Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelerbringer. Informationsrecht über Inhalt abgeschlossener Versorgungsverträge. Annex des Beitrittsrechts. Innung. keine Gestaltung oder Lenkung des Wettbewerbs der Mitgliedsbetriebe
Leitsatz (amtlich)
1. Das einzelnen Leistungserbringern von Hilfsmitteln gegen eine Krankenkasse zustehende Informationsrecht über die Inhalte abgeschlossener Versorgungsverträge ist Annex ihres Beitrittsrechts und steht den insoweit nicht beitrittsberechtigten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer von Hilfsmitteln nicht zu.
2. Es ist nicht Aufgabe einer Innung, den Wettbewerb der Mitgliedsbetriebe zu gestalten oder zu lenken.
Normenkette
SGB 5 § 127 Abs. 2 Sätze 1, 4, Abs. 2a Sätze 1-2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HwO § 53 S. 1; HWO § 54 Abs. 1 S. 1; IFG
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die klagende Landesinnung für Orthopädie und Rehatechnik begehrt Auskunft über die Inhalte von Verträgen, die die beklagte Krankenkasse nach § 127 Abs 2 SGB V mit einzelnen Leistungserbringern abgeschlossen hat.
Als die Beklagte "Auszüge aus einer Preisliste für orthopädische Hilfsmittel" an diverse Leistungserbringer sandte, bat die Klägerin um Einsicht in die bestehenden Verträge. Bei der an die Mitgliedsbetriebe übersandten Preisliste handele es sich um einen Vertragsbestandteil, denn die Verträge mit einzelnen Betrieben würden auf dieser Grundlage geschlossen. Krankenkassen müssten nicht nur Verträge mit Innungen oder Gruppierungen offenlegen, sondern auch Einzelverträge.
Mit diesem Anliegen ist die Klägerin sowohl bei der Beklagten als auch im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 9.11.2012 und des LSG vom 9.1.2014). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, weil die Klägerin - soweit sie ein eigenes Recht aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V geltend mache - klagebefugt sei. Klage und Berufung seien aber unbegründet, da nach dieser Vorschrift nur einzelnen Leistungserbringern ein Auskunftsrecht über Verträge zustehe, nicht den Verbänden der Leistungserbringer. Diese müssten sich die Informationen über ihre Mitglieder beschaffen. Eine gesetzliche Prozessstandschaft sei nicht gegeben, und die Klägerin sei von ihren Mitgliedern nicht zur gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt.
Die Klägerin macht mit der Revision die Verletzung von Grundrechten geltend. Zu ihren Aufgaben gehöre es ua, Verträge nach § 127 SGB V für die Mitgliedsbetriebe einheitlich abzuschließen. Es verletze sie in ihrem Recht aus Art 2 Abs 1 GG, wenn sie nur unter Zuhilfenahme eines Mitgliedsbetriebes Verträge anfordern könne. Die Mitgliedsbetriebe verfolgten eigene Interessen. Daher könne sie ihre Aufgaben nicht ohne rechtliche Hindernisse erfüllen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 9.11.2012 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.1.2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die zwischen Leistungserbringern der Orthopädie und Rehatechnik für das Land Rheinland-Pfalz und der Beklagten geschlossenen Verträge gemäß §§ 126, 127 SGB V zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidungen des SG und des LSG für zutreffend und betont, dass das Auskunftsrecht als unselbstständiges Nebenrecht zum Beitrittsanspruch nach § 127 Abs 2a Satz 1 SGB V nur beitrittsbefugten Leistungserbringern zustehen könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt von Verträgen nach § 127 Abs 2 SGB V zwischen der Beklagten und Leistungserbringern hat.
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Das Begehren, eine Auskunft zu erhalten, kann im Wege der isolierten Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG verfolgt werden (vgl zB BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 41). Die Beteiligten stehen sich in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl hierzu etwa BSG SozR 3-2500 § 39 Nr 4 S 14 f; BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 1 S 2 f; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr 3 S 20; BSGE 92, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 2 RdNr 5; BSG SozR 4-2500 § 109 Nr 11 RdNr 10; BSGE 115, 40 = SozR 4-2500 § 302 Nr 1 RdNr 11 mwN).
Die Klägerin macht geltend, durch die ihr verweigerte Auskunft in eigenen Rechten verletzt zu sein. In entsprechender Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ist eine Leistungsklage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch die ihm verweigerte Leistung beschwert zu sein (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 RdNr 41a iVm RdNr 22). Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die in § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V normierte Informationspflicht. Die Befugnis, gerichtlich klären zu lassen, ob ihr der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, kann ihr nicht abgesprochen werden.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Auskunftsanspruch zusteht. Ein solcher ergibt sich weder aus § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V (dazu a) noch aus anderen Vorschriften (dazu b). Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht im eigenen Namen im Wege einer Prozessstandschaft geltend machen (dazu c).
a) Die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen nach § 127 Abs 2 Satz 1 SGB V mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung, soweit Ausschreibungen nach § 127 Abs 1 SGB V nicht durchgeführt werden. Nach § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage über die Inhalte abgeschlossener Verträge unverzüglich zu informieren.
aa) Nach dem Wortlaut dieser Regelung besteht die Informationspflicht nur gegenüber anderen Leistungserbringern. Während in der Regelung über den Vertragsabschluss nach § 127 Abs 2 Satz 1 SGB V die Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse der Leistungserbringer ausdrücklich aufgeführt sind, ist der Auskunftsanspruch nach § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V auf Leistungserbringer begrenzt.
Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch von Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer nicht etwa übersehen hat. Er hat vielmehr den Auskunftsanspruch bewusst auf Leistungserbringer beschränkt. Denn nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen sich die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse der Leistungserbringer die Informationen über ihre Mitglieder beschaffen (BT-Drucks 16/10609 S 57).
bb) Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 (BGBl I 2426) den Leistungserbringern nicht nur den Auskunftsanspruch, sondern nach § 127 Abs 2a Satz 1 SGB V zugleich auch ein Beitrittsrecht zu den Verträgen nach Abs 2 Satz 1 zu den gleichen Bedingungen eingeräumt, soweit sie nicht aufgrund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Dieses Beitrittsrecht kann sachgerecht nur auf der Basis entsprechender Informationen über die Verträge ausgeübt werden, denen beigetreten werden kann (vgl dazu auch BT-Drucks 16/10609 S 57). Daher ist der Auskunftsanspruch ein Annex zum Beitrittsrecht. Das Beitrittsrecht steht nach § 127 Abs 2a Satz 1 SGB V nur vertragslosen Leistungserbringern zu. Diese können den Verträgen nach § 127 Abs 2 Satz 1 SGB V zwischen Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder Arbeitsgemeinschaften und Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer beitreten. Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer haben nach § 127 Abs 2a Satz 2 SGB V zwar auch ein Beitrittsrecht; sie können nach dieser Vorschrift aber lediglich Verträgen beitreten, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden. Die Klägerin begehrt aber Auskunft über die mit einzelnen Leistungserbringern geschlossenen Verträge, denen sie nicht beitreten kann. Eine dahingehende erweiternde Auslegung der Regelung des § 127 Abs 2 Satz 4 SGB V kommt nicht in Betracht. Das Auskunftsrecht bietet den vertragslosen beitrittsberechtigten Leistungserbringern eine notwendige Basis für die Ausübung ihres Beitrittsrechts. Sie erhalten damit nicht nur Kenntnis über den Vertragsinhalt, sondern auch einen Einblick in die Realitäten des Marktes als Entscheidungshilfe, ob sie einem Vertrag beitreten wollen. Das Informationsrecht ergänzt damit lediglich das Beitrittsrecht und ist auf diese Weise mit diesem verzahnt. Die Grenzen einer zulässigen Auslegung erlauben es nicht, das Informationsrecht auch auf Verbände oder sonstige Zusammenschlüsse von Leistungserbringern auszudehnen, denen nicht das Recht zusteht, den Verträgen beizutreten, über die sie informiert werden möchten.
cc) Das gilt insbesondere auch deshalb, weil mit der Weitergabe von Informationen über geschlossene Verträge der rechtlich geschützte Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art 12 Abs 1 GG) betroffen ist. Die vertragsschließenden Leistungserbringer können ein Interesse an der Wahrung dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insbesondere gegenüber konkurrierenden Leistungserbringern und deren Verbänden haben. Wenn der Gesetzgeber dennoch ein Auskunftsrecht statuiert, hat er dies in Abwägung mit den Interessen der vertragsschließenden Leistungserbringer zur Umsetzung des Beitrittsrechts vertragsloser Leistungserbringer bewusst auf diese beschränkt. Der Gesetzgeber wollte mit dem Beitrittsrecht sicherstellen, dass alle Leistungserbringer die Möglichkeit haben, an der Versorgung teilzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie andere Leistungserbringer. Nachdem das Modell der Zulassung von Leistungserbringern zur Versorgung von Versicherten im Wege der Erteilung eines Verwaltungsaktes durch das wettbewerbsorientierte Vertragsmodell (§ 126 SGB V) ersetzt wurde, um den Vertrags- und Preiswettbewerb zu stärken (mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ≪GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG -≫ vom 26.3.2007, BGBl I 378; vgl hierzu BT-Drucks 16/3100 S 141), hat der Gesetzgeber dieses Vertragsmodell mit dem Beitrittsrecht und dem damit korrespondierenden Auskunftsanspruch weiterentwickelt, um allen Leistungserbringern ungehinderten Zugang zur Versorgung zu gewährleisten (GKV-OrgWG vom 15.12.2008, BGBl I 2426). Dafür hat er es in Kauf genommen, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinter den Auskunftsanspruch zurücktreten zu lassen, weil dies erforderlich ist, um allen Leistungserbringern gleichberechtigten Zugang zum Versorgungsgeschehen zu eröffnen. Das berechtigte Interesse der Leistungserbringer an der Nichtverbreitung der vereinbarten Konditionen und Preise hat aber nur soweit zurückzutreten, als es für die Einräumung eines gleichberechtigten Zugangs zur Versorgung erforderlich ist. Deshalb hat der Gesetzgeber nur den Leistungserbringern, nicht den Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen ein Auskunftsrecht zugestanden.
dd) Die Klägerin wird dadurch nicht in eigenen Rechten, auch nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG verletzt (zur Grundrechtsfähigkeit der Innungen in Bezug auf Art 2 Abs 1 GG, obwohl es sich nach § 53 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, vgl BVerfGE 70, 1, 20 f = SozR 2200 § 376d Nr 1 S 5). Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist ein solcher Informationsanspruch nicht erforderlich. Da ihr ein Beitrittsrecht zu den Verträgen einzelner Leistungserbringer nach dem SGB V nicht zusteht, benötigt sie die geltend gemachte Auskunft nicht für eine Entscheidung über einen Vertragsbeitritt. Sie benötigt die Auskünfte auch nicht, um ihren gesetzlichen Aufgaben als Handwerksinnung nach § 54 Abs 1 HwO nachzukommen. Danach hat sie die "gemeinsamen gewerblichen Interessen" ihrer Mitglieder zu fördern. Die Kenntnis über den Inhalt der von einzelnen Mitgliedern geschlossenen Verträge gehört nicht zu den gemeinsamen gewerblichen Interessen der Mitgliedsbetriebe. Diese stehen vielmehr untereinander im Wettbewerb und haben insoweit als Konkurrenten eher gegenläufige Interessen. Es ist nicht Aufgabe einer Innung, den Wettbewerb der Mitgliedsbetriebe zu gestalten oder zu lenken. Selbst wenn die Innung geltend machen wollte, volle Transparenz über alle von ihren Mitgliedern geschlossenen Einzelverträge mit Krankenkassen nutze letztlich allen Betrieben, stünde das mit der gebotenen Neutralität der Innung im wettbewerblichen Handeln nicht im Einklang. Das Aushandeln vertraglicher Konditionen ist grundsätzlich Sache der einzelnen Betriebe und für Dritte nicht transparent. Hier wird offensichtlich, dass den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Vorrang einzuräumen ist (zur Stellung der Innungen im Wettbewerb vgl Honig/Knörr, HwO, 4. Aufl 2008, § 54 RdNr 7 ff; Honig, GewArch 2000, 99-105; vgl auch §§ 1, 24 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Schließlich ist den Leistungserbringern das Beitrittsrecht anderer, vertragsloser Leistungserbringer und das damit verbundene Auskunfts- und Informationsrecht bekannt, und sie können ihr eigenes Handeln am Markt danach ausrichten. Die gesetzliche Begrenzung des Kreises der auskunftsberechtigten Unternehmen darf auch unter diesem Gesichtspunkt nicht über die generelle Aufgabenzuweisung an die Innung in § 54 HwO überspielt werden.
b) Weitere Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Einsichtnahme in die von der Beklagten geschlossenen Verträge mit einzelnen Leistungserbringern bestehen nicht. Auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) - die Beklagte ist ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger - kann sich die Klägerin als Körperschaft und damit als juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 53 Satz 1 HwO) nicht berufen. In der Gesetzesbegründung zum IFG ist ausgeführt, dass der Anspruch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts gelte, während für juristische Personen des öffentlichen Rechts stattdessen Amtshilfevorschriften, Auskunfts(verschaffungs)rechte oder Übermittlungsbefugnisse und -pflichten einschlägig seien (BT-Drucks 15/4493, S 7). Zudem setzt ein Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG eine Einwilligung des Betroffenen voraus. Eine Einwilligung eines Leistungserbringers liegt nicht vor.
§ 4 Abs 1 Satz 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Rheinland-Pfalz räumt ausdrücklich nur natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der in § 2 LIFG genannten Behörden ein; zu diesen gehört die Beklagte nicht.
c) Die Klägerin kann die begehrte Auskunft über die geschlossenen Verträge auch nicht im Wege einer Prozessstandschaft, mit der ein fremder materieller Anspruch im eigenen Namen verfolgt wird, verlangen. Eine durch Rechtsgeschäft begründete (gewillkürte) Prozessstandschaft kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht von einem oder mehreren Mitgliedsbetrieben mit der Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs im eigenen Namen beauftragt worden ist. Eine gesetzliche Prozessstandschaft zur Geltendmachung des Auskunftsanspruchs der Mitglieder der Klägerin ist nicht vorgesehen. Diese kann auch nicht aus den Aufgaben der Innung nach § 54 HwO abgeleitet werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den wettbewerblichen Interessen konkurrierender Betriebe nicht um die "gemeinsamen gewerblichen Interessen" der Mitgliedsbetriebe iS des § 54 Abs 1 Satz 1 HwO. Die nach den obigen Ausführungen deutliche gesetzgeberische Begrenzung des Auskunftsanspruchs auf die Leistungserbringer darf nicht über die Konstruktion einer Prozessstandschaft, abgeleitet aus den allgemeinen Aufgaben der Innungen nach § 54 HwO, umgangen werden. Wenn der Gesetzgeber den Verbänden der Leistungserbringer ein Einsichtsrecht auch in Einzelverträge, denen sie selbst nicht beitreten können, gewähren wollte, hätte er dies in § 127 Abs 2 SGB V entsprechend normiert.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs 2 VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 8022041 |
SGb 2015, 332 |
Breith. 2016, 112 |
NJOZ 2016, 518 |