Orientierungssatz
Zur Frage, ob nach RKG § 93 Abs 1 eine Verpflichtung zur Neufeststellung einer entzogenen Knappschaftsrente alten Rechts besteht?
Normenkette
SaarKnG § 38 Fassung: 1951-07-11; RKG § 35 Fassung: 1934-05-17, § 93 Abs. 1 Fassung: 1969-07-28; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 17.04.1974; Aktenzeichen L 2 Kn 11/73) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 29.06.1973; Aktenzeichen S 7 Kn 82/70) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. April 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Knappschaftsrente neu festzustellen, die dem Kläger zwar bindend, aber nach seiner Ansicht zu Unrecht durch Bescheid der Saarknappschaft vom 4. Januar 1955 mit Ablauf des Monats Januar 1955 gemäß § 54 des Saar-Knappschaftsgesetzes (SKG) iVm § 1293 Reichsversicherungsordnung (RVO) entzogen worden ist.
Die Saarknappschaft hatte dem im Jahre 1913 geborenen Kläger - ausgehend von seinem Beruf als Kohlenhauer - ab 1. März 1945 eine Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zugesprochen. Sie entzog dem Kläger im Januar 1955 diese Rente, weil er seit dem 1. Juni 1953 als Lohnrechner (kaufmännischer Angestellter) tätig sei und diese Tätigkeit seiner Hauptberufstätigkeit als Kohlenhauer gleichartig und wirtschaftlich gleichwertig sei. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Schreiben vom 20. Januar 1964 beantragte der Kläger, der ab 1. Juli 1968 die Knappschaftsausgleichsleistung bezog und ab 1. November 1972 Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, erstmals eine Überprüfung des Entziehungsbescheides gemäß § 93 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Er wies hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Gleichartigkeit hin. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 28. Dezember 1964 ab. Auch später wiederholt gestellte Überprüfungsanträge blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 9. Juni 1969 beantragte der Kläger wiederum gemäß § 93 RKG eine Überprüfung des Rentenentzuges unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 19. März 1969 - 5 RKn 6/66 -. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1969 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung ab, weil von einer gefestigten und ständigen, nicht mehr im Einklang mit der Rechtsauffassung des früheren Reichsversicherungsamtes (RVA) stehende Rechtsprechung des BSG zur Frage der Gleichartigkeit im Sinne des § 35 RKG aF und des § 38 SKG erst seit dem Urteil vom 28. März 1957 (BSGE 5, 73) gesprochen werden könne, und dem Kläger die Knappschaftsrente bereits im Januar 1955 entzogen worden sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Die danach erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland mit Urteil vom 29. Juni 1973 abgewiesen und gegen das Urteil die Berufung zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland mit Urteil vom 17. April 1974 zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat es ausgeführt, eine Neufeststellung der bindend entzogenen Knappschaftsrente scheitere nicht bereits daran, daß die Beklagte die seit dem 20. Februar 1964 wiederholt gestellten Anträge mit Bescheiden vom 28. Dezember 1964, 26. Oktober 1965, 18. Februar 1966, 29. März 1967 und 16. Juni 1969 abgelehnt habe. Wenn auch die Beklagte diese Bescheide nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zugestellt habe, so habe der Kläger doch den Bescheid vom 28. Dezember 1964 nachweislich erhalten, so daß der Zustellungsmangel gemäß § 63 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 9 Abs 1 Verwaltungszustellungsgesetz geheilt sei. Dieser Bescheid sei daher bindend geworden, wenn auch wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf eines Jahres. Dennoch habe das nicht zur Folge, daß es der Beklagten verwehrt sei, erneut in eine Überprüfung gemäß § 93 RKG einzutreten. Es stelle auch keinen Rechtsmißbrauch dar, daß der Kläger wiederholt Überprüfungsanträge gemäß § 93 RKG gestellt habe, denn er habe aus dem Verhalten der Beklagten den Schluß ziehen können, daß diese sich selbst noch nicht darüber klar gewesen sei, welche Rechtsauffassung richtig sei. Dennoch könne aber der Kläger keine Neufeststellung der bindend entzogenen Knappschaftsrente beanspruchen. Die Entwicklung des Sozialrechts im Saarland sei selbständige Wege gegangen. So habe im Saarland das SKG und nicht das RKG gegolten. Die Rechtssetzungsbefugnis vor dem 1. Januar 1957 habe ausschließlich den Gesetzgebungsorganen des Saarlandes zugestanden, soweit sich keine Einschränkung daraus herleiten lasse, daß eine Eingliederung in den französischen Wirtschaftsraum erfolgt gewesen sei. Wenn wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der §§ 38 SKG und 35 RKG aF eine unterschiedliche Auslegung dieser Vorschriften für die Zeit nach Einführung des bundesdeutschen Knappschaftsrechts auch nicht mehr zulässig gewesen sei, so gelte das doch nicht für die Zeit vorher. Es könne nämlich hierfür nicht ohne Bedeutung sein, daß es sich bei dem SKG um ein Gesetz des Saarlandes gehandelt habe, dessen Auslegung vor dem erwähnten Stichtag durch das BSG nicht habe überprüft werden können. Nach der saarländischen Rechtsprechung sei aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früheren RVA die Entscheidung der Saarknappschaft im Jahre 1955 richtig gewesen. Sie habe auch der Auslegung des § 38 SKG entsprochen, die der Ausschuß für Sozialpolitik des Landtages des Saarlandes in der Sitzung vom 30. Juni 1951 verbindlich festgelegt gehabt habe und auch habe festlegen dürfen. Eine Einwirkung eines Rechtsprechungswandels durch Entscheidungen des BSG auf die Zeit vor dem 1. Januar 1957 sei bei der besonderen Situation des Saarlandes, das sich außerhalb der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland befunden habe, nicht möglich. Teile man diese Ansicht nicht, so muß nach Ansicht des LSG doch berücksichtigt werden, daß diese Ansicht jedenfalls nicht ohne weiteres als unvertretbar ausscheide. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Mit der von ihm eingelegten Revision weist der Kläger daraufhin, daß der Bundesgerichtshof und das BSG ausdrücklich betont haben, daß ein Wechsel der Rechtsanschauung - im Gegensatz zu einer Änderung des Gewohnheitsrechts oder einer nicht rückwirkenden Gesetzesänderung - auch eine Auswirkung auf die Vergangenheit habe (BGHZ 18, 81ff, BSGE 26, 91 und 28, 175). Es sei zwar richtig, daß die Rentenentziehung zu einer Zeit erfolgt sei, als das bundesdeutsche Knappschaftsrecht im Saarland noch nicht in Kraft getreten gewesen sei; es sei jedoch unvertretbar, wenn einem saarländischen Arbeitnehmer heute noch ein Rechtsnachteil daraus entstehen würde, daß das Saarland damals kein Staat der Bundesrepublik gewesen sei. Das wäre insbesondere deshalb nicht vertretbar, weil § 38 SKG mit § 35 RKG aF inhaltlich übereingestimmt habe. Daß im Saarland damals von der Rechtsprechung eine andere Rechtsauffassung vertreten worden sei, müsse ebenso ohne Belang sein, wie die Tatsache, daß vor den Entscheidungen des BSG über die Gleichartigkeit von Tätigkeiten im Bundesgebiet ebenfalls unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten worden seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. April 1974 zu verurteilen, die dem Kläger mit Bescheid vom 4. Januar 1955 entzogene Rente gemäß § 93 Abs 1 RKG neu festzustellen;
hilfsweise,
die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. April 1974 zurückzuweisen.
Sie weist daraufhin, daß die Rentenentziehung im Januar 1955 sowohl vor der Änderung der Rechtsmeinung über die Gleichartigkeit von Verweisungstätigkeiten gegenüber der bisher verrichteten knappschaftlichen Tätigkeit (Hauptberuf iS des § 35 RKG aF) in den Jahren 1956/1957 (BSGE 3, 171ff und 5, 84ff), als auch vor Einführung des bundesdeutschen Knappschaftsrechts und der Sozialgerichtsbarkeit im Saarland am 1. Januar 1957 bzw 1. Januar 1959 erfolgt sei. Die Entziehung der Knappschaftsrente sei in einer Zeit vorgenommen worden, in der das Saarland - auch sozialversicherungsrechtlich - von der Bundesrepublik Deutschland abgetrennt gewesen sei und eigene für das Sozialversicherungsrecht zuständige Spruchkörper gehabt habe. Das Saarland sei damals in der sozialen Sicherung eigene Wege gegangen, zB bei der Frauenzulage und den Untertagezuschlag zur Rente. An dieser eigenständigen Entwicklung im Saarland habe der Kläger teilgenommen. Für die Entziehung der Rente sei nicht nur die Gesetzgebung des Saarlandes anzuwenden, sondern auch von Bedeutung gewesen, wie die Spruchinstanzen für das Saarland diese Gesetze ausgelegt hätten. Die Feststellung der Gleichartigkeit der Tätigkeit des kaufmännischen Angestellten gegenüber der Tätigkeit des Kohlenhauers im Bescheid vom 4. Januar 1955 habe sich nicht nur auf die Rechtsprechung des früheren RVA, sondern auch auf die Rechtsprechung der Spruchinstanzen für das Saarland gestützt. Die Anwendung der späteren Rechtsprechung im Bundesgebiet in den Jahren 1956/1957 auf einen im Saarland am 4. Januar 1955 erlassenen Bescheid trage nicht der damals vorhandenen besonderen Situation des Saarlandes Rechnung. Für die Gewährung der Knappschaftsrente im Jahre 1946 hätten auch die Auswirkungen eines Betriebsunfalls am 3. März 1944 im Vordergrund gestanden. Die Herabsetzung der Unfallrente durch die Bergbau-Berufsgenossenschaft ab 1. September 1954 sei ein wichtiger Anhaltspunkt für die Annahme, daß sich die Unfallfolgen seit dem Jahre 1946 gebessert hatten. Möglicherweise sei der Kläger im Jahre 1955 auch wieder in der Lage gewesen, wirtschaftlich gleichwertige und im Sinne der Rechtsprechung des BSG aus den Jahren 1956/1957 gleichartige Arbeiten zu verrichten. Im übrigen zeige die spätere Rechtsentwicklung und die Ersetzung des § 35 RKG aF durch den § 45 RKG, daß die vom BSG in den Jahren 1956/19567 vertretene Ansicht zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten sozialpolitisch unerwünschte Begleiterscheinungen mit sich gebracht habe, die vom Gesetzgeber erkannt und beseitigt worden seien. Auch deshalb beständen Zweifel, ob die geänderte Rechtsmeinung des BSG für jeden rechtskräftig abgeschlossenen Fall bei einer Überprüfung im Rahmen des § 93 Abs 1 RKG relevant sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Wie der Senat in einer gleichgelagerten Sache bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Mai 1975 - 5 RKn 32/74 -), ist die Beklagte in Fällen dieser Art nicht verpflichtet, die entzogene Knappschaftsrente alten Rechts neu festzustellen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Rentenentziehung im Jahre 1955 rechtmäßig oder rechtswidrig war. Selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit der Rentenentziehung ausgeht, liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs 1 RKG für eine Neufeststellung nicht vor. Nach dieser Vorschrift braucht der Versicherungsträger eine entzogene Rente nur dann neu festzustellen, wenn er sich von der Unrechtmäßigkeit der Rentenentziehung überzeugt. Lehnt der Versicherungsträger es allerdings aus nicht vertretbaren Gründen ab, sich von der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Rentenentziehung zu überzeugen, so muß er als überzeugt gelten (SozR Nr 12 zu § 1300 RVO). Das gilt auch und insbesondere dann, wenn die von dem Versicherungsträger vertretene Rechtsansicht zur Auslegung einer Vorschrift trotz Übereinstimmung mit einer früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung nach der im Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden und nicht einen Einzelfall betreffenden neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gebilligt wird (vgl BSG 26, 89).
Durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG 5, 73) ist - abweichend von der Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamtes - klargestellt, daß die Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten der Tätigkeit eines Gedingearbeiters nicht im wesentlichen gleichartig iS des § 35 RKG aF ist, so daß die Knappschaftsrente alten Rechts auch dann nicht entzogen werden konnte, wenn der Gedingearbeiter nach der Rentengewährung aufgrund neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in die Lage versetzt wurde, die gleichwertige Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten in einem knappschaftlichen Betrieb zu verrichten. Für den Geltungsbereich des § 35 RKG aF stände in solchen Fällen daher die Unrechtmäßigkeit einer Rentenentziehung fest, so daß die Beklagte nach § 93 Abs 1 RKG zur Neufeststellung der zu Unrecht entzogenen Knappschaftsrente alten Rechts verpflichtet wäre. Anders ist jedoch die rechtliche Situation im Saarland jedenfalls für solche Rentenentziehungsfälle, die bereits vor der Eingliederung des Saarlandes an die Bundesrepublik bindend geworden sind (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1975 - 5 RKn 33/74 -). Zwar stimmt § 38 SKG dem Wortlaut nach mit § 35 RKG aF überein. Das bedeutet aber noch nicht, daß beide Vorschriften auch den gleichen Inhalt haben müssen. Die Vorschrift des § 38 SKG ist von dem autonomen Gesetzgeber des Saarlandes erlassen worden. Bei den Vorbereitungsarbeiten ist von einem am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Unterausschuß darauf hingewiesen worden, daß alle Tätigkeiten in knappschaftlichen Betrieben einander gleichartig seien (vgl Maurer, SKG mit Erläuterungen, 1952 S 86, 89). Die Rechtsprechung im Saarland ist dieser Ansicht gefolgt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie zwingend ist, jedenfalls aber ist es vertretbar, die Gesetzgebungsmotive zur Auslegung des § 38 SKG heranzuziehen und so zu einem von § 35 RKG aF abweichenden Ergebnis zu kommen.
Nun ist allerdings im vorliegenden Fall die Knappschaftsrente alten Rechts nicht nach § 38 SKG, sondern vor dessen Inkrafttreten nach § 35 RKG aF gewährt worden. Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Rechtmäßigkeit der Rentenentziehung auch nach dem Inkrafttreten des SKG weiterhin nach dem RKG richtete. Nach § 128 Abs 4 Satz 1 SKG galt diess Gesetz auch für die am 1. Juni 1951 laufenden Renten, die entsprechend umgestellt wurden. Nach dem 1. Juni 1951 handelte es sich also nicht mehr um eine Rente nach dem RKG, sondern um eine Rente nach dem SKG. Für die Rentenentziehung war deshalb § 60 SKG anzuwenden, der die entsprechende Anwendung des § 1293 RVO anordnete. An die Stelle der Invalidität iS des § 1293 RVO trat dabei der Begriff der Berufsunfähigkeit, wobei fraglich sein kann, ob insoweit § 35 RKG aF oder § 38 SKG maßgebend war. Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, denn jedenfalls darf die Beklagte mit vertretbaren Gründen der Ansicht sein, daß es sich um einen Fall handelt, in dem der Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 38 SKG maßgebend war, der sich möglicherweise inhaltlich von dem Begriff der Berufsunfähigkeit in § 35 RKG aF unterschied. In diesem Fall wäre der Wegfall der Berufsunfähigkeit zwar nicht allein auf den Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten zurückzuführen, sondern auch darauf, daß an die Stelle des für die Rentengewährung maßgebenden § 35 RKG aF der § 38 SKG getreten ist, denn nach § 35 RKG aF wäre trotz des Erwerbs neuer Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsunfähigkeit bestehen geblieben. Es mag fraglich sein, ob eine Rechtsänderung eine die Rentenentziehung rechtfertigende Änderung der Verhältnisse sein kann. Jedenfalls ist die Ansicht der Beklagten vertretbar, daß die nach der Rentengewährung erworbene Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung der gleichwertigen Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten Berufsunfähigkeit iS des § 38 SKG ausschließt und daher die Rentenentziehung rechtfertigte. Die Beklagte braucht sich also nicht von der Unrichtigkeit der Rentenentziehung zu überzeugen und ist daher auch nicht verpflichtet, die entzogene Rente neu festzustellen.
Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen