Leitsatz (redaktionell)
Magengeschwürsleiden durch den Wehrdienst verschlimmert. Anerkennung der Rente nach BVG § 86 Abs 3:
1. Die Feststellung von Schädigungsfolgen, an die die Versorgungsverwaltung gebunden bleibt, verliert nicht deshalb ihre rechtliche Bedeutung, weil später gemäß BVG § 86 Abs 3 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 vH verneint und die Rente mit der Begründung entzogen wird, daß das jetzige Leiden auf das anlagebedingte Grundleiden und nicht mehr auf die Verschlimmerung durch den Wehrdienst zurückzuführen ist.
2. Die mangels wesentlicher Änderung der Verhältnisse unzutreffende Begründung eines Rentenentziehungsbescheides kann im Verwaltungsverfahren dadurch wirksam durch die zutreffende Begründung ersetzt werden, daß sich die Verwaltungsbehörde im Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf BVG § 86 Abs 3 beruft.
Wenn die Verwaltungsbehörde die unrichtige Begründung nicht selbst durch "Nachschieben" der zutreffenden Begründung ersetzt, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit der zutreffenden Begründung aufrechterhalten.
Normenkette
BVG § 86 Abs. 3 Fassung: 1953-08-07, § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 14. November 1956 insoweit aufgehoben, als darin die Klage abgewiesen worden ist; der Bescheid des Beklagten vom 19. Juni 1953 wird insoweit aufgehoben, als darin festgestellt ist, das Magengeschwürsleiden des Klägers, das durch Bescheid vom 13. März 1951 als Schädigungsfolge (im Sinne der Verschlimmerung) anerkannt ist, sei durch die Magenresektion ausgeglichen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger wurde am 27. August 1939 zur Wehrmacht einberufen. Er litt damals schon jahrelang an Magenbeschwerden und wurde deshalb auch ärztlich behandelt. Während des Wehrdienstes traten wiederholt Magenbeschwerden auf, der Kläger hatte damals Magenblutungen, er wurde deshalb mehrfach im Lazarett behandelt. Am 1. Dezember 1943 wurde er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Wehrdienst entlassen. Mit Bescheid vom 7. November 1944 erkannte das Wehrmachtfürsorge- und -Versorgungsamt Hamburg "Magengeschwürsleiden" im Sinne der Verschlimmerung als Wehrdienstbeschädigung an, der Kläger erhielt vom 1. Dezember 1943 an Versehrtengeld nach Stufe II; wegen desselben Leidens gewährte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 23. Februar 1948 nach der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27) vom 1. August 1947 an Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v. H. Im Jahre 1947 kam es zu einer Perforation, im Jahre 1948 zu einer Magenresektion nach Billroth II. Der Kläger beantragte darauf eine Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung. Auf Grund einer eingehenden vertrauensärztlichen Untersuchung mit Magendurchleuchtung durch Dr. H im März 1949 hob die LVA. Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 17. Mai 1949 nach § 26 der Sozialversicherungsanordnung Nr. 11 (SVA 11) den Bescheid vom 7. November 1944 auf: Das Magengeschwürsleiden sei anlagebedingt, es habe sich zwar während des Wehrdienstes verschlimmert, die Verschlimmerung hänge aber ursächlich nicht mit dem Wehrdienst zusammen; die Rente falle deshalb mit Ende Juni 1949 weg. Der Einspruch des Klägers wurde vom Beschwerdeausschuß zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberversicherungsamt (OVA.) S durch Urteil vom 21. April 1950 den Bescheid vom 23. Februar 1948 und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 7. Oktober 1949 auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger vom 1. Juli 1949 an Rente nach einer MdE. um 30 v. H. zu gewähren; nach den Urteilsgründen nahm das OVA. an, das Magenleiden habe sich nach der Magenresektion zwar gebessert, es bestehe aber trotzdem noch eine Verschlimmerung infolge des Wehrdienstes. Durch Bescheid vom 13. März 1951 - Umanerkennung - erkannte die LVA. Schleswig-Holstein, Außenstelle H, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Schädigungsfolge "Magengeschwürsleiden", durch der Wehrdienst verschlimmert, an und gewährte weiterhin Rente nach einer MdE. um 30 v. H.
Am 15. Mai 1953 wurde der Kläger in der versorgungsärztlichen Untersuchungsdienststelle N durch den Facharzt für innere Medizin Dr. D untersucht; Dr. D kam zu dem Ergebnis, es handele sich um den typischen Verlauf eines konstitutionsbedingten Magenleidens, die Verschlimmerung liege in der Natur dieses Leidens; die Geschwürsschübe, die während des Wehrdienstes aufgetreten seien, seien praktisch folgenlos abgeheilt, es sei nicht wahrscheinlich, daß die späteren Schübe, die Operationen und damit der jetzige Zustand noch mit dem Wehrdienst ursächlich zusammenhingen; er schätze die MdE. des Klägers auf 40 v. H., sie gehe jedoch nicht auf Folgen des Wehrdienstes zurück; der ärztliche Dienst des Versorgungsamts Heide teilte diese Auffassung. Durch Bescheid vom 29. Juni 1953 entzog das Versorgungsamt H die Rente mit Ende August 1953. Der Kläger legte Einspruch ein und übergab eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. F. vom 10. August 1953, dieser erklärte, eine Besserung im Zustand des Klägers sei in den letzten Jahren nicht eingetreten. Das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein - Rechtsabteilung - wies den Widerspruch (ursprünglich Einspruch) durch Bescheid vom 9. Januar 1954 zurück, im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, die Rente sei zu Recht nach § 86 Abs. 3 BVG entzogen worden. Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG.) Schleswig durch Urteil vom 13. Juni 1955 diese Bescheide auf und verurteilte den Beklagten, dem Kläger über den 31. August 1953 hinaus Rente nach einer MdE. von 30 v. H. zu gewähren. Aus dem Urteil des OVA. S vom 21. April 1950 ergebe sich, daß das OVA. auch nach der Magenresektion noch eine Verschlimmerung des Leidens angenommen habe, das OVA. habe insoweit über den ursächlichen Zusammenhang und nicht nur über die Höhe der MdE. entschieden, an diese Beurteilung sei der Beklagte gebunden, auch wenn das Urteil des OVA. möglicherweise unrichtig sei; der Bescheid vom 29. Juni 1953 habe daher nicht mehr damit begründet werden können, daß die Verschlimmerung schon durch die Magenresektion im Jahre 1948 ausgeglichen worden sei. Auf die Berufung hob das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig durch Urteil vom 14. November 1956 das Urteil des SG. auf und wies die Klage ab: Weder der Kläger noch der Beklagte habe das Urteil des OVA. vom 21. April 1950 nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angefochten, es stehe deshalb fest, daß das Magengeschwürsleiden im Sinne einer einmalig abgrenzbaren Verschlimmerung Schädigungsfolge sei, und zwar sowohl nach § 4 SVD 27 als auch - über § 85 BVG - nach § 1 BVG. Die Bindung nach § 85 BVG erstrecke sich aber nicht auf den Grad der MdE., die Höhe der Rente könne entweder nach § 62 BVG oder nach § 86 Abs. 3 BVG geändert werden; nach dem Befund von Dr. H. im März 1949 und dem Befund von Dr. D. im Jahre 1953 sei eine Besserung nicht eingetreten, der angefochtene Bescheid vom 29. Juni 1953 sei daher zu Unrecht auf § 62 BVG gestützt worden; der Bescheid sei aber trotzdem richtig, weil nach § 86 Abs. 3 BVG die Rente im vorliegenden Fall auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse habe neu festgestellt werden dürfen; das Urteil des OVA., das erkennbar die Verschlimmerung nicht als eine richtunggebende, sondern als eine abgrenzbare angesehen habe, sei nach § 85 BVG insoweit bindend, als damit über den ursächlichen Zusammenhang entschieden worden sei, diese Bindung erstrecke sich jedoch nicht auf die Bewertung des durch den Wehrdienst bedingten Anteils an der gesamten Erwerbsminderung, dies gelte auch dann, wenn der neu festgestellte Grad der MdE. mit weniger als 25 v. H. bewertet und die Rente deshalb entzogen werde; falls das Leiden des Klägers überhaupt noch durch den Wehrdienst verschlimmert sei - es könne sich dabei nur noch um die Folgen der Magenresektion handeln -, so erreiche der durch die Verschlimmerung bedingte Anteil der MdE. jedenfalls nicht 25 v. H., die Rente sei daher zu Recht entzogen worden. Das LSG. ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 22. Februar 1957 zugestellt.
Am 14. März 1957 legte der Kläger Revision ein. Er beantragte,
unter Aufhebung des Urteils des LSG. Schleswig vom 14. November 1956 die Berufung gegen das Urteil des SG. Schleswig vom 13. Juni 1955 zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten,
hilfsweise beantragte er,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Am 11. April 1957 begründete er die Revision: Der Beklagte habe den Bescheid vom 29. Juni 1953 auf § 62 BVG gestützt, sonach mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse begründet; er habe sich deshalb nicht nachträglich auf § 86 Abs. 3 BVG berufen dürfen und das LSG. habe zu Unrecht den Bescheid im Hinblick auf § 86 Abs. 3 BVG für richtig gehalten. Auf § 62 BVG dürfe der Bescheid nicht gestützt werden, weil eine wesentliche Änderung nicht eingetreten sei; falls das Bundessozialgericht (BSG.) anderer Ansicht sei, so komme es darauf an, ob das Absinken der MdE. unter 25 v. H. zugleich einen Streit über den ursächlichen Zusammenhang auslöse, dies sei allerdings auch nach Ansicht des Klägers nicht der Fall. Der Beklagte beantragte,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er führte aus, schon im Widerspruchsbescheid sei ausdrücklich auf § 86 Abs. 3 BVG verwiesen worden, jedenfalls sei aber durch die Begründung, die das LSG. nachträglich dem angefochtenen Bescheid gegeben habe, dieser Bescheid nicht in seinem Wesensgehalt verändert und die Rechtsverteidigung des Klägers sei nicht erschwert worden.
II
1. Das LSG. hat die Revision zugelassen, sie ist daher statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); die Revision ist auch frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig. Die Revision ist jedoch nur teilweise begründet.
2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 29. Juni 1953, mit diesem Bescheid hat der Beklagte den Bescheid vom 13. März 1951 mit Wirkung vom 1. September 1953 an zurückgenommen. Auf § 62 Abs. 1 BVG hat der Beklagte den Bescheid vom 29. Juni 1953 jedoch nicht stützen können. Nach dieser Bestimmung werden die Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, die beim Erlaß des Bescheids vom 13. März 1951 vorgelegen haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12.2.1958, BSG. 7 S. 8 ff (12)), es kommt nicht etwa, wie das LSG. und auch das SG. angenommen haben, auf das Urteil des OVA. vom 21. April 1950 an. In dem Bescheid vom 13. März 1951 hat die LVA. Schleswig-Holstein festgestellt, daß Schädigungsfolge "Magengeschwürsleiden", durch den Wehrdienst verschlimmert, ist und daß der Kläger hierfür Rente nach einer MdE. um 30 v. H. zu beanspruchen hat. Bei diesem Bescheid hat es sich um die Erstfeststellung nach dem BVG gehandelt. Der Beklagte ist bei dieser Entscheidung nur insoweit gebunden gewesen, als nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen des Klägers mit dem schädigenden Vorgang im Sinne von § 1 BVG entschieden worden ist. Eine solche Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang hat das OVA. Schleswig in seinem Urteil vom 21. April 1950 nicht getroffen gehabt; das OVA. hat darin nur über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Rente entschieden, es hat im Tenor des Urteils nicht festgestellt, wegen welcher Schädigungsfolgen dem Kläger Rente zu gewähren ist; soweit aus den Gründen zu ersehen ist, daß das OVA. davon ausgegangen ist, das Lagenleiden sei durch den Wehrdienst verschlimmert worden, handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang, denn die Ausführungen in den Gründen eines Urteils nehmen an der Rechtskraft nur insoweit teil, als sie von dem Ausspruch im Tenor umfaßt werden (vgl. BSG., Urteil vom 10.12.1958, SozR. Nr. 15 zu § 55 SGG), aus dem Tenor ergibt sich aber nicht, daß das OVA. auch über den ursächlichen Zusammenhang hat entscheiden wollen. Der Beklagte ist daher nicht gehindert gewesen, in dem Bescheid vom 13. März 1951 die Schädigungsfolgen ohne Rücksicht auf die Ausführungen in den Gründen des Urteils des OVA. festzustellen, im übrigen ist aber auch in diesem Bescheid, ebenso wie in den Gründen des Urteils des OVA., ein Magengeschwürsleiden im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden; zwischen den Urteilsgründen des OVA. und diesem Bescheid besteht kein Widerspruch. Jedoch ist der Bescheid vom 13. März 1951, den der Kläger nicht angefochten hat, auch für den Beklagten bindend geworden; die Bindungswirkung erstreckt sich auf die Feststellung der Schädigungsfolgen und auf die Feststellung, daß das Leiden durch den Wehrdienst verschlimmert worden ist; auch insoweit handelt es sich um einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. Urteil des BSG. vom 21.1.1959 - 11/8 RV 181/57). Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte nach § 62 Abs. 1 BVG die Rente hat neu feststellen dürfen, haben aber bei Erlaß des Bescheids vom 29. Juni 1953 nicht vorgelegen. Der Beklagte hat, nachdem er noch in dem Bescheid vom 13. März 19 51 ein Magengeschwürsleiden als durch den Wehrdienst verschlimmert anerkannt hat, nicht mehr darauf abheben dürfen, daß die Verschlimmerung schon durch die im Jahre 19 48 erfolgte Magenresektion beseitigt worden sei. Es kommt nur darauf an, ob in dem Gesundheitszustand des Klägers seit dem Bescheid vom 13. März 1951 eine wesentliche Besserung eingetreten ist, das LSG. hat zutreffend ausgeführt, daß dies nicht der Fall ist; das Magengeschwürsleiden, das bei der ärztlichen Untersuchung durch Dr. H. im März 1949 bestanden hat, hat nach dem Ergebnis der Untersuchungen durch Dr. D. und Dr. F. im Jahre 1953 unverändert fortbestanden; Dr. D. hat nur die Frage des ursächlichen Zusammenhanges anders beurteilt, eine Änderung der ärztlichen Beurteilung ist aber nicht eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind. Der Bescheid vom 29. Juni 1953 ist also rechtswidrig gewesen, soweit in diesem Bescheid festgestellt worden ist, daß eine Verschlimmerung des Magengeschwürsleidens infolge des Wehrdienstes nicht mehr besteht; insoweit hat das SG. diesen Bescheid zu Recht aufgehoben; insoweit ist die Berufung des Beklagten unbegründet gewesen, das LSG. hat insoweit das Urteil des SG. nicht aufheben und die Klage nicht abweisen dürfen. Auf die Revision des Klägers ist deshalb das Urteil des LSG. insoweit aufzuheben, als das LSG. die Klage abgewiesen hat; damit bleibt es bei der Feststellung des Bescheids vom 13. März 1951, daß das Magengeschwürsleiden des Klägers Schädigungsfolge (im Sinne der Verschlimmerung) ist.
Richtig ist das Urteil des LSG. aber insoweit, als darin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rente aufgehoben worden ist; insoweit hat das LSG. das Urteil des SG. zu Recht aufgehoben, das SG. hat zu Unrecht den Bescheid vom 29. Juni 1953 auch insoweit als rechtswidrig angesehen, als mit diesem Bescheid die Rente entzogen worden ist. Der Beklagte ist nämlich zwar nicht nach § 62 Abs. 1 BVG, wohl aber nach § 86 Abs. 3 BVG befugt gewesen, den Bescheid vom 13. März 1951 insoweit zurückzunehmen, als mit diesem Bescheid dem Kläger Rente nach einer MdE. um 30 v. H. bewilligt worden ist. Der Beklagte hat sich auch bereits im Widerspruchsverfahren auf § 86 Abs. 3 BVG berufen, er hat also schon im Verwaltungsverfahren die unzutreffende Begründung ersetzt; auch im Berufungsverfahren hat er sich ausdrücklich auf § 86 Abs. 3 BVG berufen. Ein solches "Nachschieben" von Gründen ist zulässig; es ist nicht richtig, wenn der Kläger meint, daß dadurch der Bescheid vom 29. Juni 1953 in seinem "Wesen" verändert und die Rechtsverteidigung erschwert worden sei. Gegenstand der "Regelung" des Bescheids vom 29. Juni 1953 ist die Rücknahme des Bescheids vom 13. März 1951; dadurch, daß der Beklagte sich zur Begründung des Bescheids nachträglich auf § 86 Abs. 3 BVG berufen hat, hat sich hieran nichts geändert (BSG. 7 S. 257 ff. mit weiteren Hinweisen); die Rechtsverteidigung des Klägers ist auch nicht erschwert worden; der Kläger hat sich zum Nachweis dafür, daß eine wesentliche Änderung in seinem Gesundheitszustand seit 1949 nicht eingetreten ist, auf die ärztlichen Gutachten von Dr. H. Dr. D. und Dr. F. berufen können, diese Gutachten haben im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG. bereits vorgelegen. Auch wenn der Beklagte nicht selbst im Verfahren die unrichtige Begründung durch "Nachschieben" der zutreffenden Begründung ersetzt hätte, hätte das LSG. den angefochtenen Bescheid mit der zutreffenden Begründung aufrecht erhalten dürfen (BSG. 7 S. 8 f. (12) mit weiteren Hinweisen). Nach § 86 Abs. 3 BVG ist eine spätere Neufeststellung der Rente binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des BVG nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG abhängig, wenn die Rente eines Beschädigten nach dem BVG erstmals ohne ärztliche Nachuntersuchung wegen des bisherigen Grades der MdE. festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall gewesen. Der Beklagte hat den Bescheid vom 13. März 1951 ohne ärztliche Nachuntersuchung erlassen, er hat den Grad der MdE. übernommen, wie ihn das OVA. Schleswig in dem Urteil vom 21. April 1950 nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften bemessen hat, nämlich mit 30 v. H. Nach dem Erlaß des Bescheides vom 13. März 1951 ist der Kläger von Dr. D. am 25. Mai 1953 eingehend untersucht worden. Auf Grund dieser Untersuchung ist das LSG. zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger jetzt nur noch an den Folgen der Magenresektion im Jahre 1948 leidet, daß diese Magenresektion aber im wesentlichen auf Geschwürsschübe zurückzuführen ist, die nach 1943, also nach der Entlassung aus dem Wehrdienst, aufgetreten sind und im Jahre 1947 auch zu einer Perforation geführt haben, es hat daher festgestellt, daß der jetzige Zustand auf das Grundleiden, das anlagebedingt ist, und nicht mehr auf die Verschlimmerung durch den Wehrdienst zurückzuführen ist. Diese Feststellung ist mit der Revision nicht angegriffen und daher für das BSG. bindend (§ 163 SGG), sie deckt sich mit dem Gutachten von Dr. D. der auf den für ein Magengeschwürsleiden typischen "Crescendo-Charakter" im Verlauf des Leidens hingewiesen hat. Unter diesen Umständen ist das LSG. nicht gehindert gewesen, zu prüfen, ob das jetzt noch bestehende Leiden und die dadurch bedingte MdE. auf die als Schädigungsfolge anerkannte Verschlimmerung zurückzuführen ist; es hat aus dem Gutachten von Dr. D. auch zu Recht den Schluß gezogen, dies sei nicht der Fall. An dieser Entscheidung ist das LSG. nicht etwa durch § 85 BVG gehindert gewesen, mit dieser Vorschrift hat sich das LSG. irrtümlich auseinandergesetzt. Der Beklagte hat die Feststellung der Schädigungsfolgen in dem Bescheid vom 13. März 1951 - Magengeschwürsleiden, durch den Wehrdienst verschlimmert - mit dem Bescheid vom 29. Juni 1953 nicht etwa im Hinblick auf § 85 BVG nicht ändern dürfen, denn es hat sich bei dem Bescheid vom 13. März 1951 nicht um eine Entscheidung nach "bisherigen" versorgungsrechtlichen Vorschriften gehandelt, sondern um die Erstfeststellung nach dem BVG; der Beklagte hat den Bescheid vielmehr insoweit allein deshalb nicht ändern dürfen, weil die Anerkennung des Magengeschwürsleidens im Sinne der Verschlimmerung ein den Kläger begünstigender feststellender Verwaltungsakt gewesen ist, weil dieser Verwaltungsakt bindend geworden ist und weil sich an den Verhältnissen seit dem Erlaß des Bescheids vom 13. März 1955 nichts geändert hat. Die Feststellung der Schädigungsfolgen, an die der Beklagte gebunden bleibt, verliert auch nicht deshalb ihre rechtliche Bedeutung, weil das LSG. eine MdE. um wenigstens 25 v. H. verneint und deshalb die Rente entzogen hat; es ist auch unerheblich, daß das OVA. in dem Urteil vom 21. April 1950 erkennbar davon ausgegangen ist, es habe sich nicht um eine "richtunggebende" Verschlimmerung gehandelt; da diese Auffassung nur in den Urteilsgründen zum Ausdruck gekommen ist, hat sich das LSG. nicht mit ihr zu befassen brauchen, ganz abgesehen davon, daß es im vorliegenden Falle für die Frage der Bindung des Beklagten nicht auf das Urteil des OVA. angekommen ist. Die Revision des Klägers ist daher unbegründet, soweit er sich dagegen wendet, daß das LSG. das Urteil des SG. insoweit aufgehoben hat, als darin der Beklagte zur Zahlung von Rente verurteilt worden ist; insoweit ist die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen