Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der überbetrieblichen Einrichtung iS AFG § 40.
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch nach dem AföG 1 oder BAföG schließt einen Anspruch nach AFG § 40 dem Grunde nach nicht aus.
2. RehaAnO § 10 Nr 1 idF vom 2.7.1970 steht der Förderung anderer betrieblicher oder überbetrieblicher Ausbildungen als der dort genannten nicht entgegen.
Normenkette
AFG § 40 Fassung: 1973-11-14; AföG 1; BAföG; RehaAnO § 10 Nr. 1 Fassung: 1970-07-02
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 15.05.1975; Aktenzeichen L 9 Al 96/74) |
SG Bayreuth (Entscheidung vom 29.04.1974; Aktenzeichen S 6 Al 15/72) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat die Kosten der Ausbildung des Behinderten G. zum Masseur in der E-Schule GmbH für Massage in Mainz übernommen und mit Schreiben an die Beklagte gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) die Ansprüche des G. auf sich übergeleitet. G. nahm vom 1.Oktober 1969 bis zum 30. September 1970 am Lehrgang der E-Schule teil. Die Schule ist als zur Ausbildung geeignet durch die zuständige Landesbehörde anerkannt. Den am 4. September 1969 gestellten Antrag des G. auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) lehnte das Arbeitsamt Mainz mit Bescheid vom 13. Oktober 1971 mit der Begründung ab, die Bundesanstalt fördere nicht die Ausbildung an Schulen. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 1. Februar 1972). Mit Urteil vom 29. April 1974 hob das Sozialgericht (SG) Bayreuth die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die dem G. in der Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1970 zustehende BAB an den Kläger bis zur Höhe seiner Aufwendungen zu zahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Ausbildung des G. zum Masseur und medizinischen Bademeister sei eine Berufsausbildung i.S. des § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Für ihn habe es sich um die erste, zu einem beruflichen Abschluß führende Bildungsmaßnahme gehandelt. Die E-Schule sei aber weder ein Betrieb noch eine überbetriebliche Einrichtung i.S. des § 40 AFG. Vielmehr habe sie - wie sich aus den Angaben des Maßnahmeträgers ergebe und zwischen den Beteiligten unstreitig sei - den Charakter einer staatlich anerkannten Privatschule. Für den schulischen Charakter spreche, daß bereits nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilberufe vom 2. November 1970 (BGBl I 1504) für den Besuch einer Reihe von ähnlichen Bildungseinrichtungen und nach der Verordnung vom 25. Juni 1974 (BGBl I 1346) auch für den Besuch von Lehranstalten für Masseure Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leisten war und ist. Am Ergebnis ändere sich auch nichts deshalb, weil G. Behinderter ist. Insbesondere habe es sich bei der Ausbildung zum Masseur nicht um eine berufsvorbereitende Maßnahme i.S. des § 40 AFG gehandelt.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 56, 58 und 40 AFG durch das LSG und macht geltend: Das LSG habe verkannt, daß die Beklagte sich im besonderen Maße der Berufsbildung Behinderter anzunehmen habe. Es habe den Begriff der überbetrieblichen Einrichtung i.S. des § 40 AFG unzutreffend ausgelegt. Überbetrieblich seien alle Einrichtungen, die nicht Betriebe seien. Bei der Ausbildung des G. zum Masseur habe es sich nicht um eine Schulausbildung gehandelt, weil keine allgemeinbildenden Fächer gelehrt worden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1975 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29. April 1974 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision des Klägers ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG ist eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich.
Der Anspruch des G., den der Kläger gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat, kann nur aus § 40 AFG hergeleitet werden. Danach gewährt die Bundesanstalt insbesondere Zuschüsse für eine geeignete berufliche Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen. Das AFG war am 1. Juli 1969 in Kraft getreten, also bevor G. seine Ausbildung zum Masseur aufgenommen hatte. Allerdings waren bis zum 31. Oktober 1969 gemäß § 242 Abs. 10 Nr. 5 AFG noch die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von BAB nach § 131 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. Juli 1968 (ANBA S. 791) in Kraft. Nach dem Wortlaut dieser Richtlinien und des zugrundeliegenden § 131 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) war die Gewährung von BAB nicht auf Ausbildungen in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen beschränkt. Diese Einschränkung gilt aber nach dem Inkrafttreten des § 40 AFG trotz der Fortgeltung der alten Richtlinien. Sie gilt fernerhin auch bei Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Personen vom 27. März 1958 (ANBA S. 445). Nach § 242 Abs. 11 AFG sind diese Vorschriften in Kraft geblieben bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach den §§ 39, 53 Abs. 4 und 54 Abs. 2 AFG. Soweit die Vorschriften die Ausbildung Behinderter betreffen, kommt daher vom 1. Juli 1969 an ebenfalls nur § 40 AFG als Rechtsgrundlage in Betracht, so daß die Förderung der Ausbildung auf solche in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen beschränkt ist.
Die Vorschrift des § 40 AFG grenzt die förderungsfähigen Ausbildungen ab nach der Art der Einrichtung, an der die Ausbildung durchgeführt wird. Bei der E-Schule handelt es sich - wie zu vermuten ist - nicht um einen Betrieb i.S. dieser Vorschrift, möglicherweise aber um eine überbetriebliche Einrichtung. Was eine überbetriebliche Einrichtung ist, läßt sich nicht aus diesem Begriff allein bestimmen. Aus dem Wort "überbetrieblich" läßt sich aber entnehmen, daß die "überbetriebliche Einrichtung" gewisse typische Ähnlichkeiten mit einem Betrieb jedenfalls im Verhältnis zum Auszubildenden aufweisen muß. Die Ausbildung in überbetrieblichen Einrichtungen muß im wesentlichen dem Modell der betrieblichen Ausbildung entsprechen mit den Einschränkungen, die sich aus einem reinen Lehrbetrieb notwendig ergeben (vgl. Urteil des 12.Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26. Mai 1976 - 12/7 RAr 69/74 -). Insbesondere gehören die überbetrieblichen Einrichtungen zu den "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung" i.S. des § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit es nicht selbst Ausnahmen vorsieht. Insoweit stimmt der Anwendungsbereich des § 40 AFG mit dem Geltungsbereich des BBiG überein. Daraus ergibt sich, daß der Abschluß von Ausbildungsverträgen und die Einhaltung der sonstigen Vorschriften des BBiG auf einen Betrieb oder eine überbetriebliche Einrichtung als Ausbildungsträger hinweist.
Das BBiG ist gemäß § 2 Abs. 1 nicht auf Ausbildungen in berufsbildenden Schulen anzuwenden. Schon deshalb sind Schulen keine überbetrieblichen Einrichtungen i.S. des § 40 AFG. Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1973 - 7 RAr 67/72 - ausgesprochen. Auch der 12. Senat des BSG geht davon aus (aaO).
Das LSG hat ausgeführt, die E-Schule habe "den Charakter einer staatlich anerkannten Privatschule". Damit ist aber nicht tatsächlich festgestellt, daß die Lehranstalt eine Schule ist. Die vage Formulierung, sie habe den Charakter einer Schule, reicht dafür nicht aus, läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß das LSG nur gewisse Ähnlichkeiten hervorheben will, die nach seiner Meinung den Schluß rechtfertigen, die Einrichtung sei als Schule zu werten.
Für den Schulcharakter der E-Schule spricht nach Meinung des LSG, daß nach der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe vom 2. November 1970 (BGBl I 1504) bereits für den Besuch einer Reihe von ähnlichen Bildungseinrichtungen Ausbildungsförderung nach dem Ersten Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz - AFöG -) vom 19. September 1969 (BGBl I 1719) zu leisten war und diese Regelung durch die Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 (BGBl I 1346) auch auf den Besuch von Lehranstalten für Masseure erstreckt wurde. Das LSG hebt damit zutreffend die Abgrenzung zwischen dem AFöG bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) und dem AFG hervor. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des 12. Senats (aaO) an, nach der die Beschränkung der Förderung nach § 40 AFG auf Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Einrichtungen ihre Funktion insbesondere auch in der Abgrenzung zum AFöG und BAFöG hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß sich nach dem Plan des Gesetzes bei der Förderung der beruflichen Ausbildung die Bereiche des AFöG und des AFG grundsätzlich nicht überschneiden sollen. Indessen ist nicht der Schluß gerechtfertigt, daß in jedem Falle ein Anspruch nach dem AFöG oder BAFöG Ansprüche nach § 40 AFG dem Grunde nach ausschließt. Insbesondere fehlt eine Regelung wie in § 2 Abs. 5 des AFöG, nach der bei der Fortbildung und Umschulung keine Ansprüche nach diesem Gesetz bestehen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Förderung nach dem AFG hat.
Diese Überlegungen müssen insbesondere gelten für den Besuch von Ausbildungsstätten, der nur durch Rechtsverordnung der Bundesregierung in die Förderung nach dem AFöG einbezogen ist. Nach § 2 Abs. 2 des AFöG kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von "andern" Ausbildungsstätten, die den in Abs. 1 bezeichneten Schulen gleichwertig sind (vgl. auch § 2 Abs. 3 BAFöG). Diese Ermächtigung läßt die Möglichkeit von Überschneidungen mit § 40 AFG offen; der Bundesregierung ist nicht aufgegeben, sie unbedingt zu vermeiden. Sie hat z.B. in der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe die Förderung insbesondere nicht auf den Besuch von Schulen beschränkt. Somit kann im vorliegenden Fall aus jener Einbeziehung der genannten Lehranstalten in die Förderung nach dem AFöG nicht zwingend der Schluß gezogen werden, daß es sich bei der E-Schule um keine überbetriebliche Einrichtung handelt.
Ob es sich insoweit um eine Schule oder um eine überbetriebliche Einrichtung i.S. des § 40 Abs. 1 AFG handelt, wird das LSG somit noch feststellen müssen.
Sollte sich ergeben, daß die E-Schule nach dem Landesgesetz über die Privatschulen in Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1957 (GVBl 58 S. 15) als Ersatz- oder Ergänzungsschule anerkannt ist, so wäre damit ein starkes Indiz dafür gegeben, daß die Einrichtung tatsächlich eine Schule und keine überbetriebliche Einrichtung i.S. des § 40 AFG ist. Mit dem 12. Senat des BSG (aaO) geht der erkennende Senat aber davon aus, daß die Anerkennung als Schule nicht zwingend eine Förderung nach § 40 AFG ausschließt. In aller Regel bestätigt die Anerkennung allerdings, daß es sich nicht um eine überbetriebliche Einrichtung handelt. Im Zweifel müssen aber die Sozialgerichte den wahren Charakter der Einrichtung selbst ermitteln. Hierfür sind folgende Grundsätze maßgebend:
Auf eine Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen i.S. des § 40 AFG sind grundsätzlich die Vorschriften des BBiG anzuwenden. Im Einzelfall ist also die Einhaltung dieser Vorschriften ein Hinweis auf das Vorliegen einer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung. Dazu gehört die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten anhand der jeweils anfallenden praktischen Arbeitsaufgaben (Urteil des Senats vom 22. September 1976 - 7 RAr 142/74). Bei überbetrieblichen Einrichtungen ist allerdings zu beachten, daß sie reine Lehrbetriebe sind. Es muß sich aber auch bei ihnen um eine praktische Ausbildung anhand der im Beruf anfallenden Aufgaben handeln (Urteil des 12. Senats aaO). Dabei ist jedoch zu beachten, daß auch berufsbildende Schulen sich nicht notwendigerweise auf theoretischen Unterricht beschränken, sondern die Praxis einbeziehen und auf die im Beruf anfallenden praktischen Aufgaben vorbereiten. Ausschlaggebend kann für die Unterscheidung zwischen Schule und überbetrieblicher Einrichtung daher nur sein, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen ein Berufsausbildungsverhältnis i.S. des BBiG besteht. Das BBiG knüpft an das Vorliegen eines Berufsausbildungsverhältnisses eine Reihe von Rechten und Pflichten und hebt als Tatbestandsmerkmal eines solchen Verhältnisses nur die "Einstellung" hervor. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Auszubildender), hat mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 3 Abs. 1 BBiG). Das LSG wird deshalb im Zweifel feststellen müssen, ob eine "Einstellung" des G. bei der E-Schule vorgelegen hat. Dafür würde sich ein Anhaltspunkt ergeben, wenn sich nach den tatsächlichen Feststellungen das Gesamtverhältnis des G. zur E-Schule in die übrigen Vorschriften des BBiG über die sonstigen Wirkungen und Folgen eines Ausbildungsverhältnisses einordnen läßt. Das BBiG knüpft an die Einstellung zur Berufsausbildung u.a. die Rechtsfolgen, daß auf den Vertrag, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (§ 3 Abs. 2 BBiG). Weitere Rechtsfolgen sind in § 9 BBiG enthalten - so insbesondere in § 9 Nrn. 1, 3 und 4 -. Bei der betrieblichen Ausbildung wird der Auszubildende in den Betrieb aufgenommen und ist seiner Ordnung unterworfen (Nikisch, Arbeitsrecht I S. 880). Die Ausbildung an einer überbetrieblichen Einrichtung muß im wesentlichen ähnlich gestaltet sein.
Wenn nach den Feststellungen des LSG eine Ausbildung in einer überbetrieblichen Einrichtung vorliegt, wird das LSG weiter die Voraussetzungen des § 36 AFG i.V.m. § 7 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970 S. 213) und § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) vom 2. Juli 1970 (ANBA 1970 S. 637) zu prüfen haben. Nach § 10 Nr. 1 und 2 AReha wird BAB gewährt für die betriebliche und überbetriebliche Ausbildung in den Berufen, die nach § 25 Abs. 1 des BBiG als Ausbildungsberufe gelten, sowie für eine Ausbildung nach § 48 BBiG und für die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in den Ausbildungsverhältnissen, die nach § 28 Abs. 3 BBiG als Ausnahmen zugelassen sind. Diese Vorschriften stehen, soweit danach andere Ausbildungen ausgeschlossen sind, dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Gemäß § 107 BBiG bleiben bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen vom BBiG unberührt. Das gilt auch für das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 985). Dieses Gesetz regelt i.V.m. der schon erwähnten Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Beruf des Masseurs die Ausbildung im einzelnen. Insoweit ist sie also unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 AFG in die Förderung einbezogen. Deshalb konnte die Bundesanstalt die Förderung dieser Ausbildung weder durch die AReha noch durch die frühere Vorschrift zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Personen vom 27. März 1958 ausschließen.
Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen