Leitsatz (amtlich)

1. Wird durch eine Bildungsmaßnahme ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, so schließt dies eine Beurteilung der Maßnahme als berufliche Umschulung (AFG § 47 Abs 1) nicht aus.

2. Die Förderung eines Hochschulstudiums als Maßnahme der beruflichen Umschulung ist durch Vorschriften des AFG nicht ausgeschlossen.

3. Die Umschulung iS des AFG § 47 muß objektiv zu einem beruflichen Abschluß führen, der für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreicht.

4. Das bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer erforderliche sechssemestrige Studium an einer Pädagogischen Hochschule ermöglicht allein nicht den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit iS von AFG § 47 Abs 1.

 

Normenkette

AFG §§ 34, 41, 43, 47 Abs. 1; AFuU § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-12-18, Abs. 6 S. 3 Fassung: 1969-12-18, § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1972 und des Sozialgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1970 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Förderung ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule (PH).

Die 1937 geborene Klägerin erlernte nach Abschluß der Realschule den Beruf der Bürogehilfin und war danach von 1957 bis 1969 als Sachbearbeiterin, Buchhalterin und Sekretärin tätig. Seit dem Sommersemester 1969 studierte sie an der PH R, Abteilung D. Vom Beginn des sechssemestrigen Studiums an erhielt die Klägerin Leistungen nach dem "Honnefer Modell", später nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Bereits im Februar 1969 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Förderung der Teilnahme an der beabsichtigten Bildungsmaßnahme beantragt. Hierauf war zunächst kein Bescheid ergangen. Am 23. Dezember 1969 beantragte die Klägerin erneut die Förderung ihres Studiums. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Bescheid vom 8. April 1970, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1970, ab. Die Klägerin erhob hiergegen Klage. Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin über die Förderung von beruflichen Bildungsmaßnahmen für die Zeit bis zum 30. Juni 1969 auf Grund des Antrags vom Februar 1969 einen neuen Bescheid zu erteilen. Durch Urteil vom 19. Oktober 1970 hat das SG die Beklagte verurteilt, die Umschulung der Klägerin zur Lehrerin vom 1. Juli 1969 an zu fördern.

Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 13. Januar 1972 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, das Studium der Klägerin an der PH R für die Zeit ab 1. Juli 1969 bis einschließlich Wintersemester 1971/72 unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem "Honnefer Modell" als Umschulungsmaßnahme zu fördern. Zur Begründung hat das LSG insbesondere ausgeführt: Bei dem pädagogischen Studium der Klägerin habe es sich um eine Umschulungsmaßnahme gehandelt; denn diese Maßnahme habe das Ziel, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit mit neuem Inhalt zu vermitteln. Die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 6 der Anordnung der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S. 85 - AFuU 1969 -) finde keine Anwendung, denn diese gelte nur für die berufliche Fortbildung. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf Umschulungsmaßnahmen komme nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Ein Hochschulstudium sei daher grundsätzlich zu den förderungsfähigen Umschulungsmaßnahmen zu zählen. Die Förderung des von der Klägerin ergriffenen Studiums scheitere nicht daran, daß es sich dabei nicht um einen speziell zu Umschulungszwecken eingerichteten Hochschullehrgang handele. Der § 47 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei vielmehr dahin zu verstehen, daß die betreffende Maßnahme für den Teilnehmer das Ziel haben müsse und die Möglichkeit bieten solle, die Voraussetzungen für den Berufswechsel zu schaffen und so die erwünschte Mobilität auf dem Arbeitsmarkt herbeizuführen. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU in der seit dem 1. Januar 1972 geltenden Fassung (ANBA 1971 S. 797 - AFuU 1971 -) sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Es könne daher offenbleiben, ob diese Neuregelung sich überhaupt noch im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG halte. Die streitige Umschulungsförderung sei im übrigen auch arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig i. S. des § 36 AFG. Die Klägerin verbessere durch diese angestrebte Umschulung ihre berufliche Mobilität und erreiche einen beruflichen Aufstieg (§ 8 AFuU 1969). Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ein Mangel an Sekretärinnen bestehe; denn der Mangel an Volksschullehrern falle wegen seiner tiefergreifenden sozialpolitischen Auswirkungen für das Volksganze erheblich schwerer ins Gewicht als der Mangel an Sekretärinnen. Im übrigen erfülle die Klägerin die weiteren Voraussetzungen für eine Umschulungsförderung. Im vorliegenden Fall könne die Beklagte zur Leistung verurteilt werden. Zwar handele es sich grundsätzlich bei einer zwei Jahre überschreitenden Förderung um eine Ermessensleistung der Beklagten, so daß ein Leistungsurteil an sich nicht erlassen werden könne. Jedoch sei im vorliegenden Fall nur noch Raum für eine Entscheidung, so daß die Verurteilung der Beklagten zur Leistung gerechtfertigt sei.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 36 und 47 AFG sowie der Vorschriften der AFuU 1969 durch das LSG. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Sie sei nicht verpflichtet, jeden Berufswechsel, der begrifflich unter eine Umschulung fallen könnte, zu unterstützen. Die Förderung nach dem AFG habe unter dem Aspekt des Arbeitsmarktes zu erfolgen. Danach sei es nicht sinnvoll und auch nicht zweckmäßig, eine Umschulung von einem Mangelberuf in den anderen zu fördern, wie hier von der Sekretärin zur Lehrerin. Arbeitsmarktpolitisch sei die Frage des Mangelberufes ein objektiver Maßstab, da subjektive Erwägungen versagen müßten. Die Heranbildung von Lehrkräften sei i. S. einer allgemeinen Bildungspolitik zwar durchaus von Bedeutung; Träger dieser Förderung sei aber nicht die Beklagte. Im übrigen ergebe sich sowohl aus § 47 Abs. 1 AFG wie aus den Vorschriften der AFuU 1969, daß für die Umschulung notwendigerweise das Merkmal der Erwachsenenbildung vorausgesetzt werden müsse. So bestimme § 3 Abs. 3 Satz 2 AFuU 1969 ausdrücklich, daß die Umschulungsmaßnahme kürzer als für Jugendliche bemessen sein solle. Das Studium der Klägerin an einer PH trage diesen erwachsenenspezifischen Belangen nicht Rechnung, da es in erster Linie auf die Ausbildung von Jugendlichen zugeschnitten sei, die nach dem Abitur Volksschullehrer werden wollten. In der neuen Fassung der AFuU vom 9. September 1971 sei daher auch deutlich gemacht, daß grundsätzlich Hochschulstudien nicht mehr als Umschulungsmaßnahmen gefördert werden könnten. Hierfür seien die Vorschriften des BAföG maßgebend. Schließlich könne das Studium auch deshalb nicht gefördert werden, weil diese Bildungsmaßnahme zusammen mit dem anschließenden schulpraktischen Vorbereitungsdienst länger als drei Jahre dauere und damit die Höchstdauer einer Umschulungsmaßnahme überschritten werde. Die Ausbildung der Lehrer für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen umfasse nicht nur das Studium, sondern auch den Vorbereitungsdienst; beides sei eine Einheit. Infolgedessen dauere die Ausbildung für das Lehramt an der Grund- und Hauptschule mindestens vier Jahre.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19. Oktober 1970 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für richtig.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung ihres Studiums an der PH durch die Beklagte.

Eine Förderung kommt hier nur in Betracht, wenn das Studium der Klägerin die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall.

Der Anspruch auf eine Fortbildungsförderung scheitert bereits am Fehlen der erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 AFG, denn das Studium an einen PH setzt nicht zwingend entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraus (vgl. BSG 36, 48 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 3/72 -). Im übrigen ist das Studium der Klägerin nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung, sondern dem der beruflichen Umschulung zuzuordnen (§ 47 Abs. 1 AFG). Die Klägerin verbindet mit dem Studium nämlich die Absicht, von dem Beruf der Sekretärin in den der Volksschullehrerin, also in eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt, überzuwechseln (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 AFuU 1969 und BSGE 36, 48). Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, daß ein durch die Bildungsmaßnahme bewirkter beruflicher Aufstieg nicht zwingend dazu führt, diese Maßnahme stets der beruflichen Fortbildung zuzuordnen. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 AFG bezeichnen zwar als ein Ziel einer förderungsfähigen Fortbildung den beruflichen Aufstieg. Damit trifft das Gesetz jedoch keine abschließende inhaltliche Abgrenzung zu anderen Arten der beruflichen Bildung; denn es wird nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bildungsmaßnahme immer nur Fortbildung i. S. des AFG ist, wenn nach ihrem Abschluß ein beruflicher Aufstieg möglich geworden ist. Vielmehr will § 43 Abs. 1 AFG nur beispielhaft Ziele angeben, die eine Maßnahme der beruflichen Bildung haben kann, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen von der Beklagten - auch - als berufliche Fortbildung gefördert zu werden (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 67 zu § 42 Abs. 2). Das schließt jedoch nicht aus, daß das eine oder andere dieser Förderungsziele, insbesondere aber der berufliche Aufstieg i. S. des Erreichens einer unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten besseren beruflichen Stellung als zuvor, ebenso durch eine Maßnahme der beruflichen Umschulung erreicht werden kann. Davon geht im übrigen auch die Beklagte in § 1 Nr. 2 AFuU 1969 aus, wenn sie dort den beruflichen Aufstieg als ein Ziel der individuellen Förderung sowohl für die berufliche Fortbildung als auch für die berufliche Umschulung bezeichnet.

Ist sonach im vorliegenden Fall das Studium der Klägerin an der PH eine Umschulungsmaßnahme, so besteht ein Anspruch auf Förderung, wenn die Voraussetzungen des § 47 AFG erfüllt sind. Nach dessen Abs. 1 fördert die Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Teilnahme von Arbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere um die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder zu verbessern (berufliche Umschulung). Dem LSG ist darin beizupflichten, daß die von der Klägerin begehrte Umschulungsförderung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich hierbei um ein Hochschulstudium handelt. Das AFG kennt keine Einschränkung der Förderung der beruflichen Bildung nach der Art der Maßnahme, abgesehen von der Regelung in § 40 AFG für den Bereich der beruflichen Ausbildung. Nach § 34 AFG wird die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen mit Vollzeit-, Teilzeit- und Fernunterricht gefördert, wenn die Maßnahme nach näherer Bestimmung eine erfolgreiche berufliche Bildung - hier die Umschulung - erwarten läßt. Daraus erhellt, daß jede Art von Bildungsmaßnahme gefördert werden soll, sofern die weiteren in § 34 AFG genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.

Für den Bereich der beruflichen Fortbildung hat die Beklagte in § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 die Förderung eines Hochschulstudiums allerdings gänzlich ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob diese Einschränkung in bezug auf die Art der Bildungsmaßnahmen von der Ermächtigung der Beklagten zur Rechtssatzregelung in diesem Bereich (§ 39 AFG; vgl. BSGE 35, 164) gedeckt ist; denn bezüglich der beruflichen Umschulung enthält die AFuU 1969 eine derartige Einschränkung nicht; die entsprechende Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1971 findet für den von der Klägerin erhobenen Anspruch schon aus zeitlichen Gründen keine Anwendung (§ 24 AFuU 1971). Dem LSG ist ferner darin beizupflichten, daß die Ausschlußregelung des § 2 Abs. 6 Satz 3 AFuU 1969 auch nicht auf die berufliche Umschulung ausgedehnt werden kann. Die verschiedenen Bezugnahmen in § 3 der AFuU 1969 auf Regelungen der beruflichen Fortbildung, nicht jedoch auf § 2 Abs. 6 Satz 3, lassen es nicht zu, insoweit von einer Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Ergänzung durch das Gericht ausgefüllt werden dürfte und müßte (so auch Zekorn, BABl 1969, 75, 76; Barnofski, BABl 1971, 109, 112, 113).

Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, daß das PH-Studium ihr nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Aus dem in § 47 Abs. 1 AFG umschriebenen Ziel der Umschulungsmaßnahme, "den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen", geht hervor, daß die Maßnahme nicht zu irgendeiner späteren Tätigkeit führen soll, sondern zum Ziele haben muß, die Verbesserung der beruflichen Mobilität und beruflichen Qualifikation als Mittel zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und zur Deckung des Bedarfs an geeigneten Arbeitskräften in der durch technischen Fortschritt und Strukturwandel sich ändernden Wirtschaft zu sichern (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines AFG, BT-Drucks. V/2291, Teil A III 4 a, S. 54, 55; Schriftlicher Bericht über den Entwurf zu BT-Drucks. V/4110 I 2, S. 3). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Umschüler nach der erfolgreichen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme wieder qualifiziert dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, d. h., wie das Wort "Übergang" es in § 47 Abs. 1 AFG ausdrückt, wenn er nunmehr - und zwar unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme - eine andere, geeignete berufliche Tätigkeit ausüben kann. Geeignet in diesem Sinne kann aber nur eine berufliche Tätigkeit sein, die den Ansprüchen sowohl des Umschülers als auch des allgemeinen Arbeitsmarktes i. S. einer Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit und der Sicherung vor Arbeitslosigkeit gerecht wird, und zwar nicht nur für einen erkennbar vorübergehenden Zeitraum, sondern für eine zunächst jedenfalls unbestimmte Zeit. Die Umschulung muß also zu einem für die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufstätigkeit ausreichenden beruflichen Abschluß führen. Dabei sind nicht die subjektiven Zielvorstellungen des Umschülers selbst von Bedeutung; vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des Arbeitsmarktes an.

Von diesen Voraussetzungen ausgehend führt das PH-Studium der Klägerin nicht dazu, ihr den Übergang in eine andere geeignete - nach Abschluß auf dem Arbeitsmarkt verwertbare - berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Lehrerausbildung. Zwar hat das LSG insoweit keine Feststellungen getroffen, der erkennende Senat ist jedoch befugt, im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 AFG die landesrechtlichen Vorschriften selbst heranzuziehen, weil sie das LSG völlig unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 7, 122, 125; 31, 275, 278; 34, 163, 166; BSG SozR Nr. 7 zu § 657 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Nach § 4 des in Nordrhein-Westfalen für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Gesetzes über die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG-NW -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. März 1969 (GVBl für Nordrhein-Westfalen 1969, 176 ff) darf ein Lehramt an öffentlichen Schulen nur ausüben, wer die Befähigung hierzu erworben hat. Nach § 5 LABG-NW ist dies dann der Fall, wenn der Bewerber nach Abschluß des sechssemestrigen Hochschulstudiums und Bestehens der ersten Staatsprüfung zur schulpraktischen Ausbildung noch einen anschließenden Vorbereitungsdienst von einem Jahr durchlaufen und danach die zweite Staatsprüfung bestanden hat. Die Ausbildung als Volksschullehrer ist in Nordrhein-Westfalen sonach erst mit Bestehen des zweiten Staatsexamens beendet. Das erhellt auch aus den Regelungen über den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an der Volksschule (Grund- und Hauptschule) vom 29. August 1968 (Amtsblatt des Kultusministeriums Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 20, 1968, 307 f). Der Bewerber ist während des Vorbereitungsdienstes Beamter auf Widerruf (§ 23 aaO); er soll in dieser Zeit mit den Aufgaben seines künftigen Berufes vertraut gemacht und auf selbständigen Unterricht vorbereitet werden (§ 24 aaO). Sowohl die weiteren Regelungen über Art und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung (§§ 30 bis 32 aaO), über Zweck, Ordnung und Durchführung des zweiten Staatsexamens (§§ 34 ff aaO), als auch die Bestimmung des § 46 Abs. 2 aaO, daß das Beamtenverhältnis des Lehramtsanwärters an dem Tage endet, an dem er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, verdeutlichen den Charakter des Vorbereitungsdienstes als eine nach dem PH-Studium notwendige weitere Ausbildungsstation. Daraus folgt aber, daß das PH-Studium allein und dessen Abschluß noch nicht geeignet sind, den Übergang in den Beruf des Volksschullehrers und somit in eine andere geeignete, auf dem Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Tätigkeit für den Umschüler zu ermöglichen. Mit dem Abschluß des PH-Studiums kann die Klägerin vielmehr erst eine Tätigkeit ausüben, die noch im Vorfeld eigentlicher beruflicher Tätigkeit i. S. des § 47 Abs. 1 AFG liegt. Eine Tätigkeit, die ihren Sinn ausschließlich oder doch jedenfalls entscheidend daraus empfängt, daß sie erst auf den endgültigen Abschluß einer Berufsqualifikation hinführen soll, ist grundsätzlich noch keine "geeignete berufliche Tätigkeit" in diesem Sinne. Etwas anderes kann allerdings dort gelten, wo mit Hilfe eines Bildungsabschnittes bereits eine Berufsqualifikation erreicht wird, mit welcher der Umschüler schon eine nicht nur ausnahmsweise oder vereinzelt, sondern in nennenswertem Umfang auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Berufstätigkeit ausüben könnte. Die Verkoppelung mehrerer Bildungsgänge ist also grundsätzlich nicht dafür entscheidend, wann der Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglicht wird; es kommt vielmehr auf die Einsetzbarkeit des Umschülers mit seiner durch die Bildungsmaßnahme jeweils erreichten Berufsqualifikation auf dem Arbeitsmarkt an. Wenn für den Absolventen einer PH überhaupt eine Möglichkeit bestehen sollte, ohne qualifizierende schulpraktische Erfahrungen beruflich tätig zu werden, dann kann es sich allenfalls nur um vereinzelt vorhandene Arbeitsplätze handeln, die im Rahmen des § 47 Abs. 1 AFG in bezug auf seine Zielsetzung außer Betracht bleiben müssen. Verbleibt somit als "andere geeignete berufliche Tätigkeit" nur der Lehrerberuf, so ist entscheidend, daß - im Gegensatz zu anderen Schularten - fast keine privaten Volksschulen bestehen (vgl. auch Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -). Für den Volksschullehrer ist daher der durch die öffentlichen Schulen bestimmte Arbeitsmarkt für die Beurteilung maßgebend (vgl. Heckel/Seipp, Schulrechtskunde 1969 S. 162, 185). Selbst wenn das Studium der Klägerin nicht auf die Weiterbildung im Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ausgerichtet wäre, würde sie damit allein auch nach den Verhältnissen des übrigen Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik Deutschland nicht eine geeignete berufliche Qualifikation i. S. von § 47 Abs. 1 AFG erwerben. Nach den Ausbildungsregelungen der einzelnen Bundesländer wird im Anschluß an das PH-Studium überall eine schulpraktische Tätigkeit verlangt. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfange er dabei auch Lehrtätigkeit mit auszuüben vermag (vgl. Gesetz über die Ausbildung der Volksschullehrer vom 21. Juli 1958, Baden-Württembergisches GVBl S. 188; Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen (Lehrerbildungsgesetz - LBiG -) vom 14. Juni 1958, Bayer. GVBl 1958, 133; LBiG vom 16. Oktober 1958, Berliner GVBl S. 1025, auch i. d. F. vom 25. Januar 1971, Berliner GVBl S. 341; Ordnung der 2. Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen im Lande Freie Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1966, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1966, 171, sowie Ordnung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen des Landes Bremen vom 7. Dezember 1971, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1971, 391; Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer im Schuldienst und der Beamten im Schulverwaltungsdienst - HmbLLVO - vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 157 sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 11. Juni 1968, Hamburgisches GVBl S. 164; Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Volks- und Realschulen vom 2. November 1965, GVBl Hessen 1965, 291; Zweite besondere Niedersächsische Laufbahnverordnung vom 30. Oktober 1961, Nieders. GVBl S. 316, i. d. F. vom 24. Oktober 1967, Nieders. GVBl S. 426 - 2. bes. NLVO -, sowie Prüfungsordnung für Lehrer an Volksschulen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gem. Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 25. März 1964, Nieders. MBl. 1964 Nr. 17 S. 338; Landesgesetz über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen - GHS SchG - i. d. F. vom 3. August 1970, GVBl Rheinland-Pfalz S. 344; Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland, Saarl. Laufbahn-Verordnung - SLVO - vom 11. Dezember 1962, Amtsblatt des Saarlandes 1962, 823, i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Mai 1967, Amtsblatt des Saarlandes 1967, 435, und der Verordnung vom 22. Januar 1971, Amtsblatt des Saarlandes 1971, 58, sowie Zweite besondere Saarländische Laufbahn-Verordnung - 2. bes. SLVO - vom 13. Januar 1964, Amtsblatt des Saarlandes 1964, 30, i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Juni 1967, Amtsblatt des Saarlandes 1967, 517, und der Verordnung vom 24. Januar 1972, Amtsblatt des Saarlandes 1972, 59 und vorläufige Ordnung der 1. Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Saarland vom 15. Juni 1971, Amtsblatt des Saarlandes 1971, 350, i. d. F. der Verordnung vom 5. Oktober 1972, Amtsblatt des Saarlandes 1972, 544; Verordnung über die Laufbahnen der Lehrer vom 26. August 1965, GVBl Schleswig-Holstein 1965, 57, sowie Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrer i. d. F. vom 11. Juli 1969, GVBl Schleswig-Holstein 1969, 170, sowie Landesverordnung zur vorläufigen Verordnung der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen (Grund- und Hauptschulen) in Schleswig-Holstein vom 2. April 1970, GVBl S. 109). Rechtlich bedeutsam ist allein, daß die auf dem Arbeitsmarkt verwertbare "andere geeignete berufliche Tätigkeit", nämlich die eines Lehrers, mit Abschluß des PH-Studiums allein nicht aufgenommen werden kann, weil die Qualifikation hierfür ohne einen weiteren Bildungsabschnitt nicht erreicht wird. Insofern dient das PH-Studium nicht dem Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG in den neuen Beruf. Es kann für sich allein nach dieser Vorschrift nicht als Umschulungsmaßnahme angesehen werden.

Der Übergang i. S. des § 47 Abs. 1 AFG wird erst durch den erfolgreichen Abschluß des Vorbereitungsdienstes ermöglicht. Dieser muß somit als eine zum eigentlichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme mitberücksichtigt werden; das bedeutet, daß die Umschulungsmaßnahme, die den Übergang von einem anderen Beruf in den des Volksschullehrers ermöglicht, sich aus Studium und schulpraktischer Tätigkeit zusammensetzt. Der Umstand, daß die Umschulungsmaßnahme aus zwei Teilen besteht, hindert zwar die Förderung nur eines einzelnen Teiles nicht, sofern für die Gesamtmaßnahme die Voraussetzungen des Förderungsanspruches gegeben sind. Das ist bei der Regelausbildung zum Volksschullehrer - also auch bei der Klägerin - jedoch nicht mehr der Fall, denn die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) überschreitet den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969). Das Überschreiten dieses Zeitrahmens nimmt der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (BSG 36, 1, 3). Nach allem besteht für die Klägerin kein Anspruch auf Förderung ihres PH-Studiums. Schon aus diesem Grunde kann unerörtert bleiben, ob alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen (§ 36 AFG). Da das LSG § 47 Abs. 1 AFG verletzt hat, ist die Revision der Beklagten begründet. Die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 223

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