Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzungsregelung im Honorarverteilungsmaßstab
Orientierungssatz
Eine auf RVO § 368f Abs 1 S 5 gestützte Honorarkürzung (Honorarertragsstaffel) kann auch bei Laborärzten vorgenommen werden.
Normenkette
RVO § 368f Abs. 1 S. 5 Fassung: 1955-08-17
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 11.09.1969) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1969 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger ist als Facharzt für Laboratoriumsdiagnostik und Inhaber einer medizinisch-hygienischen Untersuchungsstelle in L zur Kassenpraxis zugelassen. nach dem Inkrafttreten des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten vom 15. Mai 1965 in der Fassung vom 27. November 1965, der (wie der frühere HVM vom 28. Mai 1960) für die Mitglieder der Beklagten zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit eine Honorarbegrenzung vorsieht, diese jedoch nicht mehr allein von der Höhe der Honorarforderung, sondern auch von der Fallzahl abhängig macht und dabei nach Fachgruppen unterscheidet (§ 7), kürzte die Beklagte das vom Kläger für das 1. Quartal 1966 in 2341 RVO-Behandlungsfällen abgerechnete Honorar von 76.994,70 DM um 19.821,57 DM.
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht (SG) Erfolg, wurde aber vom Landessozialgericht (LSG) als unbegründet abgewiesen. Das LSG hat sich dabei auch auf Urteile des erkennenden Senats vom 27. Januar 1965 bezogen, die in ähnlich gelagerten Fällen eine Honorarkürzung für rechtmäßig gehalten haben (BSG 22, 218).
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und sie auch aufrechterhalten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen die genannten Urteile des Senats zurückgewiesen hat (Beschluß vom 10. Mai 1972, 1 BvR 286/65, 293/65 und 295/65). Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, einem Laborarzt sei die - mit der Verteilungskürzung bezweckte - Einschränkung seiner Tätigkeit nicht zuzumuten, weil er die ihm erteilten Untersuchungsaufträge nicht ablehnen könne; außerdem fielen bei ihm die Unkosten besonders stark ins Gewicht, so daß ihm nach einer Ertragsstaffelkürzung kaum noch ein nennenswertes Honorar verbliebe. Im übrigen sei erst bei einer größeren Fallzahl eine Rationalisierung und Intensivierung der Untersuchungen möglich, erst dann könnten auch kostspielige Apparaturen angeschafft werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) und 3) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Klage gegen die von der beklagten KÄV für das erste Quartal 1966 vorgenommene Honorarbegrenzung mit Recht abgewiesen.
Wie der Senat in mehreren Urteilen vom 27. Januar 1965 entschieden hat, ist die - aufgrund des § 368 f Abs. 1 letzter Satz RVO erlassene - ursprüngliche Begrenzungsregelung im HVM der Beklagten vom 28. Mai 1960 rechtswirksam zustande gekommen (BSG 22, 218). Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen diese Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung die von den Beschwerdeführern gegen die genannte Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis für unbegründet erklärt (Beschluß vom 10. Mai 1972, 1 BvR 286/65, 293/65, 295/65; NJW 1972, 1509). In demselben Beschluß hat es auch zu der späteren, hier streitigen Kürzungsbestimmung in § 7 des HVM der Beklagten vom 15. Mai/27. November 1965 Stellung genommen und auch diese für gültig gehalten; die ursprüngliche Regelung sei nämlich "bereits nach zwei Jahren grundlegend geändert und in der Folgezeit immer weiter in einer Weise verfeinert (worden), daß nunmehr unter dem Gesichtspunkt mangelnder Differenzierung keine Bedenken mehr erkennbar sind" (aaO S. 23).
"Verfeinert" worden ist die Kürzungsregelung insofern, als im Jahre 1965 (vom 3. Quartal 1962 bis zum 1. Quartal 1965 hatte es wegen Übergangs von der Pauschal- zur Einzelleistungshonorierung bei der Beklagten keine Verteilungskürzung gegeben) einerseits die Voraussetzung für die Vornahme einer Kürzung verschärft, andererseits das Maß der Kürzung bei Erfüllung der Voraussetzung gemildert worden ist. So hängt seit dem zweiten Vierteljahr 1965 eine Verteilungskürzung nicht mehr allein von der Überschreitung einer starren, für alle Fachgruppen einheitlichen Honorarobergrenze ab. Eine Kürzung darf vielmehr nur stattfinden, wenn die durchschnittliche Vierteljahreshonoraranforderung der jeweiligen Fachgruppe im Bereich Nordrhein im Vergleichszeitraum (Vierteljahresdurchschnitt des dem Abrechnungszeitraum vorangegangenen Jahres) um mehr als 100 Prozent und die entsprechende durchschnittliche Fallzahl um mehr als 150 Prozent überschritten werden; dabei tritt an die Stelle der durchschnittlichen Honorarforderung der Fachgruppe der Durchschnitt der Honoraranforderung aller Ärzte im Bereich N, sofern dieser höher liegt (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Satz 2 HVM idF vom 27. November 1965, die vom 3. Quartal 1965 an galt).
Auch die Berechnung des Kürzungsbetrages ist insofern geändert worden, als jetzt für jeweils ein Prozent, um das die gemäß Absatz 1 erhöhte Fallzahl überschritten wird, derjenige Betrag, um den die Honoraranforderung den gemäß Absatz 1 erhöhten Durchschnitt übersteigt, um 2 % zu kürzen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 HVM). Dabei darf die Kürzung höchstens 50 Prozent der Überschreitungssumme betragen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HVM in der ab III/65 geltenden Fassung vom 27. November 1965). Der erkennende Senat hält diese - gegenüber der früheren erheblich verfeinerte und gemilderte - Kürzungsregelung mit dem Bundesverfassungsgericht in jedem Fall für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Er teilt auch nicht die Ansicht des Klägers, daß die Anwendung dieser Bestimmung vor allem bei Laborärzten zu unerträglichen Ergebnissen führen würde, weil sie sich den ihnen erteilten Untersuchungsaufträgen nicht entziehen könnten. Gerade Laborärzte pflegen im allgemeinen nicht unmittelbar von den Versicherten, sondern im Wege der Überweisung oder eines besonderen Untersuchungsauftrags seitens des behandelnden Arztes in Anspruch genommen zu werden. Sie werden deshalb in der Regel in der Lage sein, durch Absprachen mit den behandelnden Ärzten ihres Praxisbereichs eine übermäßige Inanspruchnahme zu verhüten. Die hier in Rede stehende Kürzungsbestimmung belastet den Kläger auch nicht deswegen unerträglich, weil bei Laborärzten die Unkosten besonders stark ins Gewicht fielen, so daß ihnen, wie der Kläger meint, bei Einbeziehung der Unkosten in eine Ertragskürzung kaum noch ein nennenswertes Honorar verbliebe. Seitdem die Beklagte bei der Honorarkürzung nach Fachgruppen unterscheidet, werden die Honoraranforderungen des Klägers, wie auch in dem hier streitigen Quartal geschehen, nur noch mit denen seiner Fachkollegen, die entsprechende Unkosten haben, in Beziehung gesetzt. Selbst eine hohe Unkostenbelastung der Laborärzte kann sich deshalb bei Anwendung der fraglichen Kürzungsbestimmung nicht mehr nachteilig für den Kläger auswirken.
Das LSG hat somit seine Klage gegen die erfolgte Honorarbegrenzung mit Recht abgewiesen, die Revision ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen