Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu Beginn der Maßnahme
Orientierungssatz
Bei den in § 46 Abs 1 AFG idF des am 1.1.1976 in Kraft getretenen AFGHStruktG vom 18.12.1975 bezeichneten Voraussetzungen kommt es darauf an, daß sie im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vollständig vorgelegen haben, unabhängig davon, ob der Förderungsantrag erst später gestellt bzw Förderungsleistungen erst für Zeiten nach Beginn der Maßnahme beansprucht werden.
Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und die dabei deutlich gewordenen Vorstellungen des Gesetzgebers bieten keinen Anhalt dafür, daß das Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht schon bei Beginn der Maßnahme gegeben sein müßte.
Normenkette
AFG § 46 Abs 1 Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 20.03.1980; Aktenzeichen V ARBf 40/79) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 08.05.1979; Aktenzeichen 2 AR 111/78) |
Tatbestand
Der am 14. Oktober 1951 geborene Kläger begehrt Förderungsleistungen für die Teilnahme an einem Meisterkursus für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, der in der Zeit vom 13. September 1977 bis 21. April 1978 von der Handwerkskammer H - Gewerbeförderungsanstalt (GFA) - durchgeführt worden ist.
Nach der Lehrzeit als Kfz-Mechaniker von 1966 bis 1970 (Gesellenbrief vom 27. Mai 1970) besuchte der Kläger von August 1970 bis Juli 1971 eine Berufsaufbauschule und erwarb am 7. Juli 1971 die Fachschulreife. Vom 4. Oktober 1971 bis 30. September 1975 war er Soldat auf Zeit, zuletzt vom 4. August 1972 an als Erster Flugzeugmechaniker. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr war er vom 1. Oktober 1975 an als Kraftfahrzeug-Mechaniker versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde auf seinen Wunsch zum 30. September 1977 beendet. Den ihm noch zustehenden Resturlaub verwandte der Kläger ab 13. September 1977 zur - ganztätigen - Teilnahme an dem an diesem Tag beginnenden Meisterkursus. Die Meisterprüfung bestand der Kläger im Juni 1978. Mit Bescheid vom 24. Juni 1977 war ihm vom Kreiswehrersatzamt H nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für die Zeit vom 13. September 1977 bis 12. März 1978 eine sechsmonatige Fachausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker-Meister mit einem monatlichen Ausbildungszuschuß in Höhe von 224,07 DM sowie Sachkosten in Höhe von insgesamt 2.881,85 DM bewilligt worden.
Mit Antrag vom 25. März 1977 begehrte der Kläger Förderung der Fortbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker-Meister ab 3. Oktober 1977 und nahm bezug auf ein Schreiben der GFA vom 29. September 1977, die bescheinigte, daß er ab 3. Oktober 1977 an dem Meisterkursus teilnehme; sein verspäteter Einstieg in die Maßnahme sei ausnahmsweise wegen entsprechender Vorkenntnis befürwortet worden. Nachdem die GFA der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß der Kläger seinen Urlaub dazu verwendet habe, um bereits ab 13. September 1977 an der Einführung in den Meisterkursus von Anfang an teilzunehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 1977 den Antrag mit der Begründung ab, daß der Kläger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt habe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1978). Mit Urteil vom 8. Mai 1979 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit seiner Teilnahme an dem Meisterkursus vom 3. Oktober 1977 bis 21. April 1978 Unterhaltsgeld (Uhg) zu gewähren und die notwendigen Kosten zu erstatten unter Anrechnung der vom Bundeswehrersatzamt bewilligten Leistungen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20. März 1980 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei zulässig. Streitig sei, ob die Leistungen zur beruflichen Fortbildung - Uhg und Erstattung notwendiger Sachkosten iS von §§ 44, 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - dem Grunde nach zu gewähren seien; insoweit greife der Berufungsausschließungsgrund des § 147 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht ein. In der Sache sei die Berufung unbegründet, weil es für die Ansprüche auf Fortbildungsleistungen an den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG fehle. Eine mindestens zweijährige beitragspflichtige Tätigkeit habe der Kläger erst mit Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 1977 erfüllt. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Beginn der Maßnahme am 13. September 1977. Maßnahmebeginn iS des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG sei nicht der Zeitpunkt des individuellen Eintritts des Teilnehmers in die Maßnahme (subjektiver Maßnahmebeginn), sondern der vom Maßnahmeträger organisatorisch festgesetzte Beginn der Veranstaltung (objektiver Maßnahmebeginn). Einer abschließenden Entscheidung über die Frage, ob § 46 Abs 1 Satz 1 AFG auf den objektiven oder subjektiven Maßnahmebeginn abstelle, habe es jedoch nicht bedurft, weil der Beginn des Meisterlehrgangs und der Eintritt des Klägers in diese Maßnahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf denselben Tag, den 13. September 1977, entfallen sei. Die Auffassung des SG, daß der Zeitpunkt dem Beginn der Maßnahme gleichzustellen sei, von dem an die Förderung beantragt werde, sei weder mit dem Wortlaut des § 46 Abs 1 AFG vereinbar noch aus seinem Zweck herzuleiten. Die Möglichkeit, durch Verzögerung des Leistungsbeginns die Beitragsvoraussetzungen zu erfüllen, hätte, wenn sie gewollt gewesen wäre, wie etwa beim Anspruch auf Arbeitslosengeld -Alg- (§ 104 Abs 2 iVm § 100 Abs 1 AFG) gesetzlicher Regelung bedurft. Der Gesetzgeber habe stattdessen an dem Grundsatz festgehalten, daß eine Fortbildung nur entweder ganz oder gar nicht gefördert werden könne. Damit werde auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die Dauer der Bildungsmaßnahme nicht vom Teilnehmer bestimmt werden könne (§ 41 Abs 3 AFG, § 6 AFuU 1976), während die Arbeitslosigkeit möglichst kurz gehalten werden solle (§§ 119 f AFG). Aus diesem Grunde unterliege § 46 Abs 1 AFG auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Dreijahreszeitraum des § 46 Abs 1 AFG habe also nicht am 3. Oktober 1977, sondern am 13. September 1977 mit dem objektiven und subjektiven Beginn der Maßnahme geendet, so daß der Kläger innerhalb des Zeitraums vom 14. September 1974 bis 13. September 1977 noch nicht zwei Jahre lang beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Die Beklagte sei schließlich auch nicht aus einer Förderungszusage oder wegen falscher Beratung aus einem sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch zur Leistungsgewährung verpflichtet. Eine Zusage sei nicht erfolgt. Der Kläger sei auch nicht unzutreffend beraten worden, indem er auf den nach der Verwaltungspraxis der Beklagten gestatteten verspäteten Eintritt in die Maßnahme wegen ausreichender Vorkenntnisse hingewiesen worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit diese Verwaltungspraxis mit § 46 Abs 1 Satz 1 AFG in Einklang stehe, weil der Kläger tatsächlich nicht erst ab 3. Oktober 1977, sondern von Anfang an an der Maßnahme teilgenommen habe.
Mit der Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG. Für die Anwendung dieser Vorschrift komme es nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Zeitpunkt an, von dem ab die Förderung beantragt werde - hier dem 3. Oktober 1977 -. Da § 46 Abs 1 Satz 1 AFG alternativ zu einer zweijährigen Beitragspflicht vor Maßnahmebeginn auch den Bezug von Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) als Förderungsvoraussetzung zulasse, müßte etwa ein arbeitsloser Antragsteller nach der Rechtsauffassung des LSG bis zum Beginn der nächstmöglichen Maßnahme aus dem Beitragsaufkommen der Versichertengemeinschaft unterstützt werden, wenn er die Voraussetzungen für eine Förderung erst wenige Tage nach dem Beginn der früheren Maßnahme erfülle. Damit werde die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Hilfe einer Vorschrift verlängert, die gerade zu einer Verkürzung der Arbeitslosigkeit führen solle. Da überdies nach der zulässigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Ausnahme von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des objektiven Maßnahmebeginns die Möglichkeit zugelassen werde, daß ein Antragsteller unter bestimmten Voraussetzungen später in eine bereits laufende Maßnahme eintreten könne, so müsse, da in seinem Fall der spätere Eintritt in die Maßnahme zum 3. Oktober 1977 vom Maßnahmeträger zugelassen worden sei, von diesem Datum als Maßnahmebeginn ausgegangen werden. Erst von diesem Zeitpunkt ab habe er auch die Förderung geltend gemacht. Die dem entgegenstehende Auffassung des LSG führe zu einer mit der Absicht des Gesetzgebers und den Grundsätzen des allgemeinen Sozialrechts nicht zu der vereinbarenden Bestrafung desjenigen, der - zu einem späteren Eintritt berechtigt - bereits vorher freiwillig unter Aufopferung des Urlaubs an der Maßnahme teilgenommen habe.
Der Kläger beantragt, (sinngemäß)
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg
vom 20. März 1980 aufzuheben und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Hamburg vom 8. Mai 1979 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er als Förderungsleistung Uhg begehrt. Im übrigen führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Das Klage- und Berufungsbegehren des Klägers ist darauf gerichtet, eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach zu erreichen, ihm für die Zeit seiner Teilnahme an dem Meisterkursus vom 3. Oktober 1977 bis 21. April 1978 Uhg zu gewähren und Lehrgangskosten zu erstatten, soweit ihm nicht entsprechende Förderungsleistungen vom Wehrersatzamt gewährt worden sind. In Betracht kommen danach neben den laufenden Unterhaltsleistungen nach § 44 AFG Erstattungsleistungen für Kosten nach § 45 AFG, ohne daß der Kläger insoweit eine Konkretisierung einzelner Sachkostenansprüche vorgenommen hat oder festgestellt wäre, welche dieser Ansprüche durch Leistungen des Kreiswehrersatzamtes in welcher Höhe bereits erfüllt sind.
Wie der Senat bereits entschieden hat, liegen nicht nur im Verhältnis von Uhg nach § 44 AFG zu den Sachkostenansprüchen nach § 45 AFG selbständige prozessuale Ansprüche vor, sondern auch im Verhältnis der einzelnen Kostenarten des § 45 AFG zueinander (vgl BSG SozR 4100 § 45 Nr 4; Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 105/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hinsichtlich jedes einzelnen Kostenerstattungsanspruchs müssen deshalb in jeder Lage des Verfahrens die Prozeßvoraussetzungen gegeben sein; dies ist auch bei einer zugelassenen Revision von Amts wegen zu prüfen (BSGE 25, 235, 236). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur eine Verurteilung dem Grunde nach begehrt wird; denn auch für den Erlaß eines Grundurteils müssen die Sachurteilsvoraussetzungen für jeden selbständigen Anspruch, der mit mehreren anderen Ansprüchen zusammengefaßt geltend gemacht wird, vorliegen (vgl BSG SozR 1500 § 130 Nr 2).
Mangels einer Zulassungsentscheidung nach § 150 Nr 1 SGG durfte das LSG in der Sache nur entscheiden, soweit die Berufung nicht nach §§ 144 ff SGG ausgeschlossen war. Zwar kommt ein Ausschluß der Berufung wegen der Höhe der einzelnen Leistungsansprüche nach § 147 SGG nicht in Betracht, weil um den Grund der einzelnen Ansprüche gestritten wird (BSG SozR 4100 § 45 Nr 4). Es läßt sich jedoch insbesondere wegen der zusammengefaßt geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 45 AFG weder aus den Feststellungen des LSG noch aus dem Akteninhalt entnehmen, ob und ggf für welche dieser Ansprüche die Berufung nach § 144 Abs 1 SGG ausgeschlossen war, weil es sich etwa um einmalige Leistungen oder um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monaten) handelt. War die Berufung ausgeschlossen, durfte das LSG ihr nicht stattgeben.
Lediglich bezüglich des Uhg steht im Hinblick auf die begehrte Förderungsdauer fest, daß es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen von mehr als 13 Wochen handelt; insoweit ist die Berufung nach § 144 Abs 1 SGG nicht ausgeschlossen. In diesem Umfang hat das LSG der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben.
Für den Kläger war die Teilnahme an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Kraftfahrzeugmechaniker-Meister eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung; denn sie ermöglichte ihm als gelernten Kraftfahrzeugmechaniker einen beruflichen Aufstieg (§ 41 Abs 1 AFG). Die objektiven Zugangsvoraussetzungen iS des § 41 Abs 1 AFG sind erfüllt. Die Ablegung der Meisterprüfung setzt voraus, daß der Prüfling Geselle in seinem Beruf ist und über erhebliche Berufserfahrungen verfügt (§ 49 Handwerksordnung -HwO-). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist damit auch der Vorbereitungslehrgang für diese Prüfung förderungsfähig, weil es angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Lehrgang und Prüfung ausreicht, wenn die in § 41 Abs 1 AFG geforderten Zugangsvoraussetzungen für die Prüfung vorgesehen sind (vgl BSG SozR 4100 § 41 Nr 6; § 42 Nr 5).
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Förderungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG nicht erfüllt sind. Danach werden Leistungen nach § 44 Abs 2 und 2a (Uhg) sowie nach § 45 AFG (Erstattung notwendiger Sachkosten) Antragstellern nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren "vor Beginn der Maßnahme" mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Alg aufgrund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen oder im Anschluß daran Alhi bezogen haben; § 107 AFG gilt entsprechend. Diese sog versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er war von 1971 bis September 1975 nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Soldat auf Zeit und hat damit nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne gestanden. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl Urteil vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 50/77 -, Urteil vom 5. Dezember 1978 - 7 RAr 54/77 -, AuB 1979, 252; Urteil vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 37/78 -; AuB 1980, 89; Urteil vom 11. Dezember 1979 - 7 RAr 64/78 -, AuB 1980, 284; BSG SozR 4460 § 3 Nr 6). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Erst ab 1. Oktober 1975 hat der Kläger eine beitragspflichtige Beschäftigung aufgenommen, so daß die zweijährige Anwartschaft erst mit Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 1977 erfüllt war; dieser Zeitpunkt liegt aber nach dem "Beginn" der Maßnahme.
Nach den Feststellungen des LSG, die nicht angegriffen worden und daher für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), hat der von der GFA organisierte Meister-Lehrgang am 13. September 1977 begonnen. Der Kläger hat vom gleichen Tage an an der Maßnahme regelmäßig teilgenommen. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob unter Maßnahmebeginn iS von § 46 Abs 1 Satz 1 AFG der individuelle Beginn iS des Eintritts des Teilnehmers in die Maßnahme zu verstehen ist (so Hoppe/Berlinger, Förderung der beruflichen Bildung, 1. Aufl, Stand Januar 1980, § 46 Anm 3) oder der vom Maßnahmeträger laut Lehrgangsplan organisatorisch festgelegte Maßnahmebeginn; denn beim Kläger fallen beide Zeitpunkte zusammen, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers nach Maßnahmebeginn noch bis zum 30. September 1977 weiterbestanden hat, steht dem nicht entgegen; der Kläger war nicht gehindert, den ihm noch zustehenden Urlaub dazu zu verwenden, den Meisterlehrgang vom ersten Unterrichtstag an zu besuchen. Dem LSG ist auch darin zuzustimmen, daß die zu Beginn der Maßnahme erfolgte Einweisung in den organisatorischen Ablauf des Lehrgangs mit Aufklärung über erforderliche Lernmittel und Materialbeschaffung sowie die Ermittlung des Leistungsstandes der verschiedenen Teilnehmer bereits bestandteil der Maßnahme war und daher bei der Berechnung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG nicht unberücksichtigt bleiben kann. Hiernach war der nach § 46 Abs 1 Satz 1 AFG maßgebliche Maßnahmebeginn der 13. September 1977.
Entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung kann weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 46 Abs 1 AFG hergeleitet werden, daß der Zeitpunkt des Maßnahmebeginns mit dem Zeitpunkt gleichzustellen ist, von dem am Förderungsleistungen beantragt bzw geltend gemacht werden - hier dem 3. Oktober 1977 -. Bei den in § 46 Abs 1 AFG idF des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) bezeichneten Voraussetzungen kommt es vielmehr darauf an, daß sie im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme vollständig vorgelegen haben, unabhängig davon, ob der Förderungsantrag erst später gestellt bzw Förderungsleistungen erst für Zeiten nach Beginn der Maßnahme beansprucht werden. Leistungen nach §§ 33, 41 ff AFG setzen als selbständige Anspruchsvoraussetzung einen Antrag voraus, § 20 Abs 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit -BA- über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung -AFuU- vom 23. März 1976 (ANBA 1976, 559). Die AFuU folgt insoweit dem Antragsprinzip, wonach grundsätzlich Leistungen nur auf Antrag und ab Antragstellung gewährt werden. Werden Förderungsleistungen erst für Zeiten nach Beginn der Maßnahme bzw nach Eintritt in die Maßnahme beantragt, so kann dies zwar zu einer Teilförderung führen; denn da der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung des Leistungsanspruchs ist (BSG SozR Nr 1 zu § 21 AFuU 1969), kann der Leistungsanspruch auch nach dem Eintritt in die Maßnahme bzw deren Beginn entstehen (§ 20 Abs 1 Satz 3 AFuU 1976).
Dies bedeutet jedoch nicht, daß es dem Teilnehmer an einer Maßnahme ermöglicht wäre, durch Verzögerung der Inanspruchnahme der Leistung zunächst die Förderungsvoraussetzungen - hier die Beitragsvoraussetzungen - zu erfüllen und dann die Förderung nur für einen Teil der Maßnahme geltend zu machen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Zwar wird bei persönlichen Voraussetzungen der Förderung nicht generell ein Bezug zum Beginn der Maßnahme verlangt bzw vorausgesetzt, daß sie bereits bei Maßnahmebeginn vorliegen (vgl dazu BSG Urteil vom 10. Mai 1979 - 7 RAr 104/78 -; Urteil vom 15. Februar 1979 - 7 RAr 68/78 -). Dies gilt aber sehr wohl für die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Satz 1 AFG, dessen Wortlaut eindeutig erkennen läßt, daß die beitragspflichtige Beschäftigung "vor Beginn der Maßnahme" gelegen haben muß (vgl BSG aaO). Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und die dabei deutlich gewordenen Vorstellungen des Gesetzgebers bieten keinen Anhalt dafür, daß das Erfordernis der Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht schon bei Beginn der Maßnahme gegeben sein müßte. Bis zum Inkrafttreten des HStrukt-AFG am 1. Januar 1976 war nach der bis dahin geltenden Fassung des § 42 AFG lediglich gefordert, daß der Antragsteller vor seiner Förderung eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hatte oder eine solche Beschäftigung ausüben wollte. Durch das HStruktG-AFG ist § 46 AFG in das Gesetz neu aufgenommen worden. Wie die amtliche Begründung hierzu aussagt (BT-Drucks 7/4127, S 51, Nr 8 - § 46 Abs 1 und 2 AFG), trägt die Vorschrift dem Gedanken Rechnung, daß die Förderungsleistungen aus dem Beitragsaufkommen der Bundesanstalt finanziert werden und ua darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Antragsteller, die nur kurzzeitig oder überhaupt nicht oder in lange zurückliegenden Zeiten Beiträge entrichtet haben, sollen nunmehr aus dem Kreis der förderungsberechtigten Arbeitnehmer iS des AFG ausgeschlossen werden;, denn es liegt nicht mehr in der Zielrichtung des AFG, Personen an den Fortbildungsmöglichkeiten teilnehmen zu lassen, die vor der Maßnahme nicht in dem geforderten Umfang Beiträge entrichtet haben. Nur in den in § 46 Abs 2 AFG vorgesehenen Ausnahmefällen soll dieser Grundsatz aufgehoben werden. Diese Vorstellungen bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß auch Personen, die die Beitragsvoraussetzungen erst im Laufe ihrer Fortbildung erfüllen, von diesem späteren Zeitpunkt an gefördert werden müßten.
Auch aus dem Förderungsziel, Arbeitslosigkeit zu verhindern, kann dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht hergeleitet werden. Der Kläger verkennt insoweit, daß arbeitslose Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG bei Maßnahmebeginn noch nicht (völlig) erfüllt haben, dh deren Alg-Anspruch noch nicht mindestens 156 Tage umfaßt, auch bei Zugrundelegung der vom LSG vertretenen Auffassung nicht in jedem Fall bis zum Beginn der nächstmöglichen Förderungsmaßnahme aus dem Beitragsaufkommen der Versicherungsgemeinschaft unterstützt werden müssen, sondern lediglich nach der Ausnahmevorschrift des § 46 Abs 2 AFG gefördert werden können. Danach kann Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach § 46 Abs 1, jedoch diejenigen nach § 44 Abs 2 AFG erfüllen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Förderung nach §§ 44 Abs 2, 45 AFG gewährt werden. Nach § 44 Abs 2 AFG muß die Teilnahme an der Maßnahme "notwendig" sein, damit der Antragsteller, der arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird oder ein von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Antragsteller nicht arbeitslos wird. Gerade dieser Regel-Ausnahme-Zusammenhang zwischen Abs 1 und Abs 2 des § 46 AFG macht deutlich, daß auch bezüglich der arbeitslosen Antragsteller nicht von dem Grundsatz der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu Beginn der Maßnahme abgewichen werden sollte; auch ihnen hat der Gesetzgeber, wie die abschließende Regel des § 46 Abs 2 AFG zeigt, nicht die Möglichkeit einräumen wollen, mit dem Antrag auf Förderung solange zu warten, bis sie die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG erfüllt haben, dh einen Anspruch auf Alg von einer Dauer von mindestens 156 Tagen erworben haben, etwa durch eine neben der Arbeitslosigkeit mögliche beitragspflichtige Beschäftigung vor Inanspruchnahme des Alg. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, hätte eine Gestaltungsmöglichkeit, die es dem Förderungswilligen gestattet, durch Verzögerung des Leistungsbeginns die Beitragsvoraussetzungen zu erfüllen, wenn sie gewollt gewesen wäre - wie etwa beim Anspruch auf Alg (§ 104 Abs 2 iVm § 100 Abs 1 AFG) - gesetzlicher Regelung bedurft.
Da mithin die Rahmenfrist des § 46 Abs 1 AFG nicht mit dem Tag endete, von dem an Förderung beantragt ist - hier dem 3. Oktober 1977 -, sondern mit dem Beginn der Maßnahme am 13. September 1977, hat der Kläger die Beitragsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG nicht erfüllt; denn bei Beginn der Maßnahme war er noch nicht zwei Jahre lang beitragspflichtig beschäftigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß dem Kläger vom Maßnahmeträger mit Rücksicht auf seine Vorkenntnisse ein späterer Einstieg in die Maßnahme zum 3. Oktober 1977 gestattet worden ist (vgl dessen Schreiben vom 29. September 1977).
Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Zulassung zu dem "verkürzten" Lehrgang die allgemeinen Bedingungen für eine Fortbildungsförderung, insbesondere die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, vorgelegen haben (vgl dazu BSG Urteil vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 105/79 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die zugelassene spätere Teilnahme an der Maßnahme dem Beginn der Maßnahme iS von § 46 Abs 1 AFG gleichzusetzen wäre; denn der Kläger hat tatsächlich schon ab 13. September 1977 an der Maßnahme teilgenommen und von der zugelassenen Verkürzung keinen Gebrauch gemacht. Maßgebend für die Förderung ist aber die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme (vgl dazu Urteil des Senats vom 17. Februar 1981, aaO; Gagel/Jülicher, Komm z AFG, § 34 RdNr 18). Daß es sich für den Kläger rechtlich evtl seit 3. Oktober 1977 um die Teilnahme an einer verkürzten Maßnahme gehandelt hat, reicht nicht aus, weil sich diese Teilnahme tatsächlich als die Fortsetzung einer schon früher begonnenen Teilnahme an der ungekürzten Maßnahme darstellt. In diesem Fall ist die spätere Teilnahme nur Teil der Teilnahme an einer einheitlichen Fortbildungsmaßnahme, die aber nur förderungsfähig ist, wenn die Förderungsvoraussetzungen vor ihrem Beginn - hier dem 13. September 1977 - vorgelegen haben.
Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger ohne Unterbrechung und ohne Änderung seines Ausbildungsverhältnisses zum Maßnahmeträger seit dem 13. September 1977 an der Maßnahme teilgenommen, so daß die Förderungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 AFG vor diesem Stichtag vorgelegen haben müssen. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 17. Februar 1981 - 7 RAr 105/79 - nicht entgegen, weil es dich dort infolge einer - tatsächlichen und rechtlichen - Änderung des Ausbildungsverhältnisses zum Maßnahmeträger um die Förderung einer neuen, eigenständigen Bildungsmaßnahme gehandelt hat.
Der Kläger kann schließlich auch nicht verlangen, so behandelt zu werden, als ob er tatsächlich erst später in die Maßnahme eingetreten wäre, weil er ansonsten gegenüber einem vergleichbaren Förderungswilligen, der von der Gestattung des späteren Einstiegs Gebrauch mache, benachteiligt werde. Insoweit liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor, die mit Art 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar wäre. Denn die Teilnahme an einer verkürzten Maßnahme ist nur förderbar, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen einer eigenständigen Bildungsmaßnahme iS von §§ 34 ff AFG erfüllt, dh wenn sie sich gerade nicht als Teil einer schon früher begonnenen (Gesamt-)Maßnahme darstellt.
Die Ausführungen des LSG zur Frage einer Förderungszusage oder eines sozialrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen falscher Beratung lassen keinen Rechtsfehler erkennen; der Kläger selbst hat die dem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen auch nicht angegriffen.
Die Revision des Klägers kann danach insoweit keinen Erfolg haben, als die Berufung zulässig war. Sie führt jedoch zur Zurückverweisung der Sache an das LSG in dem Umfang, in dem mit der Klage Ansprüche auf Erstattung von Sachkosten iS des § 45 AFG geltend gemacht sind. Insoweit kann die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG ausgeschlossen sein, wenn es sich dabei um einmalige Leistungen oder um wiederkehrende Leistungen bis zu einer Dauer von 13 Wochen (3 Monaten) handeln sollte.
Das LSG wird insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach erneut über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben. Es hat dabei auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu treffen.
Fundstellen