Leitsatz (redaktionell)
1. Der Verordnungsgeber hat mit der in DV § 13 BVG § 5 getroffenen Regelung den Beschädigten beim Einbau automatischer Kupplung weder auf eine begrenzte Auswahl von Typen und Formen verweisen wollen noch hiervon die Bewilligung eines Zuschusses abhängig gemacht.
2. Es ist Sache der Behörde, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch den Ankauf eines Kraftfahrzeuges mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung zu ermitteln und zu prüfen, inwieweit sie in den Grenzen des DV § 13 BVG § 5 Abs 3 Nr 2 vom 1964-10-30 übernommen werden können.
Orientierungssatz
Zur Frage der Gewährung eines Zuschusses nach BVG § 13 idF des 2. NOG KOV iVm DV § 13 BVG § 5 vom 1964-10-30 für Mehrkosten, die durch den Ankauf eines Kraftfahrzeuges mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung entstanden sind, wenn sich die Kosten für die automatische Kupplung bei diesem Fahrzeugtyp nicht genau abgrenzen lassen.
Normenkette
BVG § 13 Fassung: 1964-02-21, § 13 DV § 5 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 1964-10-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1966 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezieht wegen des als Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Verlustes des rechten Oberarms Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v.H. Im Führerschein Klasse drei vom 24. Oktober 1963 ist ihm zur Auflage gemacht worden, nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 2800 kg zu lenken, die mit einem Kurbelknopf zur Bedienung der Lenkung, einer Handbremse zur Bedienung durch die linke Hand und einem selbsttätigen Getriebe oder Getriebe mit Fußschaltung versehen sind. Der Kläger hat am 5. Oktober 1963 einen Zuschuß - im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - zu den voraussichtlich 1500 bis 1600 DM betragenden Kosten für notwendige Zusatzeinrichtungen in einem zu beschaffenden Personenkraftwagen beantragt. Die Orthopädische Versorgungsstelle D hat ihm hierauf am 7. Oktober 1963 ein Merkblatt über die Voraussetzungen einer Kostenübernahme übersandt und erwähnt, daß der Zuschußhöchstbetrag in seinem Falle 540 DM betrage. Mit Schreiben vom 21. März und 17. April 1964 hat der Kläger sodann der Orthopädischen Versorgungsstelle D eine Preisliste der Firma K, Kraftwagen-HGmbH, E (Stand 1. April 1964), eine Rechnung über den Betrag von 12400 DM für einen Personenkraftwagen Fabrikat Citroen Type DS 19 vom 12. März 1964, einen Materialausgabeschein über einen Knopf für das Lenkrad (11 DM) und ein Schreiben genannter Firma vom 29. Januar 1964 übersandt, wonach dem Wunsch auf Einbau einer Schaltautomatik und einer zweiten Fußbremse in den Citroen Type ID 19 nicht entsprochen werden könne, weil diese Vorrichtungen grundsätzlich nur in die größeren Fahrzeugtypen, wie den DS 19, eingebaut würden. Da die Preisdifferenz der beiden Fahrzeugtypen 1700 DM betrage (tatsächlich beträgt die Preisdifferenz 1600 DM), müßten selbst bei einer Einbaumöglichkeit wesentlich höhere Kosten aufgebracht werden. Deshalb werde vorgeschlagen, den Citroen DS 19 zu beschaffen, weil dieser allen Voraussetzungen genüge. Im Hinblick auf diese Auskunft der Lieferfirma hat der Kläger außerdem mitgeteilt, daß der gleiche Wagen ohne automatische Kupplung (ID 19) 10390 DM koste, ein Umbau aber gegenüber dem DS 19 zu kostspielig sei. Die Orthopädische Versorgungsstelle bewilligte dem Kläger mit Schreiben vom 20. April 1964 einen Zuschuß in Höhe von 11 DM für einen Lenkradknopf, lehnte aber im übrigen eine Zuschußgewährung mit der Begründung ab, daß Kosten für eine automatische Kupplung und ähnliche Vorrichtungen nur übernommen werden könnten, wenn bei Beschaffung eines fabrikneuen Motorfahrzeuges eine derartige Vorrichtung gegen Aufpreis auf den Listenpreis werkmäßig eingebaut werde. Der DS 19 werde serienmäßig mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung geliefert. Mehrkosten "in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis" seien somit nicht entstanden. Die Zurücknahme des Antrags werde deshalb empfohlen. Im Hinblick auf die Forderung des Klägers, ihm einen widerspruchsfähigen Bescheid zu erteilen, lehnte das Landesversorgungsamt W den Antrag mit formellem Bescheid vom 8. Mai 1964 ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Auf die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1964 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 1964 zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 540,- DM zu zahlen, hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 27. Oktober 1964 aufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Dabei hat es die Auffassung vertreten, der Verordnungsgeber habe sich nicht an den Rahmen gehalten, der ihm durch § 13 BVG gesetzt worden sei, wenn er einen Kostenersatz davon abhängig gemacht habe, daß die Kosten des automatischen Getriebes nur nach einem Aufpreis auf den Listenpreis zu berechnen seien. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen, das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Im einzelnen hat es ausgeführt, der Antrag auf Übernahme von Mehrkosten, die dem Kläger durch den Ankauf eines Motorfahrzeuges mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung entstanden seien, sei zu Recht abgelehnt worden. Der Verordnungsgeber sei in § 5 Abs. 3 Ziff. 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 13 BVG vom 30. Oktober 1964 (BGBl I 842) davon ausgegangen, daß auch die Ausstattung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) mit einer automatischen Kupplung oder ähnlichen Vorrichtungen zur Erleichterung der Schädigungsfolgen geeignet sein könne, weshalb eine Ersatzleistung in Form eines Geldzuschusses für einen Einbau einer solchen automatischen Kupplung in ein Kfz (§ 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 4 DVO) oder für die Anschaffung eines bereits mit automatischer Kupplung versehenen Kfz (§ 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 3 DVO) zu gewähren sei. Die Höhe des Zuschusses sei von der Art der Schädigungsfolgen und dem Anschaffungspreis abhängig. Während bei dem nachträglichen Einbau einer automatischen Kupplung die notwendige Kostenermittlung keine Schwierigkeiten bereite, könnten bei Beschaffung eines Kfz mit bereits eingebauter automatischer Kupplung die Kosten nur dann ermittelt werden, wenn ein Fahrzeugtyp mit oder ohne automatische Kupplung geliefert werden könne. Mehrkosten würden in diesem Fall in Form eines Aufschlags auf den Listenpreis erhoben, wobei der Listenpreis den Preis ohne automatische Kupplung angebe und der Aufschlag eindeutig die Kosten der automatischen Kupplung bezeichne. Hiernach könne nicht zweifelhaft sein, daß ein Fall wie der vorliegende, nämlich der Beschaffung eines Personenkraftwagens mit automatischer Kupplung, der fabrikmäßig ohne eine solche Vorrichtung nicht hergestellt werde, durch die Verordnung zu § 13 BVG nicht geregelt worden sei, auch nicht von ihr habe erfaßt werden sollen, da er eine genaue Feststellung der Mehrkosten zumindest ohne weiteres nicht zulasse. Zur Bestimmung des Umfangs des Zuschusses sei aber die Kenntnis der genauen Höhe der Mehrkosten unerläßlich. Diesbezügliche Ermittlungen seien zwar denkbar, aber in der Verordnung nicht vorgesehen, weil sie den vorliegenden Fall nicht regele. Eine ausdehnende Auslegung des § 5 Abs. 3 Ziff.3 Satz 3 DVO sei aber nicht statthaft. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 13 BVG i.d.F. des Zweiten Neuordnungsgesetzes (NOG) und des § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zu § 13 BVG i.d.F. vom 30. Oktober 1964. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Mehrkosten, die durch den Ankauf eines Personenkraftwagens mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung entstanden seien, sei durch die Fassung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 DVO nicht ausgeschlossen. Es genüge ein Kostenvergleich mit - anderen - Fahrzeugtypen derselben Herstellerfirma mit und ohne Vorrichtungen. Dieser könne auch anhand einer Auskunft des Herstellers unschwer durchgeführt werden, was auch vom LSG eingeräumt worden sei. Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1966 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 27. Oktober 1964 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Eine erweiternde Auslegung der Sätze 3 und 4 des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 DVO scheitere schon am Wortlaut dieser Bestimmungen, denn es handle sich bei ihnen um eine eindeutige Beschreibung festliegender, nicht nur beispielhaft aufgeführter Tatbestände. Automatische Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen seien nach § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO keine Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Ziff. 3 DVO, weshalb grundsätzlich für ihre Beschaffung keine Kostenübernahme möglich sei. Die hierbei vorgesehenen Ausnahmen der Sätze 3 und 4 des § 5 Abs. 3 Ziff. 3 DVO seien als Sondervorschriften eng auszulegen und dem Wortlaut entsprechend anzuwenden. Die Beschränkung der Kostenübernahme auf die in der DVO ausdrücklich geregelten Fälle stehe auch nicht im Widerspruch zu dem von § 13 BVG verfolgten Zweck und zum Gleichheitsgrundsatz. Die Zielsetzung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVG (2. NOG) weise auf die Notwendigkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Aufwendung von Kosten, zu denen Zuschüsse geleistet werden könnten, und den Schädigungsfolgen hin. Dies werde besonders deutlich in § 2 Ziff. 3 DVO zu § 13 BVG (2. NOG) herausgestellt, in dem nur eine Übernahme von Kosten für die durch Schädigungsfolgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges vorgesehen sei. § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO finde gerade in dem aufgezeigten Erfordernis der Kausalität seine Rechtfertigung; denn er beziehe sich auf Vorrichtungen, deren Benutzung - wie es in § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO zu § 13 BVG a.F. (1. NOG) erläuternd geheißen habe - auch durch Nichtbeschädigte üblich sei. Bei der Anschaffung eines Fahrzeugs mit solchen Vorrichtungen und bei nachträglichem Einbau einer automatischen Kupplung lasse sich praktisch nicht klären, ob die Anschaffung oder der Einbau im jeweiligen Einzelfall auch ohne die Schädigungsfolge vorgenommen worden wäre. Deshalb sei es auch sachgerecht, wenn § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 2 DVO eine Kostenübernahme dadurch grundsätzlich ausschließe, daß er automatische Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen nicht als Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Ziff. 3 DVO ansehe. Die abweichende Regelung in § 5 Abs. 3 Ziff. 3 Satz 3 und 4 DVO lasse sich damit erklären, daß in den dort genannten Fällen erfahrungsgemäß die wesentliche Bedingung für die Aufwendung zusätzlicher Kosten doch eher in der Schädigungsfolge zu suchen sei, so daß sie also der Besonderheit der genannten Fälle entspreche. Das zeige auch, daß die Ablehnung einer Kostenübernahme in anderen Fällen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Beigeladene hält die Revision des Klägers für unbegründet. Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, der Kläger habe zu den Beschaffungskosten des Motorfahrzeugs einen Zuschuß nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DVO erhalten. Da er darüber hinaus unstreitig weder ein Gerät im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 3 DVO beschafft noch die Änderung eines solchen Geräts veranlaßt habe, sei sein Begehren, ihm wegen der "Mehrkosten" für die fabrikmäßige Normalausstattung seines Personenkraftwagens mit einem automatischen Getriebe einen Zuschuß zu gewähren, schon nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVG unbegründet. Von der Beschaffung eines Geräts im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 3 DVO könne nur dort die Rede sein, wo der Beschädigte das Gerät besonders bestellt und unter Änderung der üblichen Bedienungseinrichtungen in sein Fahrzeug habe einbauen lassen, wobei es keinen Unterschied bedeute, ob die Änderung zum Zwecke des Einbaus des Geräts vor Auslieferung des Fahrzeugs serienmäßig erfolgt oder nachher von einem Dritten im Einzelfall durchgeführt worden sei. Wenn der Kläger meine, der Verordnungsgeber habe § 13 Abs. 1 BVG insofern verletzt, als er es unterlassen habe, in § 5 Abs. 3 Nr. 3 DVO auch den Fall zu regeln, daß ein bestimmter Fahrzeugtyp fabrikmäßig ausschließlich mit automatischem Getriebe ausgestattet geliefert und deshalb kein Aufschlag in Rechnung gestellt werde, könne dem nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen § 13 BVG könne allenfalls nur in einer in der Verordnung tatsächlich getroffenen Regelung, nicht aber in einer unterlassenen Regelung liegen. Der Verordnungsgeber sei durch § 13 Abs. 6 BVG zur Regelung der in Frage stehenden Sachverhalte nur ermächtigt, nicht aber in dem Sinne verpflichtet worden, daß er jeden nach Sachlage denkbaren und regelungsfähigen Sachverhalt erschöpfend hätte regeln müssen. In einer Unterlassung könne allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erblickt werden. Ein solcher Verstoß setze aber neben der Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte voraus, daß durch die Unterlassung die reglungsfähigen und - bedürftigen Sachverhalte in schlechterdings unverständlicher Weise und völlig willkürlich eingeschränkt würden. Hiervon könne aber bei der streitgegenständlichen Regelung nicht die Rede sein. Gerade bei einer Kostenerstattungsregelung, sei es auch nur in Gestalt einer Zuschußgewährung, komme es entscheidend darauf an, daß sich der Kostenaufwand nachweisen lasse. Ein solcher Nachweis könne aber im streitigen Fall nicht einwandfrei erbracht werden. Im übrigen führe eine Zuschußregelung in dem von der Revision angestrebten Sinn zu einer Doppelbezuschussung der Mehrkosten für das automatische Getriebe, da diese Mehrkosten in dem für den Zuschuß nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DVO maßgeblichen Kaufpreis enthalten seien und daher bei der Festsetzung des Zuschusses zu den Beschaffungskosten für das Fahrzeug bereits angemessen Berücksichtigung gefunden hätten. Einen besonderen Antrag hat die Beigeladene nicht gestellt.
Die zugelassene Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist daher statthaft; sie ist sachlich auch begründet. Streitig ist, ob dem Kläger für die Mehrkosten, die ihm durch den Ankauf eines Kraftfahrzeugs mit hydraulischer Gangschaltung und automatischer Kupplung im März 1964 entstanden sind, ein Betrag bis zu 540,- DM gewährt werden kann. Dies ist entgegen der Rechtsauffassung des LSG zu bejahen. Rechtsgrundlage für die Beantwortung der streitigen Frage ist § 13 BVG i.d.F. des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) und die dazu erlassene DVO vom 30. Oktober 1964 (BGBl I 842). Diese Vorschriften sind zwar inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1967 an geändert worden. Auch hat das Revisionsgericht Rechtsänderungen, die vor seiner Entscheidung wirksam geworden sind, zu berücksichtigen, wenn das streitige Rechtsverhältnis von ihnen erfaßt wird (BSG 16, 257, 260 und 19, 260, 261). Die Gewährung einer einmaligen Leistung ist jedoch nach dem Gesetz zu beurteilen, das für den Bewilligungszeitraum gilt. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 der DVO ist die erneute Bewilligung der vom Kläger begehrten Leistung vor Ablauf von 5 Jahren nicht zulässig. Bei Zeitabschnittsnormen, die einander ablösen, also nur einen zeitlich begrenzten Geltungsbereich haben, ist deshalb die Entscheidung nicht notwendig aus dem jeweils letzten Gesetz zu entnehmen, sondern aus der Norm, in deren Geltungsdauer das Ereignis fällt, aus dem das Begehren des Klägers hergeleitet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1966 in SozR DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961 § 2 Nr. 1). Ein späteres Gesetz wäre nur dann maßgebend, wenn es seinen zeitlichen Geltungsbereich auch noch auf frühere Sachverhalte, insbesondere die unter dem früheren Gesetz ergangenen Verwaltungsakte erstrecken würde. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist auf den am 5. Oktober 1963 gestellten Antrag am 8. Mai 1964 ablehnend beschieden worden; auf das Rechtsverhältnis war und ist die Rechtsnorm anzuwenden, die im Zeitpunkt des Erlasses dieses Verwaltungsakts Geltung gehabt hat. Das ist das BVG in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (aF) und der auf Grund dieses Gesetzes zu § 13 BVG erlassenen mit dem 1. Januar 1964 in Kraft getretenen DVO vom 30. Oktober 1964, nicht das BVG in der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 - nF) und die Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967 (BGBl I 1285); denn diese DVO ist - ohne Rückwirkung - erst mit dem 1. Januar 1967 in Kraft getreten (§ 16 dieser DVO). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVG aF wurde orthopädische Versorgung gewährt, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung konnten dem Beschädigten zu dem in Satz 1 genannten Zweck Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen gewährt werden (Ersatzleistungen). Als Ersatzleistung dieser Art kam nach § 2 Nr. 3 DVO a.F. u.a. die Übernahme der Kosten für die durch Schädigungsfolgen bedingten Änderungen der Bedienungseinrichtungen eines Motorfahrzeuges, für Beschaffung der dazu erforderlichen Zusatzgeräte und für deren Einbau bis zu 740 DM in Betracht. § 5 Abs. 3 Nr. 1 aaO setzte für eine Kostenübernahme nach § 2 Nr. 3 DVO außerdem u.a. voraus, daß die Änderungen von der Verkehrsbehörde zur Auflage gemacht und in den Führerschein eingetragen worden waren. § 5 Abs. 3 Nr. 3 aaO bestimmte schließlich, daß Zusatzgeräte im Sinne des § 2 Nr. 3 aaO fabrikmäßig hergestellte, zusätzlich in ein Motorfahrzeug einzubauende Geräte zur Bedienung von Motor, Getriebe und Bremsen durch Körperbehinderte seien; automatische Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen seien keine Zusatzgeräte. Sofern jedoch bei Beschaffung eines Motorfahrzeugs für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung oder ähnlichen Vorrichtungen Mehrkosten in Form eines Aufschlags auf den Listenpreis erhoben wurden, konnten diese nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO in den Grenzen der Nr. 2 Buchst. a bis f des § 5 Abs.3 übernommen werden, soweit sich hierdurch ein Zusatzgerät oder sonstige Änderungen der Bedienungsvorrichtungen erübrigen. Das gleiche gilt für Kosten, die bei nachträglichem Einbau einer automatischen Kupplung entstanden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 DVO). Danach konnten bei einseitig Armamputierten die Kosten für eine automatische Kupplung bis zu 540 DM (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a DVO) übernommen werden, sofern die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 oder 4 DVO genannten Voraussetzungen vorlagen. In der Begründung zum Entwurf des 2. NOG (BT-Drucks. IV/1305 S.15) ist hervorgehoben worden, der neu eingefügte Abs. 1 des § 13 BVG solle die Rechtsgrundlage der bisher schon in § 2 der DVO zu § 13 BVG vorgesehenen und bisher im Unterstützungswege gewährten Ersatzleistungen sichern, weil sich herausgestellt habe, daß die Pauschbeträge zur Kostendeckung nicht ausreichend seien, weshalb es notwendig erscheine, sie den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Die Bundesregierung ist dabei in § 13 Abs. 6 BVG a.F. ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der Leistungen der orthopädischen Versorgung und der Ersatzleistungen näher zu bestimmen. Die Ersatzleistungen sollten, wenngleich sie nur als Ermessensleistungen gewährt wurden, doch nach der Zweckbestimmung des § 13 BVG a.F. in Ergänzung der orthopädischen Versorgung dazu beitragen, die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Eine Erleichterung der Schädigungsfolgen ist nach dem Willen des Verordnungsgebers auch darin zu erblicken, daß der Beschädigte erst durch die mit besonderen Kosten verbundene Erfüllung der von der Verkehrsbehörde im Führerschein bestimmten Auflagen in die Lage versetzt wird, ein Motorfahrzeug zu benützen. Dieser in § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BVG a.F. zum Ausdruck gebrachte Leitgedanke ist auch bei Anwendung der DVO zu beachten. Wenn in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO hervorgehoben ist, daß automatische Kupplungen und ähnliche Vorrichtungen keine Zusatzgeräte (im Sinne des § 2 Nr. 3 DVO) sind, so wird durch diese Fassung dennoch nur klargestellt, daß das Vorhandensein einer automatischen Kupplung für sich allein noch nicht als ausreichend für die Bewilligung eines Zuschusses angesehen werden kann. Diese Tragweite der Vorschrift ergibt sich nämlich erst durch Vergleich mit den nachfolgenden Sätzen 3 und 4 des § 5 Abs. 3 Nr. 3 DVO, durch die der scheinbar lückenlose Grundsatz des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO erheblich eingeschränkt wird und bestimmt ist, daß in den dort genannten Fällen einer fabrikmäßigen Ausstattung des Motorfahrzeuges mit automatischer Kupplung oder bei nachträglichem Einbau einer solchen Vorrichtung dennoch ein Zuschuß bewilligt werden kann, soweit - und weil - sich dann "ein Zusatzgerät oder sonstige Änderungen der Bedienungseinrichtungen erübrigen". § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO knüpft hierbei an die in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhobenen Mehrkosten für die fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung und - bei nachträglichem Einbau - an die hierdurch entstehenden Kosten an. Bei sehr enger, formalistischer Auslegung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO ließe sich die Auffassung vertreten, diese Vorschrift habe gemeinsam mit § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 DVO ausschließlich und erschöpfend die Fälle regeln wollen, bei denen sich - als Voraussetzung für die Bewilligung eines Zuschusses - die Kosten für die automatische Kupplung von den übrigen Kosten des Motorfahrzeuges genau abgrenzen ließen. Dann wäre in allen übrigen Fällen auch dann, wenn die Mehrkosten offensichtlich nur zur Erfüllung von Auflagen der Verkehrsbehörde aufgewendet worden sind, die Gewährung eines Zuschusses schon deswegen ausgeschlossen gewesen, weil diese Mehrkosten sich nicht unmittelbar und genau durch Vergleich der Preislisten von Typen mit und ohne automatische Kupplung ermitteln ließen. Einer solchen Auslegung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 DVO kann jedoch nicht zugestimmt werden, weil sie voraussetzen würde, der Verordnungsgeber habe die Gewährung des Zuschusses im Ergebnis von sachlich unerheblichen Nebenumständen abhängig machen wollen. Wäre ihr zu folgen, so müßte zahlreichen Beschädigten ohne sachlich einleuchtende Gründe ein Zuschuß verweigert werden, auch wenn sie in der Auswahl der Erzeugnisse einer bestimmten Firma gar nicht frei waren, insbesondere möglicherweise auf eine andere, etwa billigere Type mit automatischer Kupplung überhaupt nicht zurückgreifen konnten. Die in der DVO getroffene Regelung würde dann darauf hinauslaufen, daß durch sie der Beschädigte auf eine nur begrenzte Auswahl von Typen und Firmen verwiesen worden, und daß von diesem sachfremden Gesichtspunkt die Bewilligung eines Zuschusses abhängig gemacht worden wäre. Es käme dann nur noch entscheidend auf die Wahl eines Fahrzeugtyps an, der sowohl ohne als auch - mit einem Aufpreis auf den Listenpreis für eine automatische Kupplung - mit einem automatischen Getriebe geliefert werden kann; in Fällen wie denen des Klägers gingen alle tatsächlich entstandenen Mehrkosten allein zu Lasten des Beschädigten, und zwar auch dann, wenn wie hier der Kläger wegen der Schädigungsfolgen und der ihm erteilten Auflagen gar keine Möglichkeit hatte, zwischen den beiden nahe verwandten Typen DS 19 und ID 19 zu wählen, sondern genötigt war, auf den mit automatischer Kupplung ausgestatteten Typ DS 19 zurückzugreifen. Bei anderen Fahrzeugtypen der gleichen Größenklasse betragen, wie das SG ausgeführt hat, die Mehrkosten des Aufpreises auf den Listenpreis zwischen 975,- und 1400,- DM. Dies entspricht in etwa dem Unterschiedsbetrag, der sich aus der Gegenüberstellung der Listenpreise für Fahrzeuge der Marke Citroen Typen DS 19 und ID 19 ergibt, wenn der weitere Aufpreis wegen der unterschiedlichen PS-Zahl beachtet wird (mit Servolenkung 10790,- DM gegen 12390 DM). Die Auffassung, daß § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO nur anwendbar sei, wenn die unterschiedlichen Listenpreise die Differenz der Ausstattung mit und ohne automatische Kupplung genau ergeben, ist umso weniger überzeugend, als der Zuschuß nach § 5 Abs. 3 DVO als Ermessensleistung nicht in festen Beträgen, sondern nur im Rahmen der in § 5 Abs. 3 Nr. 2 DVO bestimmten Höchstbeträge gewährt wird. Damit ist dem Ermessen ein weiter Spielraum gelassen, die Leistung den individuellen Verhältnissen anzupassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es für die Gewährung einer solchen Leistung ausschließlich auf den konkreten Nachweis ankommen soll, daß der Mehrpreis durch einen Aufschlag auf den Listenpreis genau ermittelt werden kann. Deshalb ist nach Auffassung des Senats § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO nicht nur auf den Fall zu beziehen, daß der Vergleich der Listenpreise - bei sonst gleicher oder auch teilweise unterschiedlicher Leistung - den genauen Mehrkostenbetrag für die Lieferung mit automatischer Kupplung ergibt, sondern mindestens sinngemäß auch auf die Fälle, in denen wegen weiterer Abweichungen der Sonderausstattung der Vergleich der Listenpreise nur einen Anhalt für die ungefähre Höhe der durch den Einbau der automatischen Kupplung entstandenen Mehrkosten geben kann. § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO erscheint somit nur als ein Anwendungsfall des allgemeinen Gedankens, daß dann, wenn die Mehrkosten ermittelt werden können, sei es genau oder nur annähernd, dieses Ermittlungsergebnis als ausreichende Grundlage für die Bemessung des Zuschusses angesehen werden kann, wie dies für den Fall der Beschaffung eines gebrauchten Motorfahrzeuges in § 5 Abs. 3 Nr. 4 DVO ausdrücklich bestimmt worden ist. § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 DVO gibt somit nur einen Hinweis für eine sachgerechte Berechnung der Mehrkosten, ohne aber einen ziffernmäßigen Nachweis dieser Mehrkosten zu fordern. Damit verschließt sich diese Vorschrift auch nicht technischen Weiterentwicklungen und Vervollkommnungen, sondern ermöglicht ihre Berücksichtigung im Interesse einer weiteren Teilnahme der Beschädigten am Straßenverkehr und der Erleichterung ihrer Schädigungsfolgen. Deshalb ist es auch im vorliegenden Fall Sache des Beklagten, auf Grund der vom Kläger gelieferten Unterlagen oder von Amts wegen festzustellen, welche Mehrkosten durch Lieferung eines Kraftfahrzeugs mit automatischer Kupplung in etwa tatsächlich entstanden sind und inwieweit sie in den Grenzen des § 5 Abs. 3 Nr. 2 DVO übernommen werden können. Soweit diese Mehrkosten hinreichend bestimmbar sind, ist von ihnen für die Bemessung des Zuschusses auszugehen. Sie sind jedenfalls dann ausreichend bestimmbar, wenn verschiedene Fahrzeugtypen eines Fabrikats mit und ohne Sonderausstattung angeboten werden. Geringfügige Abweichungen in sonstigen Fahrzeugmerkmalen, die sich ebenfalls im Preis niederschlagen, fallen dabei schon deswegen nicht ins Gewicht, weil der Vergleich mit anderen Fahrzeugmarken gleicher Größenklasse es erlaubt, die Mehrkosten in etwa hinreichend zuverlässig zu bestimmen. Der Beschädigte darf auch nicht dadurch benachteiligt werden, daß er den für ihn wirtschaftlichsten Weg beschritten hat, um die Auflagen im Führerschein zu erfüllen. In der Regel wird er nicht schlechter gestellt werden können, als wenn er ein vergleichbares Fahrzeug mit Aufschlag auf den Listenpreis gewählt hätte. Mit gutem Grund hat deshalb der Verordnungsgeber in Durchführung des § 24 a BVG i.d.F. des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) in § 5 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 DVO zu § 11 Abs. 3 §§ 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967 (BGBl I 1285) - wenn auch ausdrücklich nur für den zeitlichen Geltungsbereich des 3. NOG - bestimmt, daß im Falle des Erwerbs eines Motorfahrzeugs, das in serienmäßiger Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder mit automatischer Kraftübertragung geliefert wird, als Mehrkosten bei Ausstattung mit einer automatischen Kupplung 300,- DM und bei automatischer Kraftübertragung bei Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 1400 ccm 700,- DM übernommen werden. Damit hat sich der Verordnungsgeber - insbesondere durch Übernahme fester Beträge - der technischen Entwicklung noch weiter angepaßt. Demzufolge hat der Beklagte für den im Januar 1968 beschafften Citroen DS 19 Automatik des Klägers Kosten in Höhe von 700,- DM übernommen.
Das Vorbringen der Beigeladenen, der Kläger habe zu den Beschaffungskosten des Motorfahrzeugs einen Zuschuß nach § 2 Satz 1 Nr. 1 DVO erhalten, findet in den Akten und in den Feststellungen des LSG keine Grundlage; abgesehen hiervon liegen offensichtlich bei dem Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DVO vor. Deshalb bedarf es keiner Ausführungen darüber, in welchem Verhältnis die Ansprüche nach § 2 Nr. 1 und 3 DVO zueinander stehen.
Nach alledem ist dem Urteil des SG Dortmund vom 27. Oktober 1964 im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die eine Ermessensleistung (Ersatzleistung) verweigernden Bescheide vom 8. Mai 1964 und 26. Juni 1964 aufgehoben hat. Danach konnte das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1966 keinen Bestand haben; es mußte auf die Revision des Klägers aufgehoben und gleichzeitig die Berufung des Beklagten gegen das SG-Urteil zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen