Leitsatz (amtlich)
Wer wegen der Aufwendung außergewöhnlicher Energie beruflich besonders betroffen ist (§ 30 Abs 2 S 2 Buchst b BVG), behält den entsprechenden höheren Rentenanspruch auch nach dem nicht schädigungsbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben.
Leitsatz (redaktionell)
Für jeden einzelnen der in § 30 Abs 2 S 2 BVG normierten unterschiedlichen Tatbestände ist gesondert zu prüfen, ob und wann das nicht schädigungsbedingte Aufgeben des maßgebenden Berufes die besondere Betroffenheit nach dem Gesetz entfallen läßt.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 2 S. 2 Buchst. b; SGB 10 § 48 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 22.06.1982; Aktenzeichen S 18 V 27/81) |
Tatbestand
Das Versorgungsamt stellte durch Bescheid vom 16. August 1978 den Versorgungsanspruch des 1919 geborenen Klägers nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer Verschlimmerung neu fest; es anerkannte als Schädigungsfolgen verschiedene Narben und Stecksplitter und vor allem Verbildungen beider Schultergelenke sowie des rechten Kniegelenks und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 30 Abs 1 BVG mit 40 vH, nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG mit 50 vH, weil der Kläger seine derzeitige Tätigkeit nur unter Aufwendung besonderer Energie und Tatkraft ausüben könne und deshalb besonders beruflich betroffen sei. Die Verwaltung ging von der Beschäftigung des Klägers als Lagerhilfskraft in einer Kfz-Elektrowerkstatt aus.
Seit Januar 1980 bezieht der Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Juni 1980 hat er seine Berufstätigkeit aufgegeben. Er beantragte dann eine Neufeststellung wegen Verschlimmerung, da die Schädigungsfolgen die Rentengewährung wesentlich mitverursacht hätten. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 10. Juni 1981, Widerspruchsbescheid vom 15. September 1981). Mit einem auf § 48 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) gestützten Bescheid vom 21. Juli 1981 stellte das Versorgungsamt fest, daß die Voraussetzungen für die Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG ab 1. Januar 1980 beim Kläger nicht mehr gegeben seien, da er aus dem Erwerbsleben überwiegend wegen anderer Gesundheitsstörungen als der Schädigungsfolgen ausgeschieden sei; eine Rentenüberzahlung von 1.324,-- DM wurde zurückgefordert. Das Sozialgericht (SG) hat diesen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid vom 16. September 1981 aufgehoben (Urteil vom 22. Juni 1982). Zur Begründung seiner Rechtsansicht, daß das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der damit verbundene Fortfall eines erhöhten Energieaufwandes keine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse gewesen seien, hat sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Sprungrevision, die das SG zugelassen hat, gegen diese Rechtsauffassung. Entscheidend sei, daß der Kläger nicht mehr besondere Energie und Tatkraft aufwenden müsse, um einen Beruf auszuüben.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Vertreter der zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland kritisiert ebenfalls die Rechtsprechung, auf die sich das SG gestützt hat.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Er sieht seine Rechtsauffassung durch weitere Urteile des BSG bestätigt.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das SG hat mit Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Nach § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, 2218) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorlagen, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Vorschrift ist in der Zeit seit dem Inkrafttreten des SGB X, dh seit dem 1. Januar 1981, auch dann anzuwenden, wenn - wie hier - der aufzuhebende Verwaltungsakt vorher erlassen worden war (Art II § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X). In dem jetzt aufgehobenen Bescheid vom 16. August 1978 wurde ua die MdE, die die Rentenhöhe bestimmt (§ 31 Abs 1 und 2, § 32 Abs 2 BVG), wegen besonderen beruflichen Betroffenseins gemäß § 30 Abs 2 Sätze 1 und 2 Buchstabe b BVG höher als im allgemeinen Erwerbsleben nach Abs 1 bemessen. Dies gehörte zu den Verhältnissen, die iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die letzte Entscheidung über den Versorgungsanspruch des Klägers maßgebend waren (vgl den einschlägigen Ausdruck in der entsprechenden Vorschrift des vorher gültig gewesenen § 62 Abs 1 Satz 1 BVG idF der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 - BGBl I 1633 -; dazu Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1979 - 9 RV 71/78 - = ZfS 1979, 372). Da ein Bescheid aufzuheben ist, "soweit" sich derartige Umstände geändert haben, ist dieser Eingriff in die Bestandskraft (§ 77 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 24 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung aF, § 39 Abs 2 SGB X) vom Ausmaß der Änderung abhängig (vgl zu § 62 Abs 1 BVG aF: Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1980 - 9 RV 38/79 - und in SozR 3100 § 62 Nr 16). Die besondere berufliche Betroffenheit im bezeichneten Sinn, die den Grad der MdE mit 50 vH statt mit 40 vH hat bemessen lassen, ist beim Kläger nicht nachträglich fortgefallen.
Der Kläger hat zwar seinen Beruf, in dem er 1978 als besonders betroffen beurteilt worden ist, 1980 vorzeitig aufgegeben; das geschah, wie rechtsverbindlich festgestellt ist, ohne bestimmenden Einfluß der kriegsbedingten Schädigungsfolgen. Aber allein wegen dieser tatsächlichen Veränderung ist nicht ohne weiteres die Voraussetzung für die auf § 30 Abs 2 BVG gestützte Höherbewertung der MdE entfallen. Die Verwaltung anerkannte ein besonderes berufliches Betroffensein nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG deshalb, weil der Kläger wegen seiner Schädigungsfolgen den damaligen Beruf nur unter Aufwendung besonderer Energie und Tatkraft ausüben konnte (vgl dazu BSGE 13, 20, 22 = SozR Nr 8 zu § 30 BVG; BSGE 30, 21, 24 = SozR Nr 39 zu § 30 BVG; BSGE 33, 151, 152 = SozR Nr 49 zu § 30 BVG; BSGE 36, 21, 24 = SozR Nr 66 zu § 30 BVG; SozR Nr 60 zu § 30 BVG; BSGE 45, 161, 165 = SozR 3100 § 30 Nr 31; Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1978 - 9 RV 62/77 - = KOV-Mitteilungen Berlin 1978, 24). Dieser Zustand könnte einerseits - zugunsten der Verwaltung - als nicht mehr gegeben anzusehen sein, weil dem Kläger keine besonderen beruflichen Anstrengungen mehr abgefordert werden (dazu BSG SozR Nr 60 zu § 30 BVG). Andererseits könnte - zu seinen Gunsten - angenommen werden, eine besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit könnte in keinem der Fälle des § 30 Abs 2 BVG dadurch beseitigt werden, daß der Beschädigte nicht schädigungsbedingt aus dem maßgebenden Beruf ohne einen Ausgleich ausscheidet (zustimmend: 10. Senat des BSG in BSGE 36, 21 und SozR 3100 § 62 Nr 8). Beide Antworten auf die Streitfrage dieses Falles haben indes einige wichtige rechtliche Gesichtspunkte nicht bedacht.
Für die zweitgenannte Rechtsansicht könnten der Zusammenhang der Absätze 1 und 2 in § 30 BVG sowie ein wesentlicher Maßstab für die MdE-Bewertung sprechen. Die MdE ist nach dem durch die Schädigungsfolgen zur Zeit der Schädigung oder einer wesentlichen Änderung bedingten Zustand zu bemessen; nachträgliche Einwirkungen auf die Leistungsfähigkeit, die durch andere Gesundheitsstörungen oder altersmäßige Vorgänge verursacht werden, beeinflussen sie grundsätzlich nicht mehr. Das gilt nicht allein für die Beeinträchtigung nach den Maßstäben des "allgemeinen Erwerbslebens" gemäß § 30 Abs 1 (BSGE 41, 70 = SozR 3100 § 30 Nr 11), sondern auch für die besondere berufliche Betroffenheit gemäß Abs 2 (BSGE 23, 188, 189 ff = SozR Nr 20 zu § 30 BVG; BSGE 36, 24 f; anders aber bei der Erstfeststellung nach Beendigung der Berufstätigkeit: BSGE SozR 3100 § 30 Nr 22 mit zustimmender Anm von Sprankel, Sozialgerichtsbarkeit 1977, 417; BSGE 40, 49, 51 f = SozR 3100 § 30 Nr 7). Der Schadensbemessungswert der MdE ist eine Einheit; in den Absätzen 1 und 2 des § 30 BVG sind nur verschiedenartige Beurteilungsfaktoren geregelt (vgl zB BSGE 36, 23; SozR 3100 § 62 Nr 8). Wenn jener Bewertungsgrundsatz ebenfalls § 30 Abs 2 BVG beherrscht, dann naturgemäß in erster Linie für die in Satz 1 festgelegten Voraussetzungen, unter denen allgemein die MdE anders als nach Abs 1 zu bemessen ist. In Satz 2 werden einzelne Beispielsfälle für diesen Obersatz geregelt (BSGE 29, 139 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG; BSGE 33, 73, 76 f = SozR Nr 48 zu § 30 BVG; BSGE 36, 24; SozR Nr 60 zu § 30 BVG). Indes ist nicht ohne weiteres der Schluß berechtigt, dann ließen nachträgliche schädigungsunabhängige Veränderungen auch in jedem einzelnen Fall des § 30 Abs 2 Satz 2 BVG die MdE unberührt, also ua bei einer besonderen Betroffenheit gemäß Buchstabe b. Vielmehr ist für jeden einzelnen dieser unterschiedlichen Tatbestände gesondert zu prüfen, ob und wann das nichtschädigungsbedingte Aufgeben des maßgebenden Berufs die besondere Betroffenheit nach dem Gesetz entfallen läßt.
Entscheidend für den Fall des Klägers sind zum einen ein allgemeines Kennzeichen der MdE, das in der Diskussion um die Streitfrage dieses Falles bisher nicht genügend beachtet worden ist, zum anderen eine Besonderheit des in § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG geregelten Tatbestandes.
Die Rente wird gemäß § 30 Abs 1 und 2 iVm § 31 Abs 1 und 2 BVG - im Unterschied zum Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 ff BVG; vgl dazu BSGE 45, 161, 165) - nicht nach einer tatsächlichen wirtschaftlichen Einbuße im Erwerbseinkommen bemessen, sondern nach einer Minderung der "Erwerbsfähigkeit", also nach einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Das gilt einheitlich für die nach verschiedenen Merkmalen bewertete MdE und daher ebenfalls für § 30 Abs 2, insbesondere für den in Satz 2 Buchstabe b anerkannten Fall eines hypothetischen Schadens (Urteile des erkennenden Senats in BSGE 45, 161, 165; SozR 3100 § 30 Nr 29; BSGE 46, 250, 252 f = SozR 3100 § 30 Nr 37). Die berufliche Leistungsfähigkeit ist in der rechtsverbindlich festgestellten Weise in Fällen wie denen des Klägers weiterhin über das Ausscheiden aus dem Beruf hinaus beeinträchtigt (vgl Sprankel aaO). An dieser Einbuße des Erwerbsvermögens hat sich nur scheinbar in rechtserheblicher Weise dadurch etwas geändert, daß dem Kläger seit dem Übertritt in den Ruhestand keine besonderen Anstrengungen abgefordert werden.
Das Verlassen des Tätigkeitsbereiches, in dem sich die besondere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkte, führt wegen der Eigentümlichkeit des anerkannten Schadens nicht zu der vom Beklagten angenommenen Rechtsfolge. Unter dieser tatsächlichen Voraussetzung bleibt der Kläger vielmehr besonders beruflich betroffen. Selbst wenn als wesentliche Änderung angesehen werden könnte, daß der Kläger bei seiner festgestellten Leistungsminderung keine besondere Energie mehr für einen Beruf aufzuwenden braucht, muß folgendes bedacht werden: Wer derart iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG geschädigt ist, muß, um seine derartige Tätigkeit verrichten zu können, sich mehr anstrengen, als ihm nach üblichen Maßstäben des Berufslebens abgefordert werden kann. Bei normalerweise zumutbaren Anforderungen und beruflichen Bemühungen könnte er wegen der Schädigungsfolgen seinen Beruf gar nicht ausüben. Da er diesen Anforderungen nicht gewachsen ist, müßte er eigentlich als besonders betroffen iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG beurteilt werden, dh als derart besonders geschädigt, daß er nach normalen Maßstäben weder diesen Beruf noch einen sozial gleichwertigen ausüben könnte (BSG SozR Nr 60 zu § 30 BVG). Ein Ausweichen auf eine "sozial gleichwertige" Tätigkeit kommt bei dem erwerbsunfähigen Kläger nicht in Betracht. Jene Einbuße im Leistungsvermögen wird aber, solange der Beschädigte dennoch in dem ihm eigentlich nicht zumutbaren Beruf tätig ist, überlagert von der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit iS des Buchstaben b, die wesentlich höher ist als für andere Erwerbstätige (gemäß § 30 Abs 1 BVG). Wird hingegen diese erhöhte Anforderung nicht mehr an den Beschädigten gestellt, dann bleibt er zukünftig iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG besonders beruflich geschädigt. Das Fortbestehen der Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG ist dann um so eher gerechtfertigt, als der Beschädigte, der unter außerordentlichem Energieaufwand gearbeitet hat, dadurch regelmäßig dem Versorgungsetat einen Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 ff BVG) erspart hat, der nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben weiterhin zu gewähren wäre. Gemäß jener rechtlichen Beziehung zwischen verschiedenen Tatbeständen des § 30 Abs 2 BVG hat der erkennende Senat ebenfalls eine einmal eingetretene Betroffenheit, die zeitweilig durch eine neue Berufsposition ausgeglichen war, wiederum als verbleibende "Auffangstellung" bewertet, falls der neue Beruf, uU nicht schädigungsbedingt, nicht mehr ausgeübt wird (SozR 3100 § 30 Nr 49; vgl dazu auch Nr 60 zu § 30 BVG). Dies alles gilt nicht allein in den ausdrücklich in § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstaben a und b BVG geregelten Fällen, in denen jemand in seinem vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder nachweisbar angestrebten Beruf besonders betroffen ist, sondern ebenfalls bei solcher Einbuße in bezug auf eine andere, nach der Schädigung verrichtete - "derzeitige" - Tätigkeit; das folgt aus der Unterordnung der in Satz 2 geregelten Tatbestände unter den Satz 1, in dem diese Berufsart ausdrücklich genannt wird (vgl zu dieser Gesetzeserweiterung: BSGE 33, 73, 75 ff; SozR 3100 § 30 Nr 49).
Allerdings wird das Fortbestehen einer besonderen beruflichen Betroffenheit gemäß § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG beim Früh- und Altersrentner im allgemeinen damit gerechtfertigt werden können, daß diese Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sich idR in einer geringeren Versorgung aus der Rentenversicherung oder einer sonstigen Invaliditäts- oder Alterssicherung auswirken wird. An einer solchen Einbuße in den Einkünften fehlt es hingegen bei demjenigen, der den ihm nicht zumutbaren Beruf ausgeübt und dank dessen entsprechend seinen Einkünften für seine Zukunftssicherung hat sorgen können. Indes wäre eine solche wirtschaftliche Schädigung - im Unterschied zur Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich (BSGE 45, 161, 164 ff = SozR 3100 § 30 Nr 31) - gar nicht erforderlich, um das Anhalten der beruflichen Betroffenheit annehmen zu können. Selbst Beschädigte, die - wie der Kläger - erwerbsunfähig geworden sind, können auch iS des § 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe a BVG ohne einen nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden weiterhin besonders geschädigt bleiben (BSGE 46, 253 f). Ebenso kann erfahrungsgemäß bei dem Beschädigten, der lange unter besonderen Anstrengungen eine ihm üblicherweise nicht zumutbare Erwerbstätigkeit verrichtet (§ 30 Abs 2 Satz 2 Buchstabe b BVG), mit fortwirkenden Einbußen in seinem Gesundheitszustand gerechnet werden (BSGE 36, 26). Jedenfalls ist eine derartige Auswirkung nicht mit solcher Gewißheit auszuschließen, daß deshalb - unter der Voraussetzung ihrer rechtlichen Bedeutung - eine wesentliche Änderung anzunehmen wäre, die eine Neufeststellung nach § 48 Abs 1 SGB X rechtfertigte. Entscheidend für das Fortbestehen eines Anspruchs auf eine höhere Rente sind jedoch nicht solche Tatsachen, sondern der bereits dargelegte Inhalt der "MdE", dh die anhaltende Beeinträchtigung der "Erwerbsfähigkeit". Dagegen sind alle faßbaren wirtschaftlichen Schäden nach dem Gesetz überhaupt keine rechtserhebliche Voraussetzung des Anspruches auf eine höhere Rente, auf deren Änderung es für § 48 Abs 1 SGB X ankäme. Sie können nicht mehr als tatsächliche Folgen einer besonderen beruflichen Betroffenheit sein. Die einmal eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, die diese Betroffenheit kennzeichnet, kann aber nur durch eine Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder durch das Erreichen eines zumutbaren, sozial gleichwertigen Berufes ausgeglichen werden. Daran fehlt es beim Kläger.
Mithin muß ihm der Rentenanspruch entsprechend einer MdE um 50 vH verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 292 |
Breith. 1984, 325 |