Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichstellung freiwilliger Beiträge den Pflichtbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Das Fehlen einer Regelung, die hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das Frauenaltersruhegeld die seit 1.1.1968 zurückgelegten freiwillig versicherten Beschäftigungszeiten der vor 1968 befreiten weiblichen Angestellten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung iS von § 25 Abs 3 AVG gleichstellt, stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar.
2. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.
Orientierungssatz
1. Ob der Gesetzgeber des RRG gehalten gewesen wäre, wenigstens die bis zum Inkrafttreten des RRG (1.1.1973) entrichteten freiwilligen Beiträge der befreiten weiblichen Angestellten den Pflichtbeiträgen (voll oder wenigstens im Rahmen des Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG) gleichzubehandeln bleibt unentschieden.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 6.7.1989 1 BvR 1171/88).
Normenkette
AVG § 25 Abs. 3 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1248 Abs. 3 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 7a Abs. 1 Fassung: 1983-12-22, § 54a Abs. 2 Fassung: 1967-12-21; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; AnVNG Art. 2 § 1
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen S 12 An 0461/86) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Altersruhegeld nach § 25 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).
Die Klägerin ist auf ihren Antrag nach Art 2 § 1 Abs 1 Buchst b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I, 88) idF des Art 2 § 2 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) vom 1. Juli 1965 an von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit worden, nachdem sie bereits ab Februar 1964 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war und wegen Anhebung dieser 1965 wieder versicherungspflichtig geworden wäre. Nach der Befreiung war die Klägerin weiterhin abhängig beschäftigt und entrichtete freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung bis Dezember 1985. Der Antrag der Klägerin vom 3. Dezember 1985 auf Gewährung von Altersruhegeld nach § 25 Abs 3 AVG wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, daß in den letzten 20 Jahren nicht überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei (Bescheid vom 10. Januar 1986). Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1986; Urteil des Sozialgerichts -SG- München vom 24. Juni 1987).
Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, die eindeutige gesetzliche Regelung des § 25 Abs 3 AVG iVm Art 2 § 7a AnVNG lasse es nicht zu, die von der Klägerin entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung sehe Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG ausdrücklich nur für die bis Dezember 1967 von Befreiten entrichteten Beiträge vor, so daß bei der Klägerin lediglich die in der Zeit von Januar 1966 bis Dezember 1967 entrichteten 24 freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichgestellt seien. Für die Gleichstellung auch der ab Januar 1968 entrichteten Beiträge fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG könne mangels einer Regelungslücke nicht analog angewendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 25 Abs 3 AVG oder Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG bestünden nicht. Insbesondere seien Art 3 und Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt, wie sich aus einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ergebe (Hinweis auf die Beschlüsse vom 17. Oktober 1973 in SozR Nrn 97 und 98 zu Art 3 GG und Beschluß vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 692/70 - BVerfGE 29, 277, 281/282 = SozR Nr 1 zu § 25 AVG).
Mit der vom SG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, daß im Rahmen des § 25 Abs 3 AVG iVm Art 2 § 7a AnVNG die von befreiten Versicherten auch nach dem 1. Januar 1968 während einer abhängigen Beschäftigung entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichzubehandeln seien. Die insoweit bestehende Regelungslücke in Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen - in Weiterentwicklung der im Beschluß des BVerfG vom 14. Oktober 1970 (aaO) dargelegten Leitlinien - dahin auszufüllen, daß auf die ab 1. Januar 1968 entrichteten freiwilligen Beiträge die Gleichstellungsregelung des Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG analog anzuwenden sei. Dies ergebe sich vornehmlich daraus, daß die Beklagte vor 1968 die Vorschriften der §§ 25 Abs 3, 36 Abs 3 und 37 Abs 1 AVG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch auf die nach Art 2 § 1 AnVNG befreiten Personen angewandt und damit einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Gleichstellung ihrer freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen bei Anwendung der vorgenannten Vorschriften geschaffen habe. Diesen Vertrauenstatbestand habe das BVerfG später - nach Inkrafttreten des Finanzänderungsgesetzes 1967 (FinÄndG) - noch verstärkt, indem es in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1970 bezüglich des § 25 Abs 3 AVG eine Gesetzeslücke vermutet und dargelegt habe, daß diese möglicherweise durch Analogie zu Art 2 § 54a AnVNG zu schließen sei. Daß das Rentenreformgesetz (RRG) 1972 mit Art 2 § 7a Abs 1 Satz 2 AnVNG lediglich die bis Ende 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge der befreiten Versicherten gleichgestellt habe, könne nur als erster Schritt zur Lückenfüllung gewertet werden, der einer Erstreckung auf die ab 1968 entrichteten Beiträge nicht entgegenstehe. Deren Ausgrenzung könne weder damit gerechtfertigt werden, daß der Gesetzgeber insoweit eine negative Risikoauslese habe vermeiden wollen, noch, daß die befreiten Versicherten nach 1968 die Möglichkeit gehabt hätten, auf die Befreiung zu verzichten. Beides treffe in gleicher Weise auch bei den von Art 2 § 54a AnVNG begünstigten Personen zu, die bei Anwendung der Halbbelegungsregelungen (ua § 36 Abs 3, § 37 Abs 1 AVG) ohne weiteres ihre freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge angerechnet erhielten. Da die Gründe, die den Gesetzgeber bei Schaffung des Art 2 § 7a AnVNG bewogen hätten, beim Frauenaltersruhegeld die vor 1968 entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleichzustellen, auch für die nach 1968 entrichteten Beiträge noch vorgelegen hätten, müsse diese Bestimmung in analoger Anwendung zu Art 2 § 54a AnVNG erweiternd ausgelegt werden; anderenfalls verstoße sie wegen willkürlicher Benachteiligung von Frauen bei Anwendung des § 25 Abs 3 AVG gegen Art 3 Abs 1 GG. Daß sie, die Klägerin, einen Verzicht auf die Befreiung hätte erklären können, könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil sie dann ihre private Lebensversicherung hätte aufgeben müssen und dadurch einen unzumutbaren finanziellen Nachteil gehabt hätte. Wenn die neben der Lebensversicherung fortgesetzte freiwillige Weiterversicherung nunmehr zum Ausschluß des Frauenaltersruhegeldes führe, so könne darin auch ein Verstoß gegen Art 14 GG liegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Juni 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1986 zu verurteilen, ihr ab 1. Januar 1986 Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mangels einer Regelungslücke könne Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG nicht analog angewendet werden. Art 2 § 7a AnVNG sei auch nicht verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
Die vom SG zugelassene Revision ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs 3 AVG (in der noch geltenden Fassung durch das RRG vom 16. Oktober 1972, BGBl I, 1965) hat. Danach erhält Altersruhegeld auf Antrag auch die Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach Abs 7 Satz 2 erfüllt hat, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Die Klägerin war in der Zeit zwischen Januar 1966 und Dezember 1985 nicht überwiegend - mindestens 121 Monate - versicherungspflichtig beschäftigt. Kraft des bindend gewordenen Befreiungsbescheides der Beklagten, auf dessen Rechtswirkungen die Klägerin nicht verzichtet hat, hat seit 1. Juli 1965 keine Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung bestanden, und zwar für das weitere Berufsleben der Klägerin, weil sie ihre berufliche Stellung als Angestellte, die Grund für die Befreiung war, bis 1985 im wesentlichen beibehalten hat (BSG SozR Nr 8 zu Art 2 § 1 AnVNG). Deshalb sind die von der Klägerin in den letzten 20 Jahren ihrer Beschäftigung weiterentrichteten Beiträge freiwillige und nicht Pflichtbeiträge. Darüber besteht kein Streit. Streitig ist allein, ob und in welchem Umfang die mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigungszeiten einer "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung" iS von § 25 Abs 3 AVG gleichstehen. Das hat die Beklagte aufgrund des Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG nur für die ersten 24 Monate bis zum 31. Dezember 1967 anerkannt. Eine gesetzliche Vorschrift, die eine entsprechende Gleichstellung auch für die ab 1. Januar 1968 zurückgelegten, mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigungszeiten der Klägerin vorsieht, besteht nicht. Das wird von der Klägerin selbst eingeräumt. Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Regelung stellt keine planwidrige Gesetzeslücke dar, die von der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.
Nach Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG (hier anzuwenden in der seit 1. Januar 1984 geltenden Fassung durch Art 5 Nr 4 des Haushaltsbegleitgesetzes -HBegleitG- 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) stehen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit iS des § 25 Abs 3 AVG die Zeiten einer mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigung oder Tätigkeit "bis zum 31. Dezember 1967" gleich, soweit die Versicherte während dieser Zeiten nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAV-Grenze) versicherungsfrei oder nach bestimmten Befreiungsvorschriften, ua nach Art 2 § 1 des AnVNG idF des RVÄndG befreit war. Diese Vorschrift läßt eine Auslegung in dem von der Klägerin erstrebten Sinne nicht zu. Das ergibt sich nicht nur aus ihrem klaren Wortlaut, sondern wird auch durch die Rechtsentwicklung und den Normzweck der das Frauenaltersruhegeld betreffenden Regelungen sowie ihren Bedeutungszusammenhang mit den Befreiungsvorschriften bestätigt.
Bereits zu der ursprünglichen Fassung des § 25 Abs 3 AVG (= § 1248 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) durch das AnVNG vom 23. Februar 1957 (BGBl I, S 88) hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß die bloße Ausübung einer "an sich" versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nicht ausreicht, um den Begriff der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" im Sinne dieser Regelung zu erfüllen. Diese muß vielmehr konkret mit einer Verpflichtung zur Beitragsleistung verbunden gewesen und die erforderlichen Pflichtbeiträge auch tatsächlich entrichtet worden sein oder als entrichtet gelten. Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 25 Abs 3 AVG. Die darin enthaltene Vergünstigung soll nicht allen weiblichen Versicherten zugute kommen, die über 60 Jahre alt und längere Zeit berufstätig gewesen sind. Es sollen lediglich diejenigen begünstigt werden, die durch eine qualifizierte Beitragsleistung während eines noch nicht allzuweit zurückliegenden Zeitraums eine fortbestehende, besonders enge Bindung an die gesetzliche Rentenversicherung aufweisen (vgl ua BSG SozR Nrn 11 und 44 zu § 1248 RVO mwN). Daß der Gesetzgeber eine solche enge Bindung an die gesetzliche Rentenversicherung von Anfang an grundsätzlich nur in der tatsächlichen Pflichtbeitragsleistung aufgrund der konkreten versicherungspflichtigen Beschäftigung gesehen hat, ergab sich bereits aus der ursprünglichen Regelung des § 25 Abs 3 Satz 2 AVG idF des AnVNG. Diese sah - in Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz - vor, daß einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 (nur) solche mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten gleichstehen, während der die Versicherte nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei war. Hieraus ergab sich zunächst, daß die Gleichstellung von Anfang an auf solche Beschäftigungszeiten beschränkt sein sollte, während der die Versicherte kraft Gesetzes an der Pflichtbeitragsleistung gehindert war. Andererseits ergab sich aus dieser Regelung ohne weiteres, daß es hinsichtlich des Begriffs der "rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" in Satz 1 nicht auf den - an sich versicherungspflichtigen - Charakter der Tätigkeit, sondern auf die konkrete Entrichtung von Beiträgen ankommen sollte. Denn eine nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfreie Beschäftigung wäre ihrem Charakter nach eine versicherungspflichtige Beschäftigung geblieben, für die es anderenfalls der Gleichstellung in § 25 Abs 3 Satz 2 AVG idF des AnVNG nicht bedurft hätte. Danach waren von Anfang an freiwillig versicherte Beschäftigungszeiten nicht unter den Begriff der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten zu subsumieren. Bestrebungen des Bundesrates, anläßlich der Neufassung der § 1248 Abs 3 RVO/§ 25 Abs 3 AVG durch das RVÄndG vom 9. Juni 1965 diese Auslegung zu beseitigen, sind nicht Gesetz geworden. Vielmehr hat der Gesetzgeber an der Auslegung, wie sie das BSG vorgenommen hatte, festgehalten und in § 25 Abs 3 Satz 5 AVG idF des RVÄndG eine dem bisherigen Satz 2 entsprechende Vorschrift übernommen, wonach wiederum nur diejenigen mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigungszeiten gleichgestellt worden sind, während der die Versicherte nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei war. Allerdings hat die Beklagte seinerzeit diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus auch auf diejenigen freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten angewandt, die 1952, 1957 oder 1965 anläßlich der Anhebung der JAV-Grenze wieder versicherungspflichtig geworden wären und deshalb von der Versicherungspflicht befreit worden sind; sie wurden weiterhin so behandelt, als ob sie aus gesetzlichen Gründen (Überschreiten der JAV-Grenze) an der Pflichtbeitragsleistung gehindert seien.
Diese Handhabung der Beklagten rechtfertigt nicht den von der Klägerin beanspruchten "Vertrauensschutz" hinsichtlich einer entsprechenden Behandlung auch ihrer nach dem 31. Dezember 1967 entrichteten Beiträge. Sie hat nämlich verkannt, daß sich die vorgenannte Rechtslage durch das FinÄndG 1967 (BGBl I S 1259) wesentlich dadurch geändert hatte, daß mit Wirkung ab 1. Januar 1968 die JAV-Grenze aufgehoben worden ist (Art 1 § 2 Nr 1). Damit konnte fortan keine freiwillig weiterversicherten Angestellten mehr geben, die iS von § 25 Abs 3 Satz 5 AVG allein wegen Überschreitens dieser Grenze versicherungsfrei oder - nach der bisherigen Handhabung der Beklagten - wie diese zu behandeln waren. Zu der bereits damals ua von der Beklagten vertretenen Ansicht, daß mit dem Wegfall der JAV-Grenze vom 1. Januar 1968 an für die (nunmehr oder bereits früher) befreiten, freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten die Aussicht auf den Bezug eines Frauenaltersruhegeldes entfallen sei, ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine ihre Auffassung stützende Entscheidung des BVerfG nicht ergangen. Eine damals eingelegte Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig abgewiesen worden, weil sich das BVerfG wegen einer noch nicht geklärten Auslegung einfachen Rechts - § 25 Abs 3 Satz 5 AVG - an einer Sachentscheidung gehindert gesehen hatte (Beschluß vom 14. Oktober 1970 in BVerfGE 29, 277, 281/282 = SozR Nr 1 zu § 25 AVG). Lediglich zur Begründung dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß die Ansicht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nicht zwingend sei; denn möglicherweise habe der Gesetzgeber bei dem in großer Eile verabschiedeten FinÄndG 1967 übersehen, daß sich die Aufhebung der JAV-Grenze auch in dem - unverändert gebliebenen - § 25 Abs 3 Satz 5 AVG idF RVÄndG auswirke. Sollte insoweit eine Gesetzeslücke vorliegen, lasse sich diese möglicherweise so schließen, daß vorgezogenes Altersruhegeld an freiwillig weiterversicherte weibliche Angestellte unter denselben Voraussetzungen gewährt werde, unter denen freiwillig Weiterversicherte Ausfall- und Zurechnungszeiten angerechnet bekämen (Hinweis auf Gaber, BB 1969, S 231). Eine Analogie zu der diesbezüglichen Regelung in Art 2 § 54a AnVNG könne deshalb in Betracht kommen, weil Normzweck und Interessenlage der entsprechenden Vorschriften im wesentlichen gleich seien und das BSG sie schon früher in ihren damals geltenden Fassungen miteinander verglichen und wechselseitig zur Auslegung herangezogen habe.
Dieser Begründung läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts dafür entnehmen, daß bezüglich der hier streitigen freiwillig versicherten Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1967 eine Gesetzeslücke vorliegt, die von der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Denn der Gesetzgeber selbst hat mit dem RRG vom 16. Oktober 1972 eine abschließende Regelung getroffen, die für eine - unbewußte - Regelungslücke keinen Anhalt bietet. Dort hat § 25 Abs 3 AVG seine heutige Fassung erhalten (durch Art 1 § 2 Nr 7 RRG); zugleich ist in Art 2 § 7a AnVNG ein Satz 2 angefügt worden (durch Art 2 § 2 Nr 3 RRG), der - nach mehrfachen Änderungen der Gesamtregelung - der derzeitigen Fassung des § 7a Abs 1 AnVNG entspricht. Danach ist die bisherige Regelung lediglich insoweit erweitert worden, als die Gleichstellung nunmehr auch die bis zum 31. Dezember 1967 mit freiwilligen Beiträgen belegten Beschäftigungszeiten derjenigen weiblichen Angestellten erfaßt, die bis dahin von der Versicherungspflicht - ua nach Art 2 § 1 AnVNG idF des RVÄndG - befreit worden sind.
Damit hat der Gesetzgeber die vom BVerfG vermutete - unbewußte - Gesetzeslücke lediglich für Zeiten bis 31. Dezember 1967 bestätigt und ist der möglichen Schließung dieser Lücke nach dem Modell des Art 2 § 54a AnVNG nur insoweit gefolgt, als er dessen Abs 1 in Art 2 § 7a AnVNG sinngemäß übernommen hat. Mit dieser Regelung ist mithin lediglich die bisherige Praxis der BfA sanktioniert worden, wonach die Gleichstellung auf freiwillige Beiträge ausgedehnt worden ist, die von weiblichen Angestellten während der Befreiung entrichtet worden sind. Diese Erweiterung war deshalb sachgerecht, weil es sich bei den seinerzeit "Befreiten" um einen Personenkreis gehandelt hat, der nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei war und infolge der Heraufsetzung dieser Grenze wieder versicherungspflichtig geworden wäre; deshalb sollte mit der Befreiung nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, der vor der Erhöhung der JAV-Grenze bestanden hat. Insoweit lag es nahe, die Befreiten so zu behandeln, als würden sie weiterhin die JAV-Grenze überschreiten und seien deshalb - wie die aus diesem Grunde Versicherungsfreien - an der Entrichtung von Pflichtbeiträgen kraft Gesetzes gehindert.
Hingegen hat der Gesetzgeber für Zeiten ab 1. Januar 1968 eine solche Behandlung der "Befreiten" bzw eine Ausdehnung der Gleichstellungsregelung, wie sie nach dem Modell des Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG möglich gewesen wäre, nicht vorgesehen und auch nicht vorsehen müssen. Nach dieser Regelung, die bereits durch das FinÄndG 1967 in das AnVNG eingeführt und durch das RRG geändert worden ist, wurden auch die nach 1968 entrichteten freiwilligen Beiträge "befreiter" Arbeitnehmer bei Anwendung der Halbbelegungsvorschriften der §§ 28 Abs 2 Satz 2 Buchst c, 36 Abs 3 und 37 Abs 1 AVG (Anrechnung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten) den Pflichtbeiträgen gleichgestellt, soweit bestimmte Durchschnittsbeiträge entrichtet worden sind (mindestens in der Beitragsklasse, die für 1/12 der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte anzuwenden ist). Daneben konnten auch freiwillige Beiträge geringerer Höhe den Pflichtbeiträgen gleichstehen, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Versicherungsfall mindestens zu 3/4 mit den für die einzelnen Kalenderjahre maßgeblichen Durchschnittsbeiträgen belegt war (Art 2 § 54a Abs 2 Satz 3 AnVNG idF des RRG). Daß der Gesetzgeber des RRG eine Übernahme dieser Regelung in Art 2 § 7a AnVNG vergessen haben könnte oder die dort für die Zeit bis 31. Dezember 1967 getroffene Regelung - wie die Revision meint - nur "ein erster Schritt" gewesen sein könnte, um eine bestehende Gesetzeslücke zu schließen, muß angesichts der Gesetzesentwicklung als ausgeschlossen gelten. Denn nachdem mit Wirkung ab 1. Januar 1968 die JAV-Grenze für Angestellte aufgehoben worden war (Art 1 § 2 Nr 1 FinÄndG) und nunmehr allen Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsverdienstes der Zugang in die Pflichtversicherung eröffnet worden war, war der Grund entfallen, die freiwillig weiterversicherten weiblichen Angestellten hinsichtlich des vorgezogenen Altersruhegeldes auch weiterhin so zu behandeln, als ob sie an der Entrichtung von Pflichtbeiträgen gesetzlich gehindert wären. Das traf nicht mehr zu, denn bereits das FinÄndG hatte allen betroffenen Angestellten mit Wirkung ab 1. Juli 1968 die Möglichkeit eines Verzichts auf die bisherige Befreiung eingeräumt und zugleich das Recht zur Beitragsnachentrichtung eröffnet (Art 2 § 5a AnVNG idF des Art 2 § 2 Nr 2 FinÄndG). Darüber hinaus ist Art 2 § 1 AnVNG durch das RRG um einen Abs 4 ergänzt worden, wonach aus Anlaß der mit diesem Gesetz vorgesehenen Öffnung der Rentenversicherung den bisher von der Versicherungspflicht befreiten Angestellten nochmals die Möglichkeit eines Eintritts in die Pflichtversicherung bis 31. Dezember 1973 eingeräumt worden ist.
Bei dieser Sachlage ist weder die von der Revision erstrebte Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch analoge Anwendung des Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG (inzwischen geändert mit Wirkung ab 1. Januar 1983 durch das HBegleitG 1983 vom 20. Dezember 1982, BGBl I, S 1857) möglich, noch ist Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG wegen Fehlens einer entsprechenden Gleichstellung verfassungswidrig. Die vom BVerfG im Jahre 1970 einfachrechtlich nicht für ausgeschlossen erachtete Analogie zu Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG ist nicht nur durch die Rechtsentwicklung überholt, sondern scheitert auch daran, daß Normzweck und Interessenlage dieser Vorschrift eine andere ist als die, die Art 2 § 7a Abs 1 AnVNG zugrunde liegt. Denn während es hier um eine Zugangsvoraussetzung für den Erwerb eines Anspruchs auf vorgezogenes Altersruhegeld für weibliche Angestellte geht, handelt es sich bei Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG um die Rentenhöhe, nämlich um die Modalitäten einer rentensteigernden Anrechnung beitragsloser Zeiten, für die eine sog Halbbelegung mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert wird. Die Halbbelegung ist hier ein Mittel, um solche Versicherten von den Vorteilen der Anrechnung beitragsloser Zeiten auszuschließen, deren Versicherungsleben eine erheblich unter dem Durchschnitt liegende Beitragskontinuität aufweist. Da die beitragslosen Zeiten häufig schon in der Vergangenheit zurückgelegt waren und dort Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterbrochen hatten, war es sachlich gerechtfertigt, den (später) befreiten Versicherten auch für Zeiten ab 1. Januar 1968 - und ohne den für sie möglicherweise nachteiligen Verzicht auf Befreiung - zu ermöglichen, durch Entrichtung freiwilliger Beiträge in bestimmter Höhe sich die Anrechenbarkeit dieser Zeiten zu erhalten. Hingegen war nach dem ganz anderen Normzweck des § 25 Abs 3 AVG eine entsprechende Vergünstigung hinsichtlich der Erlangung des vorzeitigen Altersruhegeldes für Frauen nicht geboten. Denn diese Vorschrift stellt nur auf die letzten 20 Jahre des Versicherungslebens ab und will mit der geforderten Halbbelegung dieses Zeitraums mit qualifizierten (Pflicht-) Beiträgen erreichen, daß an dem in § 25 Abs 3 AVG vorgesehenen sozialen Ausgleich von Nachteilen, den weibliche Pflichtversicherte hinsichtlich ihrer Rentenerwartung in der Vergangenheit typischerweise erlitten haben (vgl BVerfGE 74, 163 = SozR 2200 § 1248 Nr 47), nur diejenigen teilhaben, die während einer noch nicht allzulange zurückliegenden Zeit dem Personenkreis der Pflichtversicherten überwiegend angehört haben. Hinsichtlich dieser unterschiedlichen Sachverhalte und Interessenlagen ist es nicht willkürlich, daß das vorgezogene Altersruhegeld an freiwillig weiterversicherte weibliche Angestellte nicht unter denselben Voraussetzungen gewährt wird, unter denen freiwillig Weiterversicherte beitragslose Zeiten angerechnet erhalten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor, weil dieser nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG erst gegeben ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl ua BVerfGE 67, 231, 236 mwN).
Nach diesem Maßstab ergibt sich eine Verfassungswidrigkeit auch nicht daraus, daß befreite, freiwillig weiterversicherte Angestellte gegenüber pflichtversicherten Angestellten hinsichtlich des Frauenaltersruhegeldes benachteiligt werden. Ginge es bei der Vergünstigung des § 25 Abs 3 AVG allein darum, eine Doppelbelastung von Haushalt und Beruf auszugleichen, könnte es allerdings zweifelhaft sein, ob eine unterschiedliche Behandlung von Frauen mit einer solchen Doppelbelastung statthaft wäre. Der Gesetzgeber hat jedoch neben der Doppelbelastung weitere Umstände berücksichtigt, insbesondere solche Nachteile kompensieren wollen, die die berufliche Stellung von Frauen und ihre Rentenerwartung in der Vergangenheit typischerweise nachteilig beeinflußt haben (zB Ausbildungsdefizit, Beschäftigung in den unteren Lohngruppen, Ausfall wegen Kindererziehung uä, vgl BVerfGE 74, 163, 180/181). Einen darauf abzielenden, sozialstaatlich motivierten Nachteilsausgleich hat der Gesetzgeber nicht allen weiblichen Versicherten zugute kommen lassen müssen, sondern auf diejenigen beschränken dürfen, die noch in den letzten zwanzig Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend pflichtversichert waren. Von daher gesehen ist es weder sachwidrig noch willkürlich, daß der Gesetzgeber das Frauenaltersruhegeld nicht nur denjenigen versagt, die in den letzten zwanzig Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht oder nicht überwiegend berufstätig waren, sondern auch denjenigen, die trotz fortgesetzter Berufstätigkeit nicht überwiegend pflichtversichert, sondern kraft Befreiung freiwillig weiterversichert waren.
Insbesondere läßt sich die Gleichheitswidrigkeit einer Regelung, die Personen wie der Klägerin hinsichtlich ihrer nach dem 1. Januar 1968 entrichteten freiwilligen Beiträgen die Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen versagt, nicht aus einem Vergleich mit der Gruppe derjenigen herleiten, die nach dem 1. Januar 1968 Pflichtbeiträge entrichtet haben. Gegenübergestellt werden können insoweit wegen der seit 1. Januar 1968 eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Befreiung nur die Vergleichsgruppen derjenigen, die eine Befreiung beantragt, erhalten und nicht durch Verzicht aufgegeben haben, mit derjenigen Gruppe, die sich nicht hat befreien lassen bzw auf die Befreiung verzichtet hat. Beide Gruppen unterscheiden sich wesentlich dadurch, daß sich die erste Gruppe nicht oder nicht mehr dafür entschieden hat, aus dem Kreis der Pflichtversicherten ausgeschlossen zu werden. Die Angehörigen der anderen Gruppe haben sich hingegen nach Abwägung der sich daraus für sie möglicherweise ergebenden Vor- und Nachteile entschlossen, ihre Altersversorgung eigenständig (zB durch Fortführung der die Befreiung begründenden Lebensversicherung) zu gestalten und in der Angestelltenversicherung ggf nur eine gewisse Vorsorge zu treffen. Ob sie dabei - wie die Klägerin geltend macht - auch hinsichtlich ihrer nach 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge das vorgezogene Frauenaltersruhegeld in ihre Überlegungen einbeziehen durften, weil das BVerfG hinsichtlich der fehlenden Gleichstellung dieser Beiträge mit Pflichtbeiträgen eine Regelungslücke einfachen Rechts nicht für ausgeschlossen erachtet hatte, bedarf keiner Entscheidung. Die Gewißheit, die insoweit ein Wiedereintritt in die Pflichtversicherung oder eine ausdrückliche gesetzliche Gleichstellungsregelung in Art 2 § 7a AnVNG vermittelt hätte, hatten sie jedenfalls nicht; sie mußten vielmehr damit rechnen, daß die Rechtsprechung der Sozialgerichte in Auslegung einfachen Rechts eine solche Regelungslücke verneinen oder der Gesetzgeber sie nicht in ihrem Sinne schließen würde, wie dies dann durch das RRG auch tatsächlich geschehen ist. Ob der Gesetzgeber des RRG wegen dieser Unsicherheit gehalten gewesen wäre, wenigstens die bis zum Inkrafttreten des RRG (1. Januar 1973) entrichteten freiwilligen Beiträge der befreiten weiblichen Angestellten den Pflichtbeiträgen (voll oder wenigstens im Rahmen des Art 2 § 54a Abs 2 AnVNG) gleichzubehandeln, kann der Senat ebenfalls offenlassen; denn auch wenn dies bejaht würde, hätte die Klägerin mit Pflichtbeiträgen gleichstehenden Beiträgen für den Zeitraum von 1966 bis 1972 (84 Monate) nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs 3 AVG erfüllt.
Jedenfalls konnte die Vergleichsgruppe der Befreiten seit dem Inkrafttreten des RRG - 1. Januar 1973 - mit einer Lückenausfüllung in ihrem Sinn nicht mehr rechnen. Da dieses Gesetz ihnen erneut den Verzicht auf die Befreiung und damit den Eintritt in die Pflichtversicherung bis spätestens 31. Dezember 1973 ermöglicht hatte, ist angesichts der aufgezeigten Unterschiede die verschiedenartige Behandlung dieser Vergleichsgruppe jedenfalls hinsichtlich der seit 1973 entrichteten Beiträge nicht willkürlich. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor.
Auch ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liegt bei dieser Gesetzeslage nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen würde, daß das RRG mit der Regelung des Art 2 § 7a AnVNG für die Zukunft ein vorgezogenes Altersruhegeld für freiwillig weiterversicherte Angestellte in Fortfall gebracht hätte, wäre damit keine dem Eigentumsschutz unterliegende vermögenswerte Rechtsposition betroffen. Solche Rechtspositionen sind von denjenigen zu unterscheiden, auf die nach der jeweiligen Gesetzeslage lediglich eine Aussicht besteht, die anders als eine Anwartschaft nicht allein durch Ablauf einer Wartezeit und den Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken kann (vgl BVerfGE 53, 257, 289 f; 69, 272, 300 f). Bei Inkrafttreten des RRG war für die Klägerin die Entstehung eines Anspruchs nach § 25 Abs 3 AVG ungewiß; es bestand - wenn überhaupt - allenfalls eine Aussicht, daß sie bei fortbestehender Weiterversicherung während einer längeren Beschäftigungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Anspruch aus § 25 Abs 3 AVG erwerben könnte.
Nach allem kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen