Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschädigung des rechten Handgelenkes als Folge eines Wehrdienstunfalles
Normenkette
SVG § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. April 1970 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger war bis Ende des Jahres 1965 Soldat bei der Bundeswehr. Er beantragte im Januar 1966 Versorgung wegen einer Verletzung der rechten Hand und gab hierzu an, er sei am 15. Dezember 1964 nach dem Dienst beim Duschen im Duschraum seiner Kompanie gefallen und habe sich dabei die rechte Hand verletzt. Die Sachaufklärung der Versorgungsbehörde ergab, daß am Unfalltage Duschen nicht als Dienst angesetzt war und der Kläger aus eigenem Entschluß geduscht hat. Der Versorgungsarzt stellte bei dem Kläger eine Falschgelenkbildung des Kahnbeines der rechten Hand mit Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes, einen Defekt am rechten Darmbein nach Spanentnahme sowie Narben über der rechten Beugeseite des rechten Handgelenkes und über dem rechten vorderen Darmbeinkamm fest; er bezeichnete die durch diese Gesundheitsstörung hervorgerufene Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 25 v.H. und vertrat die Auffassung, daß die Gesundheitsstörungen Folgen des vom Kläger angegebenen Sturzes im Duschraum seien. Die Versorgungsbehörde lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Juli 1966 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. März 1967).
Das Sozialgericht hat als Zeugen den früheren Kompaniechef P. und den Hauptfeldwebel B. vernommen und die Klage mit Urteil vom 24. September 1968 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat als Sachverständigen Dr. R. gehört sowie schriftliche Auskünfte anderer Ärzte eingeholt. Es hat mit Urteil vom 8. April 1970 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts und den Bescheid vom 21. Juli 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 1967 aufgehoben und festgestellt, daß die Beschädigung des rechten Handgelenkes am 15. Dezember 1964 Folge eines Wehrdienstunfalles ist. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß es hinsichtlich des Ablaufs der Dienstverrichtungen des Klägers am 15. Dezember 1964 keinen Zweifel habe. Aus den Aussagen der Zeugen P. und B. und dem Akteninhalt ergebe sich, daß der Kläger einer den üblichen Grad übersteigenden Verschmutzung während des Dienstes an jenem Tage nicht ausgesetzt gewesen sei. Der Senat sei zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger Versorgung gemäß § 81 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) zustehe. Allerdings seien die Voraussetzungen der 1. Alternative dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil das Duschen des Klägers am 15. Dezember 1964 auf dem Dienstplan seiner Einheit nicht als Dienst angesetzt worden sei. Die Gesundheitsschädigung sei somit nicht durch den militärischen Dienst entstanden. Sie sei auch nicht durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse hervorgerufen worden (3. Alternative), weil das Duschen nicht dem Wehrdienst eigentümlich sei. Jedoch stehe dem Kläger aufgrund der 2. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG Versorgung zu; denn die gesundheitliche Schädigung sei durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall eingetreten. Voraussetzung hierfür sei, daß der Soldat gerade in dem Zeitpunkt, in dem sich der Unfall ereigne, auch tatsächlich Dienst ausgeübt habe, zu dem er aufgrund eines besonderen oder allgemeinen Befehls oder aufgrund allgemeiner soldatisch-militärischer Grundsätze verpflichtet gewesen sei. Es gehöre zu den allgemeinen soldatisch-militärischen Grundsätzen und Pflichten, daß der Soldat sich nach Beendigung seines Dienstes gründlich säubere: das ergebe sich aus § 17 des Soldatengesetzes (SG), wonach der Soldat verpflichtet sei, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten. Hierzu gehöre die körperliche Reinigung, und zwar auch dann, wenn eine das gewöhnliche Maß überschreitende Verschmutzung im Dienst nicht vorgelegen habe. Daran ändere auch nichts, daß der Kläger als sogenannter "Heimschläfer" die Erlaubnis gehabt habe, sich nachts in seiner Privatwohnung aufzuhalten.
Für die Annahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beeinträchtigung der Gesundheit während des Duschens durch den Kläger biete der Sachverhalt keinen Anhalt. Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unsachgemäße truppenärztliche Behandlung der Folgen des Unfalls gegeben. Die Verletzung der rechten Hand des Klägers am 15. Dezember 1964 sei somit durch einen wehrdienstlichen Unfall i. S. der 2. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG hervorgerufen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil des LSG Hamburg aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung des § 81 Abs. 1 SVG durch das LSG und bringt in ihrer Begründung insbesondere vor, daß sich aus dieser Bestimmung i.V.m. § 17 Abs. 4 SG keine Verpflichtung ergebe, den Unfall des Klägers als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. Gegen die Auffassung des LSG, daß bei einem Soldaten, der sich wegen eines gesteigerten Reinigungsbedürfnisses nach Dienstende dusche und dabei einen Unfall erleide, dieser Unfall im Rahmen des Wehrdienstes eingetreten sei, bestünden erhebliche Bedenken. Hinzu komme im vorliegenden Falle noch, daß der Kläger zur Zeit des Unfalles ein sogenannter Heimschläfer gewesen sei, was bedeute, daß er von sich aus allein verpflichtet gewesen sei, gemäß § 17 Abs. 4 SG auch außerhalb des Kasernenbereichs alles zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten. Es wäre demnach auch seine Sache gewesen, das Duschen außerhalb des Dienstplanes zu Hause zu erledigen. Wenn er sich aber beim Duschen verletzt habe, so sei dies nicht im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtung geschehen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist Jedoch nicht begründet. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß die Folgen des Unfalls des Klägers vom 15. Dezember 1964 gemäß §§ 80, 81 Abs. 1 SVG als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen sind.
Nach § 80 Abs. 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in dem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist in tatsächlicher Beziehung für den erkennenden Senat folgender Sachverhalt bindend (§ 163 SGG) festgestellt worden. Der Kläger hat am Unfalltage bei seiner Kompanie an einer theoretischen und praktischen Prüfung aus Anlaß des Abschlusses eines technischen Grundlehrganges teilgenommen; diese Prüfung bestand aus einer am Vormittag abgelegten schriftlichen Prüfung und am Nachmittag aus einer praktischen Prüfung, bei welcher der Kläger in der für Panzerfahrzeuge hergerichteten Fahrzeughalle, die staubig war, seine Kenntnisse als Mitglied eines Kettenzuges vorführen mußte. Dieser Dienst war um 16.45 Uhr oder auch schon früher beendet; der Kläger war als sogenannter Heimschläfer nicht mehr verpflichtet, an dem als Dienst angesetzten Abendessen der Kompanie teilzunehmen. Am Unfalltage war Duschen nicht als Dienst angesetzt. Den Soldaten stand es aber frei, nach eigenem Ermessen in den Duschräumen der militärischen Einheit zu duschen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger unmittelbar nach Abschluß seines Dienstes Gebrauch gemacht; er ist dabei gestürzt und hat sich die rechte Hand verletzt.
Das LSG ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts zutreffend davon ausgegangen, daß die gesundheitliche Schädigung an der rechten Hand nicht "durch eine Dienstverrichtung" (1. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG) herbeigeführt worden ist. Dienstverrichtung in diesem Sinne sind nur solche Handlungen eines Soldaten, die er zur Verrichtung seines Dienstes, aufgrund besonderer Befehle oder allgemeiner Dienstvorschriften oder ungeschriebener soldatischer Pflichten und militärischer Grundsätze ausführt (BSG 10, 251, 254; 18, 199, 200; 20, 266, 268). Nach den Feststellungen des LSG war das Duschen des Klägers nicht als Dienst von seiner Kompanie am Unfalltage angesetzt worden, so daß er also auch insoweit keine "Dienstverrichtung" ausgeübt hat, wenn er sich nach Abschluß des Dienstes geduscht hat.
Gleichermaßen bestand insoweit keine allgemeine Dienstvorschrift, kein militärischer Befehl oder eine sonstige Pflicht des Soldaten, sich nach Beendigung des Dienstes jeweils zu duschen. Eine "allgemeine Dienstvorschrift" , die den Soldaten verpflichten würde, sich zur Erhaltung seiner Gesundheit nach jedem Dienst ausreichend körperlich zu reinigen, so daß diese Handlungen stets als "Dienstverrichtung" i. S. der 1. Alternative des § 81 SVG anzusehen wären, kann auch nicht dem § 17 Abs. 4 SG entnommen werden; diese Vorschrift enthält nur den allgemeinen Grundsatz, daß der Soldat "alles in seinen Kräften stehende zu tun hat, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen" . Aus dieser allgemeinen, die Dienstfähigkeit betreffenden Regel, kann aber nichts dafür hergeleitet werden, ob bestimmte Handlungen des Soldaten - auch wenn sie der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen sollten - "Dienstverrichtung" gemäß § 81 Abs. 1 SVG sind (s. hierzu auch Urteil des 9. Senats des BSG vom 23. August 1960 in SozR Nr. 50 zu § 1 BVG). War aber das Duschen des Klägers am Unfalltag nach Beendigung des planmäßigen Dienstes keine Dienstverrichtung, so sind die Verletzungen der rechten Hand auch nicht durch eine solche Dienstverrichtung herbeigeführt worden.
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß die Gesundheitsschädigung des Klägers nicht "durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse" herbeigeführt worden ist (3. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG). Bei den "wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen" muß es sich um solche Verhältnisse handeln, die sich grundsätzlich von denjenigen des zivilen Lebens unterscheiden, die also durch die Eigenart des Wehrdienstes typisch sowie in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind (BSG 18, 199, 201; 20, 266, 269; BSG in BVBl 1963, 105). Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß eine körperliche Reinigung - in welcher Form auch immer - weder für den Wehrdienst typisch noch zwangläufig mit ihm verbunden ist, noch daß eine solche hygienische Maßnahme sich insoweit vom zivilen Leben unterscheidet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen der 2, Alternative des § 81 Abs. 1 SVG gegeben sind, nach der Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung ist, die durch einen "während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall" herbeigeführt worden ist. Diese Alternative setzt voraus, daß der Unfall "während" der Ausübung des Wehrdienstes und nicht "durch" den Wehrdienst eingetreten ist. Allerdings ist nicht jeder Unfall, der zeitlich in den Wehrdienst fällt, auch "während" des Wehrdienstes eingetreten, insbesondere dann nicht, wenn das Unfallereignis in der dienstfreien Zeit, also z.B. während eines Urlaubs, eingetreten ist. Während der Freizeit ist der Soldat nämlich regelmäßig vom Dienst entbunden; Unfälle in dieser Zeit stehen daher grundsätzlich nicht in Beziehung zum Wehrdienste Handlungen eines Soldaten nach Beendigung des Dienstes - also in seiner Freizeit - können aber noch dem "Wehrdienst" zugerechnet werden, wenn sie in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen; ob und inwieweit dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu entscheiden (s. dazu BSG in SozR Nr. 50 zu § 1 BVG). Die Umstände, unter denen der Kläger sich im vorliegenden Fall veranlaßt gesehen hat, nach Beendigung des planmäßigen Dienstes in den Duschräumen seiner militärischen Einheit zu duschen, rechtfertigen es, diese Handlung noch als "Ausübung des Wehrdienstes" zu werten. Der Kläger hat am Unfalltage einen für einen Soldaten typischen Truppendienst geleistet, bei dem er - zumindest am Nachmittag bei der Vorführung seiner am Panzerfahrzeug erlangten praktischen technischen Kenntnisse - einer Verschmutzung ausgesetzt war. Wenn er nach Beendigung eines solchen Dienstes im unmittelbaren Anschluß daran das Bedürfnis hatte, sich in den von seiner Einheit hierzu zur Verfügung gestellten Räumen zu duschen, so steht diese Handlung des Klägers in seiner dienstfreien Zeit mit der Ableistung seiner Dienstverrichtung in einem so engen inneren Zusammenhang, daß das Duschen als "Ausübung des Wehrdienstes" i. S. der 2. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG angesehen werden muß. In dieser Beziehung ist auf die in der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze zur Frage, wann die körperliche Reinigung eines Versicherten noch zur Betriebstätigkeit zu rechnen ist, zu verweisen. Die vom früheren Reichsversicherungsamt hierzu entwickelte Rechtsprechung (s. dazu EuM Bd. 37, 276 mit weiteren Hinweisen), nach welcher eine versicherte Beschäftigung beim Betrieb insoweit nur dann ausnahmsweise zu erblicken ist, wenn sich die alsbaldige Reinigung aus der Natur des Betriebes unabweisbar über das allgemeine Verlangen nach Reinigung und Erfrischung hinaus ergibt, ist vom 2. Senat des Bundessozialgerichts aufgrund der heutigen Vorstellungen über die Körperhygiene und Reinerhaltung entscheidend erweitert worden (BSG 16, 236, 239; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 482). Danach sind die im Einzelfall geleistete Arbeit und die dadurch bedingte Notwendigkeit zur Erfrischung dafür maßgebend, ob eine körperliche Reinigung - durch Baden oder Duschen - in der Freizeit zur versicherten Tätigkeit im Betrieb gehört (s. dazu auch Urteil des BSG vom 30. Juli 1968 - 2 RU 155/66 -): hiervon ausgeschieden ist nur ein unvernünftiges oder die notwendige Erfrischung überschreitendes Verhalten (Brackmann a.a.O.). Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Frage, ob die körperliche Reinigung eines Soldaten nach Beendigung seines Dienstes als "Ausübung des Wehrdienstes" anzusehen ist, also mit dem zuvor beendeten Dienst in einem engen inneren Zusammenhang steht und damit versorgungsrechtlich geschützt ist, nach der heutigen Auffassung über die angemessene Körperhygiene beantwortet werden muß. Dieser Auffassung entspricht es aber, daß dem Soldaten zuzubilligen ist, sich nach Beendigung der für einen Soldaten typischen Dienstverrichtung und einer damit einhergehenden Verschmutzung auch ohne besondere Anordnung - sei es durch Dienstplan oder einen besonderen Befehl eines Vorgesetzten - körperlich zu reinigen, und zwar in der von dem Soldaten als notwendig erachteten Art und Weise. Eine solche körperliche Reinigung muß noch als "Ausübung des Wehrdienstes" i. S. der 2. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG angesehen werden, es sei denn, daß die körperliche Reinigung das Maß des Notwendigen überschreitet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es somit für die Frage des Versorgungsschutzes nicht erforderlich, daß der Dienst des Soldaten zu einer das "normale Maß" übersteigenden Verschmutzung geführt hat; ebenso ist im vorliegenden Falle unerheblich, daß der Kläger als "Heimschläfer" berechtigt war, nach Beendigung des Dienstes die Kaserne zu verlassen und zu Hause zu schlafen. Wenn der Kläger unter den hier gegebenen Umständen vor Antritt seines Heimweges sich erst noch geduscht hat, so kann darin kein Verhalten gesehen werden, durch das der innere Zusammenhang mit dem von ihm kurz zuvor geleisteten Dienst gelöst war.
Ist aber im vorliegenden Fall das Duschen der Klägers noch "Ausübung des Wehrdienstes" , so hat der Kläger den Unfall "während" der Ausübung des Wehrdienstes erlitten. Da das LSG unangegriffen festgestellt hat, daß die Verletzungen - und die sich hieraus ergebenden weiteren Folgen - durch diesen Unfall herbeigeführt worden sind, sind die Voraussetzungen gemäß §§ 80, 81 SVG erfüllt. Das LSG hat somit zutreffend entschieden, so daß die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG
Unterschriften
Sonnenberg
Hennig
Dr. Brocke
Fundstellen