Entscheidungsstichwort (Thema)
Statthaftigkeit der Berufung bei rückwirkender Aufhebung der Kindergeldbewilligung. Rückforderung nach bindender rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung
Orientierungssatz
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei mehreren in einem Bescheid verbundenen und dementsprechend in einer Klage zusammengefaßten Ansprüchen für jeden dieser Ansprüche die Statthaftigkeit der Berufung gesondert zu beurteilen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn zwei Ansprüche derart voneinander abhängen, daß einer der beiden Ansprüche präjudiziell für den anderen und die Berufung nur für den präjudiziellen Anspruch statthaft ist. Die Berufung ist dann auch für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschließungsgrundes statthaft. An dieser prozessualen Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ersten und Zweiten Kapitels des SGB 10 am 1. Januar 1980 nichts geändert (vgl BSG 27.11.1985 10 RKg 7/85 = SozR 5870 § 27 Nr 2). Der Umstand, daß der Gesetzgeber im Rahmen der neuen Regelung der Rücknahme- und Rückzahlungsentscheidungen solche Tatbestandsmerkmale, die die Rückzahlungspflicht einschränkten, in den Bereich der Zulässigkeit der Rücknahme vorverlegt und damit eine "Gewichtsverlagerung" herbeigeführt hat, kann nicht dazu führen, die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Rückforderung der erbrachten Leistung nunmehr als einen einheitlichen Verfügungssatz anzusehen oder § 27 Abs 2 BKGG entgegen seinem Wortlaut auszulegen und die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Ausschluß der Berufung in den Fällen der Rücknahme eines begünstigenden und die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts aufzugeben.
2. Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 sind die erbrachten Leistungen stets zu erstatten, wenn und soweit der bewilligende Verwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist. Weder hängt die Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers von sonstigen Voraussetzungen ab, noch hat die Verwaltung ein Ermessen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang sie die erbrachten Leistungen zurückfordern will. Ermessenserwägungen sind nicht bei der Frage der Rückforderung anzustellen, sondern bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides im Rahmen des § 48 SGB 10.
3. Für den Tatbestand des § 50 Abs 1 SGB 10 kommt es - im Gegensatz zu § 50 Abs 2 SGB 10 - nicht darauf an, wer eine Überzahlung verschuldet hat. Die früher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zB nach § 1301 RVO, § 93 Abs 2 RKG sind vom Gesetzgeber bewußt in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB 10 vorverlagert und bei der davon zu unterscheidenden Frage nach der Rückforderung ausgeklammert worden. Ist die rückwirkende Rücknahme der Leistungsbewilligung bindend und daher nicht nachprüfbar,so können die dort rechtserheblichen Fragen des § 48 SGB 10 nicht bei der Frage der Rückzahlungsverpflichtung erneut geprüft und dort möglicherweise anders beantwortet und gewertet werden.
Normenkette
BKGG § 27 Abs 2; SGG §§ 143, 149; SGB 10 § 50 Abs 1 S 1, § 48 Abs 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 28.01.1986; Aktenzeichen L 1 Kg 9/84) |
SG Schleswig (Entscheidung vom 19.06.1984; Aktenzeichen S 1 Kg 2/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Kindergeldbewilligung rückwirkend aufzuheben und das überzahlte Kindergeld zurückzufordern.
Die Beklagte gewährte dem zum Berechtigten bestimmten Kläger für seine ehelichen Kinder Andre, Mirko und Bianca das Kindergeld, das sie auf das vom Kläger jeweils angegebene Konto überwies. Die Ehe des Klägers wurde am 19. Mai 1981 geschieden; seit der Wiederverheiratung der Mutter der Kinder im Oktober 1981 leben diese im gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, der seit dem 1. Oktober 1981 von dem zuständigen Wehrbereichsgebührnisamt für seine Stiefkinder das Kindergeld erhält. Diese Stelle hatte das Arbeitsamt mit der "Vergleichsmitteilung" vom 22. Dezember 1981 von der Absicht unterrichtet, dem Stiefvater ab November 1981 für die Kinder der früheren Ehefrau des Klägers Kindergeld zu zahlen. Der Kläger teilte dem Arbeitsamt im März und April 1983 mit, er sei seit dem 19. Mai 1981 geschieden und nicht mehr anspruchsberechtigt; das Kindergeld sei seitdem auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau überwiesen worden. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung des Kindergeldes ab 1. März 1983 ein. Mit Bescheid vom 14. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1984 hob die Beklagte die Kindergeldbewilligung für die Zeit von Oktober 1981 bis Februar 1983 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld von 6.410,- DM vom Kläger zurück.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 1984 abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung geht davon aus, daß das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1984 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung des Klägers sei in vollem Umfang statthaft. Für den Erstattungsanspruch in Höhe von 6.410,- DM ergebe sich dies schon aus den §§ 143, 149 und 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldbewilligung handele es sich zwar um Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume. Gleichwohl sei das Rechtsmittel nicht nach § 27 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ausgeschlossen. Da die Bewilligungsaufhebung ihrerseits Voraussetzung für den berufungsfähigen Erstattungsanspruch sei, trete die Rechtsfolge des § 27 Abs 2 BKGG hinter diejenige des § 149 SGG zurück oder trete nicht ein. Die gegenteilige Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) könne nicht überzeugen. Der berufungsfähige und wirtschaftlich bedeutsame Erstattungsanspruch hänge materiell-rechtlich nach § 50 Abs 1 Satz 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB 10) von der wirksamen Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes ab, die ihrerseits gemäß § 45 und § 48 SGB 10 eine Fülle verwickelter und schwierig feststellbarer Tatbestandsmerkmale voraussetze. Diese Voraussetzungen und die darauf bezogenen Lebenssachverhalte prägten den Erstattungsanspruch. Bliebe es dafür gleichwohl bei der Unstatthaftigkeit der Berufung nach § 27 Abs 2 BKGG, so würde über die wichtigere Frage der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung nur in erster Instanz entschieden, während für die sich daraus ergebende zwangsläufige Folge auch die zweite Instanz zur Verfügung stehe. Die Berufung des Klägers sei auch begründet. Zwar seien die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung grundsätzlich gegeben. Da der Beklagten bereits im Dezember 1981 ein Hinweis auf die neue Ehe der Mutter der Kinder zugegangen gewesen sei, die auch das Kindergeld erhalten habe, liege ein atypischer Fall vor, der nicht zur rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung zwinge. In einem solchen Falle habe die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ihr Ermessen auszuüben, was nicht geschehen sei.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, die Berufung des Klägers sei nach § 27 Abs 2 BKGG unzulässig gewesen, soweit sie die rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung betreffe. Hinsichtlich des Erstattungsanspruchs sei die Berufung zwar zulässig, jedoch sei insoweit die bindend gewordene rückwirkende Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit dem Ergebnis zu berücksichtigen, daß die Beklagte die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückfordern müsse. Gehe man jedoch davon aus, daß die Berufung insgesamt zulässig sei, führe sie doch nicht zum gewünschten Ergebnis. Die Beklagte habe bei der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung die Umstände des vorliegenden Falles gewürdigt und ihr Ermessen sachgemäß ausgeübt.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
Die Revision der Beklagten ist begründet, denn das LSG durfte das erstinstanzliche Urteil und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht aufheben. Die Berufung des Klägers ist nach § 27 Abs 2 BKGG unstatthaft, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung von Oktober 1981 bis Februar 1983 richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. November 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 1984 besteht aus zwei rechtlich selbständigen Entscheidungssätzen, nämlich aus der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit von Oktober 1981 bis Februar 1983 einerseits und aus der Entscheidung über die Rückzahlungspflicht des Klägers andererseits. Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist bei mehreren in einem Bescheid verbundenen und dementsprechend in einer Klage zusammengefaßten Ansprüchen für jeden dieser Ansprüche die Statthaftigkeit der Berufung gesondert zu beurteilen. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn zwei Ansprüche derart voneinander abhängen, daß einer der beiden Ansprüche präjudiziell für den anderen und die Berufung nur für den präjudiziellen Anspruch statthaft ist. Die Berufung ist dann auch für den abhängigen Anspruch trotz Vorliegens eines Berufungsausschließungsgrundes statthaft. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. An dieser prozessualen Rechtslage hat sich - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. November 1985 (SozR 5870 § 27 Nr 2) im Anschluß an die Rechtsprechung des 11a-Senats und des 5b-Senats (SozR 1500 § 146 Nrn 18 und 19) entschieden hat - durch das Inkrafttreten des Ersten und Zweiten Kapitels des SGB 10 am 1. Januar 1980 nichts geändert. Der Umstand, daß der Gesetzgeber im Rahmen der neuen Regelung der Rücknahme- und Rückzahlungsentscheidungen solche Tatbestandsmerkmale, die die Rückzahlungspflicht einschränkten, in den Bereich der Zulässigkeit der Rücknahme vorverlegt und damit eine "Gewichtsverlagerung" herbeigeführt hat, kann nicht dazu führen, die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Rückforderung der erbrachten Leistung nunmehr als einen einheitlichen Verfügungssatz anzusehen oder § 27 Abs 2 BKGG entgegen seinem Wortlaut auszulegen und die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Ausschluß der Berufung in den Fällen der Rücknahme eines begünstigenden und die Leistung ablehnenden Verwaltungsakts aufzugeben.
Etwaige Unbilligkeiten, die sich durch die Auswirkung der Neuregelung im SGB 10 bei der Statthaftigkeit der Berufung ergeben mögen, könnten den Gedanken aufkommen lassen, daß die gesetzliche Regelung der Berufungsausschließungsgründe reformbedürftig ist. Da die geltende gesetzliche Regelung aber auf einer entsprechenden Konzeption des Gesetzgebers und nicht auf einer unerkannt gebliebenen Regelungslücke im Gesetz beruht, ist der Senat nicht befugt, im Wege der richterlichen Lückenfüllung die gesetzliche Regelung des § 27 Abs 2 BKGG dahin zu erweitern, daß die Berufung in solchen Fällen insgesamt statthaft ist, in denen eine Leistungsbewilligung für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen mit der Folge rückwirkend aufgehoben wird, daß sich hieran nach § 50 SGB 10 eine Rückforderung in Höhe von mehr als 1000,- DM anschließt. Die Berufung des Klägers ist insoweit auch nicht deshalb zulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils fehlerhaft von der Statthaftigkeit ausgegangen ist. Weder liegt darin eine Zulassung der Berufung iS des § 150 Nr 1 SGG noch ein zur Statthaftigkeit der Berufung nach § 150 Nr 2 SGG führender Verfahrensmangel.
Da der Rückerstattungsanspruch der Beklagten mehr als 1000,DM beträgt, ist die Berufung des Klägers insoweit zwar nicht nach § 149 SGG ausgeschlossen, sondern nach § 143 SGG statthaft. Sie ist insoweit jedoch nicht begründet. Nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 sind die erbrachten Leistungen stets zu erstatten, wenn und soweit der bewilligende Verwaltungsakt wirksam aufgehoben worden ist. Weder hängt die Rückzahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers von sonstigen Voraussetzungen ab, noch hat die Verwaltung ein Ermessen, unter welchen Umständen und in welchem Umfang sie die erbrachten Leistungen zurückfordern will. Ermessenserwägungen sind nicht bei der Frage der Rückforderung anzustellen, sondern bei der Entscheidung über die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides im Rahmen des § 48 SGB 10. Die Leistungsbewilligung ist für die streitige Zeit wirksam aufgehoben worden, denn insoweit hatte die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG wegen der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels keinen Erfolg. Damit ist der Tatbestand des § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 erfüllt mit der Folge, daß der Kläger zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob er wegen der Überweisung auf ein Konto seiner Ehefrau nicht in den Genuß der Leistung gekommen ist.
Aus der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung folgt zwar nicht schon ohne weiteres und in jedem Fall, daß die erbrachte Leistung zurückgefordert werden kann, sondern sie bewirkt formell nur, daß die Leistungsbewilligung als Rechtsgrundlage entfällt, so daß die Leistung zu Unrecht erbracht ist. Zurückgefordert werden kann sie jedoch nur von demjenigen, der sie zu Unrecht erhalten hat. Deshalb wird sie nicht in jedem Fall von dem Adressaten des aufgehobenen Bewilligungsbescheides zurückzufordern sein, sondern nur dann, wenn die Leistung auch an ihn erbracht worden ist. Leistungsempfänger ist im vorliegenden Fall jedoch der Kläger, für den die Beklagte das Kindergeld auf das von ihm bezeichnete Konto gezahlt hat. Auch wenn es sich um ein Konto der früheren Ehefrau des Klägers handelte, über das der Kläger nicht verfügen konnte, wurde von der Beklagten für den Kläger mit dessen Willen auf dieses Konto gezahlt, so daß der Kläger sich die Zahlungen als empfangen zurechnen lassen muß. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte bewußt an einen anderen (hier die frühere Ehefrau des Klägers) als den Adressaten der Leistungsbewilligung gezahlt hätte.
Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides mag zwar nicht in allen Fällen zwingend zur Rückzahlungsverpflichtung der erbrachten Leistung führen, zB bei Verjährung oder Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere Verwirkung. Solche der Rückforderung entgegenstehenden Gründe sind jedoch vom LSG nicht festgestellt worden und auch sonst nicht erkennbar. Zwar mag die Beklagte die Überzahlung dadurch mitverschuldet haben, daß sie auf die "Vergleichsanzeige" des Wehrbereichsgebührnisamtes und die darin enthaltene Ankündigung der Zahlung von Kindergeld an den Stiefvater nicht reagierte. Für den Tatbestand des § 50 Abs 1 SGB 10 kommt es - im Gegensatz zu § 50 Abs 2 SGB 10 - nicht darauf an, wer die Überzahlung verschuldet hat. Die früher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen zB nach § 1301 RVO, § 93 Abs 2 RKG sind vom Gesetzgeber bewußt in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB 10 vorverlagert und bei der davon zu unterscheidenden Frage nach der Rückforderung ausgeklammert worden. Ist die rückwirkende Rücknahme der Leistungsbewilligung bindend und daher nicht nachprüfbar, so können die dort rechtserheblichen Fragen des § 48 SGB 10 nicht bei der Frage der Rückzahlungsverpflichtung erneut geprüft und dort möglicherweise anders beantwortet und gewertet werden. Das LSG hat deshalb auch die Bedeutung der Vergleichsanzeige des Wehrbereichsgebührnisamtes vom 22. Dezember 1981 mit Recht nicht bei § 50 Abs 1 SGB 10, sondern bei der Frage der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB 10 gewertet. Das ist systematisch richtig, jedoch durfte das LSG diese Wertung deshalb nicht vornehmen, weil insoweit die Berufung des Klägers unstatthaft und die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung bindend geworden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen