Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückgängigmachung von Beitragserstattungen. Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten. Aufhebung eines Erstattungsbescheides
Orientierungssatz
1. Eine Aufhebung von Verwaltungsakten durch das Gericht ist nur auf eine Anfechtungsklage hin möglich, eine solche indes nur zulässig, wenn die Klagefrist (§ 87 SGG) hierfür eingehalten ist.
2. Ein Rentenversicherungsträger, der Beitragserstattungsbescheide erlassen hat, bleibt für deren Aufhebung auch zuständig. Er kann allenfalls zur Aufhebung der Bescheide verpflichtet werden. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können dies nicht selbst tun (vgl BSG 1984-03-22 11 RA 22/83).
3. Ob ein begünstigender Verwaltungsakt iS des § 45 SGB 10 vorliegt oder nicht, richtet sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und nicht nach den sonst mit ihm verbundenen Folgen.
4. Die Überleitungsvorschrift des Art 2 § 40 Abs 2 S 2 SGB 10 umfaßt nicht Verwaltungsakte die bereits am 31. Dezember 1980 bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts ist dann ausgeschlossen, wenn bereits nach altem Recht (§ 1744 RVO) die Aufhebung eines bindenden, begünstigenden Verwaltungsaktes nicht bewirkt werden konnte (vgl BSG 1982-12-15 GS 2/80 = BSGE 54, 223).
5. Im Falle der Beitragserstattung kann ein dem Versicherten iS des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO "günstigerer" Verwaltungsakt nicht in einem Rückgängigmachen der Beitragserstattung bestehen (vgl BSG 1983-05-19 1 RA 35/82 = SozR 2200 § 1303 Nr 26).
Normenkette
AVG § 82 Abs 1; AVG § 82 Abs 6; AVG § 82 Abs 7; RVO § 1303 Abs 1; RVO § 1303 Abs 6; RVO § 1303 Abs 7; SGB 10 § 45 Fassung: 1980-08-18; SGB 10 Art 2 § 40 Abs 2 S 2 Fassung: 1980-08-18; RVO § 1744 Abs 1 Nr 6 Fassung: 1953-09-03; SGG § 54 Abs 1
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 29.06.1982; Aktenzeichen L 11 An 124/81) |
SG München (Entscheidung vom 24.03.1981; Aktenzeichen S 38 An 157/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Beitragserstattungen rückgängig zu machen sind.
Für den 1936 geborenen Kläger waren 1952/1954 30 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung als Kellnerlehrling und 1956/1957 16 Monate Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung als Kaufmannslehrling entrichtet worden. Danach erwarb der Kläger das Abitur und studierte Rechtswissenschaft. Die Zeit des Vorbereitungsdienstes als Referendar von Oktober 1963 bis Oktober 1967 (49 Monate) versicherte die Beklagte nach und erstattete dem Kläger auf dessen Antrag die nachentrichteten Beiträge zur Hälfte (Bescheid vom 13. März 1970); der Bescheid wurde bindend. Zu der 1975 beantragten Versicherungspflicht als selbständig Erwerbstätiger und Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen reichte der Kläger die Versicherungskarte Nr 1 der Angestelltenversicherung ein, worauf die Beklagte mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 29. Juni 1976 die betreffenden Beiträge nacherstattete. Das gleiche geschah im Bescheid vom 8. Mai 1978 mit den Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung, deren Vorhandensein der Kläger mittlerweile nachgewiesen hatte. Mit einem weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978 lehnte die Beklagte es überdies ab, den Erstattungsbescheid vom 13. März 1970 aufzuheben. Gegen die Bescheide vom 8. Mai 1978 erhob der Kläger erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1979), in den er den Bescheid vom 29. Juni 1976 einbezog.
Das Sozialgericht (SG) hat sämtliche Bescheide aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) die von der Beklagten dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteile vom 24. März 1981 und 29. Juni 1982). Nach der Ansicht des LSG kann der Bescheid vom 13. März 1970 deswegen keinen Bestand haben, weil der Kläger nachträglich Urkunden aufgefunden hat, die zur Zeit der ersten Beitragserstattung einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt hätten (§ 1744 Abs 1 Ziff 6 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). "Günstiger" sei ein Verwaltungsakt auch dann, wenn dem Antrag zwar voll entsprochen, eine günstigere Entscheidung aber wegen der Unkenntnis über die Urkunden nicht möglich gewesen sei, vorausgesetzt, den Antragsteller hätte das damalige Ergebnis nicht in jedem Falle zufriedengestellt (Hinweis auf BSGE 38, 207 = SozR 2200 § 1744 Nr 2). Dies sei bei dem Kläger anzunehmen. Als mit den später nachgewiesenen Beiträgen auch nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF zur freiwilligen Weiterversicherung Berechtigter wäre er nämlich mit einer Beitragserstattung nicht einverstanden gewesen. Mit dem Bescheid vom 13. März 1970 seien auch die Erstattungsbescheide vom 26. Juni 1976 und 8. Mai 1978 aufzuheben, weil sie ihre Grundlage verloren hätten.
Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung meint sie, das LSG sei von der Rechtsprechung des BSG in vergleichbaren Fällen (SozR 2200 § 1303 Nr 23; § 1744 Nr 17) abgewichen. Die am 13. März 1970 durchgeführte Beitragserstattung, die Grundlage für die weiteren Erstattungen sei, entspreche zwar nicht dem Gesetz. Da der fehlerhafte Bescheid gleichwohl bindend geworden sei, könne er nur mit Hilfe des - hier noch anwendbaren - § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO zurückgenommen werden. Gemäß dem BSG stelle eine Rücknahme des Erstattungsbescheides im Vergleich zur gewährten Erstattung aber keinen "günstigeren" Verwaltungsakt dar. Günstiger wäre lediglich eine weitergehende Erstattung, wie sie mit den Bescheiden vom 29. Juni 1976 und 8. Mai 1978 denn auch erfolgt sei.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist von Erfolg. Entgegen den Vorinstanzen kann der Kläger mit seinem Begehren nicht durchdringen, die Erstattungsbescheide vom 13. März 1970, 29. Juni 1976 und 8. Mai 1978 sowie den weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978 aufzuheben.
Insoweit bedarf es zunächst des Hinweises, daß ungeachtet des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Klageantrages von einer Aufhebungsklage iS von § 54 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) lediglich in bezug auf die zwei Bescheide vom 8. Mai 1978 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1979 - ausgegangen werden kann. Eine Aufhebung von Verwaltungsakten durch das Gericht ist nämlich nur auf eine Anfechtungsklage hin möglich, eine solche indes nur zulässig, wenn die Klagefrist (§ 87 SGG) hierfür eingehalten ist. Dies ist für die Bescheide vom 13. März 1970 und 29. Juni 1976 nicht der Fall; sie waren im Zeitpunkt der Klageerhebung längst bindend (§ 77 SGG) und durften aus diesem Grunde vom SG nicht aufgehoben werden. Das haben die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung nicht beachtet; hinsichtlich der Bescheide vom 13. März 1970 und 29. Juni 1976 durften sie die Beklagte (auf die mit der Anfechtungsklage gegen den weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978 verbundene Verpflichtungsklage) allenfalls zur Aufhebung der Bescheide verpflichten und nicht das selbst tun (vgl Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 11 RA 22/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Angesichts der vom erkennenden Senat getroffenen Entscheidung besteht allerdings kein Anlaß, hieraus prozessuale Folgerungen zu ziehen.
Daß die Beklagte es - mit dem weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978 - ausdrücklich abgelehnt hat, den ersten Erstattungsbescheid vom 13. März 1970 und damit zugleich den Erstattungsbescheid vom 29. Juni 1976 aufzuheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die 1970 auf den Antrag des Klägers erfolgte Beitragserstattung hat auf der Grundlage von § 82 Abs 7 AVG zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit mit dem Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten geführt, ausgenommen Ansprüche auf Erstattung von restlichen Beiträgen (BSGE 49, 63, 65 = SozR 2200 § 1303 Nr 14; SozR aaO Nr 26; Urteil vom 31. Januar 1980 - 11 RA 62/79 -). Zwar hat sich später herausgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Beitragserstattung wegen der Beitragszeiten 1952/54 und 1956/57 zur freiwilligen Weiterversicherung (nach § 10 AVG sowohl idF vor als auch nach dem 19. Oktober 1972) berechtigt war, gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 AVG die Erstattung sonach gegen das geltende Recht verstoßen hat. Gleichwohl besteht der Ausschluß der Rechte aus dem Versicherungsverhältnis infolge der Bindung des Bescheides vom 13. März 1970 fort, denn § 77 SGG schließt mit Rücksicht auf die Bestandskraft und Rechtssicherheit die Rücknahme fehlerhafter Bescheide grundsätzlich aus (BSGE 15, 252, 256; stRspr). Die ausnahmsweise Beseitigung der Bindung aufgrund von Sondervorschriften für die Rücknahme (Aufhebung) von Verwaltungsakten ist im vorliegenden Fall nicht möglich.
Als eine solche Vorschrift ist der am 1. Januar 1981 in Kraft getretene § 45 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hier nicht anwendbar, da dem - wie noch auszuführen ist - Übergangsrecht entgegensteht. § 45 gilt allerdings nach seinem Abs 1 für Verwaltungsakte, die ein Recht oder einen rechtserheblichen Vorteil begründen oder bestätigen (begünstigender Verwaltungsakt); ein solcher Verwaltungsakt darf im Falle seiner Rechtswidrigkeit, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen Einschränkungen - ganz oder teilweise - für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Daß ein Beitragserstattungsbescheid einen der Definition des § 45 Abs 1 entsprechenden "begünstigenden Verwaltungsakt" darstellt, hat der 1. Senat des BSG schon mehrfach bejaht (SozR 2200 § 1303 Nrn 23 und 26; § 1744 Nr 17). Dem schließt der erkennende Senat sich nach eigener Prüfung an (s. auch Urteil vom 22. März 1984 - 11 RA 22/83 -). Seiner Ansicht nach wird mit dem Verfügungssatz des eine Beitragserstattung gewährenden Verwaltungsakts das beanspruchte Recht auf die Erstattung (aus § 12 Nr 4, § 82 Abs 1 AVG) zumindest bestätigt. Damit liegt nach der gesetzlichen Definition ein begünstigender Verwaltungsakt vor. Im Hinblick hierauf können der auf eigenem Antrag beruhenden und vorteilhaften Wiedererlangung der entrichteten Beiträge nicht die nach § 82 Abs 7 AVG mit der Erstattung verbundenen nachteiligen Folgen - Verfall der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten, Ausschluß des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung - entgegengehalten werden, zumal sie individuell und graduell verschieden sein werden, so daß es für ihre Auswirkung auf die jeweilige Situation ankommt. Von solchen Einzelkriterien kann es nicht abhängen, ob ein begünstigender Verwaltungsakt i.S. des § 45 SGB X vorliegt oder nicht; maßgebend ist nach der Gesetzesdefinition dafür der Inhalt des Verfügungssatzes, wie schon hervorgehoben ist.
Gleichwohl kann die Rücknahmeregelung des § 45 SGB X, obgleich sie hier nach den Sätzen 1 und 2 der Überleitungsvorschrift des Art II § 40 Abs 2 auch ihrem zeitlichen Geltungsbereich nach anwendbar wäre (GS in BSGE 54, 223, 226 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3; SozR 2200 aaO), nicht herangezogen werden. Dem steht nämlich Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB X entgegen; danach umfaßt Satz 2 solche Verwaltungsakte nicht, die bereits bestandskräftig waren und bei denen auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung eine neue Prüfung nicht vorgenommen werden konnte. Wie der Große Senat des BSG (S 228) hierzu dargelegt hat, ist damit die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts dann ausgeschlossen, wenn bereits nach altem Recht (§ 1744 RVO) die Aufhebung eines bindenden, begünstigenden Verwaltungsaktes nicht bewirkt werden konnte. So liegt der Fall indes hier.
In § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO ist geregelt, daß gegenüber einem bindenden Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden kann, wenn ein Beteiligter nachträglich eine Urkunde, die einen ihm günstigeren Verwaltungsakt herbeigeführt haben würde, auffindet oder zu benutzen instandgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie der 1. Senat ebenfalls mehrfach (SozR aaO) entschieden hat und worin der erkennende Senat ihm folgt (so auch in 11 RA 22/83), nicht gegeben, wenn der Versicherte nach der Erteilung eines seinem Antrag stattgebenden bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheides weitere Versicherungsunterlagen beibringt, aufgrund deren sich eine Beitragserstattung verboten haben würde. Denn im Falle der Beitragserstattung kann ein dem Versicherten iS des § 1744 Abs 1 Nr 6 RVO "günstigerer" Verwaltungsakt nicht in einem Rückgängigmachen der Beitragserstattung bestehen (SozR 2200 § 1303 Nr 26). Um beurteilen zu können, ob ein Verwaltungsakt "günstiger" wäre, ist nämlich ein Vergleich anzustellen zwischen dem, was der Versicherte seinerzeit erhalten hat und dem, was er derzeit wünscht. Ist sein jetziger Wille darauf gerichtet, die frühere Erstattung zu beseitigen, so kann das im Vergleich zur damaligen Erstattung nicht günstiger sein. Soweit der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. November 1974 (BSGE 38, 207, 209 = SozR 2200 § 1744 Nr 2), auf das das LSG seine Entscheidung gestützt hat, eine andere Meinung vertreten hat, ist sie überholt; der 1. Senat ist am 9. Dezember 1981 (SozR 2200 § 1303 Nr 23) in zulässiger Weise davon abgewichen, was das LSG übersehen hat.
Damit kann hier nur nach dem bis zum 31. Dezember 1980 geltenden früheren Recht überprüft werden, ob die Beklagte in ihrem weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978 die Erstattungsbescheide vom 13. März 1970 und 29. Juni 1976 hätte aufheben müssen. Daß § 1744 RVO aF dies nicht erlaubt, ist bereits dargelegt (so schon der 1. Senat in SozR 2200 § 1303 Nr 26). Ebenso hat das BSG wiederholt entschieden, daß § 79 AVG - in der Fassung bis zum 31. Dezember 1980 - (unmittelbar oder analog) das Begehren des Klägers nicht zu stützen vermag (SozR 2200 § 1744 Nrn 2 und 17; § 1303 Nrn 12 und 23); die Vorschrift betrifft nur den Fall, daß Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind, nicht aber den der - rechtswidrigen - Gewährung von Leistungen. Die Bindungswirkung konnte ferner nicht nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts rückgängig gemacht werden (s hierzu SozR 2200 § 1744 Nrn 2 und 17).
Eine Rücknahmeverpflichtung der Beklagten ergibt sich schließlich nicht aus der schon im Widerspruch gegen die Bescheide vom 8. Mai 1978 erklärten Anfechtung des dem Erstattungsbescheid vom 13. März 1970 zugrunde liegenden Erstattungsantrages. Zwar tendiert die Rechtsprechung im Sozialrecht dazu, bei Willenserklärungen von Einzelnen die Anfechtung wegen Irrtums nicht schlechthin auszuschließen (s die Rechtsprechungsentwicklung in BSGE 36, 245, 248; 37, 42, 45; 37, 257, 258; 43, 184, 185), doch muß es sich dann bei dem Irrtum um einen solchen über den Inhalt der Erklärung (§ 119 Abs 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) gehandelt haben. Nach seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren kann der Kläger sich indes allenfalls über das Motiv für die seinerzeitige Antragstellung (weil er nicht gewußt habe, daß weitere Versicherungszeiten vorhanden seien) bzw über später mögliche Rechtsfolgen der Erstattung (weil er nicht gewußt habe, wie das Sozialversicherungsrecht sich entwickeln werde) im Irrtum befunden haben. Beides ist § 119 Abs 1 BGB nicht unterzuordnen.
Die Ablehnung der Beklagten in dem weiteren Bescheid vom 8. Mai 1978, die ersten beiden Erstattungsbescheide aufzuheben, ist somit rechtmäßig. Aus den hierzu dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die Beklagte am 8. Mai 1978 zu Recht außerdem eine dritte Erstattung vorgenommen hat. Wenn der Kläger rügt, daß er für diese Erstattung keinen Antrag gestellt habe, ist dies unerheblich; die Beklagte durfte auf der Grundlage von § 82 Abs 6 AVG von Amts wegen die weitere "Nacherstattung" in die Wege leiten. Davon abgesehen läßt sich für eine Aufhebung nur des dritten Erstattungsbescheides vom 8. Mai 1978 kein rechtlich zu schützendes Interesse des Klägers erkennen. Denn eine Nichterstattung der Beiträge aus den Jahren 1952/54 kann nicht dazu führen, ihm - wieder - zu den Ansprüchen zu verhelfen, die schon infolge der Beitragserstattung von 1970 aufgrund von § 82 Abs 7 AVG weggefallen sind.
Nach alledem muß die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile im ganzen abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen