für erhöhte Reinigungskosten darstellten; hierbei könne man zweifeln, ob sie echten Lohncharakter trügen. Daß die bei Reparaturarbeiten in Blindschächten gewährten Zulagen für besonders schmutzige Arbeiten eine andere Bedeutung hätten, nämlich die, eine echte Arbeitserschwerung und darüber hinaus auch eine generelle Gesundheitsgefährdung zu entschädigen, könne nicht zweifelhaft sein. Das gelte erst recht für Zuschläge wegen besonders nasser Arbeiten.
Nachdem die Beklagte gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat, hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit sie die Anerkennung der - bereits in dem Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1958 berücksichtigten - Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1951 betrifft. Beide Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1963 sowie das Urteil des SG Duisburg vom 12. Januar 1961 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit es sich für den Leistungszuschlag um die Anrechnung der Monate Oktober 1950 bis März 1951, Juni 1951, August 1951 bis November 1952, April 1953 bis April 1954 und Juni 1954 handelt.
Die Beklagte führt aus, daß nur noch die Anrechnung dieser Monate für die Gewährung des Leistungszuschlags streitig sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während dieser Zeiten einen dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprechenden Lohn erhalten und erfülle damit auch die lohnbezogene Bedingung der genannten HaVO-Vorschrift, treffe nicht zu. Zwar habe der Gesamtverdienst des Klägers einschließlich beider Zulagen den höchsten tariflichen Schichtlohn, das ist der Lohn der Sondergruppe unter Tage, erreicht, doch müsse die Nässe- bzw. Schmutzzulage bei diesem Lohnvergleich unberücksichtigt bleiben. Wie sich aus der amtlichen Begründung zu § 1 der HaVO ergebe, werde verlangt, daß der Versicherte den höchsten tariflichen Schichtlohn erhalten habe, weil sichergestellt werden solle, daß die bei Reparaturarbeiten in Blindschächten eingesetzten Hilfskräfte nicht begünstigt würden. Nur wenn tatsächlich alle Reparaturarbeiten in Blindschächten selbständig ausgeführt worden seien, solle diese Tätigkeit als Hauerarbeit gewertet werden. Die nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus für besonders nasse, besonders schmutzige und besonders gesundheitsschädliche Arbeiten zu gewährende Zulage sei aber nicht davon abhängig, ob der betreffende Arbeiter die Tätigkeit selbständig ausführe oder ob er nur zu Hilfsarbeiten herangezogen werde; es komme vor allem darauf an, ob der Arbeitsplatz diesen besonderen Einwirkungen unterliege. Bei Außerachtlassung der Zulage für nasse bzw. schmutzige Arbeiten erreiche der Lohn des Klägers in den streitigen Zeiten den höchsten tariflichen Schichtlohn aber nicht.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von der Beklagten vertretene Auffassung sei nicht überzeugend. Gerade eine in Nässe oder Hitze verrichtete Tätigkeit führe zu einem vorzeitigeren Verschleiß der körperlichen Leistungsfähigkeit als die unter normalen Betriebsbedingungen verrichtete Tätigkeit. Sie werde daher von der HaVO erfaßt, zumal die für sie gezahlte Entschädigung nicht wegen der Erschwernisse an den Betriebspunkten, sondern wegen der Arbeit in Nässe und Hitze gezahlt werde.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Streitig ist die Höhe der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG nur noch für die Zeit bis zum 31. Januar 1962, da der Kläger vom 1. Februar 1962 an Knappschaftsruhegeld erhält und damit die Bergmannsrente entfallen ist. Die beiden Ruhegeldbescheide vom 12. April 1962 und 7. Oktober 1963 sind im Hinblick auf die Erklärung der Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden. Da der Kläger das Urteil des LSG nicht angefochten hat, betrifft die Revision nur noch die Höhe der Bergmannsrente, soweit es sich um die Berücksichtigung des Leistungszuschlags für die Monate Oktober 1950 bis März 1951, Juni 1951, August 1951 bis November 1952, April 1953 bis April 1954 und Juni 1954 handelt.
Diese allein noch streitigen Monate sind bei der Berechnung des Leistungszuschlags nach § 59 RKG i. V. m. § 49 Abs. 6 RKG zu berücksichtigen, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat. Denn der Kläger hat während dieser Zeiten hauergleiche Arbeiten im Sinne der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 4. März 1958 (BGBl I 137) - HaVO - verrichtet. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Kläger schon bei Beginn dieser Zeit den Hauerschein besessen und während dieser Zeit als Stapelreparaturhauer ständig Reparaturarbeiten in Blindschächten verrichtet hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 RKG). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Kläger während dieser Zeit einen Lohn verdient hat, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprochen hat. Es steht fest, und es ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, daß der Kläger in dieser Zeit neben dem tariflichen Schichtlohn noch eine Leistungszulage und eine Zulage wegen besonders nasser bzw. besonders schmutziger Arbeit erhalten hat. Während das Berufungsgericht sowohl die Leistungszulage als auch die Zulage wegen besonders nasser und besonders schmutziger Arbeit dem tariflichen Schichtlohn hinzugerechnet hat, ist die Beklagte der Auffassung, daß die Zulagen für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten nicht berücksichtigt werden könnten, weil es sich hierbei nicht um Lohn, sondern um eine Aufwandsentschädigung handele. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es an, weil der Kläger ohne diese Zulage während der streitigen Zeit den höchsten tariflichen Schichtlohn nicht erreicht hat.
In seinem Urteil vom 25. September 1962 (SozR HaVO Nr. 1 zu § 3) hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß im Sinne des § 3 Nr. 4 letzter Halbsatz HaVO unter Lohn, den der Versicherte erhalten hat, der Effektivlohn zu verstehen ist, der sich aus dem Tariflohn und etwaigen Sonderleistungen zusammensetzt. Dasselbe muß auch bei Anwendung der entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz HaVO gelten, da Wortlaut und Zweck beider Vorschriften übereinstimmen.
Zu dem Effektivlohn, den der Versicherte erhalten hat, zählen der sich aus der Lohnordnung ergebende Schichtlohn und die tariflichen und außertariflichen Lohnzulagen, soweit sie aus Gründen der Arbeitsbewertung, nicht dagegen soweit sie aus anderen Gründen, etwa wegen der persönlichen Verhältnisse des Versicherten - z. B. wegen seines Familienstandes - gewährt werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht die dem Kläger gewährte außertarifliche Leistungszulage bei der Berechnung seines Effektivlohnes mitberücksichtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch von der Beklagten nicht bestritten, daß diese Leistungszulage Lohncharakter trägt und wegen des Wertes der Arbeitsleistung des Versicherten gewährt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber auch zu Recht die tariflichen Zulagen für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten, die der Kläger während der streitigen Zeit erhalten hat, berücksichtigt. Es handelt sich bei diesen Zulagen ebenfalls um Lohn und nicht etwa - wie die Beklagte meint - um Aufwandsentschädigung, die gewährt wird, um die erhöhten Ausgaben für Reinigungsmittel zu ersetzen. Es ist der Beklagten zuzugeben, daß Schmutzzulagen auch gewährt werden können, um erhöhten Aufwand an Arbeitskleidung und Reinigungsmitteln zu ersetzen. Bei den nach § 71 des Manteltarifvertrags der Arbeiter des rheinischwestfälischen Steinkohlenbergbaus gewährten Zulagen für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten handelt es sich aber um Zulagen, die zumindest im wesentlichen gewährt werden, um die bei der nassen und schmutzigen Arbeit auftretenden Erschwernisse zu vergüten. Es darf einmal nicht übersehen werden, daß nach § 79 des oben angeführten Manteltarifvertrags der Arbeitgeber ohnehin Schutzkleidung zu stellen hat, soweit diese bei besonders schmutziger Arbeit getragen werden muß. Weiterhin kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Bergmann ohnehin eine Arbeit verrichtet, die einen stärkeren Reinigungsaufwand erfordert, so daß von vornherein Reinigungsmittel in größerem Maße erforderlich sind. Der immerhin mögliche Mehraufwand dieser Art kann also in der Regel nicht so stark ins Gewicht fallen, daß dessen Ersatz als wesentlicher Grund für die Gewährung der Schmutzzulage angesehen werden könnte. Bedeutsam ist auch, daß die Tarifpartner die Zulage für besonders schmutzige Arbeit zusammen mit der für besonders nasse und für besonders gesundheitsschädliche Arbeiten in einer Bestimmung geregelt haben, so daß anzunehmen ist, daß sie den Charakter aller in dieser Bestimmung genannten Zulagen im wesentlichen gleich beurteilt haben. Hinsichtlich der für besonders nasse und für besonders gesundheitsschädliche Arbeiten gewährten Zulagen wird aber kaum die Ansicht vertreten werden können, daß sie den Charakter einer Aufwandsentschädigung trügen. Entscheidend ist jedoch, daß diese Zulagen unter dem Abschnitt "C - Lohn" des oben angeführten Manteltarifvertrags aufgeführt sind, woraus zu schließen ist, daß die Tarifpartner diese Zulagen, also auch die für besonders schmutzige Arbeit zu gewährende Zulage, als Lohn ansehen. Daher handelt es sich bei diesen Schmutzzulagen um einen echten Lohnanteil im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne (vgl. dazu auch Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. § 40 Anm. III, 5). Damit soll allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daß in dieser Zulage auch Elemente einer Aufwandsentschädigung enthalten sein können. Diese treten aber gegenüber der Lohnfunktion dieser Zulagen so stark in den Hintergrund, daß sie unberücksichtigt bleiben müssen.
Die Lohnzulagen für besonders nasse und besonders schmutzige Arbeiten nach § 71 des o. a. Manteltarifvertrags werden aus Gründen der Arbeitsbewertung gewährt, da sie der durch die Nässe und den Schmutz auftretenden Erschwernisse wegen gezahlt werden, also Vergütung für die gegenüber normalen Verhältnissen schwerere Arbeit sind. Daher müssen die dem Kläger während der streitigen Zeit gewährten Zulagen für besonders nasse und für besonders schmutzige Arbeiten bei der Berechnung des Effektivlohnes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 HaVO berücksichtigt werden. Mit diesen Zulagen und der ihm gewährten Leistungszulage hat der Kläger in der streitigen Zeit den höchsten tariflichen Schichtlohn erreicht. Als höchster tariflicher Schichtlohn in diesem Sinne ist hier der Lohn der Sondergruppe unter Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau, wie er sich aus der Lohnordnung selbst ergibt, also ohne sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen maßgebend.
Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen