Leitsatz (redaktionell)
Revierbruderlade in Mährisch-Ostrau: Die Bruderladen in der CSR sind die der knappschaftlichen RV in Deutschland entsprechenden Berufsversicherungen.
Normenkette
FRG § 15 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1967 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Es war zu entscheiden, ob die Wanderrente des Klägers nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen durch Neuberechnung oder mit Faktoren umzustellen ist (Art. 2 §§ 23, 24, 26 Abs. 1 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes - KnVNG -; § 102 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -, Art. 6 § 6 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -, § 15 des Fremdrentengesetzes - FRG -).
Der 1890 geborene Kläger ist Vertriebener aus M. Er arbeitete dort bis 1927 als Facharbeiter und war dann bis 1945 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Vom 25. August 1945 bis 25. April 1946 arbeitete er als Grubenarbeiter in einer Kohlengrube in V, CSR. Im August 1946 übersiedelte er in das Bundesgebiet. Hier war er bis 1950 als Schlosser und Bauarbeiter beschäftigt.
Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte dem Kläger 1952 Ruhegeld nach § 397 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF mit Steigerungsbeträgen für die Beiträge in der CSR zur Angestelltenversicherung (AnV). 1954 beantragte der Kläger Invalidenrente. Die inzwischen errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte die beklagte LVA zur Äußerung auf (§ 1544 g der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF, § 3 des Wanderversicherungsabkommens vom 12. Juni 1944). Diese gab die Sache unter Hinweis auf die Beschäftigung des Klägers in der Kohlengrube und die Zuständigkeitsregelung in § 7 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 an die beigeladene Ruhrknappschaft weiter. Der Kläger erklärte der Ruhrknappschaft, er begehre eine Gesamtrente wegen Vorliegens von Invalidität. Die Ruhrknappschaft bewilligte mit Bescheid vom 15. Mai 1956 für die Zeit seit dem 1. März 1954 eine Gesamtleistung (182,50 DM monatlich). Dabei berücksichtigte sie die Zeit der Arbeit in der Kohlengrube als Versicherungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnRV) mit Steigerungsbeträgen (Knappschaftsvollrente). Der Kläger wandte sich fristgerecht gegen den Bescheid mit der Begründung, seine Beiträge zur Allgemeinen Pensionsanstalt P seien nicht gesetzmäßig bewertet; den Ansatz von Leistungen aus der KnRV bezeichnete er als ordnungsgemäß. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) über die Bewertung der Versicherungszeiten bei der Allgemeinen Pensionsanstalt P in einer anderen Sache entschieden hatte (BSG 11, 173), erließ die Ruhrknappschaft den Bescheid vom 16. Mai 1960. Darin berechnete sie die Gesamtleistung für die Zeit vom 1. März 1954 bis zum 31. Dezember 1956 entsprechend der Entscheidung des BSG (monatlich 205,80 DM); sie berechnete den Anteil aus der KnRV unverändert wie im Bescheid vom 15. Mai 1956. Der Kläger hat den Bescheid vom 16. Mai 1960 nicht angefochten.
Zur Umstellung der Rente gab die Ruhrknappschaft die Sache gemäß Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG, § 102 RKG zuständigkeitshalber an die beklagte LVA ab, da der letzte Beitrag zur Invalidenversicherung entrichtet sei. Die beklagte LVA stellte mit Bescheid vom 6. Dezember 1960 die Rente für die Zeit seit dem 1. Januar 1957 und seit dem 1. Januar 1959 unter Anwendung des FANG um. Sie errechnete eine Gesamtrente nach den Berechnungsvorschriften des neuen Rechts. Dabei bewertete sie die Zeit der Arbeit in der Kohlengrube mit Werteinheiten und zwar für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 entsprechend einem Arbeitsentgelt nach den Tabellen der Ersten Durchführungsverordnung (1. DVO) zum FAG und für die Rentenbezugszeit vom 1. Januar 1959 an entsprechend einem Arbeitsentgelt nach den Tabellen des FANG (226,80 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 an und 351,20 DM für die Zeit vom 1. Januar 1959 an).
Der Kläger begehrt höhere Rente. Er meint, die Arbeit in der Kohlengrube sei nicht als Beitragszeit zu bewerten; seine Rente müsse mit Faktoren nach Art. 2 §§ 31 ff des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) umgestellt werden. Er hätte auf den knappschaftlichen Anteil verzichtet, wenn die beklagte LVA ihn auf die Schlechterstellung durch Neuberechnung der Rente gegenüber der Faktorenumstellung aufmerksam gemacht hätte.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Oktober 1963).
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat das Urteil des SG und den Bescheid vom 6. Dezember 1960 aufgehoben. Es hat die BfA verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1957 an diejenige höhere Rente zu gewähren, die sich bei Umstellung der Rente nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG ohne Berücksichtigung einer knappschaftlichen Versicherungszeit ergibt; die Revision hat das LSG zugelassen (Urteil vom 13. Dezember 1967).
Das LSG hat sinngemäß ausgeführt, aus den tschechischen Versicherungsunterlagen ergebe sich, daß für die Zeit vom 25. August 1945 bis 25. April 1946 Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zur Revierbruderlade in M entrichtet worden seien. Die Beschäftigung des Klägers unter Tage sei eine den Volksdeutschen von den tschechischen Behörden auferlegte Zwangsmaßnahme gewesen. Sie habe der Tätigkeit eines Gefangenen in einem Arbeitslager gleichgestanden. Ein Beschäftigungsverhältnis, gekennzeichnet durch den freien Austausch von Lohn und Arbeit, könne bei einer Arbeit unter Zwangsanwendung nicht vorliegen (Hinweis auf SozR Nr. 54 zu § 165 RVO). Die Zeit der Arbeit in der Kohlengrube sei für den Kläger weder eine Beitragszeit noch eine Beschäftigungszeit nach dem FRG gewesen. Der Kläger sei so zu behandeln, als habe eine knappschaftliche Versicherungszeit nicht vorgelegen. Somit sei die BfA für die Feststellung der Leistung zuständig, da für den Kläger mindestens 60 Beitragsmonate zur AnV nachgewiesen seien. Bei Versicherungsfällen vor 1957 (Vollendung des 60. Lebensjahres am 2. Mai 1950, Eintritt der Invalidität am 1. März 1954) sei das alte Recht auch insoweit anzuwenden, als es die Zuständigkeit betreffe. Die BfA habe eine Pauschalumstellung nach Art. 2 § 30 ff AnVNG, Art. 6 § 6 Abs. 2 FANG und für die Zeit seit dem 1. Juli 1965 nach Art. 2 § 32 Abs. 5 Satz 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vorzunehmen.
Die BfA hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Sie rügt im wesentlichen eine Verletzung von Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG, § 102 Abs. 1 Satz 1 RKG, §§ 15, 16 FRG. Bei Entrichtung von Beiträgen zum zuständigen tschechischen Rentenversicherungsträger müsse die Beschäftigung in der Kohlengrube unabhängig von einem Zwangscharakter der Arbeit nach § 15 FRG angerechnet werden. Nach den Unterlagen der Revierbruderlade seien Beiträge zu dieser entrichtet worden. Im übrigen müßte diese Zeit auf jeden Fall als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG gewertet werden; der Zwangscharakter eines Arbeitsverhältnisses stehe dem nicht entgegen. Es widerspreche dem Zweck des § 16 FRG, die Anrechenbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses mit Rücksicht auf dessen Zwangscharakter zu verneinen. Ein Ausschluß der Anrechnung bei erzwungenen Beschäftigungen wäre eine unbillige Benachteiligung der betroffenen Versicherten (Hinweis auf SozR Nr. 8 zu § 16 FRG). Die Zeit der Arbeit in der Kohlengrube sei der KnRV zuzuordnen (§ 20 Abs. 4 FRG). Nach Art. 2 § 26 Abs. 1 KnVNG sei die Rente von dem nach § 102 RKG zuständigen Rentenversicherungsträger umzustellen. Danach sei die beklagte LVA zuständig, da an sie die letzten Beiträge entrichtet worden seien.
Die beklagte LVA beantragt ebenfalls,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt aus, auf die Beitragsleistung 1945/46 sei § 15 FRG anzuwenden. Für die Zeit bis zum 1. Januar 1959 gelte seit dem 1. April 1952 § 4 FAG; er habe die Berücksichtigung einer Beitragsleistung vorgeschrieben. Nach dem 31. Dezember 1956 seien der Sachverhalt und die Gültigkeit des § 4 FAG unverändert geblieben. Es sei daher nicht verständlich, daß das LSG für den Rentenanspruch seit dem 1. Januar 1957 die Zeit 1945/46 rechtlich anders qualifiziere. Das LSG erkenne im Ergebnis einen Verzicht des Klägers auf den Leistungsanteil der KnRV für die Zeit seit dem 1. Januar 1957 an, indem es die Zeit 1945/46 trotz der Gültigkeit des § 4 FAG aus der Berechnung der Rente weglasse. Andererseits halte es aber einen solchen Verzicht unter Hinweis auf BSG 16, 115 für unzulässig. Darin liege eine Widerspruch. Im übrigen könne der Kläger den Leistungsanteil aus der KnRV bei den Rentenbezugszeiten nach dem 31. Dezember 1956 nicht abweichend von den Rentenbezugszeiten vor dem 1. Januar 1957 behandeln lassen. Er habe bei der bis zum 31. Dezember 1956 gewährten Rente den Leistungsanteil der KnRV akzeptiert, weil dieser die Rente steigerte.
Auch die beigeladene Ruhrknappschaft beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt aus, sie habe als zuständiger Versicherungsträger (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 FAG) dem Kläger bindend eine Wanderversichertenrente wegen Invalidität zuerkannt. Deshalb müsse der Leistungsanteil der KnRV auch in der Umstellungsrente ab 1. Januar 1957 enthalten sein (Hinweis auf BSG 16, 115). In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, daß der Kläger von August 1945 bis April 1946 eine bergmännische Tätigkeit verrichtet habe und daß hierfür Beiträge zur Revierbruderlade in O entrichtet worden seien. Die Beitragszeit falle unter § 15 FRG.
Der Kläger ist nicht vertreten.
Alle Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der BfA ist begründet. Das LSG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Rente in der Höhe bejaht, die sich bei Umstellung der Rente nach Art. 2 §§ 30 ff AnVNG unter Berücksichtigung einer knappschaftlichen Versicherungszeit ergibt.
Ausgangspunkt für die Umstellung zum 1. Januar 1957 ist der bindend gewordene Bescheid der Ruhrknappschaft vom 16. Mai 1960. Darin sind Leistungsanteile der KnRV aus den Beiträgen zur KnRV für die Zeit der Arbeit des Klägers in der Kohlengrube von August 1945 bis April 1946 enthalten. Die Ruhrknappschaft hat diese Beitragszeit nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 FAG angerechnet; denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FAG waren Beitragszeiten ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob sie nach Bundesrecht anrechenbar waren. Es kam also nicht darauf an, welche tatsächlichen Umstände der Beitragsentrichtung zugrundelagen. Es genügte die Tatsache der Beitragsentrichtung.
Da die alte Rente knappschaftliche Leistungsanteile enthält, richtet sich die Zuständigkeit zur Umstellung nach Art. 2 § 26 KnVNG. Danach ist die beklagte LVA für die Umstellung zuständig, weil zu ihr der letzte Beitrag entrichtet worden ist (§ 102 RKG). Die Zuständigkeitsvorschriften des alten Rechts (§ 1544 g Abs. 3 RVO aF, Wanderversicherungsabkommen vom 12. Juni 1944) können nicht anstelle von Art. 2 § 26 KnVNG i. V. m. § 102 RKG für die Umstellung angewendet werden. Der Auffassung, die BfA sei für die Umstellung zuständig, weil der Versicherungsfall des Klägers vor dem 1. Januar 1957 eingetreten ist und sie nach altem Recht zuständig gewesen sei, ist nicht zu folgen. Art. 2 § 26 KnVNG erfaßt gerade Versicherungsfälle, die während der Geltung des alten Rechts eingetreten sind, und ersetzt damit die alten Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BSG 16, 115).
Da ein Träger der Arbeiterrentenversicherung (ArV), die beklagte LVA, zuständig ist, ist bei der Umstellung von Art. 2 § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 KnVNG auszugehen. Danach ist die Rente nach den Vorschriften der RVO über die Neufeststellung von Rente umzustellen; dabei findet Art. 2 § 24 Abs. 4 KnVNG Anwendung. Das bedeutet, daß die Leistungsanteile der ArV und der AnV nach den neuen Rentenformeln zu berechnen sind (§ 1255 RVO, § 32 AVG) und der Leistungsanteil der KnRV nach dem RKG nF festzusetzen ist (Art. 2 § 24 Abs. 1 bis 3 KnVNG). Die KnRV kann bei der Umstellung nicht außer Betracht bleiben, weil die Umstellung an die bindende Festsetzung der Rente bis zum 31. Dezember 1956 mit Leistungsanteilen aus der KnRV anknüpft (BSG 16, 115).
Da zur Zeit der Umstellung der Rente mit Bescheid vom 6. Dezember 1960 das FANG schon verkündet war, sind dessen Übergangsvorschriften für die Umstellung heranzuziehen. Nach Art. 6 § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 FANG gilt für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 mit Leistungsanteilen aus der KnRV der Satz 1 des Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG. Die Renten sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 FRG nach neuem Recht umzustellen. Eine auf die Anwendung des FRG zurückzuführende höhere Leistung kann wegen des Inkrafttretens des FANG zum 1. Januar 1959 erst von diesem Zeitpunkt an gewährt werden (Art. 6 § 24 FANG). Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des FANG, d. h. vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958, sind für die Umstellung der nach dem FAG gewährten Leistungsanteile aus der KnRV nach neuem Recht der Rentenbemessungsgrundlage noch die Tabellenwerte der Anlagen zur 1. DVO zum FAG zugrundezulegen (Empfehlung in den Richtlinien des BMA vom 18. Juli 1960 -BABl. S. 589; RVO, Gesamtkommentar, Anm. 1 a Abs. 3, Anm. 4 und 5 Abs. 2, Anm. 6 Abs. 1 bis 4 zu Art. 6 § 6 FANG).
Die Heranziehung der §§ 14 bis 31 FRG für die Umstellung bedeutet, daß zu prüfen ist, ob der Sachverhalt die Voraussetzungen des § 15 FRG erfüllt. Nach dieser Vorschrift stehen Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Anrechnung genügt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, daß Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind. Es kommt nicht auf die den Beitragszeiten zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Herkunftsland an; es kommt auch nicht darauf an, ob die Beiträge im Herkunftsland wirksam entrichtet worden sind.
Entscheidend ist nur, daß überhaupt Beitragszeiten bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind (vgl. Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Anm. 3, 7 und 8 zu § 15 FRG; Verbands-Kommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 15 FRG).
Hier sind von August 1945 bis April 1946 Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt.
In tatsächlicher Hinsicht hat das LSG zur Entrichtung von Beiträgen zu einer knappschaftlichen Rentenversicherung für den Kläger ausgeführt, die S Knappschaft habe die "tschechischen Versicherungsunterlagen übersandt, aus denen sich ergibt, daß für die Zeit vom 25. August 1945 bis 25. April 1946 Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zur Revierbruderlade in M entrichtet wurden". Diese Feststellung besagt, daß Beiträge zu einer "knappschaftlichen Rentenversicherung" entrichtet wurden; denn die Bruderladen in der CSR sind die der KnRV in Deutschland entsprechenden Berufsversicherungen (Jantz/Zweng/Eicher aaO. Anm. 4 zu § 20 FRG; Verbandskommentar, aaO, Anm. 5 zu § 20 FRG). Nach der Regierungs-VO des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren vom 15. März 1943 über die Bruderladenversicherung (Slg GuV 1943, 177)umfaßt die Bruderladenversicherung die Krankenversicherung und die Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, der Invalidität, des Alters und des Todes, genannt Provisionsversicherung (§ 1). Versicherungspflichtig war, wer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses u. a. im Bergbau beschäftigt war (§ 2). Die Versicherung begann mit dem Eintritt in die Beschäftigung (§ 2). Träger der Provisionsversicherung war die Zentralbruderlade in P (§ 27). Die Revierbruderladen waren Träger der Krankenversicherung (§ 29) und gleichzeitig Amtsstellen der Zentralbruderlade für die Durchführung der Provisionsversicherung; ihnen oblag u. a. die Einhebung der Beiträge für die Provisionsversicherung (§ 36). Da erst seit dem tschecho-slowakischen Versicherungsgesetz vom 15. April 1948 die Sozialversicherung in der CSR einheitlich und umfassend neu geregelt worden ist (Nationalversicherungsgesetz, siehe Blätter für Steuerrecht 1968, 237), ist davon auszugehen, daß in den Jahren 1945/46 die Sozialversicherung von Bergarbeitern noch nach der Bruderladen-VO fortgeführt worden ist (vgl. auch BSG 10, 56, 57). Die Provisionsversicherung der Bergleute bei der Revierbruderlade ist somit eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG.
Für die Anrechnung der Beitragszeit von August 1945 bis April 1946 nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG kann nicht geprüft werden, ob die der Beitragsentrichtung zugrundeliegende Arbeit in einem Zwangsverhältnis und nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis geleistet wurde. Die Tatsache der Beitragsentrichtung zwingt zur Anrechnung in der KnRV nach den §§ 15, 20 FRG.
Der Kläger könnte durch einen Verzicht auf Leistungen aus der KnRV für die Zeit seit dem 1. Januar 1957 nicht ungeschehen machen, daß mit dem bindenden Bescheid vom 16. Mai 1960 Leistungen aus der KnRV für die Zeit bis 31. Dezember 1956 tatsächlich gewährt worden sind. Da dieser bindende Bescheid aber nach dem KnVNG die Grundlage für die Zuständigkeit zur Umstellung der Rente und das dabei anzuwendende materielle Recht bildet, sind nachträgliche Erklärungen des Klägers insoweit für die Umstellung ohne rechtliche Wirkung (vgl. ausführlich BSG vom 9. Februar 1965 - 1 RA 150/61 -; BSG 16, 115, 118).
Der Bescheid der beklagten LVA vom 6. Dezember 1960 ist sonach rechtmäßig. Die Revision der beigeladenen BfA ist demnach begründet und das Urteil des LSG ist aufzuheben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG ist hingegen nicht begründet. Das SG hat seine Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1960 zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen