Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht der Nachrichtenredakteure, Programmgestalter, Sprecher, Assistenten, Spielleiter, Produktionsleiter, Aufnahmeleiter, Tontechniker, Reporter, Kraftfahrer und Bühnenhandwerker im Hörfunk oder Fernsehen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Entgelteigenschaft von Vergütungen, die der Arbeitgeber den bei ihm hauptberuflich Beschäftigten für besondere Aufgaben und Nebenarbeiten zusätzlich zu den Tarifbezügen gezahlt hat.
Leitsatz (redaktionell)
1. Hauptberuflich versicherungspflichtige Beschäftigte des Radio X, die für diesen Sender nebenher als Redakteur und dgl arbeiten, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.
2. Die Nebenarbeiten können nicht nach AVG § 4 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 versicherungsfrei sein, weil sie nicht "für einen anderen Arbeitgeber" ausgeübt werden.
3. Der gemeinsame Erlaß (AN 1944, 281) = RMF/RAM-Erl 1944-09-10 erlaubt die von der Entscheidung der Finanzbehörden unabhängige Prüfung der Versicherungspflicht. 4. Selbst ein notwendig Beigeladener kann wegen seiner abhängigen Stellung im Rechtsstreit die Beendigung des Rechtsstreits durch Erklärungen der Hauptbeteiligten nicht verhindern.
Normenkette
RVO § 160 Fassung: 1961-07-12; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RFM/RAMErl 1944-09-10; SGG § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 101 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 28. Juni 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Es ist streitig, ob die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge aus Vergütungen verlangen kann, die die Klägerin für Nebenarbeiten an bei ihr hauptberuflich versicherungspflichtige Beschäftigte gezahlt hat.
Das Landessozialgericht (LSG) hat festgestellt, daß die Beigeladenen zu Nr. 4) bis 35) bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt waren, welche Berufe sie in ihrer Haupttätigkeit ausübten, welche Nebenarbeiten sie jeweils zu bestimmten Zeiten für die Klägerin verrichtet und welche Vergütungen sie dafür jeweils von der Klägerin gezahlt erhalten haben. Mit Bescheid vom 16. Mai 1962 forderte die Beklagte für diese Zahlungen von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Bescheid vom 19.2.1963).
Das Sozialgericht (SG) Bremen hat den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit die Beklagte Beiträge für Zahlungen an den Beigeladenen zu 33) verlangte; im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.12.1966).
In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG Bremen am 28. Juni 1968 hat die Beklagte erklärt, daß sie "Sozialversicherungsbeiträge nicht nacherhebe, soweit sich die gezahlten Honorare auf die Anfertigung von Manuskripten, Filmtexten und Kommentaren beziehen und daß sie das Honorar für die Tätigkeit des Beigeladenen Nr. 22 (Autor-Materialzusammenstellung) in ihre Erklärung mit einbeziehe". Die Klägerin hat erklärt, "daß sie dieses Anerkenntnis annehme". Klägerin und Beklagte stimmten nach der Sitzungsniederschrift darin überein, "daß sie bezüglich des angenommenen Anerkenntnisses von der Zusammenstellung der Klägerin ausgehen, die sich als Anlage bei dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. April 1966 befindet" (Bl. 133 bis 142 der SG-Akte). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG waren die Beigeladenen zu 4) bis 35) nicht anwesend oder vertreten.
Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 28.6.1968). Das LSG hat ausgeführt, soweit die Beitragsforderung der Beklagten sich auf Entgelte für die Anfertigung von Manuskripten, Filmtexten und Kommentaren sowie das Entgelt für den Beigeladenen zu 22) beziehe, sei der Rechtsstreit nach § 101 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das angenommene Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 33) sei das Urteil des SG rechtskräftig. Im übrigen sei die Beitragsforderung der Beklagten rechtmäßig. Die noch beteiligten Beigeladenen seien in ihren Nebenbeschäftigungen in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und deren Direktionsrecht unterworfen gewesen; sie seien deshalb versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Sie seien nicht nach § 168 der Reichsversicherungsordnung (RVO in der bis zum 30. Juni 1965 geltenden Fassung), § 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) versicherungsfrei gewesen, weil sie nicht Nebenbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hätten. Die sogenannten Nebenbeschäftigungen der Beigeladenen z. B. als Realisator (Regie in kleineren Sendungen), Sprecher im Hörfunk oder Fernsehen, Produktionsassistent, Aufnahmeleiter, Reporter usw. seien mit den Hauptbeschäftigungen der Betroffenen mehr oder weniger Verwandt. Daraus ergebe sich der enge Zusammenhang zwischen der versicherungspflichtigen Haupt- und der Nebentätigkeit. Er rechtfertige die Annahme, daß in einer Reihe von Fällen die zusätzliche Beschäftigung Überstunden darstelle. Es sei unerheblich, daß einige Beschäftigte hauptberuflich im Hörfunk angestellt seien und nebenher im Fernsehen gearbeitet hätten. Diese Bereiche ließen sich beim Sender R nicht scharf trennen. Die Fernsehabteilung könne nicht für jede Funktion eine hauptberufliche Kraft einstellen. Deshalb müßten Arbeitnehmer, die beim Hörfunk oder beim Fernsehen gleiche oder ähnliche Aufgaben erfüllten, wechselseitig eingesetzt werden. Die Nebenbeschäftigungen der Beigeladenen zu 17), 27), 29) und 34) seien ebenfalls sozialversicherungspflichtig, obgleich deren Nebentätigkeit von der Hauptbeschäftigung verschieden gewesen sei. Das Notenumblättern der Beigeladenen zu 17) und 27) könne ebensowenig wie die Beleuchtertätigkeit des Beigeladenen zu 34) als eine eigenschöpferische, freiberufliche Leistung angesehen werden. Das gleiche gelte für den Beigeladenen zu 29), der ein Sprecherhonorar von nur 2,- DM erhalten habe. Die Höhe dieses Betrages zeige deutlich, daß es sich nur um eine kleine Rolle ohne besondere schauspielerische Voraussetzung gehandelt habe. Die Beigeladene zu 17) sei bei ihrer weiteren Tätigkeit als Musikerin in eine Sendung der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe dabei ihren bestimmten, von der Regie zugewiesenen Platz gehabt. Im Hinblick auf Art und Weise des Vortrages und die Auswahl der Stücke sei sie von den Weisungen des Arbeitgebers abhängig gewesen. Auch insoweit habe keine eigenschöpferische, versicherungsfreie Tätigkeit vorgelegen.
Der rechtsverbindliche Bescheid des Finanzamtes, das die streitigen Tätigkeiten lohnsteuerrechtlich als selbständige beurteilt habe, rechtfertige nicht eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Wertung. Der Gemeinsame Erlaß des Reichsministers für Finanzen (RdF) und des Reichsarbeitsministers (RAM) vom 10. September 1944 (AN 1944, 281) bilde nur eine gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge und der Lohnsteuer. Durch ihn seien die Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte bei der Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Arbeit vorliege, nicht an die Entscheidung der Finanzbehörden gebunden (Hinweis auf BSG 15, 65).
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Bremen vom 28. Juni 1968 und des Urteils des SG Bremen vom 13. Dezember 1966, den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 1962 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1963 aufzuheben, soweit diese Bescheide nicht bereits durch das Anerkenntnis vom 28. Juni 1968 erledigt bzw. durch das Urteil vom 13. Dezember 1966 hinsichtlich des Beigeladenen zu 33) aufgehoben sind.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des § 160 RVO: Das LSG habe den Begriff "Entgelt" verkannt. Eine Vergütung, die für eine selbständige Tätigkeit gezahlt werde, sei kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die streitigen Tätigkeiten seien "freischöpferisch" und könnten deshalb nicht als unselbständige angesehen werden. Versicherungsfreie Nebenbeschäftigungen für die Klägerin seien weder dadurch ausgeschlossen, daß hauptberuflich abhängige Beschäftigungsverhältnisse bestünden, noch dadurch, daß Haupt- und Nebenbeschäftigung mehr oder weniger verwandt seien. Im übrigen fehle für die Nebenbeschäftigungen der Beigeladenen, insbesondere der zu 4), 5), 12), 16), 17), 25), 27), 28), 29) und 34) der Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit. Auch die Notwendigkeit eines wechselseitigen Einsatzes bei Fernsehen und Funk sei kein Kriterium für die Frage, ob es sich um selbständige oder unselbständige Arbeiten handele. Verletzt sei auch der Gemeinsame Erlaß des RdF und RAM vom 10. September 1944. Zu Unrecht habe das LSG sich nicht an die Beurteilung der Finanzbehörden gebunden gefühlt. Die Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes sei u. a. auch davon abhängig, ob eine selbständige Tätigkeit bejaht oder verneint werde. Schließlich rügt die Revision die Verletzung "des Grundsatzes der allumfassenden Sachaufklärung".
Die beklagte AOK hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die beigeladene Landesversicherungsanstalt (LVA) O hat ebenfalls beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit (BA) haben keinen Antrag gestellt. Sie halten ebenfalls die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 4) bis 35) haben sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des LSG ist nicht rechtswidrig; seinen Ausführungen ist zuzustimmen.
Der Rechtsstreit ist erledigt, soweit es sich um den Teil des Beitragsbescheides handelt, mit dem die beklagte AOK Beiträge für diejenigen Beigeladenen, die Honorare für Manuskripte, Filmtexte und Kommentare erhielten, sowie für den Beigeladenen zu 22) gefordert hatte. Nach den übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ist die Hauptsache insoweit erledigt worden. Davon sind die Beigeladenen zu Nr. 6), 7), 9), 10), 18) und 22) berührt; denn sie haben nach den Feststellungen des LSG auf Seite 4, 5, 8, 9 des Urteils Honorare für "Manuskripte, Filmtexte und Kommentare" bezogen; der Beigeladene zu Nr. 22) ist ausdrücklich in der Niederschrift des LSG erwähnt. Bei den Beigeladenen zu 16), 19) (verstorben) und 20) ist ein Teil der Vergütungen von der Erledigungserklärung erfaßt, und zwar beim Beigeladenen zu 16) 30,- DM als Kommentator im Fernsehen (Urteil Seite 7), beim Beigeladenen zu 19) 50,- DM für Filmtext (Manuskript) und beim Beigeladenen zu 20) 50,- DM für Manuskript Fernsehen (Urteil Seite 8). Das die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 33) verneinende Urteil des SG ist ohnehin rechtskräftig geworden, da die beklagte AOK es nicht angefochten hat; auch insoweit ist der Rechtsstreit erledigt. Daß die beigeladenen Beschäftigten den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht ausdrücklich zugestimmt haben, steht der Erledigung des Rechtsstreits vor dem LSG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann selbst ein notwendig Beigeladener wegen seiner abhängigen Stellung im Rechtsstreit die Beendigung des Rechtsstreits durch Erklärungen der Hauptbeteiligten nicht verhindern (BVerwG in DVBl 1970, 283; ferner VerwG Schleswig in NJW 1966, 2425; BVerwG in DVBl 1960, 209; Maetzel, "Zum Erledigungsstreit im Verwaltungsprozeß" in DÖV 1971, 613, 618: "Mitwirkung von Drittbeteiligten"; ebenso Peters-Sautter-Wolff, Anm. 7 b zu § 75 SGG). Diese Auffassung ist auch für das SGG zu vertreten; denn diese Frage betreffende wesentliche Unterschiede zwischen SGG und VwGO sind nicht zu erkennen.
Die Vergütungen, die die Klägerin den beigeladenen Beschäftigten für die genannten Tätigkeiten gewährt hat, sind ihrem Wesen nach entgegen der Auffassung der Klägerin beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 160 RVO, weil sie die Gegenleistung für die von den Beigeladenen als abhängig Beschäftigte geleisteten besonderen Arbeiten sind (vgl. SozR Nr. 6 zu § 160 RVO).
Die beigeladenen Beschäftigten der Klägerin können, wenn sie die angeführten zusätzlichen Arbeiten in abhängiger Beschäftigung für die Klägerin verrichtet haben, nicht versicherungsfrei sein, gleichgültig, ob die Arbeiten größeren oder geringeren Umfang hatten und häufiger oder seltener geleistet wurden; denn nach § 168 Abs. 3 RVO idF der Ersten Vereinfachungsverordnung (1. VereinfVO) vom 17. März 1945 bleiben Dienstleistungen von regelmäßig hauptberuflich Beschäftigten nur versicherungsfrei, wenn sie für einen anderen Arbeitgeber ausgeführt wurden, ebenso nach § 1288 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 RVO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AVG, beide idF vom 23. Februar 1957; auch § 66 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) idF vom 3. April 1957 über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen betrifft Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern (SozR Nr. 3 zu § 66 AVAVG), greift also hier nicht ein.
Es sind maßgebend: für die Krankenversicherungspflicht § 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO idF vom 12. Juni 1956/27. Juli 1957 (BABl 1956, 399; 1957, 525), für die Rentenversicherungspflicht § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG, beide idF vom 23. Februar 1957, und für die Arbeitslosenversicherungspflicht § 56 Abs. 11 Nr. 1 und 2 AVAVG idF vom 7. Dezember 1959 (BABl 1959, 789). Unzweifelhaft sind die beigeladenen Angehörigen des Rundfunks hauptberuflich pflichtversicherte Beschäftigte der Klägerin und haben die aufgeführten Arbeiten neben ihrer Hauptbeschäftigung für die Klägerin geleistet. Die Nebenarbeiten wären nur versicherungsfrei, wenn die Beigeladenen sie in selbständiger Tätigkeit für die Klägerin geleistet hätten. Dies ist im angefochtenen Urteil zu Recht verneint und begründet worden.
Die Merkmale, die für und gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen und die bei der Beurteilung des Einzelfalles abzuwägen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wiederholt und ausführlich behandelt worden, zuletzt im Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1972 - 12/3 RK 43/69 - mit Hinweisen auf diese Rechtsprechung. Wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber einem Arbeitgeber. Sie äußert sich vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb und in den Arbeitsprozeß; sie ist mit der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers verbunden. Die Weisungsbefugnis kann allerdings nach der Art und Schwierigkeit der zu verrichtenden Arbeit auch stark eingeschränkt werden. Jedenfalls ist die Arbeit des Beschäftigten "fremdbestimmt". Es ist rechtlich möglich, daß eine Person für denselben Unternehmer neben einer abhängigen Beschäftigung selbständig tätig wird (SozR Nr. 62 zu § 165 RVO mit Hinweisen), wie die Revision zu Recht bemerkt und wie auch die beklagte AOK dadurch zu erkennen gegeben hat, daß sie nicht mehr auf der ursprünglichen und vollen Beitragsforderung beharrt. Für die Abgrenzung sind außer den genannten Merkmalen der persönlichen Abhängigkeit und Eingliederung in den Betriebsablauf die Beziehungen zwischen der Haupttätigkeit und der Nebentätigkeit von Bedeutung. Ferner ist zu beachten, ob das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzung für die Erlangung der Nebentätigkeit bildet und ob die Nebenarbeit Ausfluß des Beschäftigungsverhältnisses ist.
Das LSG hat diese Merkmale richtig erkannt und die Nebenarbeiten der beigeladenen Beschäftigten im Vergleich mit ihrer jeweiligen Hauptbeschäftigung ohne Rechtsirrtum als Arbeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt (Urteil Seite 21 bis 24). Es hat auch richtig die Sozialversicherungspflicht der Nebenarbeiten nach den Vorschriften der RVO, des AVG und des AVAVG geprüft und dem Gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG insoweit lediglich Bedeutung als gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer beigemessen (BSG 15, 65; SozR Nr. 41 zu § 165 RVO). Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Das Vorbringen der Revision, soweit nicht schon darauf eingegangen ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Revision meint, bei den Beigeladenen zu Nr. 4), 5), 12), 16), 17), 25), 27), 28), 29) und 34) ständen Haupt- und Nebentätigkeit in keinem Zusammenhang miteinander. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Nebenarbeit die gleiche wie die Hauptarbeit ist. Ein Zusammenhang zwischen beiden Tätigkeiten besteht auch dann, wenn die in der Hauptbeschäftigung erlangten Kenntnisse und Einblicke in den Betrieb des Arbeitgebers die Nebenarbeiten mitermöglicht haben, abgesehen davon, daß die Nebenarbeiten hier ohnehin fremdbestimmt waren und nur unter Eingliederung in die Organisation der Klägerin bei Hörfunk und Fernsehen durchgeführt werden konnten.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Rechtsprechung des BSG wendet, daß der Gemeinsame Erlaß die von der Entscheidung der Finanzbehörden unabhängige Prüfung der Versicherungspflicht erlaube. Die Merkmale, nach denen die Finanzbehörden die Lohn- und Einkommensteuerpflicht bejahen oder verneinen, sind nicht identisch mit Sinn und Zweck der Pflichtversicherung und den Merkmalen, nach denen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung festzustellen ist. Die Ziele und Zwecke der Steuerpflicht und der Versicherungspflicht, die bei Auslegung der die Steuer- und Versicherungspflicht begründenden Vorschriften zu berücksichtigen sind, sind grundlegend verschieden. Schon der Wortlaut in Abschnitt 1) Satz 1 des Gemeinsamen Erlasses spricht dafür, daß bei Bejahung der Versicherungspflicht lediglich die Berechnung der Versicherungsbeiträge an den für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebenden Betrag geknüpft ist: "Die Beiträge zur Sozialversicherung sind grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist."
Ein Anlaß für eine weitere Sachaufklärung des LSG ist nicht zu erkennen und im übrigen von der Revision auch nicht im einzelnen unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) aufgezeigt worden.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen