Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung in den FRG §§ 16, 17 Abs 2 S 2, wonach ua heimatlosen Ausländern (RFG § 1 Buchst d) beitragslose Beschäftigungszeiten in den ausländischen Vertreibungsgebieten (hier Lettland) nicht angerechnet werden können, widerspricht weder dem Grundsatz der Gleichstellung dieser Personen mit den deutschen Staatsangehörigen nach HAuslG § 18 noch dem Abk Flüchtlinge (Gesetz vom 1953-09-01 = BGBl 2 1953, 559) noch dem Gleichheitsgrundsatz in GG Art 3 Abs 1.
2. Beitragslose Beschäftigungszeiten (vor dem 1943-07-01), die nach den Bestimmungen der AufbauV SV Ostland vom 1943-07-01 vom lettischen Versicherungsträger als vollkommene Ersatzzeiten zu berücksichtigen waren, haben unter der Geltung des FAG SV keine Anwartschaft auf Leistungen aus der Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland begründet.
Normenkette
FRG § 16 Fassung: 1960-02-25, § 17 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1960-02-25; SVFAG § 4 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-08-07; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; FRG § 1 Buchst. d Fassung: 1960-02-25; SVOstlV; FlüAbk Art. 2; HAuslG § 18 Fassung: 1951-04-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin (geboren 1900) begehrt das vorzeitige Altersruhegeld nach § 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) war sie in ihrer Heimat Lettland seit 1918 in verschiedenen Berufen (u. a. als Hilfslehrerin, Telefonistin, Kassiererin, Schreibhilfe) beschäftigt. Seit 1945 wohnte sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Von 1951 bis 1960 war sie kaufmännische Angestellte und bei der Beklagten versichert. Sie ist heimatlose Ausländerin im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I 269).
Die Beklagte lehnte den im August 1960 gestellten Rentenantrag ab, weil die für die Wartezeit erforderliche Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten (§ 25 Abs. 4 AVG) nicht zurückgelegt sei. Für die Klägerin könnten, weil Lettland eine gesetzliche Rentenversicherung erst zum 1. Juli 1943 eingeführt habe, Versicherungszeiten erst von diesem Zeitpunkt an berücksichtigt werden. Die davor liegenden Beschäftigungszeiten seien auch nicht nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) anzurechnen, weil diese Vorschrift für die Klägerin als heimatlose Ausländerin nicht gelte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Buchst. d FRG). Danach seien aber nur 110 Beitragsmonate nachgewiesen (Bescheid vom 12. April 1961).
Die Klägerin war der Meinung, die vor 1943 in Lettland zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien auf die Wartezeit anzurechnen. Die Beklagte erkannte zwar im Verlaufe des Streitverfahrens die Zeiten von November 1940 bis Juli 1943 wegen des von der russischen Besatzungsmacht eingeführten Rechts als weitere Versicherungszeiten im Sinne der §§ 15 und 19 Abs. 2 FRG an, hielt aber daran fest, daß die Wartezeit für das Altersruhegeld nicht erfüllt sei. Das Sozialgericht (SG) und das LSG schlossen sich dieser Rechtsauffassung an (Urteile des SG Lübeck vom 7. Juni 1962 und des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 12. Dezember 1963). Das LSG ging in dem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil davon aus, weder könnten die noch strittigen Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG angerechnet werden noch könne sich die Klägerin für die Zeit vor November 1940 auf die Verordnung des Generalkommissars in Riga über den Aufbau einer Sozialversicherung vom 1. Mai 1943 (AN 1943 S. 358) und die dazu ergangene Zweite Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1943 berufen. § 15 FRG scheide aus, weil es damals in Lettland keine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift gegeben habe, so daß Beiträge zu einer solchen Versicherung dort von der Klägerin nicht geleistet werden konnten und auch nicht geleistet worden seien; die Möglichkeit, Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG anzurechnen, werde durch § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG ausgeschlossen. Die Verordnungen des Generalkommissars in Riga von 1943 seien nicht mehr anzuwenden, weil sie durch Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. p des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) außer Kraft gesetzt seien und für Versicherungsfälle seit dem 1. Januar 1959 nicht mehr gälten. Die unterschiedliche Behandlung von vertriebenen Deutschen einerseits und heimatlosen Ausländern andererseits, wie sie sich aus §§ 16 und 17 Abs. 2 Satz 2 FRG ergebe, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -), weil sich die gesetzliche Regelung auf zwei unterschiedliche Personengruppen beziehe und keine Willkür erkennen lasse. - Die Revision wurde zugelassen.
Die Klägerin legte Revision ein mit dem Antrag (sinngemäß),
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. April 1961 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes unter Anrechnung auch der von der Klägerin vor November 1940 in Lettland zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 1. Dezember 1960 an zu verurteilen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob
a) die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG, soweit dadurch heimatlose Ausländer von der Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG ausgeschlossen werden, wegen Verletzung des Art. 3 GG verfassungswidrig ist,
b) Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. p FANG wegen Verletzung des Art. 14 GG verfassungswidrig ist.
Sie rügte die Verletzung der §§ 16, 17 FRG, des Art. 7 § 3 Abs. 1 FANG sowie der Art. 3 und 14 GG. Das LSG habe zu Unrecht nicht die Verordnungen des Generalkommissars in Riga bzw. § 16 FRG angewandt. Die Herausnahme der heimatlosen Ausländer aus der Vergünstigung des § 16 FRG verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und widerspreche dem Grundgedanken des § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951. Die unterschiedliche Behandlung zweier völlig gleichliegender Personengruppen sei durch keinerlei sachliche Gründe gerechtfertigt und willkürlich. Auch bewirke die Regelung des Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst. p FANG eine entschädigungslose Enteignung und damit einen Verstoß gegen Art. 14 GG. Für die Klägerin sei auf der Grundlage der Verordnung des Generalkommissars in Riga eine Anwartschaft auf Berücksichtigung der in Lettland vor dem 1. Juli 1943 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entstanden. Diese Anwartschaft sei im FANG in unzulässiger Weise zunichte gemacht worden.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, kann sie als heimatlose Ausländerin nicht verlangen, daß ihre vor November 1940 in Lettland zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit für das vorzeitige Altersruhegeld angerechnet werden. Dieses Ergebnis verstößt weder gegen die Vorschriften des Rentenversicherungsrechts noch gegen sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Der Versicherungsfall für das Ruhegeld, das die Klägerin begehrt, ist frühestens mit der Vollendung ihres 60. Lebensjahres im Jahre 1960 eingetreten. Für die Anrechnung der Beschäftigungszeiten, die sie vor dem 8. Mai 1945 in einem der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) genannten ausländischen Gebiete (hier: Lettland) zurückgelegt hat, kommen daher die Vorschriften des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) in Betracht (vgl. Art. 6 § 5 und Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 FANG). In dessen Anwendungsbereich fallen im allgemeinen auch die heimatlosen Ausländer im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1951, und zwar auch dann, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben (§ 1 Buchst. d FRG). Von den Vorschriften des Fremdrentengesetzes scheidet allerdings, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, § 15 im vorliegenden Rechtsstreit aus. Diese Vorschrift erfaßt nur Beitragszeiten u. a. zu ausländischen Rentenversicherungen. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin aber in der Zeit vor November 1940 keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen und ist deshalb für den Senat bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Daher braucht im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht geprüft zu werden, ob es in der streitigen Zeit in Lettland überhaupt eine Sicherungseinrichtung gegeben hat, die als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne von § 15 FRG angesehen werden kann und zu der die Klägerin hätte Beiträge leisten können (vgl. die zu den Verhältnissen in Estland ergangenen Entscheidungen BSG 20, 255 und BSG im SozR FRG § 1 Bl. Aa 22 Nr. 25; ferner Schmidt, Lettland und seine Sozialversicherung, 1957). Auch § 16 FRG kann die Ansprüche der Klägerin auf Anrechnung der Beschäftigungszeiten nicht stützen. Möglicherweise sind zwar die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben; jedoch sind heimatlose Ausländer, wie sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Buchst. d FRG ergibt, von der Vergünstigung des § 16 FRG ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfaßt nur die in § 1 Buchst. a und Buchst. c genannten Personen sowie deren Hinterbliebene. Daß die Klägerin unter eine dieser Personengruppen fällt - neben ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis der heimatlosen Ausländer -, insbesondere daß sie etwa als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes anerkannt ist, hat weder sie selbst behauptet noch das LSG festgestellt. In Ermangelung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen kann sie deshalb aus § 16 FRG keine Rechte herleiten.
Entgegen der Meinung der Klägerin ist darin, daß ihr die Vergünstigungen aus § 16 FRG versagt sind, ein Verstoß gegen den Inhalt anderer Gesetze oder gegen höherrangiges Recht nicht zu erblicken. Zwar sind nach § 18 des Gesetzes vom 25. April 1951 heimatlose Ausländer in der Sozialversicherung, in der Arbeitslosenversicherung und in der Arbeitslosenfürsorge der Bundesrepublik Deutschland den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung entschieden hat (BSG 9, 132), daß heimatlose Ausländer trotz des Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht anders behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige. Sie werden daher unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange von den Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts erfaßt, wie allgemein deutsche Staatsangehörige und dürfen diesen gegenüber insoweit nicht benachteiligt werden. Dieser Grundsatz wird aber durch die Regelung in den §§ 16 und 17 Abs. 2 Satz 2 FRG nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob das Fremdrentenrecht überhaupt zur Sozialversicherung in diesem Sinne gehört, denn es regelt nicht den Schutz von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik, sondern ersetzt einerseits zwischenstaatliche Verträge über die Auseinandersetzung und die Gegenseitigkeit auf dem Gebiet der Sozialversicherung mit den Staaten, mit denen solche Verträge nicht geschlossen werden konnten, besonders den Vertreibungsländern; auf der anderen Seite sind seine Vorschriften dem Lastenausgleich und dem Entschädigungsrecht für Kriegsfolgen zuzurechnen. Der § 16 FRG ist aber auch innerhalb dieses Gesetzes eine Sondervorschrift, die nur den Vertriebenen und Verschleppten zugute kommt und von der nicht nur die heimatlosen Ausländer, sondern auch alle deutschen Staatsangehörigen ausgenommen sind, die nicht als Vertriebene oder Verschleppte anerkannt sind, und zwar auch dann, wenn sie Beschäftigungszeiten in den im Gesetz bezeichneten Vertreibungsgebieten zurückgelegt haben. Es handelt sich gerade bei dieser Vorschrift nicht um Sozialversicherung in der Bundesrepublik und nicht einmal um die Übernahme von Verpflichtungen fremder Sozialversicherungen, sondern um den Schadensausgleich für eine fehlende Sozialversicherung. Auf solche Entschädigungsleistungen bezieht sich aber das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG) nicht. Zu § 18 dieses Gesetzes steht daher § 17 Abs. 2 Satz 2 FRG nicht im Widerspruch. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht näher auf die Frage einzugehen, ob im Falle der Unvereinbarkeit beider Vorschriften sich überhaupt rechtliche Folgen zugunsten der Klägerin ergeben könnten; insoweit läge möglicherweise nur die Widersprüchlichkeit zweier im Range je eines einfachen Bundesgesetzes stehender Vorschriften vor, wobei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die jüngere und speziellere Regelung (hier diejenige des FRG) der früheren allgemeinen Regelung (§ 18 HAG) vorzugehen hätte.
Zu demselben Ergebnis führt die sogenannte Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Zustimmungsgesetz vom 1. September 1953 - BGBl II 559 -). Abgesehen davon, daß aus dieser Konvention keine unmittelbaren Rechte gegen Versicherungsträger der Bundesrepublik abgeleitet werden können, sondern nur Verpflichtungen der Bundesrepublik, durch geeignete Maßnahmen die den Flüchtlingen nach der Konvention zuzubilligenden Rechte einzuräumen, enthält die Konvention selbst aber auch keine Vorschriften über den Ausgleich von Schäden, die außerhalb der Aufnahmestaaten entstanden sind, und zwar auch nicht, wenn sie auf die Ereignisse oder Umstände zurückgehen, die zur Anerkennung des Status als Flüchtling geführt haben. Soweit solche Ausländer trotz der ihnen etwa sonst eingeräumten Rechtspositionen noch in Not geraten, bleibt ihnen der Rechtsanspruch auf Hilfe nach dem Sozialhilfegesetz.
Dies Ergebnis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Senat verkennt nicht, daß das Schicksal der Klägerin möglicherweise dem des Personenkreises sehr ähnlich ist, den § 16 FRG begünstigt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber um eine soziale Maßnahme besonderer Art, die das Gesetz nur vertriebenen und verschleppten Deutschen zukommen läßt und auch diesen nur für Zeiten abhängiger Beschäftigung in ganz bestimmten Vertreibungsgebieten. Daß diese Gebiete und der begünstigte Personenkreis willkürlich abgegrenzt worden seien, läßt sich nicht feststellen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Senat nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen, weil seine eigene Entscheidung von der Gültigkeit des § 16 FRG nicht abhängt. Die Ansprüche der Klägerin müßten nämlich auch dann abgelehnt werden, wenn § 16 FRG verfassungswidrig wäre, weil auch das Bundesverfassungsgericht die entstehende Lücke nicht ergänzen könnte (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 14/61 - BVerfGE 14, 308).
Für die Zeiten ihrer Beschäftigung vor November 1940 kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Verordnung des Generalkommissars in Riga vom 1. Mai 1943 berufen. Zwar enthielt § 24 Abs. 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zu dieser Verordnung vom 1. Juli 1943 eine Bestimmung, wonach frühere Beschäftigungszeiten der Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen als vollkommene Ersatzzeiten auf die Wartezeit anzurechnen waren. Diese Bestimmung hat aber nur Verpflichtungen des lettischen Versicherungsträgers begründet, nicht auch Verpflichtungen des Versicherungsträgers in der Bundesrepublik Deutschland. Entgegen der Meinung der Revision hat die Klägerin auf Grund der Vorschriften des zum 31. Dezember 1958 aufgehobenen Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 in Verbindung mit jenen Verpflichtungen des lettischen Versicherungsträgers keine Anwartschaft auf Leistungen des Versicherungsträgers in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Für die Klägerin konnten aus den für die Erfüllung der Wartezeit nach der Zweiten Durchführungsverordnung anzurechnenden beitragslosen Beschäftigungszeiten keine Rechte entstehen. Diese Zeiten sind zwar nach der Verordnung als vollkommene Ersatzzeiten behandelt, aber nicht in Beitragszeiten verwandelt worden weder auf Grund einer echten oder fingierten Nachversicherung noch einer wirksamen Nachentrichtung von Beiträgen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FAG konnten sie deshalb eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Rentenversicherung nicht begründen, denn sie entsprachen nicht den nach Bundesrecht anrechenbaren Ersatzzeiten. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt in der beim Senat früher anhängig gewesenen Streitsache der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen Frau Marta C - 1 RA 105/57 -, als es darin um die Anrechnung von Beitragszeiten ging. In jener Sache hat es sich zwar um die Bewertung der an eine lettische Versorgungseinrichtung entrichteten Beiträge gehandelt, die schon vor jenen Verordnungen bestanden hatte, dann aber durch diese in die hierdurch geschaffene Sozialversicherung überführt worden ist. Für die Klägerin dieses Rechtsstreits sind jedoch nach den Feststellungen des LSG aus Anlaß ihrer Beschäftigung vor November 1940 niemals Beiträge zu irgendeiner Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gezahlt worden.
Aber auch die Vorschrift des § 17 Abs. 8 FAG über die Anrechnung beitragsloser Beschäftigungszeiten kann im vorliegenden Streitfall nicht angewandt werden, weil sie nur für Beschäftigungszeiten nach dem 1. Juli 1944 gilt. Hat aber nach dem FAG und den lettischen Verordnungen eine Anwartschaft der Klägerin aus den vor November 1940 zurückgelegten Beschäftigungszeiten nicht bestanden, so hatte sie auch keine Rechte erworben, die unter den Schutz des Artikels 14 GG fallen.
Der Senat sieht deshalb auch insoweit keinen Anlaß, der Anregung der Klägerin nach Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG zu entsprechen.
Bei dieser Betrachtung kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchst. p FANG zukommt, inwiefern die hier ausdrücklich genannte Verordnung vom 1. Mai 1943 - als von der damals zuständigen deutschen Besatzungsbehörde erlassenes lettisches Recht - durch Bundesrecht zum 31. Dezember 1958 "außer Kraft" gesetzt werden konnte.
Danach haben die Vorinstanzen richtig entschieden; die Revision der Klägerin muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen