Leitsatz (amtlich)
1. Das AVAVG idF des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Änderung des AVAVG vom 1948-09-27 (AVAVG aF) ist partielles Bundesrecht geworden und daher revisibel.
2. Als landwirtschaftliche Beschäftigung iS des AVAVG 1927 § 71 Abs 1 ist auch die Beschäftigung im Weinbau zu verstehen.
3. Landwirtschaftliche Naturprodukte iS des AVAVG 1927 § 71 Abs 1 sind - abgesehen von den Erzeugnissen der Viehwirtschaft - die durch Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege bei der Ernte gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse. Im Winzerbetrieb sind daher die bei der Weinlese geernteten Trauben, nicht aber der durch Bearbeitung gewonnene Wein landwirtschaftliche Naturprodukte.
4. Küfer und Kellereiarbeiter eines Winzerbetriebes üben keine Beschäftigung aus, die unmittelbar der Gewinnung eines landwirtschaftlichen Naturproduktes iS des AVAVG 1927 § 71 Abs 1 dient. Sie sind daher nicht versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie überwiegend Kellereiarbeiten ausführen.
Normenkette
GG Art. 125 Nr. 2 Fassung: 1949-05-23; AVAVG § 72 Abs. 2 Fassung: 1948-09-27; AVAVG 1927 § 72 Abs. 2 Fassung: 1948-09-27; SGG § 162 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23; AVAVG § 71 Abs. 1 Fassung: 1948-09-27; AVAVG 1927 § 71 Abs. 1 Fassung: 1948-09-27
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 1957 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beigeladenen K... und W... sind seit 1946 bzw. 1949 beim Kläger beschäftigt, der ein Weingut an der Mosel besitzt. Sie verrichten fast ausschließlich Keller- und Küferarbeiten in der Kellerei. Mit Schreiben vom 22. Januar und 24. März 1953 forderte die beklagte Krankenkasse vom Kläger für die beiden Kellereiarbeiter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom 1. Januar 1951 an. Das Verfahren vor dem Versicherungsamt, das der Kläger angerufen hatte, ging nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht (SG) Koblenz über. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 8. April 1957 ab. Die beigeladenen Kellereiarbeiter seien nicht unmittelbar mit der Gewinnung landwirtschaftlicher Naturprodukte, nämlich der Trauben, beschäftigt gewesen; es bestehe somit in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungsfreiheit nach §§ 70, 71 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG).
Der Kläger legte gegen das Urteil des SG Berufung ein und beantragte, das Urteil sowie die Beitragsbescheide der Beklagten aufzuheben. Die Beigeladenen K... und W... seien nur mit Arbeiten beschäftigt gewesen, die unmittelbar der Gewinnung eines Naturproduktes, nämlich des Weins, dienten. Nur der Wein, nicht die Traube sei das landwirtschaftliche Endprodukt, das der Weingutbesitzer und Winzer erstrebe. Die Erzeugung von Tafeltrauben sei in Deutschland eine Ausnahme. Soweit für die Vergangenheit Beiträge gefordert würden, werde auch die Einrede der Arglist erhoben, da die Arbeitsverträge der Beigeladenen, in denen eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorgesehen sei, der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt worden seien.
Die beklagte AOK und die beigeladene Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) beantragten, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 22. November 1957 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung unter Zulassung der Revision zurück. Aus den übereinstimmenden Angaben der Beigeladenen K... und W... ergebe sich, daß sie weitaus überwiegend im Weinkeller des Klägers mit ausgesprochenen Kellereiarbeiten beschäftigt worden seien; K. habe nur ganz unbedeutend - "wenn Not am Mann war" -, höchstens fünf bis sechs Tage im Jahr, im Weinberg mitgearbeitet. Die Kellereiarbeiten eines Weingutes dienten nicht unmittelbar der Gewinnung eines landwirtschaftlichen Naturproduktes, sondern seiner Verarbeitung; denn das Naturprodukt eines Winzerbetriebes sei allein die Traube, nicht aber der aus der Traube gewonnene Most bzw. Wein. Was nach der Abtrennung vom Rebstock mit der Traube geschehe, sei nicht mehr Tätigkeit zur unmittelbaren Gewinnung des Naturproduktes, sondern Verarbeitung des Naturproduktes Traube zu dem Verarbeitungsprodukt Wein, der von der Natur als solcher nicht produziert werden könne. Es gehe nicht an, die aus dem Naturprodukt durch Verarbeitung hergestellten Produkte ebenfalls als Naturprodukt zu bezeichnen, ansonsten müßten auch der aus selbstgebauten Kartoffeln hergestellte Alkohol oder das aus selbstgebautem Getreide gewonnene Mehl als Naturprodukt bezeichnet werden. Im Gegensatz zur Gewinnung von Butter und Käse, die man noch als landwirtschaftliche Produkte ansehen könne, erstrecke sich die Herstellung des Weines auf mehrere Monate und erfordere eine häufigere Kellerbehandlung. Auch der Umstand, daß die beigeladenen Kellereiarbeiter auf Grund von Arbeitsverträgen mit sechsmonatiger Kündigungsfrist beschäftigt worden seien, sei nicht geeignet, die Arbeitslosenversicherungsfreiheit zu bewirken, denn § 70 a Abs. 1 Ziff. 2 AVAVG aF und § 60 Abs. 1 Ziff. 2 AVAVG nF setze voraus, daß eine landwirtschaftliche Beschäftigung ausgeübt werde, dies sei aber bei den beigeladenen Kellereiarbeitern nicht der Fall. - Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte durch jahrelange Nichteinziehung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für die beigeladenen Kellereiarbeiter diese Arbeiten als nicht versicherungspflichtig anerkannt habe. Die Beklagte berufe sich mit Recht darauf, sie sei bis zur Betriebsprüfung im Herbst 1952 irrtümlich der Auffassung gewesen, daß es sich bei den Beigeladenen um Weinbergsarbeiter gehandelt habe. Dem stehe auch nicht entgegen, daß der Beklagten die beiden Arbeitsverträge vorgezeigt worden seien, denn aus diesen Verträgen ergebe sich nicht, daß die Beigeladenen K... und W... in der Kellerei beschäftigt würden.
Gegen das am 12. Februar 1958 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger am 20. Februar 1958 Revision eingelegt und beantragt:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Urteils des SG Koblenz die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 1953 und vom 24. März 1953 insoweit aufzuheben, als diese Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1951 für die Beigeladenen K. und W. gefordert hat.
Er rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§§ 103, 106 SGG) und Verstöße gegen §§ 71 AVAVG aF, 61 AVAVG nF.
Das LSG hätte nach seiner Ansicht ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die tatsächlichen, insbesondere biologischen Vorgänge beim Weinbau richtig beurteilen zu können. Ein solches Gutachten der Landwirtschaftskammer und der Fachorganisationen im Weinbau hätte gezeigt, daß es sich bei der Tätigkeit eines Kellereiarbeiters im Weingutbetrieb um eine ihrer Art nach unmittelbar der Gewinnung landwirtschaftlicher Naturprodukte dienende Beschäftigung handele. Das Naturprodukt eines Winzerbetriebes sei nicht allein die Traube, sondern auch der Wein. Der Winzer ernte nämlich zusammen mit den Trauben auch die mit ihnen verbundenen Zuckerpilze und Hefen. Die Symbiose der Hefepilze mit den Trauben und die weiter eintretende Metabiose führe von Natur aus - auch ohne künstliche Eingriffe des Menschen - zum Wein. Die Gärung setze teils vor, teils nach dem Abtrennen der Traube von Rebstock dadurch ein, daß Hefepilze in die verletzten Trauben eindringen. Bei günstiger Witterung spiele sich auf dem Weg bis zum Keller bereits eine beträchtliche Gärung ab. Daraus ergebe sich, daß die Entwicklung zum Wein bereits ohne ein auf diesen Zweck gerichtetes menschliches Handeln, allein durch Erntevorgänge in Gang komme. Das Wesen der Kellereiarbeit bestehe nicht in "Verarbeitung", sondern in der Pflege selbständiger, "vitalistischer Naturvorgänge"; die naturhafte Gärung könne nur durch künstliche Eingriffe, so durch "Stummachen des Mostes" (Chemikalien, Pasteurisieren), aufgehalten werden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht macht der Kläger geltend, die Ansicht des LSG, wonach allein die Traube das Naturprodukt eines Winzerbetriebes sei, widerspreche den Erfahrungen und den tatsächlichen Verhältnissen. Nur soweit es sich um Tafeltrauben handele, die, anders als Weintrauben gezogen, geerntet und in Lagerhäuser gebracht würden, sei das Naturprodukt die Traube. Die Erzeuger von Tafeltrauben seien aber nicht Winzer, sondern Obstbauern. Das Urteil des LSG lasse auch eine Verletzung des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 AVAVG erkennen, weil es bei der Auslegung des Wortes "Naturprodukt" nicht berücksichtigt habe, daß der Weinbau nach der angeführten Vorschrift zu den landwirtschaftlichen Betrieben gerechnet werde.
Die beklagte AOK und die beigeladene BfArb beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nicht begründet.
Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht der Beigeladenen K... und W... in der hier fraglichen Zeit sind die §§ 69 ff AVAVG in der Fassung des Rheinland-Pfälzischen Gesetzes zur Änderung des AVAVG vom 27. September 1948 (GVBl Rheinland-Pfalz 1948 S. 355). Die Vorschriften dieses Gesetzes (im folgenden AVAVG aF bezeichnet) sind partielles Bundesrecht. Nach Art. 125 Nr. 2 des Grundgesetzes (GG) werden Rechtsvorschriften, die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betreffen, dann Bundesrecht, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert haben. Das Rheinland-Pfälzische Gesetz vom 27. September 1948 änderte das AVAVG vom 16. Juli 1927 (RGBl I, 187) - also früheres Reichsrecht - ab, das nach Art. 74 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder ist. Die §§ 69 ff AVAVG in der Fassung des Rheinland-Pfälzischen Änderungsgesetzes sind somit revisibel (§ 162 Abs. 2 SGG).
Die Beigeladenen K... und W... sind - wie die Vorinstanzen mit Recht ausgeführt haben - krankenversicherungspflichtig und daher nach § 69 AVAVG aF auch arbeitslosenversicherungspflichtig, denn die Befreiungsgründe des § 70 a Abs. 1 AVAVG aF liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist u.a. versicherungsfrei eine landwirtschaftliche Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer entweder auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages von mindestens einjähriger Dauer beschäftigt wird oder ihm auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages auf unbestimmte Zeit nur mit mindestens sechsmonatiger Frist gekündigt werden darf; als eine unter diesen Voraussetzungen versicherungsfreie landwirtschaftliche Beschäftigung gilt nach § 71 Abs. 1 AVAVG aF eine Beschäftigung, "die ihrer Art nach unmittelbar der Gewinnung landwirtschaftlicher Naturprodukte in einem landwirtschaftlichen Betriebe dient", während eine nur mittelbar der Landwirtschaft dienende Beschäftigung nicht landwirtschaftlicher Art, insbesondere eine solche verarbeitender Art nicht versicherungsfrei ist, auch wenn sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt wird. Als landwirtschaftliche Beschäftigung im Sinne dieser Vorschriften ist, wie sich aus § 72 Abs. 2 AVAVG aF ergibt, auch die Beschäftigung im Weinbau zu verstehen. Die beigeladenen Kellereiarbeiter sind nun zwar auf Grund langfristiger Arbeitsverträge beschäftigt gewesen, sie übten jedoch keine landwirtschaftliche Tätigkeit aus, denn ihre Beschäftigung diente nicht unmittelbar der Gewinnung eines landwirtschaftlichen Naturproduktes. Maßgebend für die Beurteilung des Begriffes "landwirtschaftliches Naturprodukt" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVAVG aF ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht eine naturwissenschaftliche, sondern eine wirtschaftliche, dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung folgende Betrachtungsweise. Läßt man die hier nicht wesentliche Viehwirtschaft außer Betracht, so werden bei einer solchen Betrachtung unter landwirtschaftlichen Naturprodukten die durch Bodenbearbeitung und Pflanzenpflege bei der Ernte gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse verstanden. Im Winzerbetrieb sind demnach allein die bei der Weinlese (Ernte) gewonnenen Trauben, allenfalls der Most, nicht aber der daraus durch Bearbeitung gewonnene Wein landwirtschaftliche Naturprodukte.
Dieser Auffassung entspricht auch der Sprachgebrauch. Wenn von "Weingut" die Rede ist, so bedeutet dies nicht, daß das Getränk "Wein" als landwirtschaftliches Naturprodukt des Winzerbetriebes angesehen wird; diese Wortverbindung weist allenfalls auf das Endprodukt hin, auf dessen Gewinnung der Betriebszweck gerichtet ist. Bei anderen Wortverbindungen wird unter "Wein" allein die Traube oder der Rebstock verstanden, so wenn von der "Weinlese", dem "Weinberg" oder dem "Weinbau" gesprochen wird.
Im übrigen wird auch ein Winzerbetrieb vielfach als "Weingut" bezeichnet, selbst wenn die Trauben nicht auf dem "Weingut" zum Wein verarbeitet, sondern etwa an eine Winzergenossenschaft abgeliefert werden. Der Sprachgebrauch verwendet also die Worte "Wein" und "Traube" vielfach synonym: auf den "Weinbergen" werden nicht der Wein, sondern die Trauben gewonnen, die bei der "Weinlese" geerntet werden, sie sind das landwirtschaftliche Naturprodukt, auf dessen Gewinnung der Weinbau unmittelbar gerichtet ist. - Die Einkellerung des Traubensaftes kann auch nicht als Lagerung eines landwirtschaftlichen Naturproduktes angesehen werden, denn die Einkellerung des Mostes erfolgt nicht in erster Linie zur Lagerhaltung, sondern zum Zwecke der Weinerzeugung. Wenn sich auch die Tätigkeit der Kellereiarbeiter bei der Weinbereitung darauf beschränkt, den Naturvorgang der Gärung zu steuern, der sich durch die den Trauben anhaftenden Hefepilze entwickelt, so ändert dies doch nichts daran, daß die Weinerzeugung eine langwierige, besonders sach- und fachkundige Pflege erfordert, die eine Bearbeitung des bei der Ernte gewonnenen "landwirtschaftlichen Naturproduktes" darstellt. Daß diese Auffassung auch der wirtschaftlichen Betrachtung gerecht wird, zeigt die Tatsache, daß für die Kellereiarbeiter andere arbeitsrechtliche Regelungen gelten als für die im Weinbau selbst beschäftigten Arbeitskräfte. - Da das LSG den Begriff "landwirtschaftliches Naturprodukt" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVAVG aF mit Recht nicht im naturwissenschaftlichen Sinne verstanden hat, war es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gehalten, Beweis durch Einholung eines Gutachtens über die Naturvorgänge bei der Entwicklung des Traubensaftes zum Wein zu erheben.
Die beigeladenen Kellereiarbeiter haben somit keine Beschäftigung ausgeübt, die unmittelbar der Gewinnung landwirtschaftlicher Naturprodukte dient; die Vorinstanzen haben daher zutreffend ihre Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bejaht.
Die Tatsache, daß die Beklagte jahrelang keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Beigeladenen eingezogen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beitragsnachforderung der Beklagten könnte allenfalls dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beitragseinzug längere Zeit hindurch infolge eines Verschuldens der Krankenkasse unterblieben wäre. Aus den der beklagten Krankenkasse vorgelegten Arbeitsverträgen für die Beigeladenen K... und W... war aber nicht zu ersehen, daß diese fast ausschließlich mit Kellereiarbeiten beschäftigt wurden. Da zudem durch die Vorlage der Arbeitsverträge im Hinblick auf § 70 a AVAVG aF offenbar dargetan werden sollte, daß die beigeladenen Arbeitnehmer eine versicherungsfreie landwirtschaftliche Beschäftigung ausübten, kann das Verhalten der beklagten Krankenkasse gegenüber dem Kläger nicht als dolos angesehen werden.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen