Leitsatz (amtlich)
1. Ein zwischen Behörden desselben Rechtsträgers geführter sogenannter Insichprozeß ist jedenfalls dann zulässig, wenn den Ausgangspunkt des Rechtsstreits ein Verwaltungsakt bildet, den der Rentenausschuß eines Versicherungsträgers erlassen hat (Anschluß BSG 1957-09-27 2 RU 39/55 = BSGE 6, 18).
2. Patienten einer Heil- und Pflegeanstalt, die zum Zweck der Arbeitstherapie in dem zur Anstalt gehörenden Gutsbetrieb mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, unterstehen hierbei dem Schutz der gesetzlichen UV nach RVO § 537 Nr 10. Die Geringwertigkeit der von den Patienten geleisteten Arbeit im Vergleich zu den Leistungen normaler Arbeitskräfte ist ohne Bedeutung, sofern es sich nur um ernstliche, dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Tätigkeiten (BSG 1957-05-28 2 RU 150/55 = BSGE 5, 168) und nicht lediglich um betriebswirtschaftlich wertlose bloße Arbeitsübungen handelt.
Normenkette
SGG § 54 Fassung: 1953-09-03, § 70 Fassung: 1955-08-17; RVO § 537 Nr. 10 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen Sch... gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. März 1956 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
In den W... Heilstätten, die als unselbständige Anstalt dem Land Berlin gehören, befand sich als Patientin von März 1949 bis November 1950 Frau E... S... wegen einer Geisteskrankheit, deren Art von den Vorinstanzen nicht näher festgestellt worden ist. Im Sommer 1950 wurde Frau S... im Wege des zur Arbeitstherapie üblichen Patienteneinsatzes mit landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem Gutshof der W... Heilstätten beschäftigt. Dieser Gutshof war als Nebenbetrieb der Heilstätte bei der Beklagten mitversichert. Am 8. August 1950 stürzte Frau S... beim Heustapeln durch eine Luke des Heubodens; durch den Sturz erlitt sie einen Bruch des zwölften Brustwirbels und Armverletzungen.
Das Entschädigungsverfahren wurde im April 1954 auf Grund des § 902 der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch den Senator für Finanzen veranlaßt. Er teilte der Beklagten mit, Frau S... erhebe gegen das Land Berlin Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; das Kammergericht habe diesen Rechtsstreit gemäß § 901 Abs. 2 RVO ausgesetzt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 1954 eine Entschädigung des Unfalls ab: Bei einer Beschäftigung der Insassen von Heil- und Pflegeanstalten komme es für den Versicherungsschutz darauf an, ob sie wirtschaftlich wertvolle Arbeiten zum Inhalt habe; das überwiegende Interesse an der Arbeit müsse dem Arbeitsprodukt, nicht aber der Arbeitstherapie zukommen. Dies sei nach der Auskunft des leitenden Arztes der Heilstätte, Prof. Dr. S... hier nicht der Fall gewesen; denn dieser habe berichtet, Frau S... sei in der fraglichen Zeit zur Festigung ihres Zustandes in der Feldkolonne auf dem Gutshof beschäftigt worden. Die Beschäftigung dort sei lediglich aus therapeutischen Erwägungen erfolgt.
Auf die vom Senator für Finanzen hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG.) am 4. November 1955 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides verurteilt, den Unfall der Frau S. als Arbeitsunfall zu entschädigen: Maßgebend für die nach § 537 Nr. 10 RVO gegebene Entschädigungspflicht sei, daß es sich bei der Tätigkeit der Patienten um Arbeit im Rechtssinne gehandelt habe, also um eine aus Betriebsgründen für den Unternehmer ausgeführte, seinem Willen entsprechende Arbeitsleistung von wirtschaftlicher Bedeutung. Der seit Jahrzehnten übliche Einsatz von Patienten auf dem Gutshof erspare dort die Einstellung fremder Arbeitskräfte, sei also als wirtschaftlich wertvolle Arbeit zu betrachten, obwohl es sich zugleich um therapeutische Maßnahmen handele und die Patienten vielleicht nicht so vollwertige Arbeit leisteten wie gesunde Arbeitnehmer.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, Voraussetzung des Versicherungsschutzes nach § 537 Nr. 10 RVO sei ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber, in welches sich der Versicherte bewußt und gewollt einordne; dies sei bei einer lediglich im Rahmen der Arbeitstherapie beschäftigten Patienten nicht anzunehmen. Die vom Landessozialgericht (LSG.) beigeladene Frau S... hat sich dem Berufungsvorbringen der Beklagten angeschlossen. Das LSG. hat ferner die Abwicklungsstelle der Versicherungsanstalt B... (VAB.) beigeladen und in der mündlichen Verhandlung den Gutsinspektor H... vom Gutshof der W... Heilstätten als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 15. März 1956 hat das LSG. die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß für die Zeit bis zum 31. Dezember 1950 die beigeladene Abwicklungsstelle der VAB. entschädigungspflichtig ist: Die Sachlegitimation des Klägers ergebe sich aus § 902 RVO. Die Beigeladene Frau S... sei bei ihrer unfallbringenden Tätigkeit nach § 537 Nr. 10 RVO versichert gewesen. Ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Tätigwerdenden zum Unternehmer sei hierbei nicht erforderlich. Es sei auch unerheblich, welchem Zweck die unfallbringende Arbeit in erster Linie diente und aus welchen Motiven sie geleistet wurde; vielmehr komme es allein darauf an, ob die Tätigkeit der Frau S... dem Gutshof als Nebenbetrieb der Heilstätten in einem wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Maße dienlich war. Dies müsse nach der Aussage des Zeugen H... bejaht werden. Wenn auch hiernach eine Arbeitskolonne von 8 bis 10 Patienten nur annähernd eine fachliche Arbeitskraft ersetzt habe, so hätte doch der Anfall der sommerlichen Arbeit vom bezahlten Personal nicht allein bewältigt werden können, und beim Fehlen der Kolonnen hätten zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden müssen. Unter diesen Umständen sei die Arbeit der Patienten - wenn auch nicht so sehr die des Einzelnen, so doch die der ganzen Kolonne - für den Gutshof wirtschaftlich ins Gewicht gefallen. Der Versicherungsschutz geisteskranker Pfleglinge geschlossener Anstalten sei nur dann zu verneinen, wenn die Beschäftigung nur des Heilzweckes wegen geschehe, ohne daß sie Sinn und Zweck für das Unternehmen habe. Bei der von Frau S... geleisteten Arbeit habe hiernach der therapeutische Zweck nicht verhindert, daß die Arbeit als wirtschaftlich fördernd für den Gutshof anzusehen gewesen sei. Die Beklagte sei zur Entschädigung erst vom 1. Januar 1951 an verpflichtet (§ 20 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Land Berlin vom 29. April 1952); für die vorangegangene Zeit treffe die Entschädigungspflicht die VAB. nach deren Satzung. - Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. April 1956 zugestellte Urteil am 11. Mai 1956 Revision eingelegt und sie am 26. Mai 1956 begründet: Das LSG. habe zu Unrecht angenommen, daß Frau S... auf dem Gutshof aus Betriebsgründen tätig geworden sei. Die Heilstätten und der Gutshof seien hinsichtlich der Arbeitstherapie als Einheit zu werten. Leichte Arbeiten zu therapeutischen Zwecken hätten ohne das Vorhandensein eines Gutsbetriebes den Patienten nicht zugewiesen werden können; andererseits wären Patienten der Heilstätte wegen ihrer geringen Arbeitskraft in einem selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb niemals beschäftigt worden. Durch Ermöglichung leichter körperlicher Betätigung habe die Gutsverwaltung die Heilmaßnahmen der Ärzte unterstützt. Die wirtschaftliche Bedeutung der Patientenarbeit trete also gegenüber dem Ziel der Gesundung zurück. Selbst wenn nach der Aussage des Zeugen Heuer feststehe, daß ohne die Patientenkolonne einige bezahlte Landarbeiter mehr hätten eingestellt werden müssen, erscheine der wirtschaftliche Nutzen dieser Kolonnen problematisch, weil diese ständig von einer bezahlten Kraft beaufsichtigt werden müßten. Man könne nicht jedes Mitglied einer Kolonne von 12 bis 15 Patienten schon deshalb als versichert ansehen, weil als deren Gemeinschaftsleistung das Arbeitsmaß einer einzigen bezahlten Arbeitskraft vollbracht worden sei. Zu Unrecht habe das LSG. auch das Erfordernis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit bei § 537 Nr. 10 RVO fallen gelassen. Im übrigen könnten Geisteskranke überhaupt nicht "Arbeit" im Rechtssinne leisten; das LSG. habe seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt, da es die Art der geistigen Erkrankung der Frau S... nicht näher festgestellt habe. Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des LSG. und des SG. die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene S... hat gegen das ihr am 17. April 1956 zugestellte Urteil am 16. Mai 1956 Revision eingelegt und sie zugleich begründet: Das LSG. sei rechtsirrtümlich von der bisher herrschenden Rechtsprechung zu § 537 Nr. 10 RVO abgewichen. Sie habe ihre Arbeit aus Abwechslung verrichtet, um aus den geschlossenen Räumen der Anstalt herauszukommen. Sie sei nicht zur Arbeitsleistung gezwungen worden, hätte auch nicht gehindert werden können, jederzeit ohne weiteres mit der Arbeit aufzuhören. Für die Frage der betriebsfördernden Arbeit hätte das LSG. prüfen müssen, ob die Tätigkeit einer Patientenkolonne von 12 bis 15 Frauen der gesamten Anstalt - Heilstätte nebst Gutshof - eine Arbeitskraft ersparte; es wäre dann zu dem Ergebnis gelangt, daß dies nicht der Fall gewesen sei; denn bei Nichtbeschäftigung der Kolonne wäre schon deren Aufsichtsperson weggefallen; statt ihrer hätte dann ohne Nachteil für die Heil- und Pflegeanstalt eine Aushilfskraft für die landwirtschaftliche Sommerarbeit eingestellt werden können. Gegen die Annahme einer betriebsförderlichen Arbeit spreche auch das Verhältnis der Personenzahl einer Kolonne zur Arbeit einer normalen Arbeitskraft. Die Beigeladene beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und den Bescheid der Beklagten wieder herzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Er pflichtet den Ausführungen des LSG. bei und macht geltend, Pflegepersonal sei zur Beaufsichtigung der Anstaltsinsassen in jedem Falle notwendig, gleichgültig, ob diese sich im Hause aufhielten oder im Rahmen der Arbeit auf dem Gutshof zweckdienliche Arbeit verrichteten.
II
Beide Revisionen sind statthaft durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und demnach zulässig. Sie hatten jedoch keinen Erfolg.
Bei dem Kläger und der Beklagten handelt es sich um Dienststellen desselben Rechtsträgers, nämlich des Landes Berlin. Durch den Umstand, daß sie verschiedenen Ressorts der Landesverwaltung angehören, erübrigt sich nicht die Prüfung der Frage, ob dem Rechtsstreit zwischen diesen Beteiligten der Grundsatz der Unzulässigkeit sog. Insichprozesse entgegenstand (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 1. bis 5. Aufl. S. 238 w mit weiteren Nachweisen). Nach Ansicht des Senats wird durch diesen Grundsatz die Klage einer Behörde gegen eine andere Behörde desselben Rechtsträgers nicht ausgeschlossen, sofern der angegriffene Verwaltungsakt von einem weisungsfreien Gremium erlassen wurde (vgl. BSG. 6 S. 180 [183/84] mit weiteren Nachweisen; 7 S. 234 [239]; Menger, Verw.Arch. 1958 S. 178 ff. [184]; Haueisen NJW. 1958 S. 441 ff. [443/44, Fußnoten 33 - 35a]). Dies war hier der Fall; denn der angefochtene Bescheid vom 26. Oktober 1954 war vom Rentenausschuß der Beklagten beschlossen worden. Dieser Ausschuß ist aber hinsichtlich der Entscheidung des Einzelfalles an Weisungen seitens der Geschäftsführung oder eines Organs des Versicherungsträgers nicht gebunden (so das Reichsversicherungsamt - RVA. - schon hinsichtlich der früheren "Feststellungskommission": EuM Bd. 22 S. 28; siehe auch AN. 1934 S. 152 Nr. 4767 = EuM Bd. 35 S. 411; wegen der Weisungsfreiheit des Rentenausschusses vgl. Godau BG. 1958 S. 421 [424 unter IV 6]; OVA. Oldenburg, Breithaupt 1951 S. 188). Die Klage des Senators für Finanzen, der durch diesen Bescheid zu Unrecht belastet zu sein behauptete, war hiernach zulässig. Auch seine Prozeßstandschaft nach § 902 RVO ist vom LSG. mit Recht angenommen worden (vgl. BSG. 5 S. 168 [170]).
In der Sache selbst sind die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen Frau S... unbegründet. Zur Auslegung des § 537 Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 1 RVO ist bereits die Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Mai 1957 ergangen (BSG. 5 S. 168 ff.). Hiernach kommt es für die Anwendung dieser Vorschrift darauf an, daß es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, daß sie dem Willen des Unternehmers entspricht und daß durch diese Tätigkeit ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird; das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist hierbei nicht erforderlich. Das angefochtene Urteil stimmt in allen wesentlichen Punkten mit diesen Grundsätzen überein. So ist es auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu billigen, daß das LSG. das hinter dem Arbeitseinsatz der Anstaltsinsassen stehende Motiv - Ablenkung, Besserung des Krankheitszustandes - als unerheblich angesehen hat (vgl. BSG. 5 S. 172). Ausschlaggebend ist vielmehr, daß es sich um echte Arbeitsleistungen und nicht um betriebswirtschaftlich wertlose bloße Arbeitsübungen gehandelt hat; derartige, in Heilstätten vielfach durchgeführte Übungen zur beruflichen Rehabilitation von Patienten, bei denen ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis von vornherein gar nicht erzielt werden soll, würden allerdings in der Regel jedenfalls nicht den Voraussetzungen des § 537 Nr. 10 in Verbindung mit Nr. 1 RVO genügen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat aber das LSG. ohne Rechtsirrtum angenommen, daß ein Gutshof des von dem Zeugen Heuer geschilderten Umfangs nicht als bloßes Übungsgelände für die Patienten der W... Heilstätten anzusehen war. Auf die mehr oder minder große wirtschaftliche Bedeutung des Gutsbetriebes im Rahmen der Heilanstalt oder als landwirtschaftliche Produktionsstätte schlechthin kam es dabei nicht entscheidend an. Auch die von den Revisionsklägerinnen hervorgehobene Geringwertigkeit der Arbeitsleistung der einzelnen Patienten ist ohne Bedeutung; ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Beigeladene Frau S... bei einer ernstlichen, dem Gutsbetrieb dienenden Tätigkeit verunglückt ist. Daß sie hierbei - wie vermutlich auch die anderen, in landwirtschaftlichen Arbeiten ungeübten Patientinnen der Frauenkolonne - nur ein geringwertiges Arbeitsergebnis erzielte, steht der Anwendung gerade des § 537 Nr. 10 RVO nicht entgegen. Unzutreffend ist auch das Revisionsvorbringen, das LSG. hätte wegen der Anwesenheit einer Aufsichtsperson bei jeder Kolonne nicht annehmen dürfen, daß durch den Einsatz einer Patientenkolonne eine Arbeitskraft für den Gutshof eingespart worden sei. Die Revisionsklägerinnen tragen insoweit selbst nicht vor, daß diese Pfleger und Pflegerinnen eigens wegen der Arbeiten auf dem Gutshof eingestellt worden seien, mithin ist davon auszugehen, daß es sich um Stammpersonal der Heilstätte handelte; dieses hätte aber, wie der Revisionsbeklagte mit Recht ausführt, auf jeden Fall vorhanden sein müssen, um die Patienten auch innerhalb der Heilstätte zu betreuen. Schließlich kann auch den Darlegungen der Beklagten über die versicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeit von Geisteskranken und der daran geknüpften Rüge mangelhafter Sachaufklärung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil es sich bei dem Patienteneinsatz auf dem Gutshof um Tätigkeiten ganz unkomplizierter Art gehandelt hat; es wird nicht ersichtlich, inwiefern weitere Ermittlungen des LSG. zur Diagnose der bei der Beigeladenen Frau S... damals bestehenden Erkrankung von Einfluß auf die Beurteilung des Falles gewesen sein könnten.
Dem vom LSG. gefundenen Ergebnis steht die Rechtsprechung des RVA. nicht entgegen. Denn soweit hier die Möglichkeit des Versicherungsschutzes für geisteskranke Anstaltsinsassen verneint wurde (AN. 1896 S. 321 Nr. 1534; 1911 S. 515 Nr. 2515; siehe auch EuM 47 S. 282; Bayer. LVA. EuM 15 S. 300), beruhte dies wesentlich auf dem Umstand, daß damals nur eine Tätigkeit als Arbeiter (§ 544 RVO a.F.), nicht dagegen ein Tätigwerden wie ein Versicherter im Sinne des § 537 RVO Nr. 10 RVO zu berücksichtigen war.
Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen Frau S... waren hiernach zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen