Leitsatz (redaktionell)
Aus der Fassung des DV § 30 Abs 3 und 4 § 6 Abs 2 iVm Abs 1 kann nicht gefolgert werden, dem Beschädigten liege es - ähnlich wie im Zivilprozeß - ob, den Nachweis zu führen. Für die erforderliche Sachaufklärung muß vielmehr KOV-VfG § 12 Abs 1 maßgebend sein. Die hierin festgelegte, das Verwaltungsverfahren beherrschende Offizialmaxime gilt auch für den Ausgleich des Berufsschadens. BVG § 30 Abs 3 enthält keine von KOV-VfG § 12 abweichende Regelung.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1960-06-27; KOVVfG § 12 Abs. 1 Fassung: 1955-05-02; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 6 Abs. 2 Fassung: 1961-07-30; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 6 Abs. 1 Fassung: 1961-07-30
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der Kläger, der jetzt Stadtobersekretär ist, bezieht die Rente eines Erwerbsunfähigen wegen Verlustes des linken Oberschenkels und des rechten Unterschenkels sowie Herz- und Kreislaufschwäche; außerdem erhält er Pflegezulage und Schwerstbeschädigtenzulage.
Nach Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) beantragte er im Oktober 1960 den Ausgleich seines Berufsschadens und machte geltend, er habe sich im Juni 1939 als Schneidermeister selbständig gemacht und eine Werkstatt zur Herstellung von Herrenmänteln eröffnet; wegen seiner Einberufung habe er im Februar 1940 den Betrieb schließen müssen. Er legte eine Bescheinigung seines ehemaligen Angestellten ... sowie ein Schreiben der Industrie- und Handwerkskammer B vom 6. Dezember 1961 über den Gewinn aus einer Mantelbetriebswerkstätte vor. Durch Bescheid vom 25. Januar 1962 lehnte der Beklagte die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab, weil der festgestellte Einkommensverlust nicht wenigstens 100,- DM monatlich betrage. Der Widerspruch blieb erfolglos, weil die vor der Einberufung zum Wehrdienst erreichten Einkünfte als selbständiger Schneidermeister nicht nachgewiesen seien (Bescheid vom 14. August 1962) Die Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 13. November 1962 abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, wie hoch sein durchschnittlicher Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schädigung gewesen sei. Seine Pläne, eine Herrenkleiderfabrik zu gründen, seien nicht als erstrebter Beruf anzusehen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 30. Januar 1964 die Entscheidung des SG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen; es hat die Revision zugelassen. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, das SG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, weil es nicht geprüft habe, ob für den Kläger berufsfördernde Maßnahmen im Sinne des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durchgeführt werden könnten. Außerdem habe es selbst prüfen müssen, welches Einkommen der Kläger vor seiner Einziehung zum Wehrdienst erzielt habe, es habe nicht lediglich ausführen dürfen, der Kläger habe insoweit den Nachweis zu führen gehabt. Es hat im einzelnen die Beweismittel bezeichnet, welche das SG zunächst hätte ausschöpfen müssen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des SG zurückzuweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine unrichtige Anwendung des § 6 der Verordnung (VO) zur Durchführung des § 30 Abs. 3 BVG.
Der Kläger beantragt,
die Revision gegen die Entscheidung des LSG Berlin zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht hat hier der Beklagte vorgetragen, der Kläger müsse sein vor der Einziehung erzieltes Einkommen nachweisen; wenn er diesen Nachweis nicht geführt habe, könne § 6 Abs. 2 der VO vom 30. Juli 1961 auf ihn nicht angewendet werden. In dieser Vorschrift ist zwar in Satz 2 bestimmt: "Dabei ist bei der Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Schädigung ... zugrunde zu legen". Auch schließt sich diese Vorschrift an § 6 Abs. 1 an, in dem bestimmt ist: "Weist der Beschädigte nach, daß er ... eine Stellung erreicht hat, die durch §§ 3 und 4 nicht ausreichend Berücksichtigung findet, kann als Durchschnittseinkommen ... zugrunde gelegt werden." Hieraus allein kann nicht gefolgert werden, dem Beschädigten liege es - ähnlich wie im Zivilprozeß - ob, den Nachweis zu führen. Für die erforderliche Sachaufklärung muß vielmehr das Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) maßgebend sein. Nach § 12 Abs. 1 aaO ist der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; die Beteiligten sind verpflichtet, dabei mitzuwirken. Diese Offizialmaxime beherrscht das Verwaltungsverfahren. Sie gilt auch für den Ausgleich des Berufsschadens. § 30 Abs. 3 BVG enthält keine von § 12 VerwVG abweichende Regelung. Auch durch die Ermächtigung in § 30 Abs. 5 BVG ist für die vorgesehene Rechtsverordnung keine Ermächtigung gegeben, in diesen Fällen § 12 VerwVG nicht zu beachten. Wenn die Verwaltung dies verkannt hat, ist ihr Bescheid fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft ist es, wenn das SG hierauf seine Entscheidung gestützt hat. Vielmehr hat das LSG zu Recht angenommen, wenn schon die Verwaltung der ihr obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung nicht entsprochen habe, müsse das Gericht, und zwar die erste Tatsacheninstanz, dies nachholen. Allerdings hätte das LSG seinerseits diese Ermittlungen anstellen können, weil es ebenfalls Tatsacheninstanz ist (§ 157 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann aber das Berufungsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dessen Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Die im angefochtenen Urteil als notwendig bezeichnete Beweisaufnahme ist hier erforderlich, so daß das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Erst wenn die anzustellenden Ermittlungen ergebnislos bleiben sollten, kommt die Anwendung des Grundsatzes der objektiven Beweislosigkeit in Betracht, der dann die bisher vom SG und der Verwaltung gezogenen Schlüsse rechtfertigen würden.
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß der Ausgleich nicht nach § 6, sondern nach § 5 der VO vorgenommen werden muß, so wird noch zu berücksichtigen sein, daß die Verwaltung bisher der abgelegten Meisterprüfung nur mit einer Erhöhung der Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 Rechnung getragen hat. Die Meisterprüfung dürfte hier dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder gleichwertigen Schulbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung gleichzusetzen sein. Dies würde die Heranziehung der Besoldungsgruppe A 9 rechtfertigen. Dieser Ersatz der Mittelschulbildung durch die Meisterprüfung wäre bereits nach den früheren Grundsätzen erkennbar und gerechtfertigt gewesen. Sie ist überdies in der Neufassung der VO zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 ausdrücklich ausgesprochen. Nach § 5 Abs. 1 ist jetzt als Durchschnittseinkommen bei selbständig Tätigen mit Volksschulbildung und abgelegter Meisterprüfung das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 ebenso angezeigt wie bei den selbständig Tätigen mit Mittelschulbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Da mithin das angefochtene Urteil der Sach- und Rechtslage entspricht, ist die Revision unbegründet und war gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen