Leitsatz (redaktionell)

1. Der Bescheid eines Versicherungsträgers bindet die Beteiligten nur insoweit, als im Bescheid über den erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen der Entscheidung über den erhobenen Anspruch werden von der Bindung nicht erfaßt.

2. Für Versicherungsfälle, die vor dem 1.1.1957 eingetreten sind, gilt RVO § 1263 Abs 2 und ArVNG Art 2 § 8 gemäß ArVNG Art 2 § 17 Abs 1 S 1 nur, wenn der Tod des Versicherten nach dem 31.3.1945 eingetreten ist. Andernfalls besteht nur dann ein Witwenrentenanspruch, wenn zzt des Todes die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft nach den zu dieser Zeit geltenden Vorschriften erhalten war.

3. Der Umstand, daß die Rückwirkung der ArVNG Art 2 §§ 8 und 17 ein Beschränkung erfahren hat, verstößt nicht gegen das GG.

 

Normenkette

RVO § 1263 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 8 Fassung: 1957-02-23, § 17 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23; GG; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14 . Februar 1958 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4 . Juli 1956 zurückgewiesen .

Kosten sind nicht zu erstatten .

Von Rechts wegen .

 

Gründe

I .

Durch Bescheid vom 1 . August 1952 hatte die Beklagte den Anspruch der 1897 geborenen und in West-Berlin wohnenden Klägerin auf Witwenrente "anerkannt" und ihr Invalidenwitwenrente aus der Versicherung ihres am 15 . Januar 1942 gestorbenen Ehemannes vom 1 . Dezember 1952 an gezahlt . Durch Bescheid vom 28 . Januar 1953 wurde die Rente mit Ablauf des Monats Februar 1953 wieder entzogen , weil die Invalidität entfallen war . Der Entziehungsbescheid ist rechtskräftig geworden .

Am 19 . Oktober 1955 beantragte die Klägerin erneut Gewährung von Witwenrente . Während der Bearbeitung dieses Antrages erging das Fünfte Gesetz zur Änderung des Berliner Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes ( RVÜG ) vom 18 . Mai 1956 (GVBl S . 529) , wonach mit Wirkung vom 1 . August 1955 an Invalidität nicht mehr Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente war , vielmehr Ehefrauen von Versicherten , die vor dem 1 . Juni 1949 Witwen geworden waren , u . a . bereits dann witwenrentenberechtigt waren , wenn sie das 45 . Lebensjahr vollendet hatten . Die Beklagte ermittelte nunmehr , daß der verstorbene Versicherte von 1908 bis 1914 als Arbeiter gearbeitet und dann von 1914 bis 1918 am ersten Weltkrieg als Soldat teilgenommen hatte . Für diese Zeit waren Versicherungsunterlagen nicht vorhanden . Für die Zeit vom 14 . August 1938 bis 27 . September 1941 waren in drei Quittungskarten 134 Wochenbeitragsmarken entrichtet worden .

Durch Bescheid vom 12 . April 1956 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Witwenrente mit der Begründung ab , die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten sei nicht erfüllt . Aus den Beiträgen für die glaubhaft gemachten Versicherungszeiten von 1908 bis 1914 sei die Anwartschaft erloschen , weil für die Zeit von 1919 bis 1937 nicht die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge (mindestens 20 Beitragswochen für je zwei Jahre) nachgewiesen seien . Die Kriegsdienstzeit im ersten Weltkrieg sei hierdurch ebenfalls nicht anrechenbar .

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben . Sie hat ausgeführt , die Ablehnung sei ihr unverständlich , da sie vom 1 . Dezember 1951 bis Februar 1953 die Witwenrente bereits bekommen habe .

Durch Urteil vom 4 . Juli 1956 hat das SG die Klage abgewiesen . Es war der Auffassung , die Klägerin könne keine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes erhalten . Der Tod des Versicherten sei zwischen dem 26 . August 1938 und dem 31 . März 1945 eingetreten . Damit müßten die zur damaligen Zeit geltenden Anwartschaftsbestimmungen angewendet werden . Nach § 3 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24 . Juli 1941 (RGBl I , 443) sei die Anwartschaft zur Zeit des Todes lediglich aus den seit dem 1 . Januar 1924 entrichteten Beiträgen erhalten gewesen , nicht aber die aus den früheren Versicherungszeiten . Die von dem Versicherten glaubhaft gemachte (Beitrags) zeit von 1908 bis 1914 könne deshalb nicht berücksichtigt werden , ebensowenig die anschließende Ersatzzeit . Um die Anwartschaft zu erhalten , hätten nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen für die Jahre 1919 bis 1937 mindestens 20 Beitragswochen für je zwei Jahre nachgewiesen werden müssen . Die Klägerin habe selbst angegeben , daß ihr verstorbener Ehemann zur Zeit ihrer Eheschließung im Jahre 1926 selbständiger Gastwirt gewesen sei und diesen Beruf bereits einige Jahre vor ihrer Heirat ausgeübt habe . Sie könne nichts darüber sagen , ob während der Zeit der Selbständigkeit Beiträge zur Invalidenversicherung entrichtet worden seien . Irgendwelche Unterlagen für diesen Zeitraum lägen nicht vor . Daraus , daß im Jahre 1938 beim Wiedereintritt in die Versicherung die Quittungskarte Nr . 1 ausgestellt worden sei , sei zu schließen , daß auch wirklich für den davor liegenden Zeitraum keine Beiträge geleistet worden seien . Für die Gewährung einer Witwenrente könnten daher nur die nach dem 1 . Januar 1924 entrichteten Beiträge berücksichtigt werden . Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe aber vom Jahre 1938 an nur insgesamt 31 Monatsbeiträge aufgebracht und somit die Wartezeit nicht erfüllt . Daß der Klägerin vom 1 . Dezember 1951 bis Ende Februar 1953 Witwenrente gewährt worden sei , stehe der jetzt getroffenen andersartigen Entscheidung schon deswegen nicht entgegen , weil die Rente nur infolge eines Fehlers bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit bewilligt und in der Folgezeit rechtswirksam wieder entzogen worden sei .

Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt . Sie berief sich darauf , es könne nicht zulässig sein , daß jetzt von anderen Beiträgen ausgegangen werde als von denen , die der Bewilligung ihrer Witwenrente für die Zeit vom 1 . Dezember 1951 bis einschließlich Februar 1953 zugrundegelegt worden seien .

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat am 14 . Februar 1958 das angefochtene Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 12 . April 1956 aufgehoben und diese verurteilt , "der Klägerin die Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann vom 1 . August 1955 an zu gewähren" . Es hat insbesondere die Auffassung vertreten , die Beklagte , die die Witwenrente nur deshalb entzogen habe , weil die Klägerin infolge einer wesentlichen Änderung in ihren Verhältnissen nicht mehr invalide gewesen sei , könne sich, nachdem die Voraussetzung der Invalidität für den Anspruch auf Gewährung von Witwenrente nach dem Fünften Gesetz zur Änderung des RVÜG vom 18 . Mai 1956 vom 1 . August 1955 ab weggefallen sei , jetzt nicht mehr darauf berufen , daß ihr erster Bescheid vom 1 . August 1952 fehlerhaft gewesen sei . Sie müsse diesen Bescheid gegen sich gelten lassen , weil sie durch ihn den Witwenrentenanspruch , als solchen "anerkannt" habe und es keine Möglichkeit gebe , diesen feststellenden begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen . Der Wiedereintritt der Erwerbsfähigkeit habe lediglich die einzelnen Rentenzahlungen unterbrochen , nicht aber den einmal rechtskräftig festgestellten Grundanspruch auf die Witwenrente zum Erlöschen gebracht . An die Anerkennung der erfüllten Wartezeit in ihrem Bescheid vom 1 . August 1952 bleibe die Beklagte gebunden , da der Entziehungsbescheid vom 28 . Januar 1953 den Rentenbetrag nur unterbrochen , nicht aber endgültig beendigt habe . Der Stammanspruch sei als Daueranspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen rechtlich selbständig , so daß die einzelne Rente zwar wegfallen , das Stammrecht aber bestehenbleiben könne . Insoweit hätten dieselben Grundsätze zu gelten wie im bürgerlichen Recht bei der Leibrente.

Gegen das ihr am 13 . März 1958 zugestellte Urteil , in dem die Revision zugelassen worden war , hat die Beklagte am 27 . März 1958 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet . Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts . Der Entziehungsbescheid gemäß § 1293 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31 . Dezember 1956 gültigen Fassung sei ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt gewesen , der nach Eintritt seiner Rechtskraft das bisherige Rechtsverhältnis verbindlich in der Weise geregelt habe , daß von dem sich aus § 1296 RVO aF ergebenden Zeitraum an ein Rentenanspruch auch dem Grunde nach nicht mehr bestanden habe . Der Versicherungsträger sei in einem solchen Falle nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht mehr an seinen früheren fehlerhaften Bewilligungsbescheid gebunden . Dabei sei es unerheblich , ob die Rentenentziehung auf das Nichtvorliegen von Invalidität oder auf die offenbar unrichtige Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Witwenrentenanspruchs gestützt worden sei . In jedem Falle wäre im Ergebnis die Witwenrente rechtskräftig entzogen worden . Damit sei der Stammanspruch erloschen , so daß auf den im Oktober 1955 gestellten Antrag der gesamte Rentenanspruch erneut hätte geprüft werden dürfen und müssen . Diese Prüfung habe aber ergeben , daß ein Witwenrentenanspruch wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht bestehe .

Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt ,

das Urteil des LSG Berlin vom 14 . Februar 1958 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 4 . Juli 1956 zurückzuweisen .

Die Klägerin und Revisionsbeklagte hat keinen Antrag gestellt .

II .

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie nach § 162 Abs . 1 Nr . 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision mußte Erfolg haben .

Zwar hatte ein unter der Herrschaft der Verfahrensvorschriften der RVO ergangener Rentenbescheid in der Rentenversicherung erstinstanzliche Wirkung und war einer der materiellen Rechtskraft von Urteilen entsprechenden Wirkung fähig . Das Ausmaß der Bindung richtete sich jedoch nach den im Zivilprozeß für die materielle Rechtskraft entwickelten Grundsätzen (BSG 5 , 96 , 98) . Danach besteht zwischen den Beteiligten nur insoweit eine Bindung , als in dem Bescheid über den erhobenen Anspruch entschieden ist . Die Bindung erfaßt dagegen nicht die Feststellung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung über den erhobenen Anspruch (BSG 9 , 196; 14 , 154 , 159) . Der erste Rentenbewilligungsbescheid vom 1 . August 1952 war damit nur insoweit bindend geworden , als er die Witwenrente für die Zeit vom 1 . Dezember 1951 an bewilligt bzw . "anerkannt" hatte , nicht aber war rechtskräftig oder bindend zwischen den Beteiligten das Vorhandensein der einzelnen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente aus der Invalidenversicherung des verstorbenen Ehemannes festgestellt worden . (Die in gewissem Umfang andere Rechtslage in der Unfallversicherung und in der Kriegsopferversorgung bedarf hier keiner Erörterung) . Insbesondere war somit entgegen der Auffassung des LSG nicht die Erfüllung der Wartezeit bindend anerkannt . Ein dahingehender Ausspruch war in dem Bewilligungsbescheid nicht enthalten . Die "Anerkennung" des Anspruchs auf Witwenrente nach den §§ 46 , 50 des Gesetzes zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (BSVAG) vom 3 . Dezember 1950 , worauf sich das LSG beruft , bedeutete somit nicht , daß bestimmte Versicherungszeiten und damit die Erfüllung der Wartezeit ausdrücklich festgestellt werden sollten . Schon aus diesen Gründen kann dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden . Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage , ob außerdem der Bewilligungsbescheid durch den ebenfalls rechtskräftig gewordenen Entziehungsbescheid vom 28 . Januar 1953 dergestalt beseitigt worden war , daß auf den erneuten Witwenrentenantrag vom 19 . Oktober 1955 ohnehin nur nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne Rücksicht auf die früheren Vorgänge entschieden werden durfte . Die Ausführungen des LSG mit ihrer Unterscheidung zwischen den wegfallenden "einzelnen Renten" und dem bestehenbleibenden "Stammanspruch" in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts zum Recht der Leibrente verkennen jedenfalls , daß der die Witwenrente entziehende Bescheid vom 28 . Januar 1953 nicht nur eine oder mehrere einzelne Rentenzahlungen betraf , sondern den Anspruch auf die Rente überhaupt und ihn mit der Begründung verneinte , daß eine der Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht gegeben sei . Wenn das LSG in diesem Zusammenhang sich auf eine Entscheidung des früheren Sächsischen Landesversicherungsamts (LVA) vom 26 . September 1934 (Entscheidungen und Mitteilungen des RVA Bd . 37 , 339) bezogen hat , so kann dahingestellt bleiben , ob dieser Entscheidung zu folgen ist , denn sie betrifft nicht nur eine andere Vorschrift als die im vorliegenden Falle anzuwendende , nämlich den § 1257 RVO in der damals geltenden Fassung , sondern ist auch wesentlich auf den Wortlaut gestützt , den diese Vorschrift ursprünglich gehabt hatte . Mithin war der erhobene Witwenrentenanspruch nicht begründet , weil die Wartezeit nicht erfüllt war , wie das SG im einzelnen zutreffend ausgeführt hat , und die Beklagte auch nicht durch den früheren Bescheid dahin gebunden war , daß die Erfüllung der Wartezeit bereits in unwiderruflicher Weise anerkannt worden wäre .

Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23 . Februar 1957 hat für die Klägerin keine günstigere Rechtslage geschaffen . Für Versicherungsfälle , die vor dem 1 . Januar 1957 eingetreten sind , gelten nach Art . 2 § 17 Abs . 1 Satz 1 ArVNG die Vorschrift des § 1263 Abs . 2 RVO nF und der Art . 2 § 8 ArVNG nur , wenn der Tod des Versicherten , aus dessen Versicherung Witwenrentenansprüche erhoben werden , nach dem 31 . März 1945 eingetreten ist . Anderenfalls besteht nach Art . 2 § 17 Abs . 1 Satz 2 unter Abs . 2 ArVNG ein Witwenrentenanspruch , sofern , wie hier , der Ehemann am 15 . Januar 1942 gestorben ist , allein dann , wenn zur Zeit des Todes die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft nach den zu dieser Zeit geltenden Vorschriften erhalten war . Die Wartezeit von 260 Beitragswochen wäre zwar an sich durch 312 glaubhaft gemachte Beitragswochen in den Jahren 1908 bis 1914 , durch die Kriegsdienstzeit vom 5 . Dezember 1914 bis 13 . Januar 1919 mit 260 Wochen und durch die nachgewiesene Beitragszeit vom 8 . August 1938 bis 27 . September 1941 erfüllt . Die Anwartschaft aus den bis zum 31 . Dezember 1923 glaubhaft gemachten Beitragszeiten und der Ersatzzeit war jedoch erloschen (vgl . auch § 15 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15 . Januar 1941 - RGBl I , 34 -) . Denn bis zum 31 . Dezember 1937 konnte die Anwartschaft aus Beiträgen zur Invalidenversicherung nur erhalten werden , wenn während zweier Jahre nach dem jeweils auf der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstage jeweils mindestens 20 Wochenbeiträge entrichtet worden waren (§ 1265 RVO in der bis zum 31 . Dezember 1937 geltenden Fassung ,§ 116 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21 . Dezember 1937 , RGBl I , 1393) . In der Zeit vom 1 . Januar 1924 bis 7 . August 1938 hat der Verstorbene aber überhaupt keinen Beitrag geleistet . Mit den vom 14 . August 1938 bis 27 . September 1941 in ihrer Anwartschaft erhaltenen Wochenbeiträgen (§ 3 des Gesetzes vom 24 . Juli 1941 - RGBl I , 443 -) war jedoch die Wartezeit von 260 Beitragswochen nicht erfüllt .

Diese Beschränkung der Rückwirkung der §§ 8 und 17 des Art . 2 ArVNG verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz . Es stand dem Gesetzgeber frei , die neu eingeführten Vergünstigungen nicht beliebig weit zurück auf abgeschlossene , in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (BSG 11 , 278 , 287; SozR Art . 2 § 19 ArVNG Bl . Aa 1 Nr . 2) .

Damit besteht ein Anspruch auf Witwenrente auch jetzt nicht , so daß der Revision stattzugeben war .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2136113

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