Beteiligte
… Kläger und Revisionskläger |
… Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I.
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- (EU) bzw Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1930 geborene Kläger war bis 1965 hauptsächlich im Hotel- und Gaststättengewerbe, unter anderem als Portier, beschäftigt. In der Folgezeit übte er bis 1980 Tätigkeiten als Kraftfahrer, Taxifahrer sowie - vorwiegend und zuletzt - als Busfahrer im In- und Auslandsverkehr aus. Nach seinen Angaben hat er den Fahrgastbeförderungsschein 1965 und den Führerschein der Klasse II 1966 erworben; der Busführerschein sei ihm 1980 aus gesundheitlichen Gründen entzogen worden.
Den im Dezember 1981 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1982 ab: Der Kläger sei wegen seiner Gesundheitsstörungen - Herzmuskelschädigung nach Herzinfarkt 1969, Übergewicht, Zucker- und Fettstoffwechselstörung sowie Nierenschädigung - nicht mehr als Busfahrer einsatzfähig, könne aber noch vollschichtig leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen sowie ohne besonderen Zeitdruck verrichten und daher als Montierer, Warenprüfer und Versandfertigmacher tätig sein.
Das Sozialgericht (SG) Darmstadt hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 13. Juni 1984), das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurückgewiesen und in der angefochtenen Entscheidung vom 16. April 1986 ausgeführt:
Der Kläger könne auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Den Berufsschutz des Berufskraftfahrers genieße er nicht. Er habe weder die nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl I 1518) mögliche Externen-Abschlußprüfung nachgeholt noch durch seine ausgeübte Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Ausmaß erworben, die es rechtfertigten, ihn einem Berufskraftfahrer als Facharbeiter gleichzustellen. Dies folge daraus, daß der Kläger nicht die von der Bundesanstalt für Arbeit aufgestellten Voraussetzungen für die finanzielle Förderung der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang auf die Externen-Abschlußprüfung erfülle. Danach müsse eine vierjährige Berufstätigkeit als Fahrer von Fahrzeugen der Klasse II nachgewiesen werden. Das entspreche sowohl § 9 Abs 2 Satz 1 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung wie auch § 40 Abs 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I 1112), die jeweils eine einschlägige Berufstätigkeit von der doppelten Dauer der Ausbildungszeit für die Zulassung zur Externen-Abschlußprüfung voraussetzten. Ob entsprechend § 9 Abs 2 Satz 2 aaO ausnahmsweise auch nach einer kürzeren Tätigkeitsdauer Berufsschutz erworben werden könne, lasse der Senat dahingestellt, da jedenfalls der Kläger nach seinen Zeugnissen und Erklärungen nicht mit hinreichender Sicherheit zur Prüfung zugelassen worden wäre. Er habe lediglich 40 1/2 Monate Berufstätigkeit als Fahrer von Kraftfahrzeugen der Klasse II nachgewiesen. Selbst wenn die behaupteten weiteren einschlägigen Beschäftigungszeiten von acht Monaten hinzugerechnet würden, könne dies für die Gleichstellung mit dem Berufskraftfahrer als Facharbeiter nicht ausreichen, weil sich die Beschäftigung auf etwa 13 Jahre verteile und auch die letzte zusammenhängende Tätigkeit des Klägers als Busfahrer lediglich 17 Monate - bis Juni 1980 - gedauert habe. Bei dieser Sachlage sei auch der Anregung der Beteiligten, hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht zu folgen gewesen. Bei dem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Kläger bedürfe es keiner konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit (Hinweis auf BSG vom 15. November 1983 - 1 RJ 112/82 = SozR 2200 § 1246 Nr 109); er sei, da noch vollschichtig einsetzbar, nicht berufsunfähig.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision wendet sich der Kläger gegen seine im Berufungsurteil ausgesprochene Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld. Auf die fehlende Abschlußprüfung oder Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung könne es nicht ankommen; die Ausbildung sei als Merkmal der sozialen Zumutbarkeit nur eines von mehreren Kriterien. Zutreffend habe ihm bereits das SG den Berufsschutz eines Berufskraftfahrers zugebilligt. Als Omnibusfahrer könne er nicht auf Hilfsarbeitertätigkeiten verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. April 1986 sowie des Bescheides der Beklagten vom 12. August 1962, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, für die Zeit seit dem 1. Januar 1982 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie entgegnet, der Kläger sei einem Berufskraftfahrer nicht gleichzustellen. Er habe selbst nicht behauptet, alle Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen, die von einem Berufskraftfahrer mit Abschlußprüfung erwartet würden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Nach § 1246 Abs 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten beträgt. Nach Satz 2 der Vorschrift beurteilt sich dabei die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach allen (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten, die ihm (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Hiernach stehen die sogenannten Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung zum "bisherigen Beruf". Von diesem aus bestimmt sich, welche Verweisungstätigkeiten als zumutbar in Betracht kommen. Deshalb muß er zunächst ermittelt und - da die Verweisbarkeit davon abhängt - nach den vorgenannten Kriterien bewertet, also sein qualitativer Wert festgestellt werden (zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 41). Hierzu hat die Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe nach verschiedenen "Leitberufen'' untergliedert, nämlich denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des "angelernten" und schließlich des ungelernten Arbeiters. Grundsätzlich darf der Versicherte nur auf die jeweils niedrigere Gruppe verwiesen werden. Denn das Gesetz sieht den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern es verlangt, daß er, ausgehend von diesem Beruf, einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nimmt. Erst wenn der Versicherte in diesem Sinne nicht auf eine zumutbare andere Tätigkeit verwiesen werden kann - sei es, daß es eine solche Tätigkeit (objektiv) nicht gibt, sei es, daß er (subjektiv) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen fehlender (nicht ausreichender) Kenntnisse und Fähigkeiten eine solche Tätigkeit nicht zu verrichten vermag -, ist er berufsunfähig.
Hiernach ist zwischen der - zunächst vorzunehmenden - Bestimmung des bisherigen Berufs, nämlich von welcher versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen ist, und der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs (Einordnung in das Mehrstufenschema) zu unterscheiden. Das LSG hat den bisherigen Beruf des Klägers nicht ausdrücklich festgestellt, sondern in den Entscheidungsgründen seines Urteils in diesem Zusammenhang lediglich bewertend ausgeführt (S 7/8, 11), der Kläger sei auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar. Da dies aber im Hinblick auf das Mehrstufenschema geschehen ist, andererseits der Kläger dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zufolge "von 1965 bis zur Antragstellung als Kraftfahrer und zuletzt als Busfahrer" gearbeitet hat, wird hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht diese letzte Tätigkeit als bisherigen Beruf zugrunde gelegt hat, zumal ausführlich die Gleichstellung mit einem Berufskraftfahrer erörtert worden ist. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings enthält das angefochtene Urteil auch keine ausdrückliche Aussage darüber, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen seine bisherige Berufstätigkeit noch ausüben kann. Ungerügt und daher für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG) ist lediglich, daß er nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, ohne Zeitdruck oder Wechselschicht vollschichtig zu leisten vermag. Zwar mag schon wegen der Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes durch das LSG die Annahme gerechtfertigt sein, dieses Gericht sei von keiner hinreichenden Einsatzfähigkeit des Klägers im bisherigen Beruf ausgegangen; das kann jedoch für die Entscheidung des Senats letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls läßt sich dem landessozialgerichtlichen Urteil nicht umgekehrt entnehmen, die Einsatzfähigkeit im bisherigen Beruf sei bejaht worden.
Es kommt daher, wie ausgeführt, auf den qualitativen Wert dieses bisherigen Berufs an, um von dem gewonnenen Ergebnis aus den Kreis der zumutbaren Verweisungstätigkeiten abstecken und anschließend untersuchen zu können, welchem Verweisungsberuf der Kläger gesundheitlich sowie von seinem Können und Wissen her gewachsen ist.
Im Ergebnis zutreffend hat es das LSG abgelehnt, den Kläger dem Leitberuf des Facharbeiters im Sinne des Mehrstufenschemas zuzuordnen. Dies läßt sich aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht damit begründen, daß der Kläger keine einschlägige Berufstätigkeit von der Dauer der doppelten Ausbildungszeit, beim Berufskraftfahrer also vier Jahre, zurückgelegt habe.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der "Angelernte'' (ohne die für den Facharbeiterberuf vorgesehene Ausbildung und abschließende Prüfung) dem "Gelernten" gleichgestellt werden kann, hat sich der erkennende Senat im Urteil vom 29. November 1979 - 4 RJ 111/78 (= SozR 2200 § 1246 Nr 53 S 162) auseinandergesetzt und dort auch die bis zu jenem Zeitpunkt ergangene Rechtsprechung untersucht, die - zunächst - nur bei langjähriger Ausübung der Tätigkeit die Gleichstellung bejaht hatte. Andererseits lagen schon damals höchstrichterliche Entscheidungen vor, in denen ein "geschützter Berufsstatus" bereits nach etwa drei Jahren angenommen worden war (vgl BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr 11 sowie BSGE 43, 243, 244, 246). Ähnlich ist in späteren Urteilen ausgeführt worden, daß als bisheriger Beruf eine Facharbeitertätigkeit nicht erst dann zu gelten habe, wenn sie mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt worden sei (SozR aaO Nrn 62, 65). Einschränkend hat dann der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 7. September 1982 A SozR aaO Nr 94) erkannt, daß ein Versicherter, der eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, für die bislang keine Berufsausbildung vorgeschrieben war, mit seinem bisherigen Beruf dem Leitberuf des Facharbeiters regelmäßig nur zugeordnet werden könne, wenn die berufliche Praxis zumindest eine Zeitspanne umfasse, die nunmehr für die Ausbildung vorgeschrieben sei. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Abgesehen davon, daß mit dem Abstellen auf die zweifache Ausbildungszeit eine gegenüber der höchstrichterlichen Rechtsprechung erschwerende Voraussetzung geschaffen würde, berücksichtigt das LSG auch nicht genügend, daß - worauf noch einzugehen sein wird - das BSG das entscheidende Kriterium weniger im Weg zum Beruf, als vielmehr in der Qualität der vom Versicherten tatsächlich verrichteten bisherigen Berufstätigkeit sieht.
Die Zuordnung des Klägers zur Gruppe der Facharbeiter scheitert jedoch daran, daß der Berufskraftfahrer überhaupt - also auch mit abgelegter Prüfung - nach dem Mehrstufenschema nur in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten ("sonstiger Ausbildungsberuf") eingeordnet werden kann. Denn die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters setzt grundsätzlich eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren voraus. Allerdings war die höchstrichterliche Rechtsprechung lange Zeit nicht einhellig und schwankte, ob nun ein Beruf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren im Sinne des Mehrstufenschemas der Gruppe der Facharbeiter oder derjenigen des "sonstigen Ausbildungsberufs" (Angelernten) zuzuordnen sei. Zunehmend hat aber die jüngere Rechtsprechung für Facharbeiter eine Regelausbildungszeit von "mehr als zwei Jahren" vorausgesetzt und demgemäß in die Gruppe der Angelernten die Ausbildungsberufe mit einer Regelausbildung "bis zu zwei Jahren" eingeschlossen (vgl zB BSGE 55, 45, 50, 51 = SozR 2200 § 1246 Nr 107; SozR aaO Nr 109; Urteile des erkennenden Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 11/83 vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 = SozR aaO Nr 132 sowie vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 = aaO Nr 138). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5b Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 (= SozR aaO Nr 140) unter Aufgabe seines etwas abweichenden Standpunktes in früheren Entscheidungen ausdrücklich angeschlossen und hervorgehoben, daß nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung mit dem 1. und dem 4a Senat bestehe.
Zwar ist neben dem 5. Senat (vgl Urteil vom 12. September 1980 - 5 RJ 106/79 = SozR 2200 § 1246 Nr 67 und wohl auch Urteil vom 6. Juni 1986 - 5b RJ 36/86 = aaO Nr 135) in der Vergangenheit auch der 1. Senat des BSG (Urteile vom 12. November 1980 - 1 RJ 24/79 = aaO Nr 68, vom 7. September 1982 - 1 RJ 102/81 = aaO Nr 94) davon ausgegangen, daß ein Berufskraftfahrer mit entsprechender Ausbildung wie auch derjenige, der den Beruf "zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt hat", in die Facharbeitergruppe im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen sei. Indessen hat der 1. Senat im Urteil vom 24. März 1983 - 1 RA 15/82 (= BSGE 55, 45 = SozR aaO Nr 107) wohl noch die Grenze des Facharbeiters zum angelernten Arbeiter bei einer Ausbildungsdauer von "mindestens zwei Jahren" gezogen (aaO S 47), für die Angestelltenberufe hingegen bereits zwischen solchen mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und solchen mit einer längeren Ausbildungsdauer (durchschnittlich drei Jahre) unterschieden (aaO S 50 und 51). Im Urteil vom 15. November 1983 - 1 RJ 112/82 (= SozR aaO Nr 109) sind aber dann bei den Arbeiterberufen in die Gruppe der Angelernten solche mit einer Regelausbildungszeit bis zu zwei Jahren ausdrücklich einbezogen worden (aaO S 347 f). Der erkennende Senat sieht daher ebenso wie der 5b Senat keine Divergenz gegenüber dem 1. Senat, der im übrigen geschäftsverteilungsplanmäßig für die Streitsachen der Arbeiterrentenversicherung nicht mehr zuständig ist.
Gleichwohl kann der Kläger - zumindest nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen und Feststellungen - im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld, also auf alle ihm nach seinem Gesundheitszustand möglichen Tätigkeiten verwiesen werden. Der erkennende Senat hat in dem oben genannten Urteil vom 28. November 1985 (= SozR 2200 § 1246 Nr 132) entschieden (ebenso, dem folgend, der 5b Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 = SozR aaO Nr 140), daß bei einer Einordnung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zum einen (insoweit im Anschluß auch an frühere Rechtsprechung, vgl SozR Nr 32 zu § 1246 RVO; SozR Nr 16 zu § 46 RKG; BSGE 43, 243, 246 f) für eine Verweisung ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes ausscheiden und sich vielmehr die zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müßten; zum anderen - und das ist hier ebenfalls von Bedeutung - hat der Senat in einem solchen Fall aber auch die konkrete Bezeichnung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit verlangt. Diese Bezeichnungspflicht ist kein Selbstzweck; denn die Tatsachenfeststellung, daß der Versicherte eine konkrete Berufstätigkeit verrichten kann, setzt die Feststellung sowohl der vorhandenen als auch der für die konkrete Berufstätigkeit erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit voraus, die danach auf ihre Übereinstimmung miteinander zu vergleichen sind (vgl SozR 2200 § 1246 Nr 98). Deshalb genügt es für die konkrete Bezeichnung nicht, bestimmte Tätigkeiten zusammengefaßt als zumutbar zu bezeichnen (vgl zB BSG in SozR Nr 36, 38, 45, 72).
In den oberen Bereich der Gruppe der Angelernten ist der Kläger jedenfalls dann einzuordnen, wenn er einem Berufskraftfahrer mit entsprechender Ausbildung gleichgestellt werden kann. In der Erkenntnis, daß weniger der Weg zum Beruf, als vielmehr die Qualität des Berufs maßgebend für die Einordnung in das Mehrstufenschema ist, hat das BSG die tarifliche Einstufung der bisherigen Berufstätigkeit als Indiz für die Qualität des Berufs gewertet, zumal auch die Tarifpartner eine Bewertung der Berufstätigkeit vornehmen (vgl BSGE 419 129, 133 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; aaO Nr 29). Andererseits ist verlangt worden, eingehend zu prüfen, ob die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite ("vollwertig") derjenigen des vergleichbaren Versicherten mit normalem Ausbildungsgang entspricht (vgl zB SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 68, 70, 129).
Unter Beachtung der vorstehend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung müßte zunächst geprüft werden, wie der Kläger während seiner letzten beruflichen Tätigkeit tariflich eingestuft gewesen ist und ob er den Wissens- und Könnensstand eines ausgebildeten Berufskraftfahrers "in voller Breite" hatte. Hierzu dürfte zunächst eine Befragung des letzten Arbeitgebers des Klägers geboten und danach, wie von den Beteiligten angeregt, möglicherweise auch ein Gutachten zweckmäßig sein. Derartige Feststellungen kann nicht das Revisionsgericht treffen; sie müssen vielmehr vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz nachgeholt werden (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Sofern der Kläger nicht die volle Breite des theoretischen Wissens eines ausgebildeten Berufskraftfahrers zu erreichen scheint, könnten umfangreiche Ermittlungen dennoch unterbleiben, wenn hinreichend feststeht, daß sein durch tatsächliche Arbeitsleistung gezeigtes Können ihn jedenfalls in die Nähe eines vergleichbaren Versicherten mit Ausbildung rückt.
Ergeben die weiteren Ermittlungen und Feststellungen, daß der Kläger in den oberen Bereich der Anlerngruppe gehört, so muß das LSG, wie erörtert, mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret bezeichnen. Hierfür dürfte sich eine tariflich erfaßte Tätigkeit empfehlen, weil dann am besten nachvollzogen werden kann, welche berufsspezifischen, qualitätsbestimmenden Anforderungen verlangt werden.
Demgemäß war die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
In der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung wird auch über die außergerichtlichen Kosten zu befinden sein.
Fundstellen