Leitsatz (redaktionell)
1. Am überwiegenden Unterhalt iS des RVO § 1241 Abs 2 fehlt es, wenn das Einkommen des Unterhaltenen die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwandes übersteigt.
2. Bei einem Mehrpersonenhaushalt hat der Versicherte den überwiegenden Unterhalt eines Angehörigen dann nicht bestritten, wenn aus dessen eigenen Beitrag zur gemeinsamen Haushaltskasse einschließlich des Beitrages anderer Familienmitglieder wenigstens die Hälfte des auf diesen Angehörigen entfallenden Unterhaltsbedarfs gedeckt wird.
Der Rentenversicherungsträger überschreitet die Grenzen des nach RVO § 1241 Abs 2 auszuübenden Ermessens nicht, wenn er bei der Beurteilung des überwiegenden Unterhalts für ein siebenjähriges schulpflichtiges Kind einen ebenso hohen Unterhaltsbedarf wie für erwachsene Familienmitglieder ansetzt.
Im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes (wirtschaftliche Sicherung während einer stationären Heilbehandlung) und aus sozialen Erwägungen ist es grundsätzlich nicht sinnvoll, bei der Beurteilung, welche Leistungen die Familienmitglieder zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Geldbetrag als Wert der Haushaltsarbeit dem Bareinkommen des Angehörigen hinzuzurechnen; die den Kinderzuschuß und die Hinterbliebenenrente betreffende Entscheidung des BVerfG vom 1963-07-24 - 1 BvL 30/57, 11/61 - steht dem nicht entgegen.
3. Ein Familienangehöriger ist dann nicht als überwiegend unterhalten anzusehen, wenn aus seinem Beitrag oder dem Beitrag eines anderen zur gemeinsamen Haushaltsführung wenigstens die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwandes gedeckt ist.
Es können Bedenken bestehen, den Verbrauchsanteil eines siebenjährigen Kindes wie den Verbrauchsanteil der Eltern oder eines älteren Kindes zu behandeln. Der Anteil auch eines erst siebenjährigen schulpflichtigen Kindes am Gesamtverbrauch einschließlich Miete, Lebensmittel usw ist jedenfalls nicht geringfügig.
Im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes erscheint es nicht sinnvoll, bei der Frage, welche Leistungen die Familienangehörigen zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Familienangehörigen hinzuzurechnen.
Orientierungssatz
In einem Mehrpersonen-Haushalt ist ein Familienangehöriger von dem Betreuten nicht überwiegend unterhalten worden (RVO § 1241 Abs 2), wenn aus seinem Beitrag oder dem Beitrag eines anderen zur gemeinsamen Haushaltsführung wenigstens die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwandes gedeckt ist.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Februar 1966 und des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 1965 werden aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. November 1964 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Übergangsgeldes, das die Beklagte dem Kläger gewährt hat; umstritten ist, ob der Kläger seine Ehefrau, die auch Arbeitseinkommen bezieht, überwiegend unterhalten hat (§ 1241 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Beklagte gewährte dem Kläger vom 3. Januar bis 31. Januar 1964 Heilbehandlung in einem Sanatorium mit Arbeitsruhe bis 4. Februar 1964. Im Haushalt des Klägers befanden sich seine Ehefrau und zwei 1949 und 1957 geborene Töchter. Der Kläger hatte vor dem Beginn der Heilbehandlung ein Monatseinkommen von etwa 834.- DM und die Ehefrau ein solches von etwa 200.- DM. Die Beklagte gewährte dem Kläger Übergangsgeld. Dabei ging sie davon aus, daß er die beiden Töchter, nicht jedoch die Ehefrau überwiegend unterhalten habe. Sie nahm ein Gesamteinkommen des Klägers und der Ehefrau von 1.034,- DM monatlich an und folgerte daraus, daß der Verbrauchsanteil jedes Familienangehörigen 258,50 DM betrage; das Einkommen der Ehefrau übersteige die Hälfte ihres Verbrauchsanteils (129,25 DM); deshalb bestehe kein Anspruch auf höheres Übergangsgeld (Bescheid vom 6. November 1964).
Der Kläger ist der Auffassung, er habe seine Ehefrau überwiegend unterhalten und müsse daher ein höheres Übergangsgeld erhalten.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte entsprechend dem Begehren des Klägers verurteilt und die Berufung zugelassen (Urteil vom 23. August 1965). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 3. Februar 1966). Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe seine Ehefrau überwiegend unterhalten, wobei es sich auf BSG 20, 148 gestützt hat. Es hat ausgeführt, der Ehegattenzuschlag zum Übergangsgeld sei zu gewähren, wenn das Einkommen des Betreuten höher gewesen sei als das Einkommen der Ehefrau einschl. des Wertes ihrer Arbeitsleistung im Haushalt. Hier käme ein überwiegender Unterhalt der Ehefrau durch den Kläger erst dann nicht mehr in Betracht, wenn der Wert ihrer Arbeitsleistung monatlich 634.- DM oder mehr betrage. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch nicht höher als mit 600.- DM zu bewerten.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und sinngemäß beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt unter Hinweis auf BSG 14, 203 eine Verletzung des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des LSG entspricht nicht dem Gesetz. Der Kläger hat seine Ehefrau vor dem Beginn der stationären Heilbehandlung nicht überwiegend unterhalten. Er hat deshalb keinen Anspruch auf ein höheres Übergangsgeld.
Nach § 1241 Abs. 2 RVO wird die Höhe des Übergangsgeldes durch übereinstimmende Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Zahl der vom Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festgesetzt. Zu dieser Vorschrift hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für den Fall kinderloser, in gemeinsamem Haushalt lebender Ehegatten, die beide Einkommen haben, entschieden, daß der eine Ehegatte den anderen nicht schon dann überwiegend unterhalten hat, wenn sein Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt größer ist als die Hälfte der Summe der Beiträge beider Ehegatten; sein Beitrag müsse vielmehr nach Abzug der Hälfte des gemeinsamen Unterhalts größer sein als der Beitrag des anderen Ehegatten (Beschluß vom 2. Mai 1969 - GS 2/67); die Frage nach der überwiegenden Unterhaltsgewährung an einen Ehegatten dürfe nicht nach grundsätzlich verschiedenen Methoden beantwortet werden, je nachdem ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Die Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats sind daher bei der Auslegung des § 1241 Abs. 2 RVO auch für den Fall verdienender Ehegatten mit Kindern anzuwenden.
Der Große Senat des BSG hat weiter ausgeführt, der Begriff "überwiegend unterhaltener Familienangehöriger" bedeute seinem Wortsinn nach, daß ein "Familienangehöriger" gemeint sei, den der Betreute "zu mehr als die Hälfte" unterhalten habe. Es werde nicht vom Unterhalt der "Familie", sondern eines "Familienangehörigen" gesprochen. Diese Begriffe seien nicht austauschbar. Andernfalls wäre § 1241 Abs.2 RVO, der auf die Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen abstellt, nicht praktikabel. Nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes - hier: Ausgleich des entgehenden Arbeitsverdienstes zur wirtschaftlichen Sicherung des Betreuten - sei die Frage des überwiegenden Unterhalts wirtschaftlich zu betrachten; die zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung spiele keine Rolle; es komme vielmehr darauf an, inwiefern die Unterhaltssituation der Familienangehörigen durch den Ausfall des Arbeitsverdienstes des Betreuten verschlechtert werde. Im Ergebnis ist damit die Entscheidung in BSG 25, 157 bestätigt worden. Danach ist in einem Mehrpersonenhaushalt ein Familienangehöriger von dem Betreuten nicht überwiegend unterhalten worden, wenn aus seinem Beitrag oder dem Beitrag eines anderen zur gemeinsamen Haushaltsführung wenigstens die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwandes gedeckt ist.
Dieser Rechtsauslegung, der sich der erkennende Senat anschließt, entspricht die Zusammenrechnung der Bareinkünfte zur Ermittlung des Gesamtverbrauchs, die Aufteilung des Gesamteinkommens in Verbrauchsanteile der einzelnen Familienangehörigen und der Vergleich des Einkommens jedes Familienangehörigen mit seinem Verbrauchsanteil, wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vorgegangen ist.
Allerdings könnten Bedenken bestehen, den Verbrauchsanteil des siebenjährigen Kindes wie den Verbrauchsanteil der Erwachsenen und des größeren Kindes zu behandeln. Jedoch ist in § 1241 Abs. 2 RVO nicht vorgeschrieben, wie bei der Feststellung der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen der Anteil eines jeden Familienangehörigen am Gesamtverbrauch im einzelnen zu berücksichtigen ist. Das Gesetz läßt hierfür dem Ermessen der Organe der Versicherungsträger einen Spielraum. Das Gericht kann nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind. Das ist hier jedoch nicht festzustellen; denn nach allgemeiner Erfahrung ist der Anteil auch eines erst siebenjährigen schulpflichtigen Kindes am Gesamtverbrauch einschließlich Miete, Lebensmittel usw. jedenfalls nicht geringfügig. Im vorliegenden Fall würde es sich auch nicht auswirken, wenn der Verbrauchsanteil des jüngeren Kindes mit weniger als ein Viertel des Gesamtverbrauchs angesetzt würde. Auch dann überstiege das Einkommen der Ehefrau die Hälfte ihres Verbrauchsanteils (Beispiel: Bei einem Anteil des Betreuten, der Ehefrau und des älteren Kindes am Gesamtverbrauch mit je 2/7 und einem Anteil des jüngeren Kindes mit 1/7 betrüge der Verbraucheranteil des Betreuten, der Ehefrau und des älteren Kindes je etwa 296,- DM, der des jüngeren Kindes etwa 148,- DM; das Einkommen der Ehefrau von 200.- DM überstiege auch in diesem Fall die Hälfte ihres Verbrauchsanteils).
Der Große Senat des BSG hat nicht ausdrücklich entschieden, ob bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Hausarbeit eines Familienangehörigen des Betreuten mit einem Geldbetrag zu bewerten und dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 30/59 und 11/61 - (BVerfG 17, 1 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG Bl. A b 23) ausgeführt, der Wert der Hausarbeit dürfe bei der Abwägung der Unterhaltsleistungen von Mann und Frau zur Feststellung von Kinderzuschuß und Hinterbliebenenrente nach einer versicherten Ehefrau nicht unberücksichtigt bleiben. Es hat dargelegt, daß die Hausarbeit wirtschaftlichen Wert hat; die Hinterbliebenenrente sei nicht nur Ersatz für weggefallenes Erwerbseinkommen, sondern ein durch frühere Beiträge gesichertes Einkommen von bestimmter Höhe für den Versicherungsfall, sie sollte davon abhängig sein, daß die Gesamtleistungen der Versicherten für den Unterhalt der Familie wesentliche Bedeutung gehabt haben. Gegen die Verwertung dieser Rechtsprechung auch im Rahmen des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO könnte aber sprechen, daß die vom BVerfG betrachtete Lage der Hinterbliebenen einer versicherten Ehefrau sich von der Lage der Familienangehörigen eines Betreuten nach § 1241 Abs. 2 RVO wesentlich unterscheidet.
Im Gegensatz zu dem sozial weitgefaßten Sinn und Zweck der Hinterbliebenenrente, wie vom BVerfG dargelegt, ist der Zweck des Übergangsgeldes wesentlich enger. Es soll den Betreuten für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen wirtschaftlich sicherstellen. Es soll an die Stelle des Arbeitsverdienstes bzw. des sonstigen Erwerbseinkommens treten, das der Betreute in der Regel während der Durchführung der Maßnahmen nicht erzielen kann, insbesondere nach der Rechtslage vor dem Lohnfortzahlungsgesetz. Dies zeigt insbesondere auch die Berechnung des Übergangsgeldes bei versicherten Erwerbstätigen - wie hier beim Kläger -; es wird dafür auf das letzte der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen zurückgegriffen und nicht auf die während des gesamten Arbeitslebens des Versicherten entrichteten Beiträge, wie bei der Berechnung der Renten entsprechend deren vom BVerfG dargelegten Zweck (vgl. auch § 1241 Abs. 3 RVO; SozR Nr. 7 zu § 1241 RVO). Deshalb erscheint es im Hinblick auf den Zweck des Übergangsgeldes nicht sinnvoll, bei der Frage, welche Leistungen die Familienangehörigen zum gemeinsamen Unterhalt beigesteuert haben, einen Geldbetrag als Wert der Haushaltsarbeit dem Bareinkommen des Familienangehörigen hinzuzurechnen.
Die Entscheidung des BVerfG steht solchen Überlegungen nicht entgegen; denn ihre Gesetzeskraft betrifft Hinterbliebenenrente und Kinderzuschuß, berührt aber nicht die Berechnung des Übergangsgeldes (§ 13 Nr. 11, § 31 Abs. 2 BVerfGG).
Die Frage der Bewertung der Haushaltsarbeit des Ehegatten braucht indes im vorliegenden Falle nicht endgültig entschieden zu werden. Wenn hier zum Arbeitsverdienst der Ehefrau noch ein Betrag als Wert ihrer Hausarbeit hinzugerechnet würde, erhöhte sich ihr Beitrag zum gemeinsamen Unterhalt und überstiege die Hälfte ihres Verbrauchsanteils noch mehr, als wenn nur ihr Arbeitsverdienst berücksichtigt wird. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dagegen, den Wert der Hausarbeit der Ehefrau bei der Bemessung des Übergangsgeldes des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Auslegung des Begriffs "überwiegender Unterhalt" eines Familienangehörigen in dem dargelegten Sinn verstößt nach der Auffassung des Senats auch nicht gegen Art. 3 und 6 des Grundgesetzes. Der nach § 1241 Abs. 1 Satz 1 RVO anspruchsberechtigte betreute Mann einer verdienenden Ehefrau wird durch die Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Feststellung ihres Verbrauchsanteils gegenüber dem Mann einer nicht verdienenden Ehefrau nicht ungerechtfertigt benachteiligt oder gar "bestraft". Der Große Senat des BSG hat dies an Beispielen dargelegt. Für die Gewährung von Übergangsgeld werden die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Betreuten und seiner einzelnen Familienangehörigen vor und während der Durchführung der Maßnahmen verglichen. Bei der Höhe des Übergangsgeldes wird an die wirtschaftlichen Verhältnisse angeknüpft; diese sind in den geschilderten Fällen der nicht verdienenden und der verdienenden Ehefrau aber schon im Tatsächlichen verschieden.
Die "Familie" als solche wird durch das Abstellen des Gesetzes auf das Verhältnis zwischen dem Betreuten und jedem einzelnen Familienangehörigen nicht willkürlich zurückgesetzt, desgleichen nicht dadurch, daß das Einkommen jedes einzelnen Familienangehörigen und sein Anteil am Gesamtverbrauch im Verhältnis zum Einkommen des Betreuten vor Durchführung der Maßnahmen berücksichtigt wird. Die Gestaltung des § 1241 Abs. 2 RVO geht von den tatsächlichen Verhältnissen in der Familie aus. Sie liegen nach der Lebenserfahrung bei den Regelfällen der von § 1241 RVO erfaßten Betreuten so, daß die Einkünfte der zusammenlebenden und gemeinsam wirtschaftenden Familienangehörigen zusammengelegt und verbraucht werden und daß der Familienangehörige, der selbst einen entsprechend hohen Teil seines Verbrauchsanteils aufbringt, vom Betreuten nicht "überwiegend" unterhalten worden ist. Die Gesamtregelung des § 1241 Abs. 2 RVO mit der Erhöhung des Übergangsgeldes für überwiegend unterhaltene Familienangehörige fördert gerade Betreute mit Familie gegenüber Betreuten ohne Familie, die keine Zuschläge zum Übergangsgeld erhalten können. Daß an sich noch günstigere Regelungen für Betreute mit Familie denkbar und möglich wären, bedeutet indessen nicht, daß die Regelung des § 1241 Abs.2 RVO und die Auslegung nach den vom Großen Senat herausgestellten Grundsätzen gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.
Ungeachtet der Frage, ob die Hausarbeit bei der Feststellung der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen mit einem Geldbetrag anzusetzen ist oder nicht, kann das angefochtene Urteil schon aus dem Grunde nicht bestehen bleiben, weil darin der Begriff "überwiegend unterhalten" nicht in dem vom Großen Senat klargestellten Sinne angewendet worden ist, so daß das LSG zur Bejahung überwiegenden Unterhalts der Ehefrau durch den Betreuten gelangt ist.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Aus den gleichen Gründen ist auf die Berufung der Beklagten auch das Urteil des SG aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen; denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen