Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfe. Bemessungsentgelt. Leistungsentgelt. Wechsel der Lohnsteuerklasse zwischen Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
Ob die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen ist nicht anhand der tatsächlichen Auswirkung des Steuerklassenwechsels auf die zu zahlende Lohnsteuer zu prüfen (steuerrechtliche Zweckmäßigkeit). Zu prüfen ist vielmehr, wie hoch der gemeinsame Lohnsteuerabzug wäre, wenn beide Ehegatten das der jeweiligen Entgeltersatzleistung “zugrundeliegende” Entgelt weiter erzielen würden.
Normenkette
SGB III § 132 Abs. 1, §§ 136, 137 Abs. 3-4, § 151 Abs. 2 Nr. 1, §§ 195, 198 Sätze 1, 2 Nr. 4, § 200 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; EStG § 38b S. 2; SGG § 54 Abs. 1, 4, § 56
Beteiligte
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. August 1999, und zwar unter Berücksichtigung einer günstigeren Leistungsgruppe (Lohnsteuerklasse).
Der 1972 geborene Kläger ist verheiratet und Vater eines 1994 geborenen Kindes. Er war vom 20. November 1995 bis 15. Dezember 1996 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und bezog ab 16. Dezember 1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach der Leistungsgruppe C; auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1996 war die Lohnsteuerklasse III eingetragen. Ab 16. Juni 1997 bezog er Anschluss-Alhi, ebenfalls nach der Leistungsgruppe C; auch auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1997 und zunächst der Karte für das Jahr 1998 war die Lohnsteuerklasse III eingetragen.
Nach einer Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 16. Januar 1998 bis 8. März 1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab 9. März 1998 nach der Leistungsgruppe C, dann jedoch – nach einer rückwirkenden Aufhebung dieser Bewilligung – nach der Leistungsgruppe D, weil in die Lohnsteuerkarte des Klägers mit Wirkung ab 1. März 1998 die Steuerklasse V eingetragen worden war. Grund hierfür war eine Arbeitsaufnahme der Ehefrau des Klägers, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen wurde. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers dauerte bis 31. Juli 1998 (Verdienst im Juli 1998 nach Feststellung des Landessozialgerichts ≪LSG≫ 2.426,66 DM brutto); seit 1. August 1998 bezieht die Ehefrau des Klägers Alhi nach der Leistungsgruppe D (Steuerklasse V). Zuvor hatte der Kläger am 22. Juni 1998 eine Beschäftigung aufgenommen (Verdienst im Juli nach den Feststellungen des LSG 2.773,33 DM brutto). Zum 1. September 1998 wurde auf die Lohnsteuerkarten der Ehegatten wieder die Steuerklassenkombination III (Kläger)/V (Ehefrau) eingetragen.
Nachdem dem Kläger auf Grund eines Unfalls zum Ende August 1998 gekündigt worden war, beantragte er die Wiederbewilligung von Alhi. Die Beklagte bewilligte diese ab 1. September 1998 unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D (Steuerklasse V) in Höhe von 174,09 DM wöchentlich (Bescheid vom 23. Oktober 1998). Die Zugrundelegung der günstigeren Leistungsgruppe C (Steuerklasse III) lehnte sie in einem gesonderten Bescheid ab, weil die Lohnsteuerklassenkombination III/V nicht dem Verhältnis der monatlichen Entgelte entspreche; die günstigste und damit die richtige Lohnsteuerklassenkombination sei vielmehr IV/IV (Bescheid vom 19. April 1999; Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1999).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte „unter Abänderung des Bescheides vom 19.4.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.5.1999 verurteilt, bei dem Kläger ab 1.9.1998 den Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse III zu beachten und dem Kläger Leistungen nach der Leistungsgruppe C zu zahlen” (Urteil vom 17. Mai 2000). Das LSG hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten „abgeändert und die Klage abgewiesen” (Urteil vom 21. März 2001). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Höhe der Alhi richte sich gemäß § 198 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderungsrecht – (SGB III) iVm § 137 Abs 3 SGB III grundsätzlich nach der Steuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen gewesen sei, in dem der Anspruch entstanden sei; bei einem späteren Steuerklassenwechsel unter Ehegatten regele § 137 Abs 4 SGB III, dass die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen berücksichtigt würden, wenn diese dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprächen oder sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen eine Alhi ergebe, die geringer sei als die Alhi, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe. Durch den Wechsel des Klägers von Lohnsteuerklasse V in Lohnsteuerklasse III zum 1. September 1998 ergebe sich jedenfalls keine geringere Alhi; die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen III/V entsprächen auch nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten. Nach dem Verdienst im Juli 1998 wäre vielmehr IV/IV die Lohnsteuerkombination mit dem geringsten gemeinsamen Lohnsteuerabzug. Deshalb müsse es bei einer Einstufung des Klägers nach der Lohnsteuerklasse V in die Leistungsgruppe D verbleiben; denn der Wechsel der Steuerklasse zum 1. März 1998 sei nach § 137 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III zu beachten gewesen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 137 Abs 3 und 4 SGB III. Nach der gesetzlichen Regelung könne es nicht zulässig sein, dass beide Ehegatten, wenn sie – wie vorliegend – Alhi bezögen, in die Leistungsgruppe D (Steuerklasse V) eingestuft würden. Man könne ihm (dem Kläger) nicht vorhalten, er und seine Ehefrau hätten nicht die günstigste Steuerklassenkombination IV/IV, sondern nur die gegenüber V/III günstigere Steuerklassenkombination III/V gewählt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des LSG sei richtig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar folgt der Senat nicht in vollem Umfang den Ausführungen des LSG zu den Auswirkungen des zum 1. September 1998 wirksam gewordenen Steuerklassenwechsels; jedoch fehlen erforderliche tatsächliche Feststellungen zur Entscheidung darüber, ob daraus für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf höhere Alhi resultiert.
Es ist bereits nicht klar, ob der Kläger eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs 1 und 4, 56 SGG) oder eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage erhoben hat. Dies beurteilt sich unter anderem danach, ob es sich (auch) um ein Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) handelt. Insoweit ist nicht festgestellt, wann sich der Kläger erstmals mit dem Ziel einer höheren Alhi an die Beklagte gewandt hat bzw wann ihm der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 1998 zugegangen ist. Unter Umständen war dieser Bescheid bereits bestandskräftig, sodass es sich bei dem Bescheid vom 19. April 1999 um einen die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 23. Oktober 1998 ablehnenden Bescheid gehandelt haben kann. Dies mag das LSG bei seiner erneuten Entscheidung ermitteln; ohnedies ist eine Zurückverweisung aus anderen Gründen erforderlich. Nach der Zurückverweisung wird das LSG auch zu beachten haben, ob bzw welche weiteren den streitigen Zeitraum betreffenden Bescheide ergangen sind, und diese Bescheide in seine Entscheidung gegebenenfalls einzubeziehen haben.
Die Höhe der Alhi errechnet sich gemäß § 195 SGB III (idF des 1. SGB III-ÄndG vom 16. Dezember 1997 – BGBl I 2970) unter Berücksichtigung dreier Faktoren, dem Leistungsentgelt, dem Familienstatus (Existenz eines Kindes) und dem Einkommen und Vermögen. Sowohl zu letzterem als auch zu den Voraussetzungen des Leistungsentgelts fehlen erforderliche Feststellungen. Das aus der Leistungsentgeltverordnung ersichtliche Leistungsentgelt (§§ 151 Abs 2 Nr 1, 198 Satz 2 Nr 4 SGB III) ergibt sich seinerseits aus zwei weiteren Kriterien, zum einen aus dem Bemessungsentgelt und zum anderen aus der die (pauschalen) gesetzlichen Entgeltabzüge vom Bemessungsentgelt bestimmenden Lohnsteuerklasse (§§ 136, 137 SGB III idF des AFRG vom 24. März 1997 – BGBl I 594 iVm § 198 Satz 2 Nr 4 SGB III). Das Bemessungsentgelt selbst ist grundsätzlich – von den jährlichen Dynamisierungen und Sonderregelungen einmal abgesehen – das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums (§ 132 Abs 1 SGB III iVm § 200 Abs 1 Satz 1 SGB III; § 112 Arbeitsförderungsgesetz ≪AFG≫; § 427 Abs 5 Satz 1 SGB III). Zum Bemessungsentgelt fehlen jegliche Feststellungen des LSG; vorliegend ist jedenfalls nicht maßgeblich der Verdienst des Klägers im Juli 1998, sondern grundsätzlich der Verdienst vor Entstehung des Alg-Anspruchs (§§ 200 Abs 1 Satz 1, 132, 130 SGB III). Aber auch die Feststellungen des LSG zur Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse reichen für eine endgültige Entscheidung über die Zuordnung zur Leistungsgruppe, die sich aus der maßgeblichen Steuerklasse ergibt (§ 137 Abs 1 und Abs 2 SGB III), nicht aus.
Ausgangspunkt für die Zuordnung zur Leistungsgruppe ist die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war (§ 137 Abs 3 Satz 1 SGB III iVm § 427 Abs 5 Satz 2 SGB III idF des AFRG). Im Hinblick darauf, dass der Anspruch auf Alg und auf Anschluss-Alhi als einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit gelten (§ 198 Satz 1 SGB III), ist damit zunächst auf die in der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse zu Beginn des Jahres abzustellen, in dem der Alg-Anspruch entstanden ist (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nr 8 S 49); vorliegend war dies die Steuerklasse III, die im gesamten Jahre 1996 bis einschließlich Februar 1998 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen war. Allerdings sind spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse mit Wirkung des Tages zu berücksichtigen, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (§ 137 Abs 3 Satz 2 SGB III). Das Gleiche gilt, wenn auf der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetragen wird (§ 137 Abs 3 Satz 3 SGB III). Liegt indes – wie hier zum 1. September 1998 – ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten vor, gilt – wie auch bei einem Wechsel zum Jahresbeginn (§ 137 Abs 4 Satz 3 SGB III) – ausschließlich die Sonderregelung des § 137 Abs 4 SGB III (insoweit zur Vorgängerregelung des § 113 AFG BSG SozR 3-4100 § 113 Nr 1). Um einen Steuerklassenwechsel handelt es sich bei jedem Auswechseln der für verheiratete Arbeitnehmer, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 38b Satz 2 Nr 3 bis 5 Einkommensteuergesetz ≪EStG≫ nF), vorgesehenen Steuerklassen (BSG aaO mwN). Ein solcher Steuerklassenwechsel hat Tatbestandswirkung für den Alhi-Anspruch (BSG, Urteil vom 21. April 1993 – 11 RAr 47/92 –, DBlR Nr 4040 zu § 113 AFG; BSG SozR 4100 § 113 Nr 9). Nach § 137 Abs 4 Satz 1 SGB III (iVm § 198 Satz 2 Nr 4 SGB III) ist aber ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten (nur) von dem Tag an zu berücksichtigen, an dem die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen wirksam werden, wenn
- die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten entsprechen oder
- sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen eine Alhi ergibt, die geringer ist als die Alhi, die sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Ansonsten verbleibt es nach der Systematik des Gesetzes bei der vor dem Steuerklassenwechsel maßgeblichen Steuerklasse.
Die Voraussetzungen der Nr 2 sind – bezogen allein auf den Kläger – ersichtlich nicht gegeben, weil der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu der Lohnsteuerklasse III nicht zu einer niedrigeren, sondern zu einer höheren Alhi des Klägers führen würde. Darauf, ob der Gesamtbetrag der Alhi, die an den Kläger und seine Ehefrau zusammen zu zahlen ist, niedriger ist, kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an, selbst wenn hieraus im Arbeitsförderungsrecht vom Steuerrecht abweichende Lohnsteuerklassenkombinationen resultieren können. Diese Rechtsfolge kann ohnedies auch eintreten, wenn nur einer der Ehegatten Alg-/Alhi-Empfänger ist, sodass auch für diesen Fall ein Auseinanderklaffen des Arbeitsförderungs- und des Steuerrechts verhindert werden müsste. Dann aber wäre eine fiktive Alhi-Berechnung erforderlich, was dem Ziel der Vorschrift gänzlich widerspräche, die ausschließlich Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung tragen soll (BSG, Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 84/00 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ob die Vorraussetzungen des § 137 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB III vorliegen, lässt sich ohne weitere Feststellungen des LSG nicht beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 84/00 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen) entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte schon dann, wenn gegenüber der früheren Lohnsteuerklassenkombination eine günstigere, wenn auch nicht die günstigste gewählt worden ist, dh diejenige mit dem günstigeren, nicht dem günstigsten Steuerabzug. Dies dürfte vorliegend nach Aktenlage der Fall sein; das LSG hat jedoch die erforderlichen Feststellungen hierzu nicht getroffen. Es hat insbesondere beim Kläger zu Unrecht das Entgelt des Monats Juli 1998 für diesen Vergleich zugrundegelegt und bei der Ehefrau des Klägers nicht ermittelt, ob der Verdienst des Monats Juli 1998 für diese das Arbeitsentgelt war, das sie vor Entstehung ihres Alhi-Anspruchs bezogen hat. Nach § 137 Abs 4 Satz 2 SGB III bleibt nämlich ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung – wie die Alhi (§ 3 Nr 2 EStG) – begründet, bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht. Vorliegend ist deshalb auf das Arbeitsentgelt des Klägers vor der Arbeitslosigkeit und dem Alg-Bezug (BSG SozR 4100 § 113 Nr 3 S 18 ff; SozR 3-4100 § 113 Nr 1 S 6), also vor dem 16. Dezember 1996, und gegebenenfalls ebenso auf das Arbeitsentgelt seiner Ehefrau vor einem Alg-Bezug abzustellen. Für diese wäre der Juli 1998 nur maßgebend, wenn sie einen Anspruch auf originäre Alhi erworben hätte, wofür die Akten Anhaltspunkte bieten. Hierzu fehlen Feststellungen des LSG.
Bei dem Vergleich der Arbeitsentgelte sind also der Kläger und seine Ehefrau so zu stellen, als ob sie das der Entgeltersatzleistung „zugrundeliegende” Entgelt weiter erzielen würden (vgl nur BSG, Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 84/00 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN); auf die Höhe eines Zwischenverdienstes kommt es nicht an (BSG aaO). Das bedeutet: Es ist nicht die tatsächliche Auswirkung des Steuerklassenwechsels auf die zu zahlende Lohnsteuer zu prüfen (steuerrechtliche Zweckmäßigkeit), sondern es ist zu prüfen, wie hoch der gemeinsame Lohnsteuerabzug wäre, wenn beide Ehegatten das der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Steuerklassenwechsels – 1. September 1998 – jeweiligen Entgeltersatzleistung „zugrundeliegende” Entgelt weiter erzielen würden (arbeitsförderungsrechtliche Tunlichkeit). Wäre die Steuerklassenkombination V (Kläger)/III (Ehefrau) diejenige mit dem niedrigsten fiktiven Abzug, wäre die Entscheidung der Beklagten zur Eingruppierung in die Leistungsgruppe D nicht zu beanstanden. Wäre die Steuerklassenkombination III (Kläger)/V (Ehefrau) diejenige mit dem niedrigsten fiktiven Abzug, müsste die Beklagte zu Gunsten des Klägers die Leistungsgruppe C zugrundelegen. Wäre schließlich die Lohnsteuerklassenkombination mit dem geringstmöglichen gemeinsamen fiktiven Steuerabzug die Steuerklassenkombination IV/IV, wie vom LSG und von der Beklagten angenommen, so müsste die Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. September 2001 – B 7 AL 84/00 R –, zur Veröffentlichung vorgesehen) den Steuerklassenwechsel des Klägers in die Steuerklasse III gleichwohl berücksichtigen, wenn dieser zu einem geringeren gemeinsamen fiktiven Lohnsteuerabzug, wenn auch nicht zu dem geringsten gemeinsamen fiktiven Lohnsteuerabzug führen würde. Davon dürfte nach Aktenlagen auszugehen sein, weil der Verdienst des Klägers vor Entstehung des Alg-Anspruchs wohl höher war als der vermutlich maßgebende Verdienst der Ehefrau im Juli 1998. Welche Rechtsfolge sich ergäbe, wenn der Wechsel der Steuerklassen von V (Kläger)/III (Ehefrau) zu III/V nicht einmal zu einem geringeren gemeinsamen fiktiven Lohnsteuerabzug führen würde, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Verfassungsrechtliche Probleme könnte dann jedenfalls die Zugrundelegung der Steuerklasse V bei der Ehefrau des Klägers aufwerfen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen