Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmung des Versicherungsfalles des Alters durch den Versicherten ist bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Bescheid über das Altersruhegeld oder das dazu ergangene Urteil rechtskräftig wird. Sie wird als empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung mit dem Zugang bei dem Rentenversicherungsträger wirksam. Sie kann nur entsprechend den Vorschriften des BGB über den Widerruf (BGB § 130) und die Anfechtung von Willenserklärungen (BGB §§ 119 ff) beseitigt werden.
Normenkette
BGB §§ 119, 130 Abs. 1, 3; RVO § 1324 Fassung: 1972-10-16, § 1325 Fassung: 1972-10-16, § 1248 Abs. 7 Fassung: 1965-06-09, Abs. 6 Fassung: 1972-10-16
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Dezember 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den von ihm bestimmten Versicherungsfall des Alters nachträglich vorzuverlegen und damit das Altersruhegeld, das ihm die Beklagte antragsgemäß gewährt hat, von dem früheren Zeitpunkt an zu beanspruchen.
Der ... 1901 geborene Kläger, für den die letzten Pflichtbeiträge im Februar 1947 entrichtet worden waren, und der in den Jahren 1967 bis 1970 jährlich 12 freiwillige Beiträge entrichtet hatte, beantwortete in seinem Rentenantrag vom 28. Dezember 1970 die Vordruckfrage: "Soll der Versicherungsfall zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Vollendung des 60. bzw. 65. Lebensjahres eintreten?" mit: "Ja, am 5. Januar 1971". Nachdem die Beklagte dem Kläger das Altersruhegeld vom 1. Februar 1971 an gewährt hatte (Bescheid vom 20. August 1971), verlangte der Kläger, den Beginn seines Altersruhegeldes auf den 1. Januar 1966 (Vollendung des 65. Lebensjahres) neu festzusetzen, was das Sozialgericht (SG) ablehnte (Urteil vom 27. Juni 1972). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte entsprechend dem nunmehr geänderten Antrag verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld ab 1. Januar 1967 zu gewähren; es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 5. Dezember 1973).
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt einen wesentlichen Verfahrensmangel und eine Verletzung des § 1248 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG Niedersachsen vom 5. Dezember 1973 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Stade vom 27. Juni 1972 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht hat den Kläger, dem die Beklagte entsprechend seiner im Rentenantrag enthaltenen Erklärung, der Versicherungsfall des Alters solle am 5. Januar 1971 eintreten, das Altersruhegeld vom 1. Februar 1971 an gewährt hatte, für berechtigt erklärt, den Versicherungsfall des Alters davon abweichend neu auf den 5. Januar 1967 zu bestimmen (§ 1248 Abs. 7 RVO idF des Rentenversicherungsänderungsgesetzes - RVÄndG -, § 1248 Abs. 6 RVO idF des Rentenreformgesetzes - RRG -). Dementsprechend hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger Altersruhegeld bereits ab 1. Januar 1967 zu gewähren.
Nach seiner Auffassung kann der Versicherte den von ihm bestimmten Versicherungsfall des Alters noch so lange anderweitig bestimmen, wie der Bescheid über das Altersruhegeld für ihn noch nicht bindend geworden ist (§ 77 SGG), sei es bis zum Ablauf der Klagefrist oder - nach erhobener Klage - bis zur Rechtskraft eines in der Sache ergangenen Urteils (ebenso Verbandskomm., 11. Ergänzung, 31. März 1970, § 1248, Anm. 26 am Ende; Eicher-Haase, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 4. Aufl. 1970, § 1248, Anm. 6; Scheerer, Die praktische Bedeutung der Verschiebung des Altersversicherungsfalles durch den Versicherten, DRV 1967, 77; a. M. Pappai, Der Versicherungsfall des Alters nach Inkrafttreten des RVÄndG, DRV 1966, 83 und Heinze, Das Hinausschieben des Altersruhegeldes, SGb 1966, 196). Bei seiner Entscheidung hat sich das LSG von dem Gedanken leiten lassen, der Versicherte könne die Bedeutung, Tragweite und wirtschaftliche Auswirkung einer früher vorgenommenen Bestimmung des Versicherungsfalls häufig erst überblicken, wenn ihm der Rentenbescheid vorliege bzw. die Ergebnisse des hiergegen eingeleiteten Klageverfahrens bekannt seien, er also einerseits übersehen könne, wie sich der von ihm früher gewählte Zeitpunkt des Versicherungsfalls auswirkt, und er andererseits anhand der nunmehr feststehenden anrechenbaren Versicherungszeiten ermessen könne, welche Folgen eine Verschiebung des früher gewählten Zeitpunkts haben würde.
Der Entscheidung des LSG kann nicht beigestimmt werden. Nach den übereinstimmenden Regelungen der §§ 1248 Abs. 7 RVO idF des RVÄndG und 1248 Abs. 6 RVO idF des RRG kann der Versicherte bestimmen, daß anstelle des im Gesetz genannten Lebensalters ein späterer Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend sein soll. Die bezeichneten Vorschriften beantworten indes nicht den für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgebenden Fragenkreis, wann und bis wann der Versicherte berechtigt ist, diese Bestimmung vorzunehmen und ob er an eine von ihm erklärte Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters gebunden ist oder nach einer solchen Erklärung auch noch das Recht hat, den Versicherungsfall des Alters abweichend von seiner früheren Erklärung neu zu bestimmen, wenn ihm bereits der Bescheid über die Gewährung des Altersruhegeldes antragsgemäß erteilt worden ist.
Das dem Versicherten durch das Gesetz (§§ 1248 Abs. 7 RVO idF des RVÄndG, 1248 Abs. 6 RVO idF des RRG) verliehene Recht, den Versicherungsfall des Alters abweichend von den Fällen des gesetzlich festgelegten Lebensalters von früher 60 und 65 Jahren und jetzt darüber hinaus auch von 63 und unter den Voraussetzungen des § 1248 Abs. 1 RVO idF des RRG von 62 Jahren zu bestimmen, ist in seiner Wirkung den Fällen gleichzusetzen, in denen der Versicherungsfall des Alters von der Vollendung eines gesetzlich bestimmten Alters abhängt. Während das Gesetz sonst allgemein den Versicherungsfall des Alters bestimmt, von dem Versicherten also keine Bestimmungserklärung verlangt wird, kann der Versicherte gemäß §§ 1248 Abs. 7 RVO idF des RVÄndG, 1248 Abs. 6 RVO idF des RRG eine derartige Erklärung abgeben. Wegen ihrer mit den übrigen, allein vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängigen Versicherungsfällen des Alters gebotenen gleichen Wirkung als Leistungsvoraussetzung für das Altersruhegeld muß die Bestimmungserklärung eindeutig, dem Rentenversicherungsträger rechtswirksam bekannt gemacht und frei von Willensmängeln des Versicherten sein. Dem entspricht als erste Voraussetzung, daß die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch den Versicherten eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung ist. Auf sie ist § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden. Danach wird die Erklärung des Versicherten, worin er den Versicherungsfall des Alters bestimmt, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger, regelmäßig also dem Rentenversicherungsträger, zugeht. Mit dem Zugang beim Rentenversicherungsträger entfaltet sie ihre rechtsgestaltende Wirkung.
Ihrem Wesen als Willenserklärung entsprechend ist die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters allein von der darin enthaltenen Willenskundgabe des Versicherten abhängig und geprägt. Wie jede Willenserklärung, der Rechtswirkung zukommt, muß eine solche Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters klar und eindeutig sein. Sie unterliegt, falls sie sich von ihrem Wortlaut her nicht unmittelbar erschließt, der Auslegung (§ 133 BGB), so daß der wirkliche Wille des Versicherten zu erforschen und nicht an den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Bei unvollständigen, unklaren, mehrdeutigen oder sonstwie zweifelhaften Erklärungen des Versicherten obliegt es dem Rentenversicherungsträger, wie es ihm durch den das Feststellungsverfahren (§§ 1545 ff RVO) beherrschenden Untersuchungsgrundsatz aufgetragen ist (§§ 1613 Abs. 3 Satz 1, 1617 ff RVO), den Sachverhalt klarzustellen. Dies kann dadurch geschehen, daß der Rentenversicherungsträger bei dem Versicherten Rückfrage hält und ihn zu einer klaren zweifelsfreien Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters veranlaßt. Wann der Versicherte den Versicherungsfall des Alters bestimmt - ob in Verbindung mit einem Rentenantrag oder ohne einen solchen -, steht ebenso bei ihm wie die Altersbestimmung als solche. Der Versicherte ist frei, den Versicherungsfall des Alters in die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft zu legen, ohne daß der Versicherungsträger das Recht hat, auf eine solche Bestimmung Einfluß zu nehmen. Wenn allerdings die Altersbestimmung Zweifel aufkommen läßt, z. B. wenn der Versicherte bei der Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters einen Zeitpunkt angibt, in dem die Wartezeit von 180 Kalendermonaten noch nicht, jedoch von einem späteren als dem bisher angegebenen Zeitpunkt an erfüllt ist, wird der Rentenversicherungsträger sich gedrängt sehen müssen, den Versicherten entsprechend zu belehren und es ihm so zu ermöglichen, eine zweckmäßige Bestimmungserklärung vorzunehmen. Den Versicherungsfall des Alters zu bestimmen, ist dem Versicherten freilich nur dann verwehrt, wenn bereits ein bindender Bescheid oder ein rechtskräftiges Urteil über die Gewährung des Altersruhegeldes vorliegt. Solange in einem solchen Fall die Bestands- oder Rechtskraft nicht eingetreten ist, ist der Versicherte berechtigt, von der eigenen Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters Gebrauch zu machen, wofür etwa wirtschaftliche Erwägungen oder die Erwartung eines höheren Altersruhegelds zu einem späteren Zeitpunkt sprechen können.
In der Form der Erklärung ist der Versicherte zwar frei, jedoch sprechen praktische, insbesondere Gründe der (späteren) Beweis- und Nachprüfbarkeit, dafür, die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters möglichst schriftlich vorzunehmen. Mögen dieselben Gründe auch dafür sprechen, in Vordrucken über Anträge auf Gewährung von Altersruhegeld Fragen mit aufzunehmen, die sich auf die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch den Versicherten beziehen, so ist es doch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Versicherte außerhalb eines derartigen Vordrucks den Versicherungsfall des Alters in einer selbständigen Erklärung bestimmt und die entsprechenden Fragen in dem Antragsvordruck nicht beantwortet.
Hat der Versicherte den Versicherungsfall des Alters zweifelsfrei bestimmt, ist diese Bestimmungserklärung von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem sie dem Rentenversicherungsträger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB), es sei denn, daß dem Rentenversicherungsträger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB). Nach dem wirksamen Zugang seiner Bestimmungserklärung beim Rentenversicherungsträger kann sich der Versicherte hiervon nur unter den Voraussetzungen der Anfechtung von Willenserklärungen bei Irrtum, Täuschung und Drohung (§§ 119 ff BGB) lossagen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschriften unmittelbar oder, da der Rentenversicherungsträger bei der Feststellung von Leistungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig wird, entsprechend anzuwenden sind. Denn auch der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 119 ff BGB auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stehen keine Bedenken entgegen (vgl. BVerwGE 9, 217, 219; Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Band II, 1967, Nr. 306).
Da in aller Regel ein Tatbestand der arglistigen Täuschung oder der Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) bei der Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch den Versicherten ausscheiden dürfte, kann der Anfechtungsgrund vornehmlich nur in einem nach § 119 BGB beachtlichen Irrtum liegen (vgl. Pappai, aaO, S. 88). Ob dem Versicherten ein rechtlich beachtlicher Irrtum bei der Abgabe seiner Erklärung über die Bestimmung des Alters unterlaufen ist, läßt sich unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 119 BGB entwickelten Grundsätze nur im Einzelfall entscheiden. Dabei kann insbesondere dem Motivirrtum eine besondere Bedeutung zukommen (vgl. dazu: BGH JR 1971, 415; Dieter Giesen, Zur Relevanz des Kalkulationsirrtums, JR 1971, 403; Eberhard Wieser, Weshalb berechtigt der Eigenschaftsirrtum zur Anfechtung?, in: Recht und Staat, Festschrift für Günther Küchenhoff zum 65. Geburtstag am 21.8.1972, herausgegeben von Hans Hablitzel und Michael Wollenschläger, 1. Halbband, 1972, S. 409; ders., Der Kalkulationsirrtum, NJW 1972, 708; Lessmann, JuS 1969, 478).
Greift eine Irrtumsanfechtung der Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters durch, ist diese Erklärung von Anfang an nichtig. Der Versicherte ist alsdann frei, den Versicherungsfall des Alters neu zu bestimmen oder davon abzusehen und es bei einem der durch Gesetz bestimmten Fälle des Versicherungsfalls des Alters bewenden zu lassen. Regelmäßig wird sich der frühere Rentenantrag in den nunmehr gewollten umdeuten lassen. Bestimmt der Versicherte nach wirksamer Irrtumsanfechtung den Versicherungsfall des Alters neu, gelten für diese neue Bestimmungserklärung wiederum die oben entwickelten Grundsätze, wenngleich einer etwaigen neuen Irrtumsanfechtung alsdann kaum nach Erfolgsaussichten einzuräumen sein werden.
Bei dieser Lösung, die die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters den Rechtsregeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen unterstellt und damit den vorherigen und gleichzeitigen Widerruf sowie vor allem die Anfechtung wegen Irrtums im Einzelfall zuläßt, wird den u. a. von Scheerer (aaO, S. 77, 81, 83) geäußerten Bedenken gegen eine Unwiderruflichkeit der Bestimmungserklärung angemessen Rechnung getragen. Insbesondere wird dem Versicherten, der zunächst von dem Recht, den Versicherungsfall des Alters zu bestimmen, keinen Gebrauch macht und dem der Rentenversicherungsträger einen Bescheid über die Gewährung des Altersruhegelds in einem der gesetzlich bestimmten Versicherungsfälle des Alters erteilt, bis zur Bindung (Bestandskraft) dieses Bescheides oder der Rechtskraft eines dazu ergangenen Urteils die Möglichkeit eröffnet, die Auswirkung einer in diesem Fall rechtlich zulässigen nachträglichen Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters auf die Rentenhöhe besser zu überblicken.
Freilich lassen sich die mit der Abgabe einer Willenserklärung im Rechtsverkehr stets verbundenen Risiken durch die den Rentenversicherungsträgern obliegende allgemeine Auskunftspflicht (§ 1324 RVO) nur teilweise, durch die ab 1. Januar 1974 eingeführte individuelle Aufklärungspflicht § 1325 RVO) zwar in weiterem Umfang, jedoch letztlich nicht vollständig ausräumen. Der Versicherte, der den Versicherungsfall des Alters selbst bestimmt, wird sich also bewußt bleiben müssen, daß ihm letztlich mit der Abgabe seiner Bestimmungserklärung verknüpfte Risiken nicht abgenommen werden können.
Überträgt man das Gesagte auf den Fall des Klägers, so ergibt sich folgende Feststellung:
Der Kläger hat in seinem von ihm unterschriebenen Rentenantrag vom 28. Dezember 1970 den Versicherungsfall des Alters nach den unangefochtenen und daher das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) objektiv unzweideutig auf den 5. Januar 1971 bestimmt. An diesem Tage vollendete er sein 70. Lebensjahr. Die Bestimmungserklärung war so klar und eindeutig, daß sich der Rentenversicherungsträger nicht gedrängt sehen mußte, beim Kläger eine Rückfrage mit dem Ziel einer Klarstellung zu halten. Abgesehen davon, daß die Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters aus sich heraus verständlich war, fügte sie sich, was sich einem verständigen Betrachter unmittelbar aufdrängen mußte, in eine sinnvoll angelegte Beitragsleistung bis unmittelbar vor der Antragstellung. Der Kläger hatte nämlich in den Jahren 1967 bis 1970 jährlich jeweils 12 freiwillige Beiträge, davon den letzten im Dezember 1970, entrichtet. Dies mußte den Eindruck eines wohl erwogenen Vorgehens insofern vermitteln, als unmittelbar nach der Entrichtung des letzten freiwilligen Beitrags für 1970 der Versicherungsfall des Alters auf den 5. Januar 1971 - an diesem Tage vollendete der Versicherte sein 70. Lebensjahr - bestimmt worden war. Mit dem Zugang seiner Bestimmungserklärung beim Rentenversicherungsträger konnte sich der Kläger mit Erfolg von ihr nur dann lossagen, wenn er, was bei der Lage des Falles allein in Betracht kommt, seine Bestimmungserklärung gemäß § 119 BGB wegen Irrtums gegenüber der Beklagten angefochten hätte und diese Anfechtung begründet gewesen wäre. Seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1971 (§ 54 Abs. 1 SGG) zielt ersichtlich in diese Richtung. Sinngemäß erstrebt der Kläger die Aufhebung des Bescheids mit der Begründung, er fechte seine Bestimmung des Versicherungsfalls des Alters wegen Irrtums an und insofern sei er durch den Bescheid beschwert.
Das LSG ist von seiner Rechtsauffassung aus der Frage der Irrtumsanfechtung nicht nachgegangen. Es hat daher hierzu keine Feststellungen getroffen. Mangels ausreichender Feststellungen kann das Revisionsgericht in der Sache selbst nicht entscheiden. Um die fehlenden Feststellungen nachholen zu können, ist das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ob der Kläger angesichts der Lage seines Falles - wohl überlegte und über das vollendete 65. Lebensjahr hinausgehende und im Dezember 1970 endende regelmäßige Entrichtung freiwilliger Beiträge mit anschließender Rentenantragstellung und Bestimmung des vollendeten 70. Lebensjahres als Versicherungsfall des Alters - hinreichende Gründe für eine Irrtumsanfechtung gehabt hat, wird sich erst nach Abschluß der Feststellungen des LSG sagen lassen.
Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen