Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 02.06.1965)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten. Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit Bescheid vom 25. April 1958 wurde der Antrag des Klägers auf Versorgung wegen eines Hautleidens abgelehnt, weil das Leiden auf einer Allergie beruhe. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten nach Anhörung des Prof. Dr. R. und des Dr. P. mit Urteil vom 27. Februar 1962, dem Kläger einen Bescheid zu erteilen, in dem das spätexsudative Ekzematoid Rost im Sinne der Verschlimmerung anerkannt und der Rentenberechnung ab 1. April 1953 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25. v.H. zugrunde gelegt wird. Im Berufungsverfahren wurden Gutachten von Prof. Dr. P. und Prof. Dr. K. erhoben, ferner wurde Hautfacharzt Dr. W. vernommen. Schließlich hat sich Prof. Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 1965 zur Sache geäußert. Mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 2. Juni 1965 wurde die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Schädigungsfolge „exogenes, allergisches, spätexsudatives Ekzematoid Rost” im Sinne der Verschlimmerung ist. Die Festsetzung einer MdE von 25. v.H. durch das SG sei nicht zu hoch bemessen, sie könne allenfalls als zu gering angesehen werden. Eine Abänderung des Urteils insoweit sei aber im Rahmen der Berufung des Beklagten nicht in Betracht gekommen. Der Kläger habe weder eine Berufung noch eine unselbständige Anschlußberufung eingelegt. Er habe sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung weder angekündigt noch durch Vorlage eines Schriftsatzes eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei vor der Schließung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich befragt worden, ob er bei seinem Antrage verbleibe. Nachdem der Vorsitzende des Senats die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt habe, sei zwar aus den nachfolgenden Sätzen des Prozeßbevollmächtigten erkennbar geworden, daß er einen anderen Antrag im Wege einer Anschlußberufung stellen wolle. Diese Absicht habe der Senat jedoch nicht mehr berücksichtigen können, weil sie nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei. Dem weiteren Antrag, dieserhalb noch einmal in die mündliche Verhandlung einzutreten, habe der Senat nicht stattzugeben vermocht, weil das gesamte Beweisthema sowohl mit dem medizinischen Sachverständigen als auch mit den Beteiligten erschöpfend verhandelt gewesen sei. Es habe für die Urteilsfindung im Rahmen der beim Schluß der mündlichen Verhandlung gültigen Anträge keiner Erörterung des Streitstoffes mehr bedurft. So habe ein Wiedereintreten in die mündliche Verhandlung, etwa zur Entgegennahme einer unselbständigen Anschlußberufung mit abgeändertem Sachantrag des Klägers, unterbleiben müssen.

Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 62, 103, 106 und 121 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 2. Juni 1965 sei die Verhandlung nach dem mündlichen Vortrag des Prof. Dr. H. (H.) für 15 Minuten unterbrochen worden, damit Prof. H. sein Gutachten zur Protokoll diktiere; während dieser Zeit hätten sich die Parteienvertreter auf dem Flur aufgehalten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich für 5 Minuten zu seinem Pkw begeben; als er zurückkam, sei die Verhandlung bereits wieder eröffnet gewesen, er habe deshalb einen Teil der Protokollverlesung nicht mit angehört. Der Vorsitzende habe dadurch, daß er mit der Verlesung des Protokolls nicht die Rückkehr des Prozeßbevollmächtigten abgewartet habe, § 62 SGG verletzt. Dem Prozeßbevollmächtigten sei im Augenblick nicht ganz klar gewesen, wie die Bemerkung des Prof. H. er nehme eine MdE um 50 v.H. an, zu verstehen, d. h., ob davon bei Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung ein Abschlag vorzunehmen sei. Es hätte den Parteien Gelegenheit gegeben werden müssen, sich über das weitere prozessuale Vorgehen und über die Frage der Anschlußberufung zu beraten. Nach etwa einer halben Minute habe der Prozeßbevollmächtigte, nachdem er mit dem Kläger einige Worte gewechselt habe, erklärt, er wolle im Wege der Anschlußberufung einen anderen Antrag stellen. Nach dem Protokoll sei während dieser kurzen Zeit, die Verhandlung geschlossen worden, ohne daß der Kläger oder der Prozeßbevollmächtigte davon etwas vernommen hätten. Nachdem ihm erklärt worden war, daß die Verhandlung bereits geschlossen sei, habe er beantragt, nun wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Vorsitzende habe erwidert, das ginge nicht mehr, außerdem müsse die Anschlußberufung schriftlich erfolgen, worauf der Prozeßbevollmächtigte geantwortet habe, das könne ja noch, geschehen. Daraufhin habe sich das Gericht zur Beratung zurückgezogen. Während dieser Verhandlungspause habe der Prozeßbevollmächtigte handschriftlich einen Schriftsatz gefertigt, mit welchem Anschlußberufung eingelegt und unter Bezug auf das Terminsgutachten des Prof. H. Rente nach einer MdE um 50 v.H. beantragt worden sei. Das Gericht habe jedoch nach der Beratung ein Urteil verkündet. – Gerügt werde die Nichtausübung des richterlichen Fragerechts vor Verhandlungsschluß. Dazu habe Veranlassung bestanden, da das LSG im Urteil, mit Rücksicht auf den Umstand, daß nur der Beklagte Berufung eingelegt hatte, es habe dahingestellt sein lassen, ob die Kausalität im Sinne der Entstehung öder der Verschlimmerung zu bejahen sei, ebenso, ob die MdE von 25 % nicht zu gering sei. Das Gutachten des Prof. H. habe zu der Frage einer Entstehung trotz eines dahingehenden Beweisbeschlusses keine volle Klarheit gebracht.

Das LSG hätte daher den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zu dieser Frage zu äußern, oder den Sachverhalt durch eine Frage an den Sachverständigen klären müssen. Das LSG hätte außerdem unter den gegebenen Umständen die Verhandlung wieder eröffnen müssen, weil die Streitsache noch nicht genügend erörtert gewesen sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen. Wie sich aus dem Urteil ergebe, habe das Gericht den Prozeßbevollmächtigten vor Schließung der mündlichen Verhandlung befragt, ob bei dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung verblieben werde. Die Streitsache sei genügend erörtert worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe nach Verlesen des Gutachtens noch Gelegenheit gehabt, Zweifelsfragen durch Rückfrage auszuräumen. Ausweislich des Protokolls sei das Gutachten genehmigt und zur Sache erneut verhandelt worden. Im übrigen sei bereits im Gutachten des Prof. P. vom 9. Oktober 1963 eine MdE von 50 v.H. genannt. Der Prozeßbevollmächtigte habe die teilweise Verlesung des Gutachtens während seiner Abwesenheit nicht beanstandet. Wenn er dies unterlassen habe, so habe er sein Rügerecht verloren. Das LSG sei berechtigt gewesen, den Beweisbeschluß jederzeit zu ändern.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG).

Zutreffend, rügt der Kläger, daß das LSG die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung für die Beteiligten so unklar geblieben sind, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, wie die Revision vorträgt, von der Schließung der mündlichen Verhandlung nichts bemerkt hat. Der Senat hat eine Beweiserhebung über diese Vorgänge nicht für notwendig gehalten. Denn auch, wenn man nur die im LSG-Urteil festgehaltenen Tatsachen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1965 zugrunde legt, ergibt sich, daß das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel leidet.

Im LSG-Urteil heißt es, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei vor der Schließung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich befragt worden, ob er bei seinem Antrag verbleibe. Das Urteil erwähnt nicht, ob diese Frage beantwortet wurde. Es stellt auch nicht fest, daß der Kläger die Frage unbeantwortet gelassen habe. Der Beklagte macht geltend, daß nach Verlesen des Gutachtens erneut zur Sache verhandelt worden sei. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll bestätigt. In dem vorgedruckten Satz des Protokolls sind jedoch die Worte „mit den früheren Anträgen” gestrichen. Das Protokoll ergibt also nicht, daß die früheren Antrage etwa nach dem Verlesen der Sachverständigenäußerung wiederholt worden seien; aus der Streichung dieser Worte kann nur entnommen werden, daß nach der Beweisaufnahme vom Kläger ein bestimmter Antrag nicht mehr gestellt wurde. Das schloß zwar nicht aus, daß der Vorsitzende den Eindruck gewonnen hatte, der Rechtsanwalt wolle bei dem früheren Antrag bleiben. Auf Grund der maßgebenden Eintragung im Sitzungsprotokoll (§ 122 Abs. 3 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozeßordnung –ZPO–), kann aber nur davon ausgegangen werden, dass der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die an ihn gerichtete Frage nicht beantwortet hat. Dieses Schweigen konnte bedeuten, daß der Kläger sich noch nicht schlüssig war. Es konnte zwar auch vom Vorsitzenden dahin mißverstanden worden sein, daß der Anwalt den früheren Antrag aufrecht erhalte. Immerhin mußte es aber dem Vorsitzenden ungewöhnlich erscheinen, wenn auf eine für den Prozeßausgang sehr wesentliche, ausdrücklich gestellte Frage von einem Rechtsanwalt überhaupt keine Antwort gegeben wurde. Er muß in einem solchen Falle jedenfalls dann, wenn das spätere Verhalten des Prozeßbevollmächtigten vor dem noch anwesenden Gericht dazu Anlaß gibt, die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß das Streitverhältnis noch nicht abschließend erörtert war und daß er den Prozeßbevollmächtigten oder dieser ihn mißverstanden habe. Das Urteil weist auf ein Verhalten des Prozeßbevollmächtigten unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung hin, das erkennbar der Klärung dienen sollte, ob ein Mißverständnis vorlag. Es heißt dort, nachdem der Vorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen habe, sei aus den nachfolgenden Sätzen des Prozeßbevollmächtigten erkennbar geworden, daß er einen anderen Antrag im Wege der Anschlußberufung stellen wolle. Wenn das ISG im Urteil hierzu sagt, diese Absicht habe der Senat nicht mehr berücksichtigen können, weil sie nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei, so ist dies verfahrensfehlerhaft. Denn aus dem Verhalten des Prozeßbevollmächtigten nach Schluß der mündlichen Verhandlung ergab sich im Zusammenhang mit der vorausgegangenen, unbeantwortet gebliebenen Frage nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Mißverständnis vorlag, zu dessen Beseitigung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten war. Das LSG hat mit der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens bzw. der Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegen § 121 Satz 2 SGG verstoßen. Nach dieser Vorschrift, die § 156 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nachgebildet ist, erklärt der Vorsitzende nach genügender Erörterung der Streitsache die mündliche Verhandlung für geschlossen; das Gericht kann ihre Wiedereröffnung beschließen. Der Kläger kann nach Schluß der Verhandlung bis zur Verkündung einer das Verfahren beendenden Entscheidung den Vorsitzenden bitten, daß das Gericht die Verhandlung wiedereröffne (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. zu § 121 SGG). Ist die mündliche Verhandlung zu früh geschlossen worden, so daß eine hinreichende Klärung des Sachverhalts fehlt und das Gericht seine Aufklärungspflicht verabsäumt hat, so muß das Gericht die Wiedereröffnung anordnen. Zwar gibt es einen Anspruch auf Wiedereröffnung wegen versäumten Vorbringens nicht, der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit rechtfertigt jedoch die Wiedereröffnung, wenn für die Entscheidung wichtige Umstände nach Verhandlungsschluß eingetreten oder bekannt geworden sind oder sich ergibt, daß die Fragestellung lückenhaft war (vgl. Baumbach/Lauterbach, Komm. zur ZPO, Anm. A zu § 156 ZPO). Die Wiedereröffnung ist nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall – nach Verhandlungsschluß erkennt, daß der Kläger einen anderen Antrag im Wege der Anschlußberufung stellen will, und wenn es außerdem aus den Umständen entnehmen muß, daß offenbar vor Verhandlungsschluß ein Mißverständnis beim Kläger vorlag, das möglicherweise durch eine unklare Fragestellung des Gerichts oder eine überhastete Schließung der mündlichen Verhandlung hervorgerufen worden ist. In diesem Fall muß der Vorsitzende nach § 106 Abs. 1 SGG bzw. das Gericht versuchen, das Mißverständnis in der wiedereröffneten Verhandlung zu beseitigen und damit die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen. Zwar ist die prozeßleitende Verfügung, mit der das Gericht die Wiedereröffnung beschließt, unanfechtbar (vgl. § 172 Abs. 2 SGG; Peters/Sautter/Wolff aaO; Baumbach/Lauterbach aaO). Das gleiche muß für die Ablehnung eines dahingehenden Antrages gelten. Das dem Gericht insoweit eingeräumte Ermessen ist jedoch nachprüfbar, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wesentliche Prozeßgrundsätze verletzt würden (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 13.1.1966 – 9 RV 428/65 –). Die in § 106 Abs. 1 SGG normierte Verpflichtung des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden, stellt einen solchen Prozeßgrundsatz dar.

Das LSG hat die Ablehnung des Antrags auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung weiter damit begründet, daß das Beweisthema erschöpfend verhandelt gewesen sei. Diese Begründung kann schon deshalb nicht als stichhaltig erachtet werden, weil sich gerade aus der Verhandlung eines Beweisthemas die Notwendigkeit einer anderen Antragstellung ergeben kann. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn – wie hier – die im Verhandlungstermin vorgenommene Beweiserhebung Anlaß, zur Stellung eines neuen Antrags gegeben hat. Auch wenn Prof. Dr. P. in einem aus dem Jahre 1963 stammenden Gutachten die vom SG angenommene (Gesamt-) MdE von 50 v.H. als durchaus gut begründet bezeichnet und angedeutet hatte, daß seines Erachtens diese MdE „als voll rentenberechtigt” anerkannt werden müsse, hat der Kläger jedenfalls aus der Tatsache, daß Prof. Dr. H. in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG die MdE ohne irgendeine Einschränkung auf 50 % bezifferte, schließen dürfen, daß nun die Stellung eines entsprechenden Antrages im Wege der Anschlußberufung geboten und daß auch zu klären sei, ob diese MdE nach der Auffassung des Sachverständigen für eine schädigungsbedingte Entstehung oder Verschlimmerung des Leidens oder schon für eine Verschlimmerung allein gerechtfertigt war. Auch das LSG hatte offensichtlich diesen Eindruck gewonnen, was sich aus den Ausführungen im Urteil ergibt, es müsse in dem vom Beklagten betriebenen Berufungsverfahren dahinstehen, ob die Kausalität i. S. der Entstehung oder der Verschlimmerung zu bejahen sei, und es komme eine Abänderung des Urteils wegen der eher als zu gering zu erachtenden MdE von 25 % im Rahmen der Berufung des Beklagten nicht in Betracht.

Nach alledem hat das LSG durch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegen § 121 Satz 2 SGG verstoßen. Dieser wesentliche Verfahrensmangel macht die Revision bereits statthaft, weshalb nicht mehr geprüft zu werden brauchte, ob noch weitere Verfahrensmängel vorliegen. Die Revision ist auch begründet, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das LSG bei Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da der Senat unter den gegebenen Umständen nicht in der Sache selbst entscheiden konnte, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Unterschriften

Dr. Weiß, Schindler, Dr. Maisch

 

Fundstellen

Haufe-Index 926709

NJW 1966, 1478

DVBl. 1968, 352

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