Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe des Unternehmens. sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Ein "sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft" iS des § 2 Abs 3 S 1 GAL liegt vor, wenn im Wege vorausschauender Betrachtung bei den gegebenen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, daß der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen fortführen wird (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 26.8.1987 11a RLw 5/86 = SozR 5850 § 2 Nr 13).
2. Überträgt ein landwirtschaftlicher Unternehmer im Rahmen eines Liquidationsvergleiches das Unternehmen einschließlich des Grundbesitzes auf den Treuhänder der Vergleichsgläubiger zur Verwertung, ist die Voraussetzung des "sonstigen Verlusts der Unternehmereigenschaft" erfüllt.
Orientierungssatz
1. Bei der Bestimmung dessen, welche Umstände die Voraussetzungen des Abgabebegriffs erfüllen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß aufgrund jüngerer gesetzlicher Entwicklung, die den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen soll, bereits weniger weitgehende Maßnahmen als eine Übergabe des Unternehmens oder eine langjährige Abgabe einen Anspruch auf eine dem Altersgeld vergleichbare Sozialleistung (Produktionsaufgaberente) auslösen. Ausreichend ist insoweit neben anderem bereits die Stillegung von Flächen (vgl § 1 Abs 1 Nr 3 FELEG).
2. Das Tatbestandsmerkmal des sonstigen Verlusts umfaßt - weitergehend als der Begriff der Übergabe - alle sonstigen Umstände, die zum Verlust der Unternehmereigenschaft führen.
Normenkette
GAL § 2 Abs 3 S 1; GAL § 2 Abs 1 Buchst c
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.08.1987; Aktenzeichen L 8 Lw 6/84) |
SG Dortmund (Entscheidung vom 13.03.1984; Aktenzeichen S 11 Lw 14/82) |
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL).
Der 1916 geborene Kläger war Geschäftsführer und alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), die ein gärtnerisches Unternehmen mit Baumschule, Saatzucht sowie Groß- und Einzelhandel mit gärtnerischen Artikeln betrieb. Das Anfang 1981 von der KG neben Pachtland (11,94 ha) bewirtschaftete Eigenland (26,22 ha) stand zum Teil im Alleineigentum des Klägers, zum Teil im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der er mit 65 Prozent beteiligt war und der noch die beiden Kommanditisten der KG angehörten.
Der schwer erkrankte Kläger gab zum August 1981 seine Tätigkeit in dem Unternehmen auf. Bereits am 9. April 1981 hatte er beim Amtsgericht (AG) - Vergleichsgericht - D. beantragt, wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der KG den gerichtlichen Liquidationsvergleich zu eröffnen und einen Vergleichsverwalter zu bestellen. Durch Beschluß vom selben Tage bestellte das AG einen vorläufigen Verwalter und erließ gegen die KG neben anderem ein allgemeines Veräußerungsverbot. Im Vergleichsvorschlag gemäß § 7 Abs 4 der Vergleichsordnung (VglO) vom 9. April 1981 mit der Ergänzung vom 14. Oktober 1981 verpflichtete sich der Kläger, für die Erfüllung und Durchführung des Vergleichs das gesamte Firmenvermögen, den Überschuß aus der Versilberung seines gesamten Grundbesitzes und sein sonstiges privates Vermögen zwecks Verwertung durch den Vergleichsverwalter zur Verfügung zu stellen sowie sein gesamtes Vermögen auf den vom AG zu bestellenden Vergleichsverwalter als Treuhänder (Sachwalter) zu übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch notarielle Verträge vom 26. Mai und 26. Oktober 1981, in denen der Vergleichsverwalter mit der bestmöglichsten Verwertung des gesamten Grundbesitzes des Klägers und seines gesamten Privatbesitzes beauftragt wurde. Zugleich trat der Kläger zur Sicherung der Vergleichsgläubiger Grundschulden über 2,2 Millionen DM und über 50.000 DM an den Vergleichsverwalter ab. Mit Treuhandvertrag vom 1. September 1981 stellte der Kläger zudem den Vergleichsgläubigern das gesamte Firmenvermögen der KG, insbesondere die gesamte Geschäfts-, Betriebs- und Maschineneinrichtung und den gesamten Warenbestand zur restlosen Verwertung durch den Sachwalter zur Verfügung und übertrug das Firmenvermögen auf den Sachwalter. Er verzichtete zugleich unwiderruflich auf Ansprüche an das Firmenvermögen.
Nachdem das AG D. durch Beschluß vom 1. September 1981 das Vergleichsverfahren eröffnet hatte, nahmen die Vergleichsgläubiger den Vergleichsvorschlag am 14. Oktober 1981 an. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1981 bestätigte das AG den Vergleich und hob das Vergleichsverfahren auf. Es bestimmte weiter, daß die angeordneten Verfügungsbeschränkungen andauerten und die KG bis zur Erfüllung des Vergleichs der Überwachung durch den Sachwalter der Gläubiger unterworfen sei. Der Sachwalter, der das Unternehmen zunächst noch weiterbetrieb, veräußerte bis zum Jahre 1987 den Grundbesitz des Klägers bis auf ca 5 ha, die noch nicht verwertet werden konnten.
Der Kläger beantragte im Januar 1982 die Gewährung des Altersgeldes gemäß § 2 Abs 1 GAL. Die Beklagte, die ihm mit Bescheid vom 3. Februar 1982 das Ende seiner Mitgliedschaft in der Alterskasse und seiner Beitragspflicht zum 31. August 1981 mitgeteilt hatte, lehnte den Antrag ab, da der Kläger sein gärtnerisches Unternehmen nicht iS des § 2 Abs 3 GAL abgegeben habe (Bescheid vom 17. Mai 1982). Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1982).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Dortmund die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Altersgeld an den Kläger ab 1. Januar 1982 verurteilt (Urteil vom 13. März 1984). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. August 1987 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Kläger liege eine Abgabe des gärtnerischen Unternehmens im Wege des sonstigen Verlusts der Unternehmereigenschaft vor, weil er im Rahmen des Vergleichsverfahrens das gesamte Vermögen der KG und seinen in die Gesellschaft eingebrachten Grundbesitz an den Treuhänder zur bestmöglichen Verwertung und der Befriedigung der Vergleichsgläubiger übertragen habe. Durch diese Maßnahmen und die weiter bestehenden Verfügungsbeschränkungen sei er auf Dauer von der Nutzung und Verfügung auch über die bislang noch in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücke bzw Miteigentumsanteile an Grundstücken ausgeschlossen. Der Kläger sei zwar noch nicht aus der KG ausgeschieden, da diese bis zur Beendigung des Liquidationsvergleiches fortbestehe. Ein Ausscheiden sei aber nicht erforderlich, da er seine Unternehmereigenschaft zum August 1981 aufgegeben und die KG seit September 1981 kein landwirtschaftliches (gärtnerisches) Unternehmen mehr betrieben habe. § 2 Abs 3 Satz 4 GAL beziehe sich nur auf die Fälle, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen durch die Gesellschaft weitergeführt werde.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 2 Abs 3 Satz 1 und 2 GAL und des Satzes 4 der Vorschrift. Der Kläger habe sich zunächst nicht prinzipiell endgültig vom Unternehmen gelöst, da weder - abgesehen von den bereits veräußerten Flächen - eine Eigentumsübertragung noch eine mindestens neunjährige Besitz- und Nutzungsüberlassung erfolgt sei. Es sei lediglich eine dritte Person, der Vergleichsverwalter, mit der Verwertung des Grundbesitzes beauftragt worden. Daß sich der Kläger nicht, wie § 2 Abs 3 GAL es voraussetze, prinzipiell endgültig von seinem Unternehmen gelöst habe, zeige sich auch darin, daß eine Möglichkeit, kurzfristig - etwa durch Erbgang oder Lottogewinn - in eine günstige finanzielle Situation zu gelangen, die ihm die Fortführung des Unternehmens gestatte, nicht ausgeschlossen werden könne. Der Abgabetatbestand sei zumindest auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger weiterhin Komplementär der noch fortbestehenden KG sei, er also nicht, wie von § 2 Abs 3 Satz 4 GAL gefordert, aus dem Unternehmen ausgeschieden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1987 und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13. März 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft liege bei ihm deshalb vor, weil das gesamte Vermögen der KG und die von ihm in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücke bzw Grundstücksmiteigentumsanteile zur bestmöglichen Verwertung und Befriedigung der Vergleichsgläubiger an den Vergleichsverwalter übertragen worden seien. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsbefugnisse über die von der KG bewirtschafteten Flächen des gärtnerischen Unternehmens seien damit auf den Treuhänder und Vergleichsverwalter übergegangen. Auch aufgrund der im Vergleichsverfahren angeordneten Verfügungsbeschränkungen sei sichergestellt worden, daß die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllt würden. Er sei damit auf Dauer von der Nutzung und Verfügung über die in seinem Eigentum verbliebenen Grundstücke ausgeschlossen, so daß es auf das Erfordernis der mindestens neunjährigen Abgabe nicht ankommen könne. Im übrigen sei er seit August 1981 kein landwirtschaftlicher Unternehmer mehr, da er seine Tätigkeit als alleiniger Komplementär und Geschäftsführer der KG zu diesem Zeitpunkt eingestellt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht Altersgeld ab 1. Januar 1982 zu.
Für den Anspruch auf Altersgeld setzt § 2 Abs 1 GAL ua in Buchst c) voraus, daß der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen "abgegeben" hat. Der Kläger hatte diese Voraussetzung, wie das LSG im einzelnen zutreffend entschieden hat, vor dem 1. Januar 1982 erfüllt.
Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GAL ist Abgabe iS des Abs 1 Buchst c) die Übergabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, daß dann, wenn mit der Abgabe nicht der Übergang des Eigentums verbunden ist, diese Voraussetzungen nur erfüllt sind, wenn die Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers schriftlich oder in anderweitig vorgeschriebener Form vereinbart wird.
Bei der Auslegung des Begriffs der Abgabe in § 2 Abs 3 GAL ist von der Zielsetzung des GAL auszugehen, nämlich dem durch die Aufgabe des Unternehmens schutzbedürftig gewordenen landwirtschaftlichen Unternehmer eine Altersversorgung zu verschaffen. Deshalb ist die Frage, ob die Abgabevoraussetzungen erfüllt sind, letztlich nach den Verhältnissen des Unternehmers und den ihm für eine endgültige Trennung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu beurteilen (ebenso bereits der 11. Senat des BSG im Urteil vom 26. August 1987 - 11a RLw 5/86 = SozR 5850 § 2 Nr 13, S 29 f). Dieser Ansatz berücksichtigt, daß bei der Auslegung des sozialen Leistungsrechts, zu dem die Vorschriften des GAL zählen, sicherzustellen ist, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden (§ 2 Abs 2 Halbsatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 1). Daraus folgt, daß an die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht Anforderungen gestellt werden dürfen, die von den Versicherten regelmäßig nicht mehr erfüllbar sind. Weiterhin kann bei der Bestimmung dessen, welche Umstände die Voraussetzungen des Abgabebegriffs erfüllen, nicht unberücksichtigt bleiben, daß aufgrund jüngerer gesetzlicher Entwicklung, die den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen soll, bereits weniger weitgehende Maßnahme als eine Übergabe des Unternehmens oder eine langjährige Abgabe einen Anspruch auf eine dem Altersgeld vergleichbare Sozialleistung (Produktionsaufgaberente) auslösen. Ausreichend ist insoweit neben anderem bereits die Stillegung von Flächen (vgl § 1 Abs 1 Nr 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit -FELEG- vom 21. Februar 1989 - BGBl I S 233).
Da der Kläger weiterhin Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke ist, eine Abgabe durch Übergabe des Unternehmens iS des § 2 Abs 3 Satz 1 GAL demgemäß nicht vorliegt, kommt nur die Abgabe in der Form des "sonstigen Verlusts der Unternehmereigenschaft" in Betracht. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Das Tatbestandsmerkmal des sonstigen Verlusts umfaßt - weitergehend als der Begriff der Übergabe - alle sonstigen Umstände, die zum Verlust der Unternehmereigenschaft führen. Dabei wird, wie Abs 3 Satz 2 der Vorschrift verdeutlicht, für den Verlust iS des Satzes 1 nicht der Übergang des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Unternehmen vorausgesetzt. Andererseits stellt sich nicht jede Form der Beendigung der Unternehmereigenschaft wie etwa das zeitweise Einstellen der Unternehmertätigkeit als sonstiger Verlust iS des Abs 3 Satz 1 dar. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Abgabevoraussetzung muß vielmehr ein "prinzipiell endgültiger" Verlust der Unternehmereigenschaft vorliegen, mithin ein Verlust, der es dem bisherigen Unternehmer verwehrt, alsbald die Bewirtschaftung des Unternehmens wieder aufzunehmen (so die ständige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Abgabe; vgl BSGE 41, 250, 251 = SozR 5850 § 41 Nr 6; SozR aaO § 41 Nr 14; SozR aaO § 2 Nr 13; BSG-Urteil vom 23. Januar 1986 - 11a RLw 10/84 - RdL 1986, 208, 209). Trotz der Regelung in § 2 Abs 3 Satz 2 GAL kann, wie bereits höchstrichterlich entschieden ist, eine Abgabe in der Form des sonstigen Verlusts der Unternehmereigenschaft auch dann anzunehmen sein, wenn die Abgabe - ohne Übergang des Eigentums - nicht für einen Zeitraum vom mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmens vereinbart wird; denn auch andere Varianten des sonstigen Verlusts ohne langfristige Weitergabe wie etwa die Rückgabe von Pachtland durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer an den Verpächter müssen als Abgabe gewertet werden (vgl BSG SozR aaO § 2 Nr 13), da ansonsten landwirtschaftliche Unternehmer bei einem Sachverhalt, der dem voll vergleichbar ist, der dem § 2 Abs 3 Satz 1 GAL zugrundeliegt, niemals die Voraussetzungen für den Bezug von Altersgeld erfüllen könnten.
Das Erfordernis des "prinzipiell endgültigen Verlustes" der Unternehmereigenschaft im aufgezeigten Sinne stellt sich als ein Minus gegenüber dem endgültigen Verlust dar. Es ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn im Wege der vorausschauenden Betrachtung bei den gegebenen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, daß der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen fortführen wird. Das ist jedenfalls - wie hier - beim Treuhand-Liquidationsvergleich anzunehmen.
In Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze hat sich der Kläger im Jahre 1981 prinzipiell endgültig von seinem landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmen gelöst. Bei ihm ist ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft iS des § 2 Abs 3 Satz 1 GAL eingetreten. Dabei werden noch nicht die Stellung des Vergleichsantrages am 9. April 1981 und auch noch nicht die durch Beschluß des AG D. erlassenen Verfügungsbeschränkungen den prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft bewirkt haben, da dem Kläger dessen ungeachtet die Möglichkeit offenblieb, als Gesellschafter und Geschäftsführer der KG tätig zu sein. Der Kläger hat tatsächlich seine Tätigkeit in der KG auch erst zum August 1981 aufgegeben. Ein prinzipiell endgültiger Verlust liegt jedoch in der Übertragung seines gesamten Grundbesitzes und Vermögens sowie des Vermögens der KG an den Vergleichsverwalter als Treuhänder der Vergleichsgläubiger, damit dieser im Wege des Treuhand-Liquidationsvergleiches das Vermögen des Klägers und der KG zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber den Vergleichsgläubigern verwerten konnte. Diese Übertragungen, die mit dem letzten notariellen Vertrag vom 26. Oktober 1981 abgeschlossen wurden, waren Voraussetzung für die Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Vergleichsgläubiger. Nach ihrer Vornahme verblieben dem Kläger weder rechtlich noch tatsächlich Verfügungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf die KG, deren Vermögen sowie auf seinen Grundbesitz. Diese Beschränkungen verwehren es dem Kläger, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und so die Unternehmereigenschaft wieder zu erlangen (vgl dazu BSG SozR aaO § 2 Nr 13 S 28). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß - rein theoretisch - der Kläger durch einen bislang nicht vorhersehbaren Vermögenszuwachs immerhin hätte in die Lage versetzt werden können, den Vergleich aus anderen Vermögensmitteln zu erfüllen und somit die Verwertung seines sonstigen Vermögens hintanzuhalten.
Angesichts dieser Sachlage bedurfte es der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs 3 Satz 2 GAL nicht, wonach eine Abgabe gemäß Abs 1 Buchst c) nur vorliegt, wenn - sofern mit ihr nicht der Übergang des Eigentums verbunden ist - die Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers vereinbart wird. Die vom Kläger durch die Treuhandverträge vorgenommene Übertragung seines Grundbesitzes und des Vermögens der KG zur Verwertung durch den Treuhänder stellt sich als Vorstufe einer tatsächlich endgültigen Veräußerung dar und entzog ihm auf Dauer die Verfügungs- und Einwirkungsbefugnisse über seinen Grundbesitz und das Vermögen der KG. Sie geht über das, was das Gesetz in Abs 3 Satz 2 als Regelfall für den sonstigen Verlust der Unternehmereigenschaft ansieht, nämlich eine nur zeitweise Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte, sowohl vom Umfang der Verfügungsbeschränkung als auch von der zeitlichen Dauer her deutlich hinaus. Sie stellt sich deshalb gleichwohl als Abgabe in Form eines "sonstigen Verlustes der Unternehmereigenschaft" iS des Abs 3 Satz 1 dar (vgl auch BSG aaO § 2 Nr 13, S 28).
Im Ergebnis zutreffend hat das LSG auch die Voraussetzung des § 2 Abs 3 Satz 4 GAL bejaht. Wird danach ein landwirtschaftliches Unternehmen von mehreren Mitunternehmern iS des § 1 Abs 3 Satz 2 GAL, zB wie hier als Personenhandelsgesellschaft, betrieben, so tritt ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur ein, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Grundsätzlich genügt die Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit im gemeinschaftlich betriebenen Unternehmen also nicht. Dagegen liegt ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft stets vor, wenn die das Gemeinschaftsunternehmen tragende Gesellschaft aufgelöst wird (vgl Noell, Die Altershilfe für Landwirte, 10. Aufl, 1983, S 281). Davon ist hier auszugehen. Zwar ist, wie aus den vom LSG in Bezug genommenen Verfahrensakten zu ersehen ist, die KG im Handelsregister noch nicht gelöscht. Sie besteht somit noch fort. Dem entspricht es, daß die Vergleichseröffnung bzw der Vergleich bei einer KG - anders als der Konkurs - regelmäßig nicht ihre Auflösung nach sich ziehen (§ 161 Abs 2 iVm § 131 Handelsgesetzbuch). Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen im Wege des Liquidationsvergleiches das gesamte Gesellschaftsvermögen (treuhänderisch) auf einen Dritten zur Verwertung für die Gläubiger übertragen wird. Dann liegt im Abschluß des Liquidationsvergleiches die faktische Auflösung der Gesellschaft und die Durchführung des Vergleichs, somit die Beendigung der Gesellschaft (BGHZ 26, 126, 130; Emmerich in Heymann, HGB, Band 2, 1989, § 131 RdNr 16). Die Versilberung oder die sonstige Liquidierung des bisherigen Gesellschaftsvermögens ist allein eine Angelegenheit der Vergleichsgläubiger, die ggf vom Treuhänder ausgeführt wird. Eine möglicherweise noch nicht vollständige Liquidierung des Gesellschaftsvermögens steht dem nicht entgegen (vgl BGHZ aaO, S 131).
Diesen Erfordernissen entspricht es, daß aufgrund des - später von den Vergleichsgläubigern angenommenen - Vergleichsvorschlags vom 9. April 1981 das gesamte Vermögen der KG dem damaligen Vergleichsverwalter als Sachwalter der Vergleichsgläubiger treuhänderisch übertragen worden ist. Damit war die KG aufgelöst; jedenfalls betrieb sie nach der Übertragung auf den Treuhänder, wie das LSG angenommen hat, kein landwirtschaftliches Unternehmen auf Rechnung des Klägers mehr. Der Kläger war bei nur noch formal vorhandener Funktion als Komplementär einer nicht mehr zwischen den bisherigen Gesellschaftern bestehenden KG nicht mehr Unternehmer, wie dies § 2 Abs 3 Satz 4 GAL voraussetzt.
Da auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Altersgeld erfüllt waren, dem Kläger somit ein Anspruch auf Altersgeld ab 1. Januar 1982 zusteht, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen