Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der Zweckmäßigkeit einer Förderung der beruflichen Bildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (AFG § 36).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufgabenstellung des AFG § 2 Nr 1, dazu beizutragen, daß unterwertige Beschäftigung nicht eintritt oder fortdauert, bedeutet nicht, daß die Bundesanstalt für Arbeit die Qualifikation für einen angebotenen Arbeitsplatz vorschreiben kann. Besetzen Arbeitgeber Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang mit Arbeitnehmern mit höherer Qualifikation als gesetzlich vorgeschrieben, kann die Förderung einer Fortbildung, mit der die höhere Qualifikation erworben werden soll, arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.
2. Es ist nicht Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, die berufliche Bildung nur im Rahmen von bestehenden oder noch zu schaffenden Berufsbildern zu fördern.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 36 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 8; AFG § 2 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 17. Januar 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger wurde in den Jahren 1966 bis 1972 zum Funkoffizier ausgebildet und erwarb das Seefunkzeugnis 2. Klasse. Vom 26. Juni 1972 bis zum 23. August 1973 war er als Funkoffizier beschäftigt. Er nahm vom 24. September 1973 bis zum 22. Mai 1974 an einem Lehrgang der Hochschule für Nautik in B zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 1. Klasse teil. Am 5. Oktober 1973 beantragte er beim Arbeitsamt B Förderung der Teilnahme an diesem Lehrgang. Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Förderung sei nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig, denn in der deutschen Seeschiffahrt gebe es nur ca. 20 Arbeitsplätze für Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse; es sei damit zu rechnen, daß diese Anzahl der Arbeitsplätze sich noch verringern werde (Bescheid vom 31. Oktober 1973, Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 1974).
Mit der Klage brachte der Kläger vor, er müsse das Seefunkzeugnis 1. Klasse erwerben, weil er technisch komplizierte Seefunkstellen zu bedienen habe und dafür die vor Jahren erworbenen Kenntnisse zum Erwerb des Seefunkzeugnisses 2. Klasse nicht ausreichten. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 1. Juli 1974 die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, Funker mit dem Seefunkzeugnis 1. Klasse fänden ihren Arbeitsplatz nicht nur auf den wenigen Fahrgastschiffen. Sie würden von den Reedern wegen ihrer besseren Ausbildung bevorzugt auch auf Frachtschiffen eingestellt, wo das Zeugnis 1. Klasse nicht vorgeschrieben sei. Deshalb sei nach dem Heuertarifvertrag für die deutsche Seeschiffahrt auch ihre Bezahlung besser. Da die Zahl der deutschen Seeschiffe zurückgehe, biete das Seefunkzeugnis 1. Klasse eine erheblich größere Gewähr für die Erhaltung eines Arbeitsplatzes als das Zeugnis 2. Klasse.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 17. Januar 1975 zurückgewiesen und ausgeführt: Für die Teilnahme des Klägers am streitigen Lehrgang fehle das arbeitsmarkt- und sozialpolitische Bedürfnis (§ 36 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG - i. V. m. § 8 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung - AFuU - vom 9. September 1971 - ANBA S. 797 -). Das gelte zunächst für den Arbeitsmarkt der Seefunker 1. Klasse, weil hier einem Angebot von 237 Funkern mit dieser Qualifikation bei vorschriftsmäßiger Besetzung nur 25 Arbeitsplätze gegenüberstünden. Auch nach der Berufssituation der Seefunker 2. Klasse fehle das Bedürfnis. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß Seefunker 2. Klasse mit dauernder Freisetzung rechnen müßten. Ein sozialpolitisches Bedürfnis setze einen Mangel voraus, der öffentliche Interessen berühre, so daß seine Beseitigung als Gemeinschaftsaufgabe anzusehen sei. Da der Kläger aber als Seefunker mit dem Zeugnis 2. Klasse eine Beschäftigung bis zum streitigen Lehrgang ausgeübt habe, sei das weitere berufliche Fortkommen sein privates Ziel. Allerdings möge es durchaus sein, daß der Besitz des Seefunkzeugnisses 1. Klasse eine größere Gewähr für die Erhaltung des Arbeitsplatzes biete, denn nach Auskunft des Verbandes deutscher Reeder bestehe aus betrieblicher Sicht ein sehr viel größerer Bedarf für Seefunkoffiziere 1. Klasse als Stellen vorhanden seien. Die Funkoffiziere 1. Klasse besäßen nämlich eine dem staatlich geprüften Elektroniktechniker ähnliche Ausbildung und seien damit qualifiziert, die Geräte der Seefunkstelle und darüber hinaus elektronische Geräte vor allem im Bereich der Kommandobrücke, aber auch an den Automationsanlagen des Schiffes zu warten, instand zu halten und bei Bedarf instand zu setzen. Indessen - so führt das LSG weiter aus - gehöre die Bedienung von elektronischen Geräten außerhalb des Bereichs der Seefunkstelle nicht zum Berufsbild des Seefunkers. Sie sei vielmehr Aufgabe der Elektroniker. Wenn die Voraussetzungen für deren Berufstätigkeit nicht allgemein festgelegt seien, müsse es jedenfalls als arbeitsmarkt- und sozialpolitisch verfehlt angesehen werden, der Beklagten mittels beruflicher Fortbildung der Funker das Fehlen geeigneter Berufsbilder und Ausbildungsgänge im Bereich der Elektronik anzulasten. Es sei auch nicht erkennbar, daß die Sicherheit der Schiffe gewährleistet sei, wenn der Funkoffizier zusätzlich mit anderen Aufgaben betraut werde. Schließlich könne die Teilnahme des Klägers an dem streitigen Lehrgang deshalb nicht gefördert werden, weil die Maßnahme auf die Zwecke eines Verbandes ausgerichtet gewesen sei (§ 43 Abs. 2 AFG), nämlich des Verbandes der deutschen Frachtschiffreedereien. Ferner sei nicht erkennbar, daß Funker mit dem Seefunkzeugnis 2. Klasse grundsätzlich nicht geeignet seien, entsprechende Arbeitsplätze auf Frachtschiffen fachgerecht zu besetzen. Die Möglichkeit, daß ein Funker mit dem Zeugnis 1. Klasse wegen dieser Qualifikation bevorzugt eingestellt werde, könne nicht das Erfordernis eines arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Bedürfnisses erfüllen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung der §§ 36 und 39 AFG sowie § 8 AFuU durch das LSG und bringt insbesondere vor, das LSG habe den Begriff "Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" falsch angewandt.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Bescheide und das Urteil des LSG Bremen vom 17. Januar 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Teilnahme an dem Lehrgang der Hochschule für Nautik in B zum Erwerb des Seefunkerzeugnisses 1. Klasse vom 24. September 1973 bis zum 22. Mai 1974 zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist zulässig und auch i. S. der Zurückverweisung begründet.
Für den Kläger hat es sich bei dem Besuch des Lehrgangs an der Hochschule für Nautik inhaltlich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung i. S. des § 41 AFG gehandelt. Er hat damit im Beruf der Seefunker zusätzliche Kenntnisse erwerben wollen.
Nach den Ausführungen des LSG im angefochtenen Urteil hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung, weil sie unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig erscheint (§ 36 AFG). Das LSG geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß es sich bei dieser Zweckmäßigkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der einen Beurteilungsspielraum der Beklagten offen läßt. Von diesem Beurteilungsspielraum hat die Beklagte im Rahmen ihres Satzungsrechts durch die Bestimmung des § 8 AFuU Gebrauch gemacht. Die Kontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob die entsprechende Satzungsbestimmung von der Ermächtigung gedeckt ist. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der Bundesanstalt für Arbeit (BA) konkretisiert (BSG SozR 4100 § 36 Nr. 7).
Nach § 8 AFuU setzt die Zweckmäßigkeit voraus, daß durch die Teilnahme an der Maßnahme arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Bedürfnissen besser entsprochen werden kann, als dies ohne eine berufliche Fortbildung möglich wäre. Das LSG hat dazu festgestellt, hinsichtlich der Arbeitsmarktsituation der Seefunker 1. Klasse sei kein Bedürfnis für die Fortbildung zur Erlangung des Patents zu erkennen. Dem ist zuzustimmen für den Bereich der Arbeitsplätze, die vorschriftsmäßig mit Seefunkern 1. Klasse besetzt sein müssen. Da hier einem Bedarf von 25 Funkern 237 ausgebildete Seefunker 1. Klasse gegenüberstehen, wird bei dieser krassen Relation durch die Fortbildung keinem Bedürfnis des Arbeitsmarktes entsprochen.
Zu den Arbeitsplätzen für Funker auf den Frachtschiffen, für die das Seefunkerzeugnis 1. Klasse nicht vorgeschrieben ist, hat das LSG festgestellt, es sei nicht erkennbar, daß Funker mit dem Seefunkerzeugnis 2. Klasse grundsätzlich nicht geeignet seien, die entsprechenden Arbeitsplätze auf den Frachtschiffen fachgerecht zu besetzen. Damit hat das LSG allerdings nicht festgestellt, daß Funker mit dem Zeugnis 2. Klasse die auf den Funkstellen der Frachtschiffe anfallenden Aufgaben aufgrund ihrer Ausbildung fachgerecht erfüllen können. Daß das LSG aber diese Feststellung nicht treffen konnte, geht zu Lasten des Klägers, denn sein Anspruch setzt voraus, daß die Förderung zweckmäßig ist. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme kann arbeitsmarkt-politischen Bedürfnissen nur dann besser entsprechen, als dies ohne Fortbildung möglich wäre, wenn die zusätzlich angestrebte Qualifikation benötigt wird für Arbeitsplätze, die nicht schon mit der bisherigen Qualifikation fachgerecht besetzt werden konnten.
Das LSG hat aber weiter ausgeführt, Funker mit dem Zeugnis 1. Klasse würden einen auf das Zeugnis 2. Klasse abgestimmten Arbeitsplatz möglicherweise eher erhalten als Funker, die nur das Zeugnis 2. Klasse haben. Dazu hat das LSG die Meinung vertreten, diese Möglichkeit sei ohne Belang, denn es sei nicht Aufgabe der BA, durch Förderung von Bildungsmaßnahmen den Wettbewerb zwischen Arbeitnehmern zu verstärken. Dieser Auffassung kann der Senat nicht folgen. Die für einen Arbeitsplatz erforderliche Qualifikation bestimmt nicht die BA, sondern der Arbeitgeber. Allerdings hat die BA nach § 14 AFG bei der Arbeitsvermittlung die Eignung der Arbeitsuchenden zu berücksichtigen. Sie hat auch nach § 2 Nr. 1 AFG dazu beizutragen, daß unterwertige Beschäftigung nicht eintritt oder fortdauert. Daraus ergibt sich aber nicht, daß sie einem Arbeitgeber, der einen Arbeitsplatz anbietet, die Qualifikation für diesen Platz vorschreiben kann. Vielmehr ist auch das Ziel der Maßnahmen nach dem AFG, die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen zu sichern und zu verbessern (§ 2 Nr. 2 AFG), auf die Arbeitsplätze ausgerichtet, so wie sie angeboten werden. Das LSG wird deshalb noch feststellen müssen, ob die Reeder tatsächlich in nennenswertem Umfang Seefunker 1. Klasse auch für Arbeitsplätze suchen, auf denen nur das Zeugnis 2. Klasse vorgeschrieben ist.
Das LSG hält eine Fortbildung zum Seefunker 1. Klasse ferner nicht deshalb für zweckmäßig, weil die Reeder solche Funker mit der Bedienung von Geräten außerhalb der Funkstelle betrauen können. Diesen Ausführungen des LSG liegt eine unzutreffende Auslegung des Begriffes "arbeitsmarktpolitisches Bedürfnis" i. S. des § 8 AFuU zugrunde. Es ist nicht Aufgabe der BA, die berufliche Bildung nur im Rahmen von bestehenden oder noch zu schaffenden Berufsbildern zu fördern. Zumindest grundsätzlich wird der Arbeitsmarkt bestimmt von den Arbeitsplätzen, wie sie die Arbeitgeber anbieten. Die BA hat bei der Arbeitsvermittlung nach § 14 AFG nur die besonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze, die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen, außerdem darf sie gemäß § 16 AFG nicht das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedingungen fördern. Dagegen gibt es kein arbeitsmarktpolitisches Ziel, daß Arbeitskräfte nur im Rahmen irgendeines Berufsbildes eingesetzt werden. Die Förderung des Klägers kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, an Seefunkern 1. Klasse bestehe über die oben genannten 25 Arbeitsplätze hinaus nur deshalb Bedarf, weil sie anders als die Seefunker 2. Klasse auch Geräte außerhalb der Seefunkstelle bedienen und warten können.
Wenn an Seefunkern 1. Klasse gerade wegen ihrer Einsatzmöglichkeit außerhalb der Seefunkstelle Bedarf besteht, erscheint die Förderung schließlich nicht im Hinblick auf die Ausführungen des LSG zur Schiffssicherheit unzweckmäßig. Das LSG hat nicht feststellen können, daß bei einem Einsatz der Funkoffiziere außerhalb der Funkstelle die Schiffssicherheit nicht gewährleistet sei. Aber die Nichtfeststellbarkeit eines derartigen Sachverhalts ist kein ausreichender Grund für die Ablehnung einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme. Die Ablehnung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn zumindest erhebliche Gründe dafür sprächen, daß die Ausübung der mit der Fortbildung angestrebten Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellt. Nur daraus würde sich möglicherweise mittelbar eine Gefährdung der Arbeitsplätze ergeben, die für den Arbeitsmarkt Bedeutung hätte. Ein Verdacht in dieser Richtung, der weitere Ermittlungen erforderlich machen würde, ist indessen nicht erkennbar.
Wenn nach den noch zu treffenden Feststellungen des LSG die beantragte Förderung zweckmäßig gewesen wäre, sind die weiteren Voraussetzungen für den Förderungsanspruch zu prüfen. Das LSG wird dazu feststellen müssen, ob die Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt hat. Nach den Feststellungen des LSG hat die Maßnahme nicht länger als zwei Jahre gedauert (§ 41 Abs. 2 AFG), und der Kläger hatte vorher eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt (§ 42 AFG). Dagegen fehlen Feststellungen über die Eignung des Lehrgangs (§ 34 Satz 2 AFG) und über die Eignung des Klägers i. S. des § 36 AFG. Die Fortbildung des Klägers ist entgegen der Meinung des LSG nicht auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet gewesen (§ 43 Abs. 2 AFG). Jedenfalls war die Maßnahme weder durch die Auswahl der Teilnehmer noch nach ihrem Inhalt auf die Zwecke des Verbandes der deutschen Frachtschiffreedereien ausgerichtet (vgl. BSG SozR 4100 § 43 Nr. 9). Das LSG hat selbst ausgeführt, für die ausschließlich funkermäßige Fortbildung gäbe es Tätigkeitsmöglichkeiten auch bei Küstenstationen, auf Feuerschiffen und dergleichen. Es ist im Rahmen des § 43 Abs. 2 AFG unerheblich, daß der Kläger selbst mit der Maßnahme den Zweck verfolgt, als Funker 1. Klasse auf einem Schiff eingesetzt zu werden, denn es kommt hier nicht auf den Zweck an, den der Teilnehmer mit der Maßnahme verfolgt, sondern auf den Zweck der Maßnahme.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen