Leitsatz (amtlich)
Die Gleichstellung des Helfers in Steuersachen mit dem Steuerbevollmächtigten durch StBerG § 109 ersetzt nicht den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Schulausbildung iS von DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1.
Leitsatz (redaktionell)
Die vor der OFG bestandene Prüfung zum Helfer in Steuersachen ist nicht einer abgelegten Meisterprüfung gleichwertig. Unter Meisterprüfung in diesem Sinne ist nur derjenige besondere Befähigungsnachweis zu verstehen, der gesetzlich das Recht gibt, einen Beruf als Meister auszuüben; es handelt sich um eine Prüfung, die in bestimmten Berufen gesetzlich als Abschlußprüfung mit der Folge ganz bestimmter Rechte und Pflichten geregelt ist (vergleiche BSG 1969-12-09 10 RV 477/68 = BVBl 1970, 85 und BSG 1970-07-08 10 RV 654/69).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, § 40a Fassung: 1964-02-21, § 40a Fassung: 1966-12-28; BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1964-07-30; BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs 1 Fassung: 1968-02-28; StBerG § 109
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Mai 1969 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin erhält Hinterbliebenenversorgung (Grund- und Ausgleichsrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil ihr Ehemann H T (T.) als Soldat der Deutschen Wehrmacht in Rußland vermißt und mit Wirkung vom 30. April 1944 für tot erklärt ist.
Zum beruflichen Werdegang des T. hat das Landessozialgericht (LSG) folgendes festgestellt: T., 1909 geboren, erlernte nach dem Besuch der Volksschule von 1923 bis 1926 den Beruf eines Großhandels- und Industriekaufmanns. 1926 bestand er vor der Industrie- und Handelskammer O die Gehilfenprüfung. Von 1926 bis Ende 1939 war er als Angestellter, zuletzt als Handlungsbevollmächtigter bei seinem Lehrherrn, der Baufirma J.C. S in D, tätig. Am 13. September 1939 erhielt T. vom Finanzamt D die Erlaubnis, im Finanzamtsbezirk geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Diese selbständige Tätigkeit eines Helfers in Steuersachen übte T. vom 1. Januar 1940 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 10. September 1943 aus.
Den Antrag der Klägerin vom 10. Juni 1964 auf Gewährung von Witwenschadensausgleich lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1966 ab, weil der gesetzliche Mindestschaden nicht erreicht sei. Gemäß § 5 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) stufte der Beklagte dabei T. als selbständig Tätigen mit Volksschulbildung und abgeschlossener Berufsausbildung nach Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ein. Den Widerspruch hiergegen, mit dem die Klägerin u.a. vortrug, T. habe eine Prüfung vor der Oberfinanzdirektion (OFD) H abgelegt, die wie eine Meisterprüfung zu werten sei, wies der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1966 zurück. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - Oldenburg vom 23. Mai 1967, Urteil des LSG Niedersachsen vom 28. Mai 1969).
Wie das SG war auch das LSG der Auffassung, daß T. gemäß § 5 DVO als selbständig Tätiger mit Volksschulbildung und abgeschlossener Berufsausbildung nach Besoldungsgruppe A 7 BBesG einzustufen sei. Die von der Klägerin begehrte Bemessung des Durchschnittseinkommens ihres verstorbenen Ehegatten nach Besoldungsgruppe A 9 BBesG scheitert nach Auffassung des LSG daran, daß der Ausbildungsgang eines Helfers in Steuersachen nicht mit einer abgelegten handwerklichen Meisterprüfung verglichen werden könne. T. wäre zwar heute gemäß § 109 des Steuerberatungsgesetzes vom 19. August 1961 (BGBl I 1301 ff) Steuerbevollmächtigter. Gleichwohl könnten aber T. die für den Beruf des Steuerbevollmächtigten nunmehr erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, nämlich eine Mittelschul- oder gleichwertige Schulbildung, für die Beurteilung seiner Einstufung nach § 5 DVO nicht zugerechnet werden, weil er diese Schulbildung eben nicht besessen habe. Auch nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in BSG Band 27 Seite 184 ff bezüglich der vor 1900 geborenen Handwerker könnte T. nicht so behandelt werden, als habe er eine Mittelschul- oder gleichwertige Schulausbildung erhalten. Der Unterschied in den Voraussetzungen und Qualifikationen bezüglich der Berufe eines früheren Helfers in Steuersachen und des heutigen Steuerbevollmächtigten sei nämlich so groß, daß man insoweit nicht mehr von einer gleichen Betätigungsmöglichkeit mit den gleichen Berufschancen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des BSG reden könne.
Auf Grund des Inhalts der Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung (RAO) vom 11. Januar 1936 (BGBl I 11) und der vom SG eingeholten Auskunft der Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten vom 1. März 1967 sah das LSG die Behauptung der Klägerin als widerlegt an, ihr verstorbener Ehemann habe eine Prüfung vor der OFD Hannover abgelegt. Auch über § 6 Abs. 2 DVO erblickte das LSG keine Möglichkeit für eine höhere Einstufung des T., weil dessen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit vor der Einberufung nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin selbst könne dazu keinerlei Angaben machen; nach ihrer Erklärung besitze auch das Finanzamt Delmenhorst hierüber keine Unterlagen. Die Anregung der Klägerin, eine sachverständige Auskunft über diesen Gewinn einzuholen, lehnte das LSG ab, weil durch eine solche Schätzung nicht der erforderliche Nachweis geführt werden könne.
Gegen das ihr am 11. Juni 1969 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juni 1969 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und diese am 29. Juli 1969 begründet. Sie rügt die unzutreffende Anwendung des § 5 DVO durch das LSG. Der Wortlaut dieser Vorschrift decke zwar das angefochtene Urteil. Für die Einstufung in eine bestimmte Besoldungsgruppe sei aber auch die Berufs- und Wirtschaftsgruppe wesentlich, der der Verstorbene angehört hätte. Wenn der Gesetzgeber in § 109 des Steuerberatungsgesetzes die früheren Helfer in Steuersachen ausdrücklich den heutigen Steuerbevollmächtigten gleichgestellt habe, dann müßte diese Gleichstellung auch bei der Einstufung nach § 5 DVO erfolgen. Hiernach wäre T. sogar in die Besoldungsgruppe A 11 einzureihen. Auf jeden Fall wäre die Anwendung der Besoldungsgruppe A 9 gerechtfertigt, da Ausbildungsgang und Ausbildungsstand des T. zumindest den selbständig Tätigen mit abgelegter Meisterprüfung gleichzustellen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Oldenburg vom 23. Mai 1967 sowie der Bescheide des Beklagten vom 13. Mai 1966 und 11. Juli 1966 diesen zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 1964 Schadensausgleich unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nebst Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG zu zahlen,
den Beklagten ferner zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 5 DVO sei jedenfalls nicht in Fällen der vorliegenden Art auslegungsfähig, weil hier neben der selbständigen Berufstätigkeit nur auf eine bestimmte Berufs- und Schulausbildung abzustellen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 165, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Da die Klägerin den Antrag auf Gewährung des Schadensausgleichs im Jahre 1964 gestellt hat und es sich dabei um eine laufende Leistung handelt, richtet sich der von ihr erhobene Anspruch nach § 40 a BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85 - 2. NOG) und des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 - 3. NOG). Durch den Bezug von Ausgleichsrente nach § 41 Abs. 1 BVG erfüllt die Klägerin zwar die Voraussetzung des § 40 a Abs. 1 Satz 2 BVG. Ihr Einkommen ist aber nicht um den nach § 40 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 idF des 2. und des 3. NOG maßgeblichen Betrag geringer als die Hälfte des Einkommens, welches ihr Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte. Die Klägerin erfüllt damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht die Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensausgleich. Durch die Verweisungen in § 40 a Abs. 2 und Abs. 4 BVG ist klargestellt, daß für die Berechnung des Schadensausgleichs für Witwen insoweit die Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 BVG und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen, hier vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574 - DVO 1964) und vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194 - DVO 1968), maßgebend sind (vgl. auch BSG in SozR Nr. 3 zu § 40 a BVG). Zutreffend ist das LSG dabei davon ausgegangen, daß Merkmale für die Feststellung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens des T. dessen selbständige Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und seine Schul- und Berufsausbildung sind. Einschlägig ist insoweit also § 5 DVO, der hier ohne weitere Zusätze zitiert werden kann, weil sein Inhalt sich in bezug auf diese (oa) Merkmale in den Fassungen von 1964 und 1968 nicht unterscheidet. Das SG und das LSG haben danach zu Recht entschieden, daß als Durchschnittseinkommen des T. das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 des BBesG zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich aus den nicht angegriffenen (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG, wonach T. nach Volksschulausbildung und kaufmännischer Berufsausbildung keine (weitere) Prüfung in bezug auf seine selbständige Tätigkeit abgelegt hat. Die von der Klägerin angestrebte Einstufung nach Besoldungsgruppe A 9 wäre aber nur möglich, wenn ihr Ehemann eine Meisterprüfung im Sinne von § 5 DVO abgelegt hätte. Unter Meisterprüfung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Senats nur derjenige besondere Befähigungsnachweis zu verstehen, der gesetzlich das Recht gibt, einen Beruf als Meister auszuüben; es handelt sich um eine Prüfung, die in bestimmten Berufen gesetzlich als Abschlußprüfung mit der Folge ganz bestimmter Rechte und Pflichten geregelt ist (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1969 in BVBl 1970, 85 und vom 8. Juli 1970 - 10 RV 654/69 -).
Eine solche Prüfung hat T. jedenfalls nicht abgelegt. Sein beruflicher Werdegang und der Ausbildungsstand, den er als selbständiger Helfer in Steuersachen sicherlich innehatte, können dieses Erfordernis einer abgelegten Meisterprüfung auch nicht ersetzen. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 19. Oktober 1967 (BSG 27, 184). In dieser und einer späteren Entscheidung vom 28. November 1967 - 8 RV 409/66 - wird zwar ausgeführt, daß der Begriff der "abgelegten Meisterprüfung" im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO auslegungsfähig und auslegungsbedürftig ist. Wie der 8. Senat aber selbst in einer weiteren Entscheidung vom 7. August 1969 (SozR Nr. 2 zu § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968) betont, rechtfertigt dieser Grundsatz nicht die Annahme, daß Selbständige, in deren Beruf es eine Meisterprüfung überhaupt nicht gibt, Selbständigen mit abgelegter Meisterprüfung gleichgesetzt werden könnten, und zwar auch dann nicht, wenn sie die für ihren Beruf übliche Ausbildung abgeschlossen und bereits eine langjährige Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt haben. Die Gleichstellung eines selbständig Tätigen ohne Meisterprüfung mit demjenigen, der eine Meisterprüfung abgelegt hat, ist hiernach im Rahmen des § 5 Abs. 1 DVO nur gerechtfertigt, wenn Tatbestände vorliegen, die einen Vergleich der Erwerbschancen eines Selbständigen ohne Meisterprüfung mit denen eines Selbständigen seines Berufs mit abgelegter Meisterprüfung zulassen und notwendig machen. Das kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn in dem Beruf, den der Selbständige ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die Ablegung der Meisterprüfung gesetzlich überhaupt möglich ist (so auch die weitere Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 9. Dezember 1969 aaO; Urteil vom 18. Februar 1970, KOV 1971, 45; Urteile vom 8. Juli 1970 - 10 RV 654/69 -, vom 15. Dezember 1970 - 10 RV 849/68 - und vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 768/67 -). In dem vom Ehemann der Klägerin ausgeübten Beruf eines Helfers in Steuersachen war und ist die Ablegung einer Meisterprüfung unstreitig nicht möglich. Infolgedessen kann er im Rahmen des § 5 Abs. 1 DVO ungeachtet seines beruflichen Erfolges und Könnens auch nicht einem Selbständigen mit abgelegter Meisterprüfung gleichgestellt werden.
Dem LSG ist ferner darin zuzustimmen, daß sich eine höhere Einstufung des T. auch nicht aus der Gleichstellung der Helfer in Steuersachen mit Steuerbevollmächtigten durch § 109 des Steuerberatungsgesetzes ergibt. Das LSG hat die tatsächliche und rechtliche Entwicklung des mit der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befaßten Berufsstandes zutreffend dargestellt. Konnte der Bewerber früher die Erlaubnis, als Helfer in Steuersachen tätig zu sein, bereits dann erhalten, wenn er die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und genügende Sachkunde durch allgemeine Unterlagen über seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang darlegte (vgl. §§ 2, 5 und 7 der Verordnung zur Durchführung des § 107 a der RAO vom 11. Januar 1936 - RGBl I 11 -), so stellt heute das Steuerberatungsgesetz mit seinen Durchführungsbestimmungen für die vergleichbare Tätigkeit eines Steuerbevollmächtigten ganz formelle Zugangsvoraussetzungen auf, und zwar sowohl in bezug auf die Vorbildung wie auf die Zulassung selbst, die jetzt grundsätzlich eine bestandene Prüfung voraussetzt (vgl. § 6 und § 4 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz i.V.m. der Verordnung vom 1. August 1962 - BGBl I 537 -).
Das Steuerberatungsgesetz entsprang zwar in erster Linie dem Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Neuordnung dieses Berufsstandes; die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Berufsrechts der Steuerberater und Helfer in Steuersachen war nämlich nach 1945 weitgehend verlorengegangen (vgl. die Darstellung in Teil I der Begründung zum Regierungsentwurf eines Steuerberatungsgesetzes, BT-Drucks. 128, 3. Wahlperiode, S. 21/22). Erklärtes Ziel der Neuregelung war es aber auch - und das wird in vielen Stellen des Gesetzes deutlich -, eine Hebung des Berufsstandes herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 128 aaO, S. 21, ferner Teil II S. 23). Das gilt insbesondere für die angeführten Regelungen über das Erfordernis einer bestimmten Vorbildung (vgl. BT-Drucks. 128 aaO, Teil III S. 27 Nr. 14). Diese spezifisch berufspolitischen Motive verbieten es, die Regelung des § 109 Steuerberatungsgesetz über den eigentlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinaus auszudehnen. Wenn nach ihrem Inhalt derjenige ohne nochmalige Bestellung Steuerbevollmächtigter ist, der bei Inkrafttreten des Gesetzes als Helfer in Steuersachen öffentlich bestellt oder endgültig zugelassen ist, dann bezieht sich diese Gleichstellung nur auf das Berufsausübungsrecht. Mangels entsprechender Zugangsvoraussetzungen im zuvor geltenden Recht wäre nämlich beim Fehlen einer dem § 109 Steuerberatungsgesetz entsprechenden Regelung bei Inkrafttreten des Gesetzes (zunächst) jede Berufsausübung dieser Art zum Erliegen gebracht gewesen. Infolgedessen kann § 109 Steuerberatungsgesetz schon seinem Zweck und Ziele nach nicht dahin verstanden werden, daß mit der Gleichstellung in bezug auf das Berufsausübungsrecht auch davon ausgegangen werden sollte, daß der Steuerhelfer "alter Art" gewissermaßen durch Gesetzgebungsakt auch die nunmehr verlangte schulische und berufliche Ausbildung zuerkannt erhielt. Diese schon begrifflich nicht realisierbare Absicht ist aber um so weniger zu unterstellen, als § 109 Steuerberatungsgesetz eine typische gesetzgeberische Verhaltensweise darstellt, die dem individuellen Recht auf Besitzstandswahrung - auch nach Maßgabe von Art. 12 des Grundgesetzes (GG) - ebenso dient wie berufsständischen Interessen und damit zugleich der notwendigen staatlichen Daseinsvorsorge auf dem zu regelnden Rechtsgebiet, hier im Bereich des Steuerrechts. Infolgedessen kann auch die Klägerin aus § 109 Steuerberatungsgesetz nicht ableiten, daß ihr Ehemann so zu behandeln sei, als habe er die Zugangsvoraussetzungen z.B. des § 6 Steuerberatungsgesetz besessen, also etwa eine Mittelschulbildung aufzuweisen.
An dieser Auffassung sieht sich der Senat auch nicht durch das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 19. Juli 1965 - V/2 - 5211.1/5221.1 - 563/65 - (BVBl 1965 S. 91 Nr. 56) gehindert. Dort wird unter Berufung auf § 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl I 221) zugelassen, ehemalige Dentisten wie selbständig Tätige mit abgeschlossener Hochschulausbildung zu behandeln. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um eine die Rechtsprechung nicht bindende Verwaltungsregelung handelt, brauchte der Senat sich mit dieser Meinung aber schon deswegen nicht auseinanderzusetzen, weil sich die Regelung in § 8 aaO von der in § 109 Steuerberatungsgesetz dadurch wesentlich unterscheidet, daß auch der staatlich anerkannte Dentist die Bestallung als Zahnarzt nicht ohne weiteres erhielt, sondern erst nach erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungskursus über Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre an einem zugelassenen Lehrinstitut für Dentisten.
Für die Einstufung des T. nach Besoldungsgruppe A 11 fehlt es somit am Nachweis einer Mittelschul- oder gleichwertigen Schulbildung gemäß § 5 Abs. 1 DVO. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß der Nachweis von den in § 5 Abs. 1 DVO genannten Ausbildungsmerkmalen erforderlich ist und weder durch einen besonderen Berufserfolg noch durch besondere berufliche Kenntnisse ersetzt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 768/67 - und vom 15. Dezember 1970 - 10 RV 849/68 - mit weiteren Nachweisen); er hat sich dabei auch mit der Frage des Gerechtigkeitsgehalts gerade des § 5 DVO eingehend auseinandergesetzt und ist - nicht zuletzt in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht, vgl. SozR GG Art. 80 Nr. 1 - zu dem Ergebnis gelangt, daß eine konkrete und individuelle Feststellung des Einkommensverlustes gerade bei selbständigen Berufen nicht möglich und demzufolge eine generalisierte und pauschalierte Regelung mit dem Vorzug der Praktikabilität und Übersichtlichkeit unabweisbar ist. Liegt aber insoweit ein Mangel oder eine Lücke im Gesetz nicht vor, sondern richtet sich der Einkommensverlust bei Selbständigen nach den Maßstäben von abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung, ohne daß dies rechtlich zu beanstanden ist, dann kann von der Einhaltung dieser jeweiligen gesetzlichen Anforderungen auch im besonders gelagerten Einzelfall nicht abgesehen werden (vgl. auch BSG in SozR Nr. 3 zu § 40 a BVG). Ob im vorliegenden Fall ein Härteausgleich zu gewähren ist, muß unentschieden bleiben, da es insoweit an dem nach § 89 BVG erforderlichen Verfahren fehlt.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich, wie das LSG zutreffend entschieden hat, schließlich auch nicht aus § 6 DVO. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist der Nachweis eines überdurchschnittlichen Berufserfolges nötig (vgl. BSG in SozR Nr. 3 zu § 6 DVO idF vom 30. Juli 1964). Nach den auch insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist dieser Nachweis in Form der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens des T. aus seiner selbständigen Tätigkeit vor der Einberufung zur Wehrmacht nicht mehr möglich.
Weil sich das Begehren der Klägerin auf eine höhere Einstufung des Durchschnittseinkommens ihres verstorbenen Ehemannes als nach Besoldungsgruppe A 7 nach allem als unbegründet erweist, war ihre Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen