Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Der 1957 geborene Kläger, bei dem im Jahr 1982 eine Psychose auftrat, war bis März 1983 als Schriftsetzer beschäftigt. Seit Juni 1985 ist er im Arbeitsbereich der B. -Werkstätten - Werkstatt für Behinderte (WfB) -der G. -W. -Stiftung in der Gemüsegärtnerei beschäftigt, nachdem zuvor vom Arbeitsamt eine Rehabilitationsmaßnahme im Eingangs- und Trainingsbereich dieser Werkstätten gewährt worden war. Seine Tätigkeit besteht vor allem darin, Unkraut zu jäten, zu hacken, zu ernten und nach Maß zu säen, sowie Pflanzen zu setzen und einzutopfen. Die Arbeitszeit ist aus medizinischen Gründen auf die Zeit von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr festgelegt; wegen Schwankungen im Gesundheitszustand müssen zusätzlich unterschiedliche Ruhezeiten eingeschoben werden. Seinem Rentenantrag vom Oktober 1988 gab die Beklagte im Klageverfahren insoweit statt, als sie Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) gewährte. Die Klage auf Bewilligung von Rente wegen EU hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 12. September 1990). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 10. April 1991).
Das LSG hat offengelassen, ob der Kläger seine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausübt oder ausüben könnte. Nach seinem Rechtsstandpunkt ist entscheidend, daß die in der WfB verrichtete Tätigkeit des Klägers auch im sonstigen Erwerbsleben vorkommt, der Kläger eine "ordentliche Arbeit" leistet und im Verhältnis zur Gruppe durchschnittliche Arbeitsergebnisse erreicht. Für irrelevant hält es, daß der Kläger nicht vollschichtig tätig sein kann, manche Aufgaben nur langsam erfüllt und Pausen einlegen muß, die im sonstigen Erwerbsleben nicht akzeptiert würden. Auch auf die Höhe des tatsächlich erzielten oder des nach § 8 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) fingierten Arbeitsentgeltes kommt es nach Ansicht des LSG nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe § 1247 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) verletzt und den im Tatbestand festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 1991 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. September 1990 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19. März 1990 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist i.S. der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Der Rechtsstreit ist nach den Vorschriften des 4. Buches der RVO und des SVBG zu entscheiden. Zwar sind sowohl das 4. Buch der RVO als auch das SVBG mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - (SGB VI) zum 1. Januar 1992 außer Kraft getreten (Art 6 Nr. 24 und Art 83 Nr. 24 i.V.m. Art 85 Rentenreformgesetz 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I S. 2261 -; zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 - BGBl. I S. 2327 -). Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften jedoch noch auf solche Ansprüche anzuwenden, die vor Inkrafttreten des SGB VI entstanden waren und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des SGB VI geltend gemacht worden sind. Das ist hier der Fall.
Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen EU erfüllt sind oder nicht. EU als eine der Voraussetzungen dieses Rentenanspruchs besteht nach § 1247 Abs. 2 RVO dann, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder mit anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Zutreffend hat das LSG bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung auch die Beschäftigung des Klägers in der WfB als tatsächlich verrichtete Arbeit berücksichtigt.
In der Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit stets differenziert worden zwischen Versicherten, die keinen Arbeitsplatz mehr innehaben und denen, die trotz uU erheblicher Gesundheitsstörungen tatsächlich arbeiten. Soweit ein Versicherter keinen Arbeitsplatz innehat, wird EU danach beurteilt, ob der Versicherte mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten könnte. EU ist schon dann gegeben, wenn der Versicherte nur unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen arbeiten kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 43).
Wenn ein Versicherter einen Arbeitsplatz tatsächlich innehat, so reicht die Feststellung, daß der Versicherte mit dem verbliebenen Leistungsvermögen unter den Bedingungen, die auf dem Arbeitsmarkt typischerweise herrschen, nicht mehr aus, um EU zu bejahen. In der Rechtsprechung ist vielmehr stets betont worden, daß EU nicht schon dann besteht, wenn das verbliebene Leistungsvermögen eine Erwerbstätigkeit auszuschließen scheint oder jedenfalls unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausschließt. Trotz entgegenstehender medizinischer Beurteilung ist der Versicherte nicht erwerbsunfähig (eu), der eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausübt und mit dieser Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nrn 12, 47; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3). Die Erwerbstätigkeit kann dabei auch unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen verrichtet werden, sei es durch besondere Einrichtungen am Arbeitsplatz oder besondere persönliche Hilfeleistungen (vgl. BSG a.a.O. Nr. 47 und Nr. 3).
Diese Grundsätze gelten auch für die in einer WfB beschäftigten Behinderten. Der Senat hat dazu bereits mit Urteil vom 9. September 1983 (SozR 2200 § 1247 Nr. 41) entschieden, daß der Begriff der EU in § 1247 Abs. 2 RVO einheitlich auch für Behinderte gilt, die nach § 1 SVBG (jetzt: § 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI) wegen der Beschäftigung in der WfB versichert sind. Daran hält der Senat fest. Der Senat ist schon in dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß die in einer WfB verrichtete Arbeit eine tatsächlich ausgeübte "Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" i.S. von § 1247 Abs. 2 1. Alternative RVO sein kann. Diese Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 25. April 1990 (BSGE 67, 1 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1) bestätigt. Auch daran hält der Senat nach Überprüfung fest.
Die WfB soll allerdings nach § 54 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) den Behinderten Arbeitsplätze bieten, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Diejenigen, die in der WfB einen Dauerarbeitsplatz haben, werden deshalb außerhalb der WfB, d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel nicht in gewisser Regelmäßigkeit arbeiten können und/oder jedenfalls nicht mehr als geringfügige Einkünfte erzielen können. Das LSG hat dem zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Weder notwendige sachliche noch notwendige personelle Unterstützungen der Behinderten bei der Arbeit hindern die Annahme einer Erwerbstätigkeit. Entscheidend ist allein, daß der Behinderte in der WfB überhaupt in gewisser Regelmäßigkeit arbeitet. Die Beschäftigung in der WfB ist als Erwerbstätigkeit einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gleichgestellt, zumal es auch auf diesem Arbeitsplätze gibt, die unter Aufwendung besonderer Mittel speziell für Behinderte eingerichtet sind und auf diese Weise deren BU oder EU ausschließen können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1990 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 3).
Der Kläger übt in der WfB eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne in gewisser Regelmäßigkeit aus. Nach den Feststellungen des LSG verrichtet er in der WfB täglich mehrere Stunden Gärtnerarbeiten, und er bringt dabei auch eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Unerheblich sind die Einwendungen des Klägers, daß er bei seiner Arbeit zusätzliche Pausen benötige, sein Arbeitsergebnis nicht dem eines Gesunden entspreche und er nur unter den besonderen Bedingungen der WfB diese Arbeiten verrichten könne. Auch wenn sein Leistungsvermögen in diesem Umfang gemindert sein sollte, was das LSG offengelassen hat, übt er damit doch tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit i.S. von § 1247 Abs. 2 RVO aus. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Kläger weder im Arbeits- noch im Arbeitstrainingsbereich einer WfB beschäftigt wäre oder er kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen würde. Die Behinderten, die in der WfB beschäftigt sind, sollen ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können (§ 54 Abs. 3 SchwbG). Wenn in einer WfB auch Behinderte beschäftigt sind, die innerhalb des Arbeitsbereichs nicht einmal dieses Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können oder die wegen fehlenden Leistungsvermögens überhaupt nicht im Arbeitsbereich eingesetzt sind, dann üben allerdings diese eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht aus, so daß sie ungeachtet ihrer Beschäftigung in der WfB und der deshalb nach § 1 SVBG (jetzt: § 1 Nr. 2a SGB VI) bestehenden Versicherung eu sind.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. April 1990 (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1) bei der Beurteilung der EU auf die wirtschaftlich verwertbare Leistung des Versicherten abgestellt und im Zusammenhang damit auch entschieden, daß die Höhe des von dem Behinderten tatsächlich erzielten Entgelts nicht ohne weiteres als Indiz für die Beurteilung der geleisteten Arbeit als wirtschaftlich verwertbar oder nicht verwertbar herangezogen werden könne. Das LSG hat daraus den Schluß gezogen, daß die Höhe des tatsächlich erzielten Entgelts jedenfalls dann keine Bedeutung hat, wenn ein Behinderter in der WfB im Arbeitsbereich arbeitet. Auch ein Arbeitsentgelt, das unter der Geringfügigkeitsgrenze (= Erzielen von nicht mehr als nur geringfügigen Einkünften von § 1247 Abs. 2 RVO) liegt, würde bei einer Beschäftigung in einer WfB EU nicht bedingen. Ein in einer WfB Beschäftigter wäre vielmehr immer schon dann nicht eu, wenn er eine Erwerbstätigkeit in der WfB in gewisser Regelmäßigkeit ausübt. Soweit das Senatsurteil vom 25. April 1990 diese Schlußfolgerung beinhaltet, hält der Senat hieran nicht fest. Die Frage, ob der Versicherte mit der Erwerbstätigkeit in einer WfB mehr als nur geringfügige Einkünfte (2. Alternative von § 1247 Abs. 2 RVO) erzielt, muß vielmehr nach der Höhe des tatsächlich ausgezahlten Arbeitsentgelts beurteilt werden.
In der o.a. Rechtsprechung zur Bedeutung, die eine außerhalb einer WfB tatsächlich ausgeübte Beschäftigung für die Beurteilung der EU hat, ist stets darauf abgestellt worden, daß EU trotz eines entgegenstehenden medizinischen Befundes dann nicht gegeben ist, wenn sowohl eine Erwerbstätigkeit tatsächlich in gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt wird als auch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielt werden, wobei die Tätigkeit allerdings nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt werden darf (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1981 in SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Dies muß auch für die Beschäftigung in einer WfB gelten. Davon ist der Senat im Urteil vom 9. September 1983 a.a.O. auch ausgegangen. Die Beschäftigung in der WfB ist der Beschäftigung unter arbeitsmarktunüblichen Bedingungen auf einem speziell für Behinderte eingerichteten Arbeitsplatz in einem gewerblichen Unternehmen vergleichbar. So wie die Rechtsprechung bei einer Tätigkeit außerhalb einer WfB EU nur ausgeschlossen hat, wenn durch sie tatsächlich ein mehr als geringfügiges Entgelt erzielt wird, so muß dies für eine in einer WfB ausgeübte Tätigkeit gleichermaßen gelten. Nur dann ist auch hinsichtlich Beschäftigung und Versicherung in einer WfB die einheitliche Anwendung des Begriffes der EU, wie er in § 1247 Abs. 2 RVO (jetzt: § 44 SGB VI) definiert ist, gewährleistet.
Nur in diesem Fall hat aber auch der weitere Versicherungsfall der EU in § 1247 Abs. 3 Buchst b RVO noch eine Bedeutung. Danach besteht ein Anspruch auf Rente wegen EU auch dann, wenn eine Wartezeit von 240 Kalendermonaten erfüllt ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der EU. Dieser Versicherungsfall ist mit geänderten Voraussetzungen auch in § 44 Abs. 3 SGB VI aufgenommen worden. Nunmehr muß schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit EU eingetreten sein und ununterbrochen weiterbestanden haben. Voraussetzung für diesen Rentenanspruch ist - wie für jeden Anspruch auf Rente wegen EU seit 1. Januar 1984 -, daß zumindest für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden sind (§ 1247 Abs. 1 i.V.m. § 1246 Abs. 2a RVO bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die besondere Wartezeitregelung von 240 Kalendermonaten, die einerseits EU während der Versicherung, andererseits die Entrichtung von Pflichtbeiträgen voraussetzt, hat damit Bedeutung gerade und praktisch nur für die bisher nach den §§ 1 und 2 SVBG bzw. nunmehr nach § 1 Nr. 2 SGB VI Versicherten. Diese Versicherten können auch wegen einer Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfB auch bei Weiterarbeit einen Rentenanspruch nach einer Wartezeit von 240 Kalendermonaten erwerben, wenn ihr Entgelt geringfügig war. Ausgehend von den Grundsätzen im Urteil vom 25. April 1990 a.a.O. könnte ein in einer WfB Beschäftigter dagegen während seiner Beschäftigung in der Regel keinen Anspruch erwerben, hätte aber bei Ausscheiden aus der WfB in der Regel schon mit der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten einen Rentenanspruch. Die besondere Wartezeit von 240 Monaten würde dann weitgehend leerlaufen.
Wenn danach auch bei den in einer WfB Beschäftigten wegen der Höhe des tatsächlich erzielten Entgelts EU ausgeschlossen sein kann, so ist unerheblich, wie das tatsächlich erzielte Entgelt berechnet wird. Die Rechtsprechung hat bei den unter unüblichen Arbeitsbedingungen Beschäftigten nicht darauf abgestellt, ob das erzielte Entgelt unter Berücksichtigung der möglicherweise erheblichen besonderen materiellen Aufwendungen für die Arbeitsverrichtung noch angemessen war im Hinblick auf den durch die Arbeit erzielten Erfolg. Ebensowenig kann bei den in einer WfB beschäftigten Behinderten danach gefragt werden, auf welchen Gründen die Höhe des tatsächlich erzielten Entgelts beruht.
Das LSG hat der Rechtsprechung des Senats in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 1 folgend zu Recht bisher keine Feststellungen dazu getroffen, welches Entgelt der Kläger in der WfB tatsächlich erzielt. Dies wird es nunmehr feststellen müssen. Sollte sich dabei herausstellen, daß der Kläger ein Entgelt in der WfB erhält, das über der Geringfügigkeitsgrenze i.S. von § 1247 Abs. 2 Satz 2 RVO liegt, so ist er nicht eu. Sollte sein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird das LSG außerdem noch feststellen müssen, ob der Kläger mit den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht auch außerhalb einer WfB eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte. Auch dies ist vom LSG, von seinem Standpunkt zu Recht, bisher offengelassen worden.
Das LSG wird bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten zu entscheiden haben.
Fundstellen