Leitsatz (redaktionell)
1. Die von einer Einheit der ehemaligen Deutschen Wehrmacht am 1945-02-08 in einem zu einer Gemeinde gehörenden Ortsteil veranstalteten Übung mit Platzpatronen hat keinen "kriegseigentümlichen Gefahrenbereich" hinterlassen.
2. Die Voraussetzungen des BVG § 5 Abs 1 Buchst a, e sind nicht erfüllt, wenn sich ein Zivilist beim Hantieren mit liegengelassenen Platzpatronen nach einer friedensmäßigen Übung eines deutschen Truppenteils verletzt. Dies gilt auch dann, wenn diese Übung in den ersten Monaten des Jahres 1945 stattgefunden hat.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-06-27, Buchst. e Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. November 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 22. Februar 1935 geborene Kläger sammelte am 8. Februar 1945 zusammen mit anderen Kindern Platzpatronen auf, die von deutschen, in der Kaserne in L, Kreis Bad T, stationierten Soldaten nach einer Übung in W, Gemeinde L, auf einer Wiese liegengelassen worden waren. Als die Kinder eine Platzpatrone mit einem Hammer in einen Baum schlugen, explodierte diese und verletzte den Kläger am linken Auge so schwer, daß es operativ entfernt werden mußte. Der im Dezember 1961 gestellte Antrag des Klägers, ihm hierwegen Versorgung zu gewähren, wurde mit Bescheid vom 24. Juli 1962 abgelehnt, weil die fragliche Wehrmachtübung in keinem Zusammenhang mit Kampfhandlungen gestanden habe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hat nach Einholung einer Auskunft der Gemeindeverwaltung L vom 15. November 1963 die Klage durch Urteil vom 9. September 1964 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 17. November 1966 zurückgewiesen. Der Vorgang, der zu dem Augenverlust geführt habe, lasse sich dem in § 5 Abs. 1 Buchst. e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geregelten Tatbestand nicht unterordnen. Die Explosion der Patrone hätte nur dann eine nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge im Sinne dieser Vorschrift dargestellt, wenn die Patrone bei Kampfhandlungen verwendet worden und nach deren Einstellung zurückgeblieben wäre. Die Tatsache, daß die Übung, bei der die Patrone verwendet worden sei, dazu gedient habe, die übenden Soldaten mit kriegerischen Kampfhandlungen vertraut zu machen, lasse die Übung selbst weder zu einer Kampfhandlung noch zu einem sonstigen kriegerischen Vorgang im Sinne des BVG werden. Auch im Frieden würden die Soldaten durch Schießübungen auf den Kampfeinsatz im Krieg vorbereitet. Entscheidend sei nicht die Art der Munition; es komme nur darauf an, welches Geschehen zur Entstehung des schädigenden Gefahrenbereichs geführt habe. Die militärische Übung am 8. Februar 1945 in L sei kein typisches Kriegsgeschehen gewesen. Dies selbst dann nicht, wenn die Soldaten dabei übungshalber scharf geschossen und scharfe Munition zurückgelassen hätten. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Übung im Februar 1945 stattgefunden habe, also zu einer Zeit, in der kriegerische Vorgange zu Lande und aus der Luft auch im Wohngebiet des Klägers zu erwarten gewesen seien, lasse die Übung und das Zurücklassen von Munition auf dem Übungsgelände ebenfalls nicht zu einem kriegerischen Vorgang im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG werden. Der Sachverhalt, über den das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12. Dezember 1957 (BSG 6, 188) entschieden habe, unterscheide sich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich dadurch, daß der Sprengkörper dort nach einer kriegerischen Kampfhandlung zurückgeblieben sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG. Nach BSG 6, 102 erfordere das Tatbestandsmerkmal "kriegseigentümlicher Gefahrenbereich" keine örtliche Verbindung der Gefahrenquelle mit dem Kriegsgeschehen; es sei vielmehr ausreichend, wenn der schädigende Vorgang einer Gefahrenquelle entspringe, der eine Verbindung mit typischem Kriegsgeschehen eigen sei. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers erfüllt, weil in der Kriegszeit, besonders aber im Frühjahr 1945 kurz vor dem Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht, Felddienstübungen nicht mehr unter friedensmäßigen Bedingungen durchgeführt worden seien. Während in Friedenszeiten solche Übungen vorwiegend nur auf militärischem Übungsgelände (Truppenübungsplätzen), das der Öffentlichkeit nicht oder nur mit entsprechender Warnung auf die besonderen Gefahren zugänglich sei, durchgeführt würden, könne in Kriegszeiten wegen des unbedingten Vorrangs der militärischen Ziele hierauf keine Rücksicht genommen werden. Wegen der Notwendigkeit einer dem Fronteinsatz entsprechenden Ausbildung würden die Felddienstübungen der auszubildenden Wehrmachtseinheiten in Kriegszeiten vielmehr gerade in solchem Gelände (Straßen, Wegen, Ortschaften usw.) durchgeführt, das außerhalb der friedensmäßigen militärischen Übungsplätze liege. Bei derartigen kriegsmäßigen Felddienstübungen unterblieben auch regelmäßig die im Frieden üblichen und vorgeschriebenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen. Das führe aber häufig, wie auch hier, dazu, daß Waffenteile, Munition und sonstige militärische Ausrüstungsgegenstände, die gefährlich seien, ohne Warnung oder besonderen Hinweis an Orten zurückblieben, die der Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich seien. In Friedenszeiten sei dies auch bei gelegentlichen Felddienstübungen außerhalb des militärischen Geländes wegen der strengen Waffen- und Munitionsüberwachung und den genauen Aufsichtsvorschriften so gut wie unmöglich. Während bei Felddienstübungen in Friedenszeiten die Sicherheit der Öffentlichkeit in jedem Falle vor dem militärischen Ausbildungszweck rangiere, stehe in Kriegszeiten das militärische Ausbildungsziel ohne Rücksicht auf etwaige nachteilige Auswirkungen für die Öffentlichkeit im Vordergrund. Aus diesen Gründen sei durch das Zurücklassen nicht entschärfter Munition bei der im Februar 1945 kriegsmäßig durchgeführten Felddienstübung außerhalb des militärischen Übungsgeländes ein typischer Gefahrenbereich geschaffen worden, der überwiegend dem Kriegsgeschehen eigen gewesen sei. Damit sei der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG erfüllt. Das Verhalten des damals noch nicht 10 Jahre alten Klägers habe keinen neuen, selbständigen Gefahrenbereich geschaffen, da er zu jener Zeit infolge seines jugendlichen Alters noch nicht die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit des Hantierens mit der Munition und auch nicht die Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln, besessen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 17. November 1966 und das Urteil des Sozialgerichts vom 9. September 1964 sowie den Bescheid des Versorgungsamts vom 24. Juli 1962 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Verlust des linken Auges des Klägers als Schädigungsfolge anzuerkennen und ihm ab 1. Dezember 1961 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Ein typisches Kriegsgeschehen könne nicht darin gesehen werden, daß die Felddienstübungen der Wehrmacht im Frühjahr 1945 nicht mehr unter friedensmäßigen Bedingungen sondern unter Voraussetzungen durchgeführt worden seien, die überwiegend nur dem Kriegsgeschehen eigen gewesen seien. Denn die zum Beweis dieser Ansicht im einzelnen aufgeführten Vorgänge hätten sich praktisch im Frieden während des ganzen Krieges in gleichem Umfang abgespielt wie in den letzten drei Monaten vor dem Kriegsende. Es könne jederzeit nachgewiesen werden, daß seit dem Wiederaufbau der deutschen Wehrmacht (1934) immer wieder Felddienstübungen (außerhalb von Truppenübungsplätzen) in jedem Gelände, sogar in dichtbesiedeltem Gebiet und in größeren Ortschaften, sowie in durchaus realistischer Form abgehalten worden seien, daß oftmals keine Ablieferung und keine Kontrolle der Übungsmunition stattgefunden habe - dies gerade in Friedenszeiten, in denen die Rücklieferung der Patronenhülsen und Kartuschen als Altmaterial nicht die Bedeutung wie später im Kriege gehabt habe - und daß das Zurücklassen von nicht entschärfter Munition bei Übungen im Frieden zwar nicht allgemein üblich gewesen, aber doch immer wieder (zur Erleichterung des Rückmarsches usw.) vorgekommen sei.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (vgl. §§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sachlich konnte sie keinen Erfolg haben.
Nach § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG in der hier maßgebenden Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 - BGBl I 453 - (1. NOG) gelten als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. a BVG nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, sofern sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen. Die Fassungen des 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 - und des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 - BGBl I 750 - haben insoweit keine Änderung gebracht.
Für die Annahme einer unmittelbaren Kriegseinwirkung in diesem Sinne ist sonach zunächst Voraussetzung, daß ein "kriegerischer Vorgang" stattgefunden hat, der einen "kriegseigentümlichen Gefahrenbereich" hinterlassen hat; dieser muß sich nachträglich, d.h. in zeitlichem Abstand von den kriegerischen Vorgängen, aber in ursächlichen Zusammenhang mit ihnen ausgewirkt haben (vgl. BSG 4, 231, 232 und 6, 190, ferner BSG 1, 75). Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an einem "kriegerischen Vorgang" als auch an einem hierdurch verursachten "kriegseigentümlichen Gefahrenbereich". Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG waren die in Lenggries kasernierten Soldaten am Unfalltag, dem 8. Februar 1945, in dem zur Gemeinde Lenggries gehörenden Ortsteil Wegscheid zu einer Übung eingesetzt, wobei Platzpatronen auf einer Wiese liegengeblieben sind. Der Kläger selbst hat hierzu im Termin vor dem SG am 9. September 1964 angegeben, eine Einheit habe in der Ortschaft Schießen geübt; dabei hätten die Jungen zugesehen. Es hat sich sonach um einen Vorgang gehandelt, wie er in gleicher Weise auch in Friedenszeiten in der Nähe von Truppenunterkünften üblich ist. Weder haben Kampfhandlungen stattgefunden - auch nicht aus der Luft - noch wurde überhaupt scharfe, bei Kampfhandlungen allein in Betracht kommende Munition verwendet; deshalb hat sich auch offenbar niemand veranlaßt gesehen, die zuschauenden Kinder vom Übungsgelände fernzuhalten. Auch die Revision vermag nicht darzutun, aufgrund welcher konkreter Umstände die Übung vom 8. Februar 1945 als ein kriegerischer Vorgang angesehen werden müßte. Die Feststellungen des LSG, daß die militärische Übung am 8. Februar 1945 in Lenggries kein typisches Kriegsgeschehen gewesen sei und daß die Soldaten auch im Frieden durch Schießübungen auf den Kampfeinsatz im Krieg vorbereitet werden, sind demgemäß auch von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, insbesondere ist ein Verstoß gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens nicht gerügt worden. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Zwar führt die Revision ganz allgemein aus, daß in der Kriegszeit, besonders aber im Frühjahr 1945 kurz vor dem Zusammenbruch der deutschen Wehrmacht, Felddienstübungen nicht mehr unter friedensmäßigen Bedingungen durchgeführt worden seien, weil sich die militärischen Übungen nicht mehr (vorwiegend) auf Truppenübungsplätzen, sondern auf außerhalb der Übungsplätze liegenden Straßen, Wegen, Ortschaften usw. ohne die vorgeschriebenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen abgespielt hätten. Damit ist jedoch nur eine - nicht durch irgendwelche Beweismittel belegte - Meinung des Klägers vorgetragen, ohne daß Umstände aufgezeigt worden wären, die den Schluß zuließen, daß die Übung vom 8. Februar 1945 entgegen den vom LSG getroffenen Feststellungen nicht einen friedensmäßigen Charakter gehabt hätte, sondern einen kriegerischen Vorgang darstellen könnte, der einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen habe. Abgesehen hiervon mußte das LSG nicht annehmen, daß es einen hinreichend gesicherten allgemeinen Erfahrungssatz gebe, wonach in Friedenszeiten militärische Übungen stets oder fast immer nur auf dem Truppenübungsplatz und nicht auch im freien oder besiedelten Gelände stattfinden. Darüber hinaus konnte das LSG aus der Auskunft der Gemeinde Lenggries vom 15. November 1963 entnehmen, daß die fragliche Kaserne seit 1936 bis Kriegsende von Soldaten belegt war und daß Übungen der in der Kaserne stationierten Einheiten speziell während der Herbst- und Wintermonate praktisch in der näheren Umgebung "überall" stattgefunden haben; es heißt hier weiter, daß es sich bei diesen Übungen meistens um solche mit Infanteriewaffen gehandelt habe, aus denen Platzpatronen abgeschossen worden seien. Daraus konnte das LSG schließen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine unter den üblichen (friedensmäßigen) Bedingungen abgelaufene Übung gehandelt hat. Aber selbst wenn sich die Übung vom 8. Februar 1945 von friedensmäßigen Übungen in der von der Revision bezeichneten Weise unterschieden hätte, würde es sich bei solchen ohne scharfe Munition veranstalteten Übungen eben nur um "Übungen", aber noch nicht um "kriegerische" Vorgänge, die einen "kriegseigentümlichen" Gefahrenbereich hinterlassen, im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG gehandelt haben. Denn nach dieser Vorschrift sollten diejenigen Fälle versorgungsrechtlich geschützt werden, die dem typischen Kriegsgeschehen, den Erscheinungsformen des Krieges mit seinen Auswirkungen zuzuordnen sind, nicht aber die Fälle, die keine Kriegserscheinungen sind (vgl. BSG 6, 104). Zu den Mitteln der Kriegsführung gehörte namentlich die Verwendung von Sprengkörpern, um bei dem Feind Zerstörungen und Verwundungen oder Tötungen herbeizuführen; diese Form der Gewaltanwendung gibt dem Krieg sein "eigentümliches" Gepräge (BSG 4, 232); solche herumliegenden Sprengkörper bilden auch, solange sie die ihnen durch ihre Ladung innewohnende Gefährlichkeit noch nicht verloren haben, einen "kriegseigentümlichen Gefahrenbereich" (BSG 2,2). An der Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sprengkörper für den Kampf fehlt es hier.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des 11. Senats des BSG in BSG 6, 102. Hier ist zwar ausgesprochen worden, daß das Tatbestandsmerkmal "kriegseigentümlicher Gefahrenbereich" keine örtliche Verbindung der Gefahrenquelle mit dem eigentlichen Kriegsgeschehen erfordert; es wurde jedoch betont, daß dieses Merkmal nur erfüllt ist, wenn der schädigende Vorgang einer Gefahrenquelle entspringt, der eine Verbindung mit typischem Kriegsgeschehen eigen ist. Das ist hier, wie oben dargetan wurde, nicht der Fall. Auch der Umstand, daß die militärische Schießübung im Kriege stattgefunden hat, vermag allein noch nichts an ihrem unkriegerischen (Übungs-)Charakter zu ändern. Es ist nicht der Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. e bzw. der §§ 1 bis 8 des BVG, denjenigen Zivilpersonen, die außerhalb eines kriegerischen Geschehens nur durch die Auswirkungen des normalen militärischen Dienstbetriebes als Unbeteiligte eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, anstelle einer Entschädigung nach zivilrechtlichen Grundsätzen Versorgung nach dem BVG zu gewähren. Auch der in § 1 Abs. 1 BVG für die Ausübung des (normalen) militärischen oder militärähnlichen Dienstes vorgesehene Versorgungsschutz setzt im übrigen voraus, daß der Beschädigte in einem militärischen oder militärähnlichen Dienstverhältnis steht oder im Zeitpunkt der schädigenden Einwirkung gestanden hat (vgl. auch Wilke Kom. zum BVG, 3. Aufl. Anm. II 1 zu § 1 BVG).
Da das LSG-Urteil nach alledem nicht zu beanstanden war, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen