Leitsatz (amtlich)
Bei der Feststellung des Schadensausgleichs für eine Witwe gemäß BVG § 40a Abs 2 S 2 ist es sowohl mit der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 1964-07-30 im allgemeinen als auch mit DV § 30 Abs 3 und 4 § 3 Abs 1 betreffend die Tätigkeitsmerkmale für die Leistungsgruppen 2 und 3 vereinbar, wenn bei Ermittlung des Einkommens auch das Alter des verstorbenen Ehemannes berücksichtigt wird.
Normenkette
BVG § 40a Abs. 2 S. 2 Fassung: 1964-02-21; BVG§30Abs3u4DV § 3 Abs. 1 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen vom 7. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerin bezieht nach ihrem als Soldat im letzten Kriege gefallenen Ehemann Witwengrund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und daneben Witwenrente aus der Angestelltenversicherung.
Im Juli 1964 beantragte die Klägerin die Gewährung von Schadensausgleich und schilderte den beruflichen Lebenslauf des Verstorbenen. Durch Bescheid vom 13. September 1965 gewährte der Beklagte Schadensausgleich nach der Leistungsgruppe III. Mit dem Widerspruch begehrte die Klägerin die Zugrundelegung der Leistungsgruppe II und machte geltend, die Merkmale der Leistungsgruppe III habe ihr Mann bereits mit 18 Jahren erreicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1966 wies das Landesversorgungsamt den Widerspruch zurück; der Ehemann sei Verwaltungsführer der ehemaligen Hitler-Jugend gewesen, was nicht berücksichtigt werden könne, weil die frühere NSDAP mit ihren Gliederungen als öffentliche Institution am Kriegsende zu bestehen aufgehört habe.
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 28. April 1966 abgewiesen, weil der berufliche Werdegang des Verstorbenen nicht den Schluß zulasse, daß dieser nach Rückkehr aus dem Kriege eine Angestelltentätigkeit in verantwortlicher Stellung mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis ... erreicht hätte.
Mit der Berufung hat die Klägerin die früheren Zeugnisse über die kaufmännische Ausbildung und die Tätigkeit ihres Ehemannes vorgelegt, insbesondere auf das Prüfungszeugnis der Reichsverwaltungsführerschule verwiesen, in welchem die kaufmännischen Fächer mit der Note 1 bewertet worden seien, und noch eine Bescheinigung der B-Werke in H vom 19. Juli 1966 darüber vorgelegt, daß sie den Ehemann bei der glücklichen Rückkehr wieder beschäftigt und er die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf Grund seiner Fähigkeiten in die Leistungsgruppe II hinaufzuarbeiten. Durch Urteil vom 7. Dezember 1966 hat das Landessozialgericht (LSG) unter Abänderung des Urteils des SG den Beklagten verurteilt, der Klägerin Schadensausgleich nach der Leistungsgruppe II zu gewähren. Es hat die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Verstorbenen bei glücklicher Heimkehr in Betracht gezogen und hat dabei auch sein Alter berücksichtigt. Im Hinblick hierauf und auf die Anlage 1 zur Verordnung über verlorene Versicherungsunterlagen vom 3. März 1960 (BGBl I, 137) ist es der Ansicht gewesen, daß der Ehemann der Klägerin in die Leistungsgruppe II einzuordnen sei. Außerdem habe der berufliche Werdegang des Verstorbenen berechtigte Schlüsse dahin zugelassen, daß es sich bei ihm um einen in seinem Beruf zielstrebigen jungen Menschen gehandelt habe. Er habe nach dem von der Reichsverwaltungsführerschule ausgestellten Prüfungszeugnis in den wesentlichen Fächern, Buchführung, kaufm. Rechnen, Bilanzwesen, die Benotung 1 erhalten und auch seine Lehrfirma habe zum Ausdruck gebracht, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf Grund seiner Fähigkeiten in die Leistungsgruppe II hinaufzuarbeiten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.12.1966 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 28.4.1966 zurückzuweisen.
hilfsweise:
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung, die Verordnung vom 3. März 1960 sei für die Einstufung in Leistungsgruppen nach der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht maßgebend; das Alter könne nicht als allgemeiner Erfahrungssatz herangezogen werden; die Bescheinigung der früheren Arbeitgeberin habe nicht genügt, vielmehr hätte das LSG ermitteln müssen, welche Tätigkeitsmerkmale der Ehemann der Klägerin bei dieser Firma hätte erfüllen und welche konkret vorhandene Stellung er hätte erreichen können; außerdem spreche diese Bescheinigung nur von einer Möglichkeit und nicht von einer Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin beantragt,
die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.12.1966 als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Beklagte hat die durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das zulässige Rechtsmittel mußte Erfolg haben.
Streitig ist für die Bemessung des Schadensausgleiches die Feststellung des Einkommens des Ehemanns der Klägerin, der als Soldat gefallen ist, und insbesondere die Frage, ob er bei glücklicher Rückkehr aus dem Kriege nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich in seiner Wirtschaftsgruppe und Beschäftigungsart der Leistungsgruppe II angehört hätte (§ 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG). Dies hat das Berufungsgericht angenommen. Es hat zutreffend gemäß § 40 a Abs. 4 BVG seiner Entscheidung die Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 zugrunde gelegt. Nach ihr ist Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I S. 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind ... bei Angestellten in Industrie und Handel ... die in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen (Wirtschaftszweige), Beschäftigungsarten und die Leistungsgruppen II bis V. Für die Eingruppierung in eine Leistungsgruppe oder Arbeitergruppe sind die Tätigkeitsmerkmale, die das Statistische Bundesamt der Ermittlung der erfaßten durchschnittlichen Bruttoverdienste im Bundesgebiet zugrunde gelegt hat, maßgebend.
Das Statistische Bundesamt hat in seinen Richtlinien die Tätigkeitsmerkmale der beiden hier in Betracht kommenden Leistungsgruppen wie folgt festgelegt (s. Wirtschaft und Statistik 1957, 526; vgl. BVBl 1960, 152):
Leistungsgruppe II
Kaufmännische und technische Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Ferner Angestellte mit umfassenden kaufmännischen oder technischen Kenntnissen. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichen Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen.
Leistungsgruppe III
Kaufmännische und technische Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten bzw. mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind.
Der Beklagte rügt zunächst, daß das Berufungsgericht für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe auch das Alter des Ehemanns der Klägerin berücksichtigt hat. Diese Rüge ist nicht begründet.
Es trifft zwar zu, daß in den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppen II und III der Angestellten das Alter nicht mit aufgeführt ist. Dies allein kann die Rechtsansicht des LSG nicht widerlegen, Vielmehr ist zunächst zu berücksichtigen, daß die Einteilung und nähere Festlegung der Leistungsgruppen auf den Arbeiten des ehemaligen Statistischen Reichsamts beruhen und nach deren Fortführung durch das Statistische Bundesamt auf Grund des Gesetzes über die Lohnstatistik neu gefaßt worden sind. Sie suchen den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht zu werden und Anhalte zu geben, die Höhe sowie gegenseitige Abstufung der effektiven Verdienste der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellen zu können. Die in mehrjährigen Abständen durchgeführten Statistiken liefern die Unterlagen zur Untersuchung der Verdienstunterschiede nach Wirtschaftsbereichen, Arbeitnehmergruppen, sozialen Merkmalen u. s. w. und sollen wichtige Gründe für diese Unterschiede erkennen lassen (Wirtschaft und Statistik 1957 Seite 522). Entsprechend ihrem beschreibenden Charakter und dem Bestreben, den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht zu sein und zu bleiben, beginnen die Tätigkeitsmerkmale der hier in Betracht kommenden Leistungsgruppen mit "besonderen Erfahrungen" (Leistungsgruppe II) bzw. "mehrjähriger Berufserfahrung" (Leistungsgruppe III). Da Erfahrungen sich nicht ohne Zeitaufwand sammeln lassen, liegt es nahe, schon deshalb das Alter zu berücksichtigen. Dies ist zudem in § 3 Abs. 4 und § 4 der DVO vom 30. Juli 1964 ausdrücklich vorgesehen und ist deshalb der Verordnung nicht fremd. Es ist auch im Hinblick darauf, daß bei den Tätigkeitsmerkmalen die "Erfahrung" berücksichtigt wird, nicht angängig, im Wege des Umkehrschlusses anzunehmen, daß die ausdrückliche Erwähnung des Alters in den §§ 3 Abs. 4 und 4 der DVO es verbietet, bei den Leistungsgruppen, die § 3 Abs. 1 aufführt, wegen der Nichtaufführung des Alters dieses Kriterium zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, daß die Richtlinien des Statistischen Bundesamtes entsprechend ihrem Zweck vorwiegend beschreibender Natur sind. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens nach § 40 a Abs. 2 BVG aber geht der Denkprozeß nicht von gegebenen Einkommensverhältnissen und Organisationsformen aus und leitet aus ihnen Folgerungen ab, sondern macht den umgekehrten Weg von einer wahrscheinlichen beruflichen Entwicklung zu der Zugehörigkeit zu Berufs- oder Wirtschaftsgruppen. Der gleiche Weg ist in der Sozialversicherung zu beschreiten, sowohl nach der vom Berufungsgericht angezogenen Verordnung über die Feststellungen von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen u. s. w. Versicherungsunterlagen als auch nach § 22 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG). In diesen Fällen sind die Merkmale der Leistungsgruppen insoweit weiter verfeinert worden, als zu den Tätigkeitsmerkmalen des Statistischen Bundesamts bei der beispielhaften Aufführung von Berufsstellungen das Alter hinzugefügt worden ist. Die Erwägungen des Gesetzgebers finden sich in den Materialien zum FANG (Bundesrats-Drucks. 136/59). Dort ist u. a. ausgeführt (S. 76):
"Die Tendenz des Hineinwachsens in höhere Leistungsgruppen mit zunehmendem Lebensalter wird noch durch die Aussagemöglichkeit der Übersicht 25 bestätigt. Von den bis 25jährigen waren fast 70 v. H. in der Leistungsgruppe 4, die schon aus diesem Grunde als normale "Eingangstufe" der männlichen Angestellten gewertet werden kann. In der Altersgruppe 25 bis 30 Jahre überwog die Zugehörigkeit zu den Leistungsgruppen 4 und 3 mit zusammen über 86 v. H. aller Gleichaltrigen, während die überwiegende Mehrheit der 30 bis 45 Jahre alten Angestellten sich auf die Leistungsgruppen 4, 3 und 2 verteilten. Von den über 45 jährigen waren bereits 47 v. H. Angehörige der Leistungsgruppe 3, und fast 24 v. H. gehörten der Gruppe 2 an."
Ferner auf Seite 80:
"Zusammenfassend ist folgendes festzustellen:
...
2. Für männliche und weibliche Angestellte ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leistungsgruppe für die Höhe des Gehalts ein weitaus gewichtiger Bestimmungsgrund als das Lebensalter.
3. Das Aufrücken in höhere Leistungsgruppen geschieht in der überwiegenden Zahl der Fälle erst in späteren Lebensjahren.
4. Unter Berücksichtigung der Punkte 2 und 3 ist die Gehaltssteigerung älter werdender Angestellter normalerweise keine Funktion des höheren Lebensalters, sondern einer größeren Qualifizierung, die erst in höheren Lebensjahren erreicht wird und das Aufrücken in höhere Leistungsgruppen ermöglicht.
5. Diejenigen Angestelltenberufe, die ihrer Art nach mit zunehmendem Lebensalter des Berufsausübenden auch eine höhere berufliche Qualifizierung und eine erweiterte Dispositionsbefugnis verbinden, lassen sich zur Entgeltbestimmung den Leistungsgruppen zweckmäßigerweise durch das ergänzende Merkmal des Lebensalters zuordnen."
Nach diesen Materialien (S. 76) ergibt außerdem die Verteilung der männlichen Angestellten auf die Leistungsgruppen, geprüft nach den Altersgruppen, daß in der Leistungsgruppe II 51,37 % der ihr angehörenden über 45 Jahre alt sind. In der Leistungsgruppe III sind 41,58 % in der Altersgruppe 30 - 45 und 42,25 %in der Altersgruppe über 45 Jahre. Diese Zahlen zusammen mit der Tatsache, daß sich die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppen II und III vielfach ohne die Möglichkeit einer scharfen Grenzziehung überschneiden, weisen darauf hin, daß für die älteren Angestellten, welche zunächst in der Leistungsgruppe III waren, die Leistungsgruppe II als Aufstiegsgruppe angesehen werden kann, wenn sie die Altersstufe von 45 Jahre überschritten haben.
Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens gem. § 40 a Abs. 2 BVG muß ähnlich wie bei der Anwendung des § 22 FANG eine auf Grund der Lebenserfahrung im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung individueller Eigenschaften, nämlich Erfahrungen, beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten, wahrscheinlich erreichte berufliche Stellung ermittelt werden, Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision - wie bereits dargelegt - sowohl mit der Verordnung im allgemeinen als auch mit den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppen II und III vereinbar, das Alter zu berücksichtigen. Diese dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht gibt also zu Bedenken keinen Anlaß, so daß auf die vom LSG herangezogene Anleitung des vom Versorgungsamt Nordrhein zur Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich nach § 40 a BVG nicht eingegangen zu werden brauchte.
Hingegen greift die weiter erhobene Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch. Das Berufungsgericht ist der Auffassung gewesen, der berufliche Werdegang des verstorbenen Ehemannes der Klägerin lasse berechtigte Schlüsse dahin zu, daß es sich bei ihm um einen in seinem Beruf zielstrebigen jungen Menschen gehandelt habe. Diese Feststellung hat es auf das Prüfungszeugnis der Reichsverwaltungsführerschule vom 20. Mai 1938 und die Bescheinigung der B-Werke vom 19. Juli 1966 gestützt. Insoweit hat der Beklagte zu Recht ausgeführt, die Bescheinigung der früheren Arbeitgeberin reiche nicht aus, die Feststellung des LSG zu tragen. Zwar sind die Bedenken, welche die Revision gegen den Beweiswert der Bescheinigung insoweit geltend macht, als sie nur von einer Möglichkeit spricht, während nach dem Gesetz die Wahrscheinlichkeit gefordert wird, nicht begründet. Denn die Wortfassung "er hätte die Möglichkeit gehabt" besagt nur, daß er sich bei hinreichenden Leistungen in die Leistungsgruppe II hätte hinaufarbeiten können, macht aber keinen Unterschied zwischen "möglich" und "wahrscheinlich". Die Bescheinigung hätte jedoch dem Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung deshalb nicht genügen dürfen und es - wie die Revision zu Recht vorträgt - zumindest zu einer Rückfrage bei der Firma veranlassen müssen, weil sie von den Fähigkeiten des Ehemanns der Klägerin ausgeht. Diese aber konnten den B-Werken nicht mehr ohne weiteres bekannt sein. Nach dem vom LSG festgestellten Antrag der Klägerin und der Begründung ihres Widerspruchs war ihr Ehemann vom 1. April 1927 bis zum 31. Dezember 1930 zunächst als Lehrling und dann als Handlungsgehilfe in den B-Werken tätig und wurde wegen der damaligen wirtschaftlichen Lage entlassen. Für die Folgezeit fehlt jede Beschäftigungsunterlage bis zum Oktober 1932. Von da an bis August 1933 war er im freiwilligen Arbeitsdienst und anschließend bis 1935 Kassenwart in der Spielschar der pommerschen Hitler-Jugend und ab September 1935 Verwaltungsführer des Bannes Anklam sowie anschließend Verwaltungsführer des Bannes N der Hitler-Jugend. Er war also aus seiner Heimat Westfalen herausgekommen. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, wie die ehemalige Ausbildungsfirma, die B-Werke, die Fähigkeiten des Verstorbenen nach dem Verlassen seines Heimatbezirkes im Jahre 1933 spätestens aber nach 1935 hat beurteilen können. Das Berufungsgericht hätte sich gedrängt fühlen müssen aufzuklären, wie es zu der Bescheinigung vom 19. Juli 1966 gekommen ist, und welche Unterlagen den Beermann-Werken über die Persönlichkeit des verstorbenen Ehemannes der Klägerin noch zur Verfügung gestanden haben. Jedenfalls durfte das LSG ohne weitere Sachaufklärung diese Bescheinigung nicht zur Grundlage seiner Feststellung machen, der Ehemann sei ein in seinem Berufe zielstrebiger junger Mensch gewesen.
Da diese Rüge des Beklagten durchgreift, ist die Revision begründet. Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht möglich, da noch weitere Ermittlungen angestellt werden müssen. Infolgedessen war das angefochtene Urteil gem. § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache - wie geschehen - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen