Entscheidungsstichwort (Thema)

Versandkosten keine gesondert berechenbare zahnärztliche Leistungen

 

Orientierungssatz

Der Kassenzahnarzt darf nur dann Versandkosten gesondert in Rechnung stellen, wenn der Versand zu seinen Lasten gegangen ist. Aufwendungen bei der Vorbereitung des Versandes (vor allem der Zeitaufwand des Praxispersonals) sind in der Regel Aufwendungen des allgemeinen Praxisbetriebes, die mit den für die einzelnen Leistungen zustehenden Gebühren abgegolten sind.

 

Normenkette

RVO § 368g Abs 1 Fassung: 1977-06-27; BMV-Z § 26 Fassung: 1974-12-13; BMV-Z Anl A; Bema Teil 5 Abschn 1 Fassung: 1974-12-13

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.12.1981; Aktenzeichen L 11 Ka 42/80)

SG Münster (Entscheidung vom 19.06.1980; Aktenzeichen S 16 Ka 158/79)

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der als Kassenzahnarzt zugelassene Kläger in den Jahren 1978 und 1979 berechtigt war, bei der Abrechnung prothetischer Leistungen eigene Versandkosten gesondert zu berechnen, obwohl der Transport des prothetischen Materials zwischen der Zahnarztpraxis und dem in Anspruch genommenen gewerblichen Laboratorium von letzterem übernommen und in Rechnung gestellt wurde.

Der Kläger beanspruchte jeweils die von den Gesamtvertragsparteien (§ 368g der Reichsversicherungsordnung -RVO-) vereinbarte Versandkostenpauschale in Höhe von 2,-- DM. Er machte damit vor allem seine Aufwendungen für das Verpacken und Beschriften der Sendung, das Ausfüllen des Auftragszettels und das Aushändigen der Sendung an den Boten des Labors geltend. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) schrieb dem Kläger zunächst die geforderten Beträge gut. Auf Antrag der beigeladenen Betriebskrankenkasse (BKK) berichtigte sie später die Abrechnungen des Klägers, soweit sie die umstrittenen Versandkosten enthielten. Die vom Kläger gegen die Berichtigungsbescheide erhobenen Widersprüche wies die Widerspruchsstelle der Beklagten zurück. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen und die Berufung des Klägers hatten ebenfalls keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht (LSG) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach Teil 5 Abschnitt I des Bewertungsmaßstabes für kassenzahnärztliche Leistungen (Bema) in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Zahnärzte) vom 13. Dezember 1974 (ZM 1975, 93) könne ein Kassenzahnarzt Versandkosten in Höhe des für die hier fragliche Zeit vereinbarten Pauschalbetrages von 2,-- DM (Anlage 1 zur Punktwertvereinbarung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der KZÄV Westfalen-Lippe vom 16. Dezember 1974; § 2 der Regelungen zum Kassenzahnarztrecht in Westfalen-Lippe vom 13. Juni 1976 idF vom 28. Juli 1977) nur dann gesondert geltend machen, wenn er überhaupt einen abrechnungsfähigen Versandgang gehabt habe. In sämtlichen streitigen Leistungsfällen seien aber die Versandgänge zwischen Zahnarztpraxis und Fremdlabor von letzterem vorgenommen worden; das Fremdlabor habe auch die ihm zustehende Versandkostenpauschale in seinen Rechnungen jeweils in Ansatz gebracht. Die Unkosten, die der Kläger durch die Tätigkeit seiner Helferinnen gehabt habe, seien nicht gesondert zu vergüten, vielmehr handele es sich dabei um allgemeine Praxisunkosten. Im Bema seien die gesondert abrechenbaren Versandkosten den gesondert abrechenbaren Materialkosten mit einem "sowie" angefügt worden. Daraus ergebe sich, daß die Vertragsparteien des BMV nicht die Wortfolge "Materialkosten für Versandkosten" gewählt hätten. Die in der Mappe "Gebührenordnungen" der Beklagten wiedergegebene Regelung sei zwar in dieser Hinsicht mißverständlich; entgegen der Auffassung des Klägers ermögliche sie aber nicht auch die Abrechnung von anderen, mit dem Versand zusammenhängenden Unkosten, insbesondere von dem Aufwand der Vorbereitung (Verpackung). Es sei zu beachten, daß die im Bema bundeseinheitlich getroffene Regelung nicht durch Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Beklagten verdrängt werden könne. Eine neue Vereinbarung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Beklagten vom 20. Mai 1981 habe zudem insofern eine redaktionelle Klarstellung gebracht, als sie bestimme, daß Versandgänge nicht abrechnungsfähig seien, wenn sich Zahnarztpraxis und gewerbliches Labor im gleichen Haus befänden. Diese Regelung bestätige die hier vorgenommene Auslegung. Im übrigen sei es der Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten, für Transporte prothetischen Materials die vereinbarten pauschalierten Versandkosten nach ihrer Abrechnung durch die gewerblichen Laboratorien jeweils noch ein weiteres Mal tragen zu müssen.

Mit der Revision rügt der Kläger eine unrichtige Anwendung von § 368g Abs 2 bis 4 RVO, § 26 BMV-Zahnärzte und Teil 5 Bema. Durch die Bema-Regelung seien auch die bei der Vorbereitung des eigentlichen Transportes zu den Laboratorien entstehenden Versandkosten aus den allgemeinen Praxiskosten herausgenommen worden. Die Beklagte habe daher die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zu Unrecht verneint. Daraus, daß dem Wort "Versandkosten" das Wort "Versandgang" hinzugefügt worden sei, ergebe sich nicht, daß lediglich der Transport als solcher abgegolten werden solle; es gehe dabei vielmehr um die Anzahl der Versendungen. Versand bedeute bei der betrieblichen Abwicklung nichts anderes als die Vornahme der Verpackung, der Registratur und der Beschriftung, das Ausfüllen des Auftrags- und Begleitzettels sowie die Aushändigung an den Transporteur (vgl Abteilung "Versand" in einem Großbetrieb). Dies habe mit Materialkosten und Portokosten, worauf das LSG abstelle, nichts zu tun. Es handele sich um eine andere Kategorie von Sachkosten, die auch anderweitig abgegolten werden müßten. Wenn sich Zahnarztpraxis und gewerbliches Laboratorium in einem Haus befänden, wären keine Verpackung und auch keine vorbereitenden Arbeiten für den Transport notwendig. Hätten die Vertragsparteien des Bema lediglich den reinen Transportvorgang im Auge gehabt, so hätte es nahegelegen, ein entsprechendes Wort (zB Transportkosten) zu verwenden. Je nach Art des zu transportierenden Gutes werde der Anteil der Portokosten, der Verpackungskosten oder der anteiligen Lohnkosten für die Verpackung geringer oder bedeutender sein. Es sei Aufgabe der Vertreter der Versichertengemeinschaft in den gemäß § 368g RVO abzuschließenden Verträgen mit den Zahnärzten einerseits und den Laboratorien andererseits eine entsprechende Aufteilung und Abrechnungsweise zu vereinbaren; es sei im Gesetz nicht begründet, bei Überschneidung von Leistungen und unklarer Vertragslage nur einer Vertragspartnergruppe die Leistungen zu vergüten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1981 und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19. Juni 1980 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. und 18. Januar, 4. Mai und 2. August 1979 idF der Widerspruchsbescheide vom 27. August, 15. Oktober bzw 27. Dezember 1979 aufzuheben, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 2) beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Zur Begründung nehmen sie auf die Urteile des Sozialgerichts (SG) und des LSG Bezug.

Die Beigeladene zu 1) hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Das angefochtene Berufungsurteil beruht nicht, wie der Kläger rügt, auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 162 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Beide Vorinstanzen haben in einer vom Senat nicht zu beanstandenden Weise entschieden, daß die Berichtigungsbescheide der Beklagten, deren Aufhebung der Kläger begehrt, mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen. Nachdem das vom Kläger in Anspruch genommene zahntechnische Laboratorium in der hier fraglichen Zeit den Transport des prothetischen Materials von und zu der Zahnarztpraxis selbst übernommen und dafür jeweils Versandkosten in Höhe der zwischen den Gesamtvertragsparteien vereinbarten Pauschalvergütung in Rechnung gestellt hatte, war der Kläger nicht berechtigt, zusätzlich eigene Versandkosten geltend zu machen. Die Aufwendungen, die in seiner Praxis ausschließlich bei der Versandvorbereitung erforderlich geworden waren - das Verpacken des prothetischen Materials (eventuell in Sammelbehältern), das Beschriften, das Ausfüllen des Auftragszettels und die Aushändigung der Sendung an den Boten des Labors -, konnte er nicht gesondert berechnen. Insoweit hatte die Beklagte auf Antrag der beigeladenen Krankenkasse die Abrechnungen des Klägers zu berichtigen. Sie konnte nicht zu Lasten der Krankenkasse für denselben Versendungsvorgang (Versandgang) eine zweite Versandkostenpauschale gewähren.

Nach den vom LSG festgestellten Vereinbarungen der Gesamtvertragsparteien in Westfalen-Lippe hatte ein Kassenzahnarzt in der streitbefangenen Zeit Anspruch auf eine Versandkostenpauschale vom 2,-- DM pro Versandgang. Das LSG legt die vertraglichen Regelungen dahingehend aus, daß dem Kassenzahnarzt der Anspruch jeweils nur zustand, wenn er den Versandgang auch tatsächlich im Rahmen seiner Praxis durchgeführt hatte. Der Senat ist an diese Auslegung der nur im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Rechtsvorschriften gebunden (§ 162 SGG).

Die Vereinbarungen der Gesamtvertragsparteien halten sich im Rahmen des vorgegebenen Rechts. Der BMV-Zahnärzte und der als Anlage A zu diesem Vertrag vereinbarte Bema in der hier anzuwendenden Fassung der Änderungsvereinbarung vom 13. Dezember 1974 enthalten keine nähere Regelung darüber, auf welche Weise die Versandkosten zu vergüten sind. Es wird lediglich bestimmt, daß die in der Praxis des Zahnarztes anfallenden Versandkosten gesondert berechnet werden können (§ 26 BMV-Zahnärzte iVm Teil 5 Abschnitt I Bema). Die Parteien des BMV-Zahnärzte haben damit die nähere Ausgestaltung der Vergütungsregelung den Parteien des Gesamtvertrages überlassen. Dies entspricht § 368g Abs 1 bis 3 RVO, wonach die KZÄV mit den Landesverbänden der Krankenkassen Gesamtverträge über die kassenzahnärztliche Versorgung, also auch über die angemessene Vergütung der zahnärztlichen Leistungen zu schließen hat und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung mit den Bundesverbänden der Krankenkassen im BMV-Zahnärzte nur den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbart.

Der BMV-Zahnärzte schreibt den Parteien des Gesamtvertrages keine Vergütungsregelung für solche Aufwendungen vor, die lediglich bei der Vorbereitung des Versandes erforderlich werden. Ziffer 5 Abschnitt I Bema bestimmt für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen: "Die Material- und zahntechnischen Laboratoriumskosten können gesondert berechnet werden. Das gleiche gilt für die in der Praxis des Zahnarztes anfallenden Materialkosten für Abdrücke, abnehmbare Hülsen zum provisorischen Schutz von vitalen beschliffenen Zähnen, provisorische Kronen, direkte Unterfütterungen sowie Versandkosten." In dieser Regelung werden, wie das LSG zutreffend dargelegt hat, Materialkosten und Versandkosten nebeneinander genannt. Materialkosten können danach nur gesondert berechnet werden, wenn sie sich auf bestimmte zahnprothetische Materialien beziehen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich nicht zwingend, daß der Zahnarzt einen Anspruch auf Versandkostenvergütung auch dann haben soll, wenn er lediglich das für den Versand erforderliche Material (gewöhnliches Verpackungsmaterial oder mehrfach verwendbare Sammelbehälter) zur Verfügung stellt. Vielmehr sind unter Versandkosten hauptsächlich die Kosten der Versendung, also des Transportes, zu verstehen.

Berücksichtigt man das allgemeine zahnärztliche Gebührenrecht, an das sich die hier maßgebliche Bema-Regelung anschließt, so wird deutlich, daß der Kassenzahnarzt nur dann Versandkosten gesondert in Rechnung stellen darf, wenn der Versand zu seinen Lasten gegangen ist. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen bei der Vorbereitung des Versandes (vor allem der Zeitaufwand des Praxispersonals) sind in der Regel Aufwendungen des allgemeinen Praxisbetriebes, die mit den für die einzelnen Leistungen zustehenden Gebühren abgegolten sind. Für zahnprothetische Leistungen im Rahmen der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung waren früher sogenannte Komplexgebühren vorgesehen; die Gebühr für eine bestimmte Leistung stellte die Vergütung für alle mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dar, auch für die material- und zahntechnischen Laboratoriumskosten. Die durch die Änderungsvereinbarung vom 13. Dezember 1974 geschaffene Neuregelung, die die gesonderte Berechnung der Material- und Laborkosten zuläßt, geht von der in der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März 1965 (BGBl I 123) getroffenen Regelung aus. § 5 dieser Gebührenordnung unterscheidet zwischen den allgemeinen Praxiskosten, die mit den Gebühren für die einzelnen Leistungen abgegolten werden (Absatz 1), und besonderen Aufwendungen - Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, Kosten für die Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, sowie zahntechnische Laborkosten -, die neben den für die einzelnen Leistungen festgesetzten Gebühren berechnet werden (Absatz 2). Zu den allgemeinen Praxiskosten gehören vor allem Gehälter und Löhne sowie Aufwendungen für allgemeine Verbrauchsmaterialien (vgl Liebold, Handlexikon des Kassenarzt- und Kassenzahnarztrechts, 1977, Seite 246 f unter Praxiskosten). Demnach ist vor allem auch der Zeitaufwand des Praxispersonals für das Verpacken und Beschriften einer Sendung, das Ausfüllen des Auftragszettels und die Aushändigung der Sendung an den Boten des Labors grundsätzlich den allgemeinen Praxiskosten zuzurechnen.

Daß auch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung bei Abschluß der Änderungsvereinbarung zum BMV-Zahnärzte am 13. Dezember 1974 nur von einer gesonderten Vergütung der eigentlichen Versendungskosten ausgegangen ist und nicht auch von einer Vergütung sonstiger allgemeiner Aufwendungen, die mit einer Versendung lediglich im Zusammenhang stehen, ergibt sich aus der wenige Tage später vereinbarten Änderung des für die vertragszahnärztliche Versorgung geltenden Ersatzkassenvertrages (EKV-Zahnärzte). Die ebenfalls am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung des EKV-Zahnärzte vom 16. Januar 1975 (ZM 1975, 115) fügte in den neugefaßten Gebührentarif C mit § 3 die Bestimmung ein, daß im vertragszahnärztlichen Bereich nun ebenfalls die Material- und Laboratoriumskosten gesondert berechnet werden können. Für Versandkosten wurde je Versandgang ein Pauschalbetrag von 2,-- DM festgesetzt. Diese Regelung stimmt mit der im KZÄV-Bereich des Klägers von den Gesamtvertragsparteien getroffenen Versandkostenregelung überein. Die Höhe der Vergütung entspricht den Portogebühren. Es ist deshalb der Schluß erlaubt, daß sowohl die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die bei den BMV-Regelungen die Interessen der Kassenzahnärzte wahrnimmt, als auch die Gesamtvertragsparteien in Westfalen-Lippe lediglich an eine Vergütung der Kosten der Versendung, des Versandganges gedacht haben. Andernfalls hätte es nahegelegen, als Versandkostenvergütung unterschiedlich hohe Pauschalbeträge vorzusehen, je nachdem, ob der Zahnarzt alle mit dem Versand im Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der Transportkosten oder nur die Kosten des Versandes (des Versandganges) oder ausschließlich die bei der Versandvorbereitung anfallenden Aufwendungen zu tragen hat.

Es ist selbstverständlich, daß Leistungen nur insoweit in Rechnung gestellt werden dürfen, als sie erbracht worden sind. Mit einer Pauschalvergütung sollen alle Aufwendungen für eine Leistung abgegolten werden. Sie steht daher für jede Leistung nur einmal zu. Sie kann auch nicht deshalb mehrfach beansprucht werden, weil mehrere die Erbringung der Leistung unter sich aufteilen. Da im vorliegenden Fall der Kläger den Transport des prothetischen Materials dem von ihm in Anspruch genommenen gewerblichen Laboratorium überlassen hatte, muß er auch die Berechnung der Versandkostenpauschale durch das Labor gegen sich gelten lassen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vereinbarungen der Gesamtvertragsparteien nur die Vergütungsansprüche des Kassenzahnarztes regeln. Entsprechende Vergütungsvereinbarungen sind auch zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Vertretern der Zahntechniker-Innungen oder -Innungsverbänden abzuschließen (§ 368g Abs 5a RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I 1069). Zudem waren vor dem 1. Januar 1982 die Kosten für die Leistungen des Zahntechnikers nur ein Bestandteil der einheitlichen Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen (vgl § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst d iVm § 182c RVO idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 aaO und § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst d und g iVm § 182c RVO idF des Gesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1578). Die Versandkostenpauschale war also sowohl bei einer Berechnung durch das zahntechnische Labor als auch bei einer Berechnung durch den Kassenzahnarzt in der Gesamtabrechnung enthalten.

Die Revision war aus diesen Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661690

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