Leitsatz (amtlich)
Der Träger der Rentenversicherung ist durch eine - im Verhältnis zum Versicherten bindende - Rentenbewilligung nicht gehindert, zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge vom Sozialhilfeträger zurückzufordern, dem diese Beträge zur Erfüllung eines Ersatzanspruchs nach den RVO § 1531, 1536 überwiesen worden sind.
Leitsatz (redaktionell)
Zuviel geleisteter Ersatz gemäß RVO §§ 1531 ff kann nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs jedenfalls dann zurückverlangt werden, wenn der Sozialhilfeempfänger dadurch nicht gegenüber den Sozialhilfeträger ersatzpflichtig wird.
Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteten Ersatzes gemäß RVO §§ 1531 ff wird nicht dadurch beseitigt, daß der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Versicherten an seinen leistungsbewilligenden Bescheid gebunden ist.
Orientierungssatz
Der Streit über den Rückzahlungsanspruch eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einem Sozialhilfeträger wegen zuviel gezahlter Leistungen (RVO §§ 1531, 1536) betrifft eine Angelegenheit der Sozialversicherung (SGG § 51).
Normenkette
RVO § 1531 S. 1 Fassung: 1931-06-05, § 1536 Fassung: 1931-06-05; SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Juni 1968 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1967 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 194,70 DM zu zahlen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) - Klägerin - fordert von dem beklagten Landschaftsverband - dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - Leistungen zurück, die sie zur Erfüllung einer Ersatzforderung nach den §§ 1531, 1536 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bewirkt und - wie sich nachträglich herausstellte - zuviel gezahlt hat.
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Die LVA hatte der aus Jugoslawien geflüchteten Maria T sowohl das Altersruhegeld als auch die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV) zugebilligt. In Bescheiden vom 23. September 1959 war der Beginn der Leistungen rückwirkend auf den 1. Januar 1957 bzw. auf den 1. Februar 1957 festgesetzt worden. Von den nachzuzahlenden Bezügen überwies die LVA an den Fürsorgeträger, der die Rentnerin im Jahre 1957 unterstützt hatte, 553,10 DM. Aus einer Erklärung, welche die Rentnerin bei späterer Gelegenheit abgab, ging hervor, daß sie und ihr Ehemann während eines Teils der angenommenen Versicherungszeiten nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen waren. Die LVA hob daraufhin ihre früheren Rentenfeststellungen auf und setzte die Leistungen der veränderten Sachdarstellung entsprechend neu fest (Bescheide vom 18. Februar 1963). Entgegen der ursprünglichen Berechnung ergab sich nunmehr, daß zur Befriedigung des Sozialhilfeersatzanspruches nicht |
553,10 DM, |
sondern lediglich |
358,40 DM |
zur Verfügung gestanden |
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hatten. Mithin waren |
194,70 DM |
zuviel ausgeschüttet worden. |
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Die LVA forderte den Beklagten auf, diese Summe zurückzuzahlen. Dieser bestritt, auf Kosten der LVA bereichert zu sein.
Die Klage der LVA haben die Vorinstanzen abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 15. Dezember 1967; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 13. Juni 1968). Sie sehen in den ersten Rentenbewilligungen die rechtliche Grundlage dafür, daß die Sozialhilfeverwaltung das Geld behalten dürfe. Die ursprünglichen Rentenfeststellungen seien nicht wirksam zurückgenommen worden, weil die dafür allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 1744 RVO nicht erfüllt seien. Daran ändere auch nichts, daß die Rentnerin die späteren Bescheide nicht angefochten habe.
Die Klägerin hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und der Klage stattzugeben. Sie wendet sich gegen die strenge Bindungswirkung, die ihren ersten Feststellungsbescheiden beigemessen und die sogar noch auf einen nicht unmittelbar Beteiligten, nämlich den Sozialhilfeträger, erstreckt werde.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision hat Erfolg.
Die Vorinstanzen haben für die Klage den Weg zu den Sozialgerichten ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin stellt die Umkehrung des in den §§ 1531 ff RVO geregelten Ersatzanspruchs dar; er betrifft wie dieser eine Angelegenheit der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG; vgl. auch den - aufgehobenen - § 1540 RVO); in beiden Fällen geht der Streit um das Bestehen der Leistungspflicht.
Der Anspruch ist begründet. Der Beklagte hat auf Kosten der Klägerin Geldleistungen erhalten, mit denen eine in Höhe des zurückgeforderten Betrages nicht bestehende Ersatzforderung getilgt werden sollte. Die Ersatzforderung setzt eine entsprechende Rentenschuld der Versicherungsanstalt voraus. Daß die Klägerin zunächst fälschlich von einer solchen Verpflichtung ausging und demgemäß auch eine damit übereinstimmende Ersatzberechtigung des Beklagten annahm, fällt nicht in ihren Verantwortungsbereich, sondern ist durch die zunächst unrichtigen Angaben der Rentnerin hervorgerufen worden. Die Klägerin kann auf Grund des als Rechtsnorm allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (BSG 16, 151; BSG in Breithaupt'sche Sammlung 1963, 239) das Geld von der Stelle herausverlangen, an die sie es überwiesen hat. Dafür ist auf die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung möglicherweise nicht abzustellen (dazu BSG 16, 156). Diesem Erfordernis ist aber im übrigen auch genügt, weil ein und derselbe Zahlungsvorgang den Gewinn auf der einen und den Verlust auf der anderen Seite herbeigeführt hat. Die Klägerin hat zudem zur Erfüllung der gegen sie gerichteten Ersatzforderung gezahlt. Sie hat also nicht nur für Rechnung der Rentnerin gehandelt.
Die Rückforderung ist der Klägerin nicht durch die Rentenbewilligungen abgeschnitten. Die Bewilligungsbescheide hatten auf die Rechtsbeziehungen zwischen der LVA und dem Sozialhilfeträger keinen unmittelbaren Einfluß. Ob dies schon daraus herzuleiten ist, daß die Bewilligungsbescheide nur der Rentenberechtigten gegenüber ergingen und dem Beklagten nicht einmal bekanntgegeben wurden, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß die Ersatzforderung des Sozialhilfeträgers begrenzt war durch den Anspruch, den die Berechtigte gegen die Klägerin hatte. Die Ersatzforderung reichte nach § 1531 Satz 1 RVO "nur bis zur Höhe dieses Anspruchs". Diese Formulierung des Gesetzes kann man nach ihrer Wortfassung dahin deuten, daß es für die Existenz der Ersatzforderung auf eine Feststellung des Versicherungsanspruchs durch den Rentenversicherungsträger überhaupt nicht ankomme. Daraus ließe sich weiter folgern, daß eine - dem Versicherten gegenüber getroffene - Rentenfeststellung keine Bindungswirkung im Verhältnis zwischen dem ersatzberechtigten Sozialhilfeträger und der Versicherungsanstalt hervorrufe (vgl. dazu für die Beziehung einer ersatzfordernden Krankenkasse zu einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG 24, 155). § 1531 Satz 1 RVO kann aber auch in anderer Richtung interpretiert werden: die Ersatzforderung erfasse den Versicherungsanspruch zwar schon vor seiner Feststellung durch die Versicherungsanstalt; zu seiner vollen Wirkung bedürfe es jedoch erst noch - jedenfalls wenn es sich um einen Anspruch gegen die Rentenversicherung handelt - der konkretisierenden Verwaltungsentscheidung. Für diese Auffassung spricht, daß dem Sozialhilfeträger als Zugriffsobjekt aus einer Rentenversicherung lediglich die Rente zur Verfügung steht. Diese wird aber nur auf Antrag - sei es des Versicherten oder sei es des Sozialhilfeträgers - im Wege der Bescheiderteilung zuerkannt (§ 1545 Abs. 1 Satz 1, § 1631 Abs. 1 Satz 1 RVO). Nach dem Tag der Antragstellung und in gewissem Sinne auch nach dem der Bescheiderteilung sind einige die Bezugszeit und die Höhe der Rente bestimmende Faktoren ausgerichtet (z.B. § 1290 Abs. 2 und 5, § 1248 Abs. 7, § 1229 Abs. 1 Nr. 1, § 1233 Abs. 1 Satz 2, § 1259 Abs. 2 Satz 2 RVO). Ob deshalb die Antwort in dem an zweiter Stelle dargestellten Sinne zu geben ist, braucht in diesem Rechtsstreit nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch die zweite Auslegung, die dem Rechtsanspruch des Beklagten entgegenkommt, legt ihm gegenüber die Klägerin nicht ein für allemal auf die zugesprochene Rentenhöhe fest, jedenfalls dann nicht, wenn die Feststellung der Leistung im Verhältnis zum Versicherten vorgenommen worden ist.
Die ursprünglichen Bewilligungsbescheide (vom 23. September 1959) sind nicht schlechthin, also auch im Verhältnis des Versicherungsträgers zum Sozialhilfeträger verbindlich. Der Sozialhilfeträger ist nicht wie ein Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der Versicherten eingerückt. Er ist namentlich nicht im Wege der Legalzession Forderungsinhaber geworden. Seine Ersatzberechtigung ist vielmehr unmittelbar mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes - das ist im wesentlichen: Unterstützung der rentenberechtigten Versicherten - entstanden. Das gibt ihm die Befugnis, unabhängig vom Willen des Versicherten vorzugehen und, wie namentlich aus § 1538 RVO hervorgeht, ein eigenes Recht geltend zu machen, das ihm an dem Versicherungsanspruch durch das Gesetz verliehen ist (Begründung zum Entwurf einer RVO 1909 S. 124; Begründung zum Entwurf einer RVO 1910 S. 439 f; BSG 24, 16, 17; vgl. auch RGZ 77, 141, 146 f.). Deshalb ist eine Entscheidung, die über das Bestehen und den Umfang des Rentenanspruchs dem einen gegenüber ergangen ist, nicht von selbst und notwendig auch für und gegen den anderen wirksam. Hinzu kommt, daß die §§ 1531 ff RVO dem Sozialhilfeträger nicht das volle Recht des Versicherten verschaffen. Der Ersatzberechtigte steht nicht einem Abtretungsgläubiger gleich, sondern hat - wie ein Pfändungsgläubiger nach Überweisung der Forderung (vgl. Reichsgericht in Zivilsachen 83, 116, 118) - das Recht zur Einziehung, des "Zugriffs" (§ 1536 Satz 2 RVO. Dazu näher - wenn auch in der dogmatischen Begründung abweichend -: Sieg, Die Sozialgerichtsbarkeit 1966, 161, 162 f.). Der Versicherungsanspruch bleibt im Vermögen des Versicherten; diesem steht beispielsweise der Anspruch wieder uneingeschränkt zu, wenn der Sozialhilfeträger auf Befriedigung seiner Forderung verzichtet. Bei dieser Rechtsgestaltung hat sich der Gesetzgeber von der Erwägung leiten lassen, daß seine Lösung den finanziellen Ausgleich sichert, zugleich aber die Rechte des Versicherten schonend behandelt.
Des weiteren wäre nicht recht verständlich, weshalb eine solche Entscheidung beiden gegenüber mit derselben bindenden Kraft ausgestattet sein sollte. Für den Versicherten ist das Anerkenntnis eines Rentenanspruchs mit einem Bestandschutz von außerordentlicher Unantastbarkeit versehen. Rentenfeststellungsbescheide dürfen zum Nachteil des Versicherten regelmäßig nur aus den Wiederaufnahme- oder Entziehungsgründen der §§ 1744, 1286 RVO zurückgenommen oder geändert werden. Die positive Gesetzesregelung wird als in sich abgeschlossen verstanden; daraus wird der Schluß gezogen, daß fehlerhafte begünstigende Verwaltungsakte aus anderen als den gesetzlich normierten Fällen nicht wieder aufgehoben werden dürfen (BSG 11, 226 229; 14, 154, 157; 15, 252, 256). Dem Rentner wird dieser außergewöhnliche Besitzschutz zugestanden, weil die Leistungen der sozialen Rentenversicherungen regelmäßig für seine wirtschaftliche Existenz und seine Einordnung in die Gesellschaft wesentlich sind (vgl. Thieme, Verhandlungen des 45. Deutschen Juristentags (1964) II H 9, 11; zur Kritik an dieser Rechtsauffassung: BSG 24, 203, 207 m.w.N.). Die Zielsetzung, um derentwillen die starke Bindungswirkung der Rentenfeststellungsbescheide geschaffen worden ist, ist jedoch für einen Fall wie den vorliegenden unerheblich. Für das Rechtsverhältnis zwischen zwei Verwaltungsstellen wie der Klägerin und dem Beklagten muß eine Verwaltungsentscheidung, wenn sie überhaupt rechtlich verbindlich sein sollte, der materiellen Rechtslage entsprechend abänderbar sein (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -). Deshalb hat die Entscheidung im Sinne eines gesetzmäßigen Kassenausgleichs auszufallen.
Ob diese Auffassung uneingeschränkt zu gelten hätte, wenn die Versicherungsanstalt dem Sozialhilfeträger einen bestimmten Kostenersatz ausdrücklich zugesagt und letzterer mit Rücksicht darauf seine Entschließungen getroffen hätte (so der Sachverhalt in der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 2. März 1937, Die Arbeiter-Versorgung 1938, 265), ist hier nicht zu beurteilen.
Die Einwände, welche der Beklagte dem Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem Recht der Sozialhilfe heraus entgegenhält, sind nicht gerechtfertigt. Freilich soll die Sozialhilfe nicht als Ausfallbürgschaft für solche Existenzhilfen dienen, die andere zu Unrecht erbracht haben. Die Sozialhilfe hat gegenwärtiger Not zu steuern. Abgesehen von dem hier nicht in Rede stehenden Sonderfall des § 121 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist die Unterstützung auch nicht nachträglich zu gewähren (§ 5 BSHG). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn der Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin befriedigen müßte und damit eine Schuld der Rentnerin, nämlich die Pflicht zur Rückgewähr unberechtigt bezogener Renten abtrüge. So liegt aber der Fall hier nicht. Von einem rückwirkenden Aufleben der Sozialhilfe kann im gegenwärtigen Streitfalle schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Rentenberechtigte in der fraglichen Zeit tatsächlich unterstützt worden ist und erst mit Beginn des Rentenbezugs aus der Fürsorgebetreuung entlassen wurde. Es steht nicht zur Frage, ob Sozialhilfe zu beanspruchen oder ob eigene Einkünfte einzusetzen waren. Vielmehr wird vom Beklagten lediglich eine Geldsumme zurückverlangt, die er selbst aus Mitteln der Arbeiterrentenversicherung ohne rechtlichen Grund erhalten und deshalb auszugleichen hat.
Der gegen den Sozialhilfeträger erhobene Erstattungsanspruch stellt sich schließlich nicht als eine Umgehung der Vorschriften dar, die der Versicherungsanstalt die Rücknahme eines Rentenbescheides erschweren (§§ 1286, 1744 RVO) oder die die Rückforderung untersagen (§ 1301 Satz 2 RVO). Unterstellt, daß die Klägerin auf diese Weise sich nicht schadlos halten dürfte, so könnte sie auch gehindert sein, den vom Gesetz mißbilligten Erfolg auf einem anderen Wege zu erreichen. Als ein solcher anderer Weg könnte es angesehen werden, wenn sie sich ihre Überzahlungen von dem Sozialhilfeträger ausgleichen ließe, und dieser dann die Rentnerin anhalten könnte, die Sozialhilfekosten zu ersetzen (§ 92 BSHG). Ob die Versicherungsanstalt aus einem solchen Grunde von der Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger Abstand zu nehmen hätte, kann auf sich beruhen. Hier droht der Rentnerin eine solche Ersatzpflicht nicht; einmal deshalb nicht, weil sie davon als Vertriebene freigestellt ist (§ 91 des Bundesvertriebenengesetzes idF des § 148 BSHG) und zum anderen nicht, weil der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Kostenersatz, wenn er überhaupt gegeben sein könnte, ausgeschlossen ist. Dieser Anspruch erlischt gemäß § 92 Abs. 6 BSHG nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Diese Frist war bereits abgelaufen, als sich herausstellte, daß die Renten zu hoch berechnet worden waren.
Nach allem ist dem Klagebegehren stattzugeben. Die vorinstanzlichen Urteile sind aufzuheben. Für die Kostenentscheidung ist § 193 Abs. 4 SGG maßgebend.
Fundstellen
Haufe-Index 2284993 |
BSGE, 249 |