Leitsatz (redaktionell)

Zur Versicherungszugehörigkeit (Angestelltenrentenversicherung oder Arbeiterrentenversicherung) von Werkschutzangehörigen.

 

Orientierungssatz

1. Fehlversicherungen können grundsätzlich selbst rückwirkend berichtigt werden (AVG § 143 Abs 1 und 2), auch wenn sie "jahrzehntelang" bestanden haben.

2. Für die im Werkschutz beschäftigten Personen hat sich eine Verkehrsauffassung darüber, ob sie zu den Angestellten oder Arbeitern gehören, bisher noch nicht gebildet; somit ist bei der Beurteilung der Rentenversicherungszugehörigkeit darauf abzustellen, ob die im Werkschutz Beschäftigten überwiegend körperliche oder überwiegend geistige Arbeit verrichten.

3. Bei unrichtiger Beurteilung der Rentenversicherungszugehörigkeit eines Beschäftigten ist die Überführung in den zuständigen Rentenversicherungszweig für die Zukunft jederzeit möglich; eine jahrelange Entrichtung von Beiträgen an den unzuständigen Rentenversicherungsträger steht dem nicht entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60458

RegNr, 3467

DAngVers 1969, 117 (ST1)

USK, 6902 (ST2-3)

AP § 3 AVG (LT1), Nr 8

EzS, 130/73

SozR § 3 AVG (LT1), Nr 14

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