Entscheidungsstichwort (Thema)
Gutachterbenennung. grobe Nachlässigkeit. Fristberechnung. Sachaufklärung
Orientierungssatz
1. Grobe Nachlässigkeit ist das Außerachtlassen jeglicher zur Prozeßführung erforderlichen Sorgfalt (vgl BSG 1958-06-10 9 RV 836/55 = BSGE 7, 221).
2. Von einer Fristversäumnis kann nur gesprochen werden, wenn sich die Klägerin bis zum Ablauf der Frist ohne späteres Vorbringen von Hinderungsgründen überhaupt nicht äußert, nicht aber, wenn sie noch vor Fristablauf mit näherer Begründung um Fristverlängerung bittet.
3. Die richterliche Frist kann nicht nur einmal, sondern mehrmals verlängert werden.
4. Rechtfertigt eine Partei unter Darlegung von Tatsachen eine Fristversäumung und erscheint dem Gericht die Begründung nicht hinreichend substantiiert, so muß es sich, ehe es den Antrag nach § 109 Abs 2 SGG ablehnt, im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht gedrängt fühlen, die im Verhandlungstermin persönlich anwesende Klägerin zu den Einzelheiten zu hören. Denn die Frage, ob der Antrag aus grober Nachlässigkeit zu spät gestellt worden ist, läßt sich - sofern nicht offensichtlich ein grobes Versäumnis vorliegt - erst entscheiden, wenn die Gründe für die späte oder formgerechte Antragstellung geklärt sind (vgl BSG 1965-06-23 11 RA 372/64 = KOV 166, 194).
Normenkette
SGG § 109 Abs. 2, §§ 128, 103
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 02.09.1965) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 2. September 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wurde mit Bescheid vom 18. Juni 1958 abgelehnt. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren hörte das Landessozialgericht (LSG) verschiedene Zeugen und ließ von dem bereits im Klageverfahren gehörten Sachverständigen Dr. P ein Ergänzungsgutachten erstatten. Auf Rückfrage des LSG äußerte sich dieser, am 18. September 1964 erneut und nach einem Beweisbeschluß abschließend am 24. Mai 1965. Diese Äußerung wurde den Beteiligten mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 1965 übersandt. Dabei wurde der Klägerin für einen etwaigen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unter Hinweis auf § 109 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Monat gesetzt. Die Klägerin beantragte mit einem am 2. Juli 1965 beim LSG eingegangenen Schriftsatz, auf ihre Kosten ein weiteres Fachgutachten nach § 109 SGG einzuholen; sie sei bemüht, einen Arzt ausfindig zu machen, der mit den Spezialfragen etwaiger Mehlstaublungen vertraut sei, sie werde diesen baldmöglichst namhaft machen. Das LSG setzte zur Namhaftmachung des Gutachters unter Hinweis auf § 109 Abs. 2 SGG mit Verfügung vom 7. Juli 1965 erneut eine Frist von einem Monat. Am 10. August 1965 wurde Verhandlungstermin zum 2. September 1965 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 5. August 1965 - beim LSG eingegangen am 10. August 1965 - bat die Klägerin um Fristverlängerung, da sie erst in Kürze den Sachverständigen benennen könne. Der Klägerin wurde mitgeteilt, daß Termin anberaumt worden sei. Mit Schriftsatz vom 20. August 1965 - beim LSG eingegangen am 24. August 1965 - wurde Dr. W gemäß § 109 SGG als Gutachter benannt. Dabei wurde vorgetragen, die Klägerin habe "u. a. auch" mit diesem Arzt wegen eines Gutachtens verhandelt. Dieser habe alle Unterlagen einsehen wollen und sich erst am 18. August zur Gutachtenerstattung bereiterklärt. Am 19. August 1965 sei die Klägerin beim Prozeßbevollmächtigten erschienen und habe die Bereitschaft zur Kostenübernahme unterschriftlich bestätigt. Es werde gebeten, dem Antrag nach § 109 SGG stattzugeben und den anberaumten Termin abzusetzen. Der Antrag nach § 109 SGG wurde in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1965 aufrechterhalten. Mit Urteil vom gleichen Tage wurde die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Daß der Ehemann der Klägerin (L.) in der Kriegsgefangenschaft eine Lungenerkrankung durchgemacht habe, sei nicht erwiesen. Die Erkrankung an den Bronchien habe schon vor der Einberufung bestanden und beruhe überwiegend auf den Mehlstaubeinwirkungen, denen L. als Müller ausgesetzt gewesen sei. Bestenfalls sei eine abgegrenzte Verschlimmerung durch die Kriegsgefangenschaft einzuräumen. Diese könne einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Tod nicht rechtfertigen. Der erst am 24. August 1965 beim Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG habe als verspätet nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden müssen. Nachdem der Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 1965 unter Hinweis auf eine mögliche Ablehnung bei verspäteter Antragstellung eine Frist von einem Monat eingeräumt worden war, habe sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 1965, also unmittelbar vor Ablauf dieser Frist, einen solchen Antrag gestellt, ohne aber einen Sachverständigen zu benennen. Mit Verfügung vom 7. Juli 1965 sei ihr unter erneutem Hinweis auf § 109 Abs. 2 SGG nochmals eine Frist von einem Monat eingeräumt worden, nach deren Ablauf sie ohne Benennung eines Sachverständigen wiederum eine Fristverlängerung erbeten habe. Eine solche habe ihr mit Rücksicht auf die lange Dauer des Berufungsverfahrens nicht mehr eingeräumt werden können, nachdem bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt gewesen sei. Auch die im Schriftsatz vom 20. August 1965 für die verspätete Benennung des Sachverständigen abgegebene Begründung habe die verspätete Antragstellung, die erst mit der Benennung des Sachverständigen den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, nach der Überzeugung des Senats nicht rechtfertigen können, weil hierdurch infolge grober Nachlässigkeit der Klägerin eine erhebliche Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eingetreten wäre (§ 109 Abs. 2 SGG).
Mit der nicht zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 65, 109 SGG. Das LSG hätte den Antrag, Dr. W gemäß § 109 SGG zu hören, unter den gegebenen Umständen nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, daß er wegen grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei. Eine solche liege nicht vor. Die Klägerin habe wiederholt darauf hingewiesen, daß sie bemüht sei, einen Fachgutachter zu ermitteln. Da es um die Beurteilung einer nicht einfachen Zusammenhangsfrage gegangen sei, sei dies nicht leicht gewesen; dies hätte das LSG erkennen müssen, zumal die Klägerin vorgetragen habe, daß Dr. W erst nach einem Vorstudium der Prozeßunterlagen zur Übernahme der Begutachtung bereit gewesen sei. Die vom LSG zur Benennung eines bestimmten Arztes gesetzte Frist sei nach § 65 SGG eine richterliche Frist, die verlängert werden könne.
Die Klägerin beantragt, die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen. Wesentliche Verfahrensmängel lägen nicht vor. Das LSG habe den Antrag zu Recht nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch statthaft, da die Klägerin einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat, der vorliegt (§§ 162 Abs. 1 Nr. 2, 164, 166 SGG).
Zutreffend rügt die Klägerin, daß das LSG den Antrag, Dr. W gemäß § 109 SGG zu hören, nicht mit der Begründung hätte ablehnen dürfen, daß er wegen grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei; zumindest ist diese Ablehnung verfahrensrechtlich nicht einwandfrei begründet worden.
Nach § 109 Abs. 1 SGG muß auf Antrag des Versorgungsberechtigten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Verfahrensvorschrift, ein Verstoß hiergegen stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. BSG in SozR Nr. 1 zu § 109 SGG). Zwar kann das Gericht nach § 109 Abs. 2 SGG einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Das Verfahren leidet aber an einem wesentlichen Mangel, wenn das Gericht mit der Annahme einer groben Nachlässigkeit die Grenzen seines Rechts, hierüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, überschritten hat (BSG aaO Nr. 4). Eine grobe Nachlässigkeit liegt, wie der erkennende Senat entschieden hat (vgl. BSG aaO Nr. 19) nicht schon darin, daß der Berechtigte den Antrag erst in der mündlichen Verhandlung stellt, es sei denn, daß besondere Umstände ihn zu einer früheren Antragstellung hätten veranlassen müssen. Erkennt ein Beteiligter oder muß er erkennen, daß von Amts wegen keine Gutachten mehr eingeholt werden, so handelt er grobnachlässig, wenn er den Antrag nach § 109 SGG nicht in angemessener Frist stellt. Er darf, falls diese Frist vor der mündlichen Verhandlung endet, mit der Antragstellung dann nicht bis zur mündlichen Verhandlung warten (vgl. BSG aaO Nr. 24).
Grobe Nachlässigkeit ist das Außerachtlassen jeglicher zur Prozeßführung erforderlichen Sorgfalt (vgl. auch BSG 2, 261, 7, 221). Daß die Klägerin diese Sorgfalt verabsäumt hätte, ist nicht ausreichend dargetan. Die Klägerin hat geraume Zeit vor der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1965 und noch innerhalb der mit Gerichtsverfügung vom 4. Juni 1965 gesetzten Monatsfrist erklärt, daß sie auf ihre Kosten ein weiteres Fachgutachten nach § 109 SGG beantrage. Sie hat als Begründung dafür, daß sie den Namen des Gutachters noch nicht nennen könne, angegeben, sie müsse einen mit "Spezialfragen etwaiger Mehlstaublungen" vertrauten Arzt ausfindig machen. Dieses Vorbringen hat das LSG anerkannt; denn es hat der Klägerin am 7. Juli 1965 eine erneute Frist von einem Monat gesetzt. Dabei hat es sich nicht um eine Verlängerung der alten Frist gehandelt, sondern um eine neue Frist zur Vervollständigung des bereits gestellten Antrages nach § 109 SGG. Der Prozeßbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. August 1965 um weitere Fristverlängerung gebeten, weil die Klägerin erst in Kürze den Sachverständigen benennen könne. Die Feststellung des LSG, daß diese Fristverlängerung, da das fragliche Schreiben erst am 10. August 1965 beim LSG eingegangen ist, erst nach Ablauf der zweiten Monatsfrist erbeten worden sei, wird durch den Sachverhalt nicht gestützt. Das LSG hat in der Gerichtsverfügung vom 7. Juli 1965, die am 8. Juli gefertigt und zur Post gegeben wurde, nicht angegeben, wann die von ihm gesetzte Monatsfrist beginnt oder endet. Die Klägerin konnte daher davon ausgehen, daß im Zweifel diese Frist mit dem Zugang der Gerichtsverfügung zu laufen beginne. Die Verfügung war nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGG nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) zuzustellen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb., Anm. 2 zu § 63 SGG). Falls die Zustellung nach § 4 VwZG durch eingeschriebenen Brief erfolgt ist, galt der am 8. Juli zur Post gegebene Brief am 11. Juli als zugestellt. Sofern die Verfügung nur durch gewöhnlichen Brief übersandt wurde, kann ein früherer Beginn der Frist nicht angenommen werden, da ein Zugang vor dem 11. Juli nicht nachgewiesen ist (§ 9 VwZG). Das LSG konnte daher - zumindest ohne nähere Ermittlungen über den tatsächlichen Zugang der Gerichtsverfügung - nicht annehmen, daß der mit dem Eingangsstempel vom 10. August 1965 versehene Schriftsatz der Klägerin vom 5. August 1965 erst nach Ablauf der zweiten Monatsfrist eingegangen sei. Das LSG hat demgemäß im Zusammenhang mit dieser Verfügung auch nicht etwa die Wiedervorlage auf den 7. August, sondern auf den 10. August verfügt. An diesem Tag ist aber der Schriftsatz vom 5. August eingegangen. Ging sonach der Fristverlängerungsantrag noch innerhalb der Monatsfrist ein, so konnte der Vorsitzende des LSG die - richterliche - Frist verlängern (§ 65 SGG; vgl. hierzu auch BSG in SozR Nr. 32 zu § 109 SGG). Tat er dies nicht, so stand damit noch nicht fest, daß der Antrag der Klägerin, die nicht untätig geblieben war, im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG aus grober Nachlässigkeit nicht früher (formgerecht) gestellt worden sei; vielmehr mußte hierüber, nachdem der Antrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist, das Gericht entscheiden (vgl. Urt. des erkennenden Senats in SozR Nr. 33 zu § 109 SGG).
Das LSG hat offenbar eine grobe Nachlässigkeit der Klägerin schon darin erblickt, daß die zweite Frist von der Klägerin versäumt worden sei. Diese Feststellung ist jedoch, wie oben dargetan, nicht haltbar. Von einer Fristversäumnis, - insbesondere einer grobfahrlässigen - hätte nur gesprochen werden können, wenn sich die Klägerin bis zum Ablauf der Frist ohne späteres Vorbringen von Hinderungsgründen überhaupt nicht geäußert hätte, nicht aber, wenn sie noch vor Fristablauf mit näherer Begründung um Fristverlängerung bat. Diese richterliche Frist kann nicht nur einmal, sondern mehrmals verlängert werden (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb, Anm. 1 zu § 65 SGG). Das LSG hat daneben "auch" die im Schriftsatz vom 20. August 1965 angegebenen Gründe nicht als Rechtfertigung für die verspätete Antragstellung anerkannt. Die dafür vom LSG gegebene Begründung ... "weil hierdurch infolge grober Nachlässigkeit der Klägerin eine erhebliche Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreites eingetreten wäre (§ 109 Abs. 2 SGG)" geht auf die von der Klägerin vorgetragenen Umstände nicht ein. Die Klägerin hatte die späte Benennung des Dr. W damit gerechtfertigt, daß es ihr vor der erst am 18. August gegebenen Zusage dieses Arztes nicht möglich gewesen sei, diesen Arzt zu benennen. Wollte das LSG diese Begründung nicht gelten lassen, so hätte es im einzelnen dartun müssen, weshalb die Benennung früher hätte erfolgen können und müssen, etwa weil Dr. W schon von Anfang an zur Gutachtenerstattung bereit gewesen wäre oder weil es eines besonderen Spezialisten (Lungenfacharztes) zur Frage der Entstehung einer Mehlstaublunge nicht bedürfe oder weil es genügend andere Ärzte gäbe, die besondere Sachkenntnisse auf diesem Gebiet besäßen und die Klägerin es aus vor ihr zu vertretenden Gründen unterlassen habe, rechtzeitig an diese Ärzte heranzutreten. Wenn das LSG stattdessen die von der Klägerin gegebene Begründung nur deshalb nicht gelten ließ, weil der Rechtsstreit, falls dem Antrag stattgegeben werde, verzögert würde, so hat es in Wirklichkeit die Rechtfertigung der Klägerin ungewürdigt gelassen, d. h. sich darüber hinweggesetzt. Damit hat es bei der Annahme einer groben Nachlässigkeit die Grenzen seines Rechts, hierüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, überschritten (BSG aaO Nr. 4) und gleichzeitig es unterlassen, insoweit das Gesamtergebnis des Verfahrens zu berücksichtigen. Erschien dem LSG die Begründung nicht hinreichend substantiiert, so hätte es sich, ehe es den Antrag nach § 109 Abs. 2 SGG ablehnte, im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 103; BSG in SozR Nr. 7 zu § 103 SGG) gedrängt fühlen müssen, die im Verhandlungstermin persönlich anwesende Klägerin zu den Einzelheiten zu hören. Denn die Frage, ob der Antrag aus grober Nachlässigkeit zu spät gestellt worden ist, läßt sich - sofern nicht offensichtlich ein grobes Versäumnis vorliegt - erst entscheiden, wenn die Gründe für die späte (formgerechte) Antragstellung geklärt sind (vgl. Urt. des BSG vom 23. Juni 1965 - 11 RA 372/64 -). In dieser Hinsicht hat das LSG jedoch nichts unternommen. Da es außerdem die von der Klägerin gegebene Begründung überhaupt nicht gewürdigt hat und auch eine grobfahrlässige Versäumung der richterlichen Frist nicht festzustellen ist, hat das LSG durch die Ablehnung des Antrags § 109 Abs. 2 SGG verletzt.
Dieser Mangel macht die Revision statthaft. Die Revision ist auch begründet, da die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das LSG bei Vermeidung dieses Mangels anders entschieden hätte. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Senat konnte mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Deshalb war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen